Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.10.1985 – C-281/83
ECLI:EU:C:1985:407
In der Rechtssache 281/83
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Guido Berardis vom Juristischen Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch Pier Giorgio Ferri, avvocato dello Stato, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie die Bezeichnung Essig weiterhin Weinessig vorbehält, obwohl durch Urteil des Gerichtshofes vom 9. Dezember 1981 in der Rechtssache 193/80 festgestellt wurde, daß dies mit Artikel 30 EWG-Vertrag unvereinbar ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, Y. Galmot und C. Kakouris,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: P. Heim
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juni 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. Dezember 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie die Bezeichnung Essig weiterhin Weinessig vorbehält, obwohl durch Urteil des Gerichtshofes vom 9. Dezember 1981 in der Rechtssache 193/80 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1981, 3019) festgestellt wurde, daß dies mit Artikel 30 EWG-Vertrag unvereinbar ist.
2 Der Gerichtshof hat in dem genannten Urteil für Recht erkannt und entschieden :
Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 30 ff. EWG-Vertrag verstoßen, indem sie das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Essig landwirtschaftlichen Ursprungs, der nicht aus der Essigsäuregärung des Weines stammt, untersagt und die Bezeichnung Essig Weinessig vorbehalten hat.
3 Aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils ergibt sich, daß es nach den damals geltenden italienischen Rechtsvorschriften, nämlich dem Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 162 vom 12. Februar 1965 (Gazzetta ufficiale Nr. 73 vom 23. März 1965), unter Androhung einer Geld- oder Freiheitsstrafe verboten war, unter anderem Erzeugnisse, die Essigsäure enthielten, welche nicht aus der Essigsäuregärung des Weines stammte, zu befördern, für den Verkauf zu lagern, in den Verkehr zu bringen oder in irgendeiner Weise unmittelbar oder mittelbar für Ernährungszwecke zu verwenden (Artikel 51). Darüber hinaus war die Bezeichnung aceto (Essig) dem Erzeugnis vorbehalten, das aus der Essigsäuregärung des Weines stammte (Artikel 41). Diese Bestimmungen galten auch für aus dem Ausland eingeführte Erzeugnisse.
4 In der Folge dieses Urteils wurde das Gesetz Nr. 527 vom 2. August 1982 über „Bestimmungen betreffend die Erzeugung und das Inverkehrbringen der agri (Gazzetta ufficiale Nr. 221 vom 12. August 1982) erlassen. Artikel 1 dieses Gesetzes lautet folgendermaßen:
Abweichend von dem Verbot in den Artikeln 51 und 60 des Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 162 vom 12. Februar 1965 dürfen Erzeugnisse, die durch Essigsäuregärung von zu Ernährungszwecken geeigneten alkoholischen Flüssigkeiten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt sind ..., unter der Bezeichnung agro aus ... mit Zusatz der Angabe des bei der Herstellung verwendeten Rohstoffs eingeführt, befördert, für den Verkauf gelagert, in den Verkehr gebracht oder in anderer Weise unmittelbar oder mittelbar für Ernährungszwecke verwendet werden.
...
Der Bezeichnung Essig (aceto) oder Weinessig (aceto di vino) im Sinne des Artikels 41 des Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 162 vom 12. Februar 1965 ... muß die Bezeichnung agro aus Wein (agro di vino) hinzugefügt werden. Für Weinessig ist zusätzlich die Bezeichnung Essig(aceto) zu verwenden.
5 Hiermit wurde also die frühere Regelung in zweifacher Hinsicht geändert: Erstens wurde das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Essig landwirtschaftlichen Ursprungs, der nicht aus der Essigsäuregärung des Weines stammt, erlaubt, zweitens die Bezeichnung der betreffenden Erzeugnisse geändert. Dabei wurde der Begriff aceto (Essig) durch den Begriff agro ersetzt, mit Zusatz der Angabe des bei der Herstellung verwendeten Rohstoffs. Die Hinzufügung des Begriffs aceto (Essig) ist jedoch nur bei agro di vino (agro aus Wein) erlaubt und vorgeschrieben.
6 Nach Ansicht der Kommission ist diese Regelung nicht geeignet, die italienischen Rechtsvorschriften mit den Grundsätzen des Urteils vom 9. Dezember 1981 in vollem Umfang in Einklang zu bringen, da die Bezeichnung aceto weiterhin Weinessig vorbehalten bleibt und die Italienische Republik folglich unter Verstoß gegen Artikel 171 EWG-Vertrag nicht die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben, ergriffen hat. Die Kommission erließ deshalb nach einem Briefwechsel mit der italienischen Regierung am 1. September 1983 eine mit Gründen versehene Stellungnahme im Sinne des Artikels 169 Absatz 1 EWG-Vertrag. Nachdem diese Stellungnahme ohne Ergebnis geblieben war, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
7 Nach Auffassung der Kommission verstößt das italienische Gesetz Nr. 527 vom 2. August 1982 sowohl gegen den Wortlaut als auch gegen den Sinn des Urteils vom 9. Dezember 1981. Durch dieses Gesetz sei eine neue, zuvor unbekannte Bezeichnung agro geschaffen worden; die traditionelle Bezeichnung aceto, an die der italienische Verbraucher gewöhnt sei, sei weiterhin Weinessig vorbehalten worden. Der Gerichtshof habe in dem genannten Urteil festgestellt, daß der Begriff aceto eine Gattungsbezeichnung sei und daß es mit den Zielen des Gemeinsamen Marktes unvereinbar sei, wenn ein Gattungsbegriff in nationalen Rechtsvorschriften einer typisch einheimischen Erzeugnisart zum Nachteil der namentlich in anderen Mitgliedstaaten produzierten übrigen Erzeugnisarten vorbehalten werden könnte. Hinsichtlich des Verbraucherschutzes habe der Gerichtshof erklärt, daß dieser ebensogut sichergestellt werden könne, indem neben der Gattungsbezeichnung angegeben werde, um welche besondere Art von Essig es sich handele.
8 Die italienische Regierung hingegen trägt vor, die Abschaffung des Verbots, andere Essige als Weinessig einzuführen und in den Verkehr zu bringen, durch das Gesetz Nr. 527 vom 2. August 1982 habe es erforderlich gemacht, gleichzeitig die Frage der Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu regeln, um den Verbraucher, der aufgrund der früheren Regelung nur Weinessig kenne, zutreffend und ehrlich zu informieren. Diese Regelung bestehe erstens darin, mit dem Begriff agro eine neue Gattungsbezeichnung einzuführen, die für alle Essige landwirtschaftlichen Ursprungs gelte, und zweitens darin, die Bezeichnung aceto als spezifische Bezeichnung dem Weinessig vorzubehalten. Der Begriff aceto habe damit nur noch die Bedeutung einer Handelsbezeichnung, die es erlaube, ein Erzeugnis, an das der italienische Verbraucher traditionell gewöhnt sei, in der Alltagssprache kenntlich zu machen. Eine solche Regelung stehe im Einklang mit dem Sinn des Urteils vom 9. Dezember 1981, das sich nur auf den Fall beziehe, daß der Begriff aceto die Gattungsbezeichnung im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs darstelle.
9 Nach dem Tenor des Urteils vom 9. Dezember 1981 hat die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 30 ff. EWG-Vertrag verstoßen, indem sie die Bezeichnung Essig Weinessig vorbehalten hat. Da die Italienische Republik gemäß Artikel 171 EWG-Vertrag die Maßnahmen zu ergreifen hatte, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergaben, mußte sie also alle Maßnahmen treffen, um jede Regelung oder Praxis des innerstaatlichen Rechts uneingeschränkt abzuschaffen, durch die die Bezeichnung aceto (Essig) Weinessig vorbehalten wurde.
10 Mit dem Gesetz Nr. 527 vom 2. August 1982, das in der Folge des Urteils vom 9. Dezember 1981 erlassen wurde, um die italienischen Rechtsvorschriften mit den Grundsätzen dieses Urteils in Einklang zu bringen, wurde der Begriff aceto als Gattungsbezeichnung durch den Begriff agro ersetzt. Gleichwohl erlaubt dieses Gesetz auch die Verwendung der Bezeichnung aceto als Zusatzangabe nur bei Weinessig; für diesen ist dieser Zusatz sogar vorgeschrieben.
11 Das Argument der italienischen Regierung, die Ersetzung des Begriffs aceto durch den Begriff agro als Gattungsbezeichnung sei geeignet, die handelsbeschränkende Wirkung der Verwendung des Begriffs aceto ausschließlich für Weinessig zu beseitigen, trifft nicht zu.
12 Auch nach dem geänderten Recht darf nämlich die traditionelle Bezeichnung aceto, die der italienische Verbraucher kennt und schätzt, weiter nur für eine Gruppe von Erzeugnissen verwendet werden, die national in bedeutendem Umfang hergestellt wird, wodurch andere Gruppen vergleichbarer Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten benachteiligt werden. Hierdurch werden für die innerstaatliche Erzeugung günstigere Vermarktungsbedingungen geschaffen, als sie für vergleichbare aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse bestehen.
13 Ein solche Regelung kann auch durch den Schutz des Verbrauchers, der nach den Ausführungen der italienischen Regierung traditionell allen Essig für Essig aus Wein hält, nicht gerechtfertigt werden. Hierzu braucht nur auf das Urteil vom 9. Dezember 1981 verwiesen zu werden, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, daß der Verbraucherschutz nur mit Mitteln sichergestellt werden darf, die eine Gleichbehandlung einheimischer und eingeführter Erzeugnisse erlauben.
14 Hieraus folgt, daß die Änderung des italienischen Rechts durch das Gesetz vom 2. August 1982 nicht als genaue und uneingeschränkte Befolgung des Urteils vom 9. Dezember 1981 angesehen werden kann, da die traditionelle Bezeichnung aceto weiterhin Weinessig vorbehalten wird, während andere Essigarten landwirtschaftlichen Ursprungs nur mit Bezeichnungen versehen werden dürfen, die dem Verbraucher weniger bekannt sind und die er weniger schätzt.
15 Aus diesen Gründen ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie mit dem Gesetz Nr. 527 vom 2. August 1982 die Bezeichnung aceto (Essig) weiterhin Weinessig vorbehält, obwohl der Gerichtshof mit Urteil vom 9. Dezember 1981 in der Rechtssache 193/80 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1981, 3019) festgestellt hat, daß dies mit Artikel 30 EWG-Vertrag unvereinbar ist.
Kosten
16 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden :
1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie die Bezeichnung aceto (Essig) weiterhin Weinessig vorbehält, obwohl der Gerichtshof mit Urteil vom 9. Dezember 1981 in der Rechtssache 193/80 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1981, 3019) festgestellt hat, daß dies mit Artikel 30 EWG-Vertrag unvereinbar ist.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.