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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.10.1985 – C-171/84
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1985:440
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 24. Oktober 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A —
In dem Verfahren, das ich heute zu behandeln habe, geht es um Versorgungsansprüche von Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die als Atomanlagenbedienstete oder örtliche Bedienstete der Gemeinsamen Forschungsstelle Ispra (Italien) in den Dienst der Euratom-Kommission getreten sind. Als solche waren sie nicht dem System der Altersversorgung der Gemeinschaften angeschlossen, sondern beim Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) versichert.
Am 21. Oktober 1976 erging die Verordnung Nr. 2615/76 zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1976, L 299, S. 1 ff.); sie ist am 30. Oktober 1976 in Kraft getreten.
Danach sind Bedienstete auf Zeit im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen auch Bedienstete, die zur Besetzung einer aus Forschungs- und Investitionsmitteln finanzierten Dauerplanstelle eingestellt werden. Für sie wurde der Zugang zum Versorgungssystem der Gemeinschaften dadurch eröffnet, daß der Artikel 39 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen eine entsprechend erweiterte Fassung erhielt. Die genannte Verordnung bestimmt weiter in ihrem Artikel 2, es seien Atomanlagenbedienstete und örtliche Bedienstete, die aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldet werden und am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung im Dienstverhältnis stehen, zum Abschluß eines Dienstvertrages nach Maßgabe des Titels II der Beschäftigungsbedingungen (er bezieht sich auf Bedienstete auf Zeit) aufzufordern, und es würden solche Verträge am Tage des Inkrafttretens der Verordnung wirksam. Außerdem heißt es in Artikel 2 Absatz 4:
Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Dienst befindlichen Atomanlagenbediensteten und örtlichen Bediensteten wird die in Artikel 77 Absatz 1 des Statuts geregelte Dienstzeit (Voraussetzungen des Ruhegehaltsanspruchs) unter Berücksichtigung der Dienstjahre berechnet, die die gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 eingestellten Bediensteten als Atomanlagenbedienstete oder als örtliche Bedienstete abgeleistet haben.
Für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VIII des Statuts werden jedoch allein die Dienstjahre in Betracht gezogen, die der Bedienstete als Bediensteter auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe d abgeleistet hat.
In den Genuß dieser Regelung — mit Wirkung vom 30. Oktober 1976 — kamen auch die Kläger des gegenwärtigen Verfahrens.
Was die gemeinschaftsrechtliche Regelung der Altersversorgung angeht, so enthält der Anhang VIII zum Personalstatut in Artikel 11 eine Vorschrift, nach der ein Beamter, der nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder einem Unternehmen in den Dienst der Gemeinschaften tritt, bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit folgende Beträge an die Gemeinschaften zahlen lassen [kann]:
den versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei seiner Verwaltung, seiner innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder seinem Unternehmen erworbenen Ruhegehaltsanspruchs oder
den pauschalen Rückkaufwert, den ihm die Pensionskasse dieser Verwaltung, dieser Einrichtung oder dieses Unternehmens zum Zeitpunkt seines Ausscheidens schuldet.
In diesem Fall — so heißt es weiter — bestimmt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die es ihm nach seiner eigenen Regelung für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufswert anrechnet.
Diese Regelung hat die Kommission mit dem grundsätzlichen Einverständnis der Kläger analog auf sie angewandt (was nach dem Urteil in den Rechtssachen 118 bis 123/82 nicht zu beanstanden ist — Slg. 1983, 3013, Randnr. 26). Dies war möglich geworden, nachdem sie am 2. März 1978 mit dem INPS ein entsprechendes Abkommen geschlossen hatte (das als Anhang I zur Klagebeantwortung vorgelegt worden ist). In ihm ist zu Artikel 11 Absatz 2 von Anhang VIII des Personalstatuts vorgesehen, daß das INPS den versicherungsmathematischen Gegenwert der bei ihm bis zum Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüche unter Berücksichtigung der Eingangsdaten der Überleitungsanträge berechnet und daß es zu einer Übertragung dieser Kapitalsummen kommt, wenn die Betroffenen innerhalb einer Frist von 90 Tagen ab Mitteilung des Kapitalbetrages durch das INPS ihre Zustimmung erklärt haben.
Wichtig für die Anwendung der genannten Regelung sind außerdem die dazu ergangenen allgemeinen Durchführungsvorschriften in der Fassung vom 16. März 1977 (die als Anlage II zur Klagebeantwortung vorgelegt worden sind). Sie enthalten u. a. Einzelheiten der Berechnung der aufgrund der Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder des pauschalen Rückkaufwertes für das Ruhegehalt zu berücksichtigenden Dienstjahre.
Nach Maßgabe dieser Bestimmungen erhielten die Kläger im Oktober 1983 Mitteilungen darüber, wieviel von der Zeit, die sie vor der Ernennung zu Bediensteten auf Zeit in der italienischen Sozialversicherung zurückgelegt haben, als ruhegehaltsfähige Dienstjahre in Betracht kommen. Angegeben war auch, daß als Datum der Übertragung der 30. Oktober 1983 vorgesehen war.
Diese Bescheide mit ihren Berechnungen halten die Kläger nicht für akzeptabel, und sie haben deshalb im Dezember 1983 förmliche Beschwerden dagegen eingelegt. In ihnen heißt es u. a., der Artikel 11 Absatz 2 von Anhang VIII des Personalstatuts passe nicht auf den Fall der Kläger, einschlägig sei vielmehr der Artikel 3 Buchstabe c dieses Anhangs (wonach bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre die Dauer der in einer anderen Eigenschaft unter den Voraussetzungen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften abgeleisteten Dienstzeit berücksichtigt wird). In ihnen wird weiter der Vorwurf erhoben, es werde das Diskriminierungsverbot und das Prinzip der Kontinuität der Funktionen mißachtet. Kritisiert werden außerdem Elemente der Berechnung, und es wird aus all diesen Gründen die Aufhebung der getroffenen Maßnahmen verlangt.
Diese Beschwerden wurden ausdrücklich in Bescheiden vom März 1984 zurückgewiesen. Dies geschah namentlich unter Hinweis darauf, entsprechende Beschwerden hätten schon in dem bereits erwähnten Verfahren 118 bis 123/82 eine Rolle gespielt, ohne daß die Kläger recht bekommen hätten (wir werden darauf noch ausführlich zu sprechen kommen).
Daraufhin wurde am 23. Juli 1984 ein Gerichtsverfahren eingeleitet und beantragt,
1) die Entscheidung aufzuheben, mit der die Kommission — für die Zwecke des gemeinschaftsrechtlichen Ruhegehalts — die vor der Ernennung zum Bediensteten auf Zeit erworbenen Ruhegehaltsansprüche berechnet hat;
2) das höhere Dienstalter festzusetzen, das aus den in der Klage geltend gemachten Gründen im Falle der Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts anzurechnen ist; und
3) festzustellen, daß die Kommission verpflichtet ist, das Recht der Wahl zwischen der Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes und der des pauschalen Rückkaufwertes durch die Ausarbeitung der sich auf beide Möglichkeiten beziehenden Berechnungen zu gewährleisten.
Β —
Hierzu ist meines Erachtens folgende Stellungnahme angebracht:
1.
Mit einem ersten Klagegrund wurden zwei Gesichtspunkte vorgetragen, die dem soeben erwähnten Anliegen zum Erfolg verhelfen sollen.
Einmal bemängeln die Kläger, daß für die Berechnung ihrer Pensionsansprüche nach Gemeinschaftsrecht die vor der Ernennung zu Bediensteten auf Zeit bei der Kommission abgeleistete Dienstzeit nur teilweise (nämlich zu ungefähr einem Drittel) berücksichtigt wird; sie sind also offenbar der Meinung, korrekterweise hätte diese Dienstzeit vollständig angerechnet werden müssen. Zum anderen kritisieren sie, es sei, bevor sie ihre Rechte aus Artikel 11 Absatz 2 von Anhang VIII zum Personalstatut ausüben konnten, nur zu einer unvollständigen Mitteilung der dafür wichtigen Elemente gekommen. In Artikel 11 sei nämlich die Rede von zwei Möglichkeiten, zwischen denen gewählt werden könne: der Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder der des pauschalen Rückkaufwertes. Unzulässigerweise sei ihnen aber nicht bekanntgegeben worden, wie die Berechnung der anrechenbaren Dienstzeit im Falle der zweiten Möglichkeit aussehe, und es sei ihnen somit die volle Ausübung ihrer Rechte nicht ermöglicht worden.
a) Was den ersten dieser Punkte angeht, so hat die Kommission dazu ausgeführt, die klägerische Ansicht beruhe auf einem grundlegenden Irrtum. Ziel der Regelung der Verordnung Nr. 2615/76 sei nicht eine rückwirkende Rekonstruktion der Laufbahnen der betroffenen Bediensteten gewesen, d. h. sie so zu stellen, wie wenn sie immer schon Bedienstete auf Zeit gewesen wären. Bezweckt habe man vielmehr nur eine Änderung ihrer Rechtslage mit Wirkung für die Zukunft. Bezüglich ihrer Versorgungsansprüche habe also nur die Möglichkeit bestanden, vorher nach dem italienischen Versicherungssystem erworbene Ansprüche gemäß Artikel 11 von Anhang VIII zum Personalstatut auf das Gemeinschaftsregime nach dessen Bewertungskriterien zu übertragen. Dabei aber habe sich angesichts der Besonderheiten des — weniger günstigen — nationalen Systems und bei Berücksichtigung der persönlichen Daten der Betroffenen durchaus das Ergebnis einstellen können, daß von früheren Dienstjahren, die in der nationalen Versicherung zurückgelegt worden sind, nur ein Teil für das gemeinschaftsrechtliche Versorgungssystem relevant wird.
Insofern beruft sich die Kommission offenbar mit Recht auf das schon erwähnte Urteil in den Rechtssachen 118 bis 123/82. In ihm wurde — zu einem gleichgelagerten Sachverhalt — das zu entscheidende Problem dahin umschrieben, ob tatsächlich frühere Dienstjahre, auch wenn es sich dabei immer um eine Tätigkeit für die Gemeinschaft gehandelt hat, nach Artikel 11 Absatz 2 von Anhang VIII zum Personalstatut für die Zwecke der Festsetzung des Gemeinschaftsruhegehalts auf einen kürzeren Zeitraum zurückgeführt werden dürfen (Randnr. 16). Dazu wurde ausdrücklich festgehalten, aus der Verordnung Nr. 2615/76 ergebe sich, daß die frühere Dienstzeit (nämlich die vor der Ernennung zu Bediensteten auf Zeit) bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nicht in Betracht zu ziehen sei (Randnr. 25); die Betroffenen könnten also nicht verlangen, rückwirkend ohne Gegenleistung in den vollen Genuß des gemeinschaftsrechtlichen Versorgungssystems zu kommen, sondern es sei nur an eine Anwendung von Artikel 11 des Anhangs VIII des Statuts zu denken (Randnr. 27). Da aber die Feststellung des versicherungsmathematischen Gegenwertes durch den ursprünglichen Träger der sozialen Sicherheit und seine Neubewertung aufgrund der für das Versorgungssystem der Gemeinschaft geltenden Regeln — so heißt es weiter — auf unterschiedlichen Gegebenheiten und Beurteilungsfaktoren in bezug auf die Vorgeschichte der Betroffenen, ihre Zukunftsaussichten, die Beitragshöhe sowie die Art und die Höhe der Leistungen beruht, sei es nicht ungewöhnlich, daß die Berechnung der für das Gemeinschaftsruhegehalt zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre zu einer anderen als der von den nationalen Trägern in Betracht gezogenen Zahl von Dienstjahren führt.
Hiervon ausgehend kann also in dem Umstand, daß bei der Anwendung des Artikels 11 von Anhang VIII zum Personalstatut für die Kläger nicht alle früher abgeleisteten Dienstjahre nach dem gemeinschaftsrechtlichen Versorgungssystem in Betracht kommen, keine Verletzung von Rechtsregeln gesehen werden. Im übrigen wurden auch im gegenwärtigen Verfahren keine Argumente aufgezeigt, nach denen eine abweichende Beurteilung naheliegen würde (die dann freilich — eben wegen der angeführten, von der Zweiten Kammer festgelegten Rechtsprechung — vom Plenum des Gerichtshofs sanktioniert werden müßte). Namentlich ist ein solches Argument nicht aus dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angezogenen Urteil in den Rechtssachen 225 und 241/81 (Slg. 1983, 347 ff.) zu gewinnen, in dem bekanntlich ausgesprochen wurde, die von einem Beamten vor seiner Ernennung in der Eigenschaft einer Hilfskraft zurückgelegte Dienstzeit sei zum Zweck ihrer Anrechnung für die Versorgungsordnung der Gemeinschaft als in der Eigenschaft eines Bediensteten auf Zeit zurückgelegte Dienstzeit anzusehen (ähnlich Urteil in der Rechtssache 17/78, Slg. 1979, 189 ff.) Mit einem vergleichbaren Sachverhalt haben wir es nämlich nicht zu tun. Immerhin ist bezeichnend, daß die Kläger während ihrer ganzen Dienstzeit als lokale Bedienstete (sie geht bis in die sechziger Jahre zurück) nie geltend gemacht haben, der ihnen seinerzeit zuerkannte Status sei nach dem Dienstrecht der Gemeinschaften regelwidrig und es habe zwingender Anlaß bestanden, sie von Anfang an als Bedienstete auf Zeit zu beschäftigen. Für meine Begriffe haben sie auch im gegenwärtigen Verfahren für eine solche These keine zwingenden Gründe aufgezeigt. Jedenfalls dürfte der Hinweis darauf, daß sie immer schon Dauerplanstellen innehatten, insofern nicht ausreichend sein.
Ich würde daher meinen, daß unter Berufung auf das eben behandelte Element des ersten Klagegrundes eine Aufhebung der angegriffenen Berechnungsbescheide nicht zu erreichen ist.
b) In Ansehung des zweiten Elementes dieses Klagegrundes besteht wohl kein Anlaß, auf die von der Kommission aufgeworfenen Vorfragen einzugehen, nämlich diejenige, ob die klägerische Rüge nicht deswegen außer Betracht zu bleiben hat, weil es in der Zustimmungserklärung der Kläger zu der Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes ihrer italienischen Leistungsansprüche an einem entsprechenden Vorbehalt fehlt, sowie die andere, ob sie überhaupt ein Interesse an der Prüfung dieses Punktes deutlich gemacht haben (da sie im schriftlichen Verfahren nicht gezeigt hätten, daß für sie der pauschale Rückkaufwert zu einem günstigeren Ergebnis führe, und dazu auch in der mündlichen Verhandlung nur sehr globale, im einzelnen nicht belegte Angaben gemacht hätten).
In der Tat erscheint ziemlich klar, daß auch im Zusammenhang mit der Auslegung des Artikels 11 von Anhang VIII zum Personalstatut die Auffassung der Kläger nicht überzeugt.
Wenn die genannte Vorschrift für Beamte bestimmte Möglichkeiten — oder wenn man so will: Rechte — vorsieht und daraus auch zu folgern ist, daß die Mitgliedstaaten die Pflicht trifft, geeignete Maßnahmen zu erlassen, die die Durchführung der Regelung gestatten (wie im Urteil in der Rechtssache 137/80 Slg. 1981, 2408 deutlich gemacht wurde), so zeigt doch schon der Wortlaut von Artikel 11, daß nur der Übergang von einem nationalen Versicherungssystem auf das Gemeinschaftssystem grundsätzlich gewährleistet sein muß, nämlich in der Form der Zahlung des versicherungsmathematischen Gegenwertes der erworbenen Ruhegehaltsansprüche oder in der Form der Zahlung des pauschalen Rückkaufwertes, den eine nationale Pensionskasse schuldet. Keineswegs ist aber zwingend bestimmt, daß beide Möglichkeiten, gleichgültig ob sie das nationale Recht kennt oder nicht, vorgesehen werden müssen. Außerdem konnte die Kommission darauf hinweisen, daß bei der zweiten Möglichkeit nur vom geschuldeten Rückkaufwert gesprochen wird, also dem Wert, der nach der bestehenden nationalen Rechtslage ohne weiteres gefordert werden kann.
Etwas anderes läßt sich auch nicht der im Verfahren angeführten Rechtsprechung entnehmen. Dies gilt mit Sicherheit für die Vorabentscheidung (Slg. 1982, 1027), die sich auf eine Klärung der Begriffe beschränkte (wonach es bei der Berechnung des versicberungsmathematischen Gegenwertes um die Kapitalisierung von künftigen Leistungsansprüchen geht, bei der die vorzeitige Zahlung zu berücksichtigen ist sowie das Todesfallrisiko des Berechtigten vor dem Fälligkeitsdatum und wonach sich der pauschale Rückkaufwert charakterisieren läßt durch die Zusammenrechnung der entrichteten Beiträge, zu denen Zinsen hinzukommen können). Das gleiche trifft zu für das bereits erwähnte, in einem Verfahren nach Artikel 169 des EWG-Vertrages ergangene Urteil in der Rechtssache 137/80, in dem — zu einer völligen Untätigkeit Belgiens in Ansehung von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Personalstatut — nur grundsätzlich festgehalten wurde, die Übertragung nach der genannten Vorschrift müsse geregelt werden, damit es deri Beamten möglich werde, erworbene Ansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaft zu übertragen. Wenn hierbei auch von einer durch das Beamtenstatut eingeräumten Wablmöglichkeit gesprochen wird, so ist aber nach der Sach- und Streitlage und dem Gesamtzusammenhang der betreffenden Urteilspassage (Randnr. 13) ganz klar, daß damit nur gemeint war die Wahl zwischen einem Verbleiben in der nationalen Versicherung und der Übertragung erworbener Ansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaft. Nichts spricht dagegen für die Annahme, damit sei zum Ausdruck gebracht worden, die Mitgliedstaaten hätten in jedem Fall für die Eröffnung beider Möglichkeiten, wie sie in Artikel 11 von Anhang VIII zum Personalstatut erwähnt sind, zu sorgen.
Danach kann nicht beanstandet werden, daß in dem bereits erwähnten, von der Kommission und dem INPS abgeschlossenen Abkommen unter Β 1 nur von der Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwertes erworbener Ruhegehaltsansprüche gesprochen wird und daß die Kläger auch nur eine dahingehende Mitteilung erhielten. Offensichtlich entsprach dies — das hat die Kommission deutlich gemacht — der Rechtslage beim Abschluß des genannten Abkommens, nach der es einen Rückkauf im Sinne des Urteils in der Rechtssache 212/81 weder gab, wenn Ansprüche — nach Zurücklegung einer bestimmten Mindestarbeitszeit — entstanden waren, noch wenn die Versicherung vor Ablauf einer solchen Frist endete. Danach braucht auch nicht weiter zu interessieren, was es mit dem in der mündlichen Verhandlung angeführten Gesetz Nr. 29 vom 7. Februar 1979 auf sich hat, d. h., ob damit tatsächlich so etwas wie eine Rückkaufsmöglichkeit in das italienische Rechtssystem eingeführt worden ist oder ob davon — im Hinblick auf Artikel 11 des Anhangs VIII zum Personalstatut — nicht eigentlich gesprochen werden kann, weil es nur um die Übertragung geleisteter Beiträge (unter Einschluß von Zinsen) von einem italienischen Versicherungsträger auf einen anderen geht, also die Koordinierung nationaler Versicherungssysteme.
Zu einer Aufhebung der Übertragungsbescheide besteht somit auch kein Anlaß unter Hinweis darauf, daß sie in einem unvollständigen Verfahren ergangen seien, nämlich ohne eine Erörterung der Möglichkeit, die einen Rückkauf von Versicherungsbeiträgen bieten würde.
2.
Mit einem zweiten Klagegrund wird der Vorwurf der Verletzung des Diskriminierungsverbotes erhoben. Die Kläger vergleichen hier die Beitragssummen, die von ihnen und für sie an die italienische Sozialversicherung gezahlt worden sind und dort zu einer Ansammlung von Kapitalien geführt hätten, mit den Beiträgen, die — wären sie Bedienstete auf Zeit gewesen — während eines entsprechenden Zeitraums gemäß den Beschäftigungsbedingungen an die Gemeinschaften geflossen wären. Halte man sich die Beitragssätze jener Zeit vor Augen (die Kläger haben sie einerseits für Italien und andererseits für die Gemeinschaft im einzelnen angeführt) und berücksichtige man Zinsen auf das angesammelte Kapital sowie die Tatsache, daß die Kläger als Atomanlagenbedienstete oder lokale Bedienstete ein dreizehntes Monatsgehalt bezogen haben, so sei anzunehmen, daß sich für die Kläger bei der italienischen Sozialversicherung ein höheres Guthaben angesammelt hat, als es bei den Gemeinschaften sich hätte bilden können, oder doch zumindest, daß das nationale Guthaben nicht viel weniger betrage als ein entsprechendes Gemeinschaftsguthaben. Danach aber müsse unvertretbar erscheinen, daß die Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes der erworbenen Ruhegehaltsansprüche nur dazu führte, daß ungefähr ein Drittel der abgeleisteten Dienstzeit für Pensionsansprüche nach Gemeinschaftsrecht in Betracht komme und die übrige Dienstzeit unberücksichtigt bleibe.
Hierzu mußten sich die Kläger von der Kommission sagen lassen, daß sie in ihrer Betrachtung grundsätzlich von einem falschen Standpunkt ausgehen. Beim Übergang von der italienischen Sozialversicherung zum Gemeinschaftsregime spielt eben die Zusammenrechnung von Versicherungsbeiträgen und die Verzinsung des so errechneten Kapitals (man könnte dies eine Art Rückkauf nennen) keine Rolle, sondern es geht um die Kapitalisierung italienischer Leistungsansprüche (bei der — wie im Urteil in der Rechtssache 212/81 hervorgehoben wurde — der vorzeitige Charakter der Zahlung und das Todesfallrisiko der Berechtigten
von Bedeutung sind). Wird der so kapitalisierte Anspruch umgerechnet in Dienstjahre nach Gemeinschaftsrecht und dies nach versicherungsmathematischen Formeln, die die Zweite Kammer im Urteil in den Rechtssachen 118 bis 123/82nicht beanstandete (Randnr. 28), so kann sich durchaus eine Verminderung der Zahl der relevanten Dienstjahre wegen der Unterschiedlichkeit der Regime (etwa was gedeckte Risiken, Beitragsgestaltung, Pensionsbemessung und Pensionsalter angeht) ergeben. Gleiche Beitragsleistungen (zum einen an das italienische Regime und zum anderen an das — offenbar wesentlich günstigere — Gemeinschaftsregime) bedeuten also nach einem Übergang vom nationalen auf das Gemeinschaftsregime nicht notwendig Gleichbemessung des Ruhegehaltes über die Zahl der anerkennungsfähigen Dienstjahre.
Wenn andererseits — ausgehend von der Annahme, daß während eines bestimmten Zeitraumes ungefähr gleiche Beitragsleistungen erfolgten, zum einen im Rahmen der italienischen Sozialversicherung und zum anderen nach dem Gemeinschaftsregime — in der vollen Anerkennung aller Dienstjahre von Bediensteten auf Zeit bei der Bemessung des Ruhegehaltes eine gewisse Bevorteilung gesehen werden kann gegenüber lokalen Bediensteten, die den Status von Bediensteten auf Zeit erst später erworben haben, so ist es doch deswegen nicht angebracht, von einer Diskriminierung zu sprechen, weil es an der Vergleichbarkeit der Rechtsstellungen fehlt. Dies hat die Zweite Kammer im Urteil in den Rechtssachen 118 bis 123/82 ausdrücklich festgestellt (vgl. Randnr. 22). Sie hat außerdem — wie ich schon erwähnte — deutlich hervorgehoben, dem Gemeinschaftsgesetzgeber könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß Atomanlagenbedienstete 1976 nicht rückwirkend zu Bediensteten auf Zeit gemacht wurden oder daß ihre Laufbahnen nicht wenigstens versorgungsrechtlich voll derjenigen von Bediensteten auf Zeit angeglichen worden sind, die diesen Status von Anfang an innehatten (Randnr. 27).
Mit dem Vorwurf der Diskriminierung läßt sich somit die für die Kläger getroffene Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre ebenfalls nicht wirksam angreifen.
3.
Nach der zur Bestimmung der anrechenbaren Dienstjahre maßgeblichen Umrechnungsformel, die in den bereits erwähnten Durchführungsbestimmungen enthalten ist, spielt unter anderem das bei der Ernennung zum Bediensteten auf Zeit geltende Jahresgrundgehalt eine Rolle, und zwar im Nenner des in Artikel 3 angeführten Bruches. Hierzu haben die Kläger bemängelt, daß nicht nur das im Oktober 1976 nach der Tabelle des Artikels 20 der Beschäftigungsbedingungen geltende Grundgehalt in Rechnung gestellt wurde, sondern auch der Berkbtigiingskoeffment, der sich damals auf 157,8 % belief, was die Zahl der anrechenbaren Dienstjahre erheblich vermindert habe. Auch auf diese Weise komme es zu einer Benachteiligung gegenüber Bediensteten auf Zeit, die diesen Status schon früher hatten, denn ihre Beiträge zum Versorgungssystem seien nur auf der Grundlage des jeweils geltenden Grundgehalts bemessen worden.
Zu diesem Punkt, den die Kläger in ihrem zweiten Schriftsatz zunächst nicht weiter verfolgt haben, auf den sie aber in der mündlichen Verhandlung mit einer etwas modifizierten Begründung zurückgekommen sind, kann ich mich verhältnismäßig kurz fassen.
Die Kommission hat dazu einmal erklärt, der erwähnte Berichtigungskoeffizient sei der nach Artikel 65 des Personalstatuts, d. h. zur Anpassung des Besoldungsniveaus festzulegende, der erst nach dem jetzt interessierenden
Zeitpunkt in die Gehaltstabelle integriert worden sei. Wenn es zu jener Zeit auf die Gehaltsgröße angekommen sei, wie etwa bei der Umrechnung nationaler sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche in anrechenbare Dienstjahre, so habe es naheliegend und zur Vermeidung verfälschter Ergebnisse notwendig erscheinen müssen, unter Gehalt das nach Maßgabe des jeweiligen Berichtigungskoeffizienten errechnete Gehalt zu verstehen. Tatsächlich wurde dies auch in der Rechtsprechung als richtig anerkannt. Dies läßt sich dem ebenfalls zu Artikel 11 Absatz 2 von Anhang VIII zum Personalstatut ergangenen Urteil in der Rechtssache 194/80 entnehmen. Nachdem hervorgehoben worden war, der Berichtigungskoeffizient nach Artikel 65 des Personalstatuts sei ein Instrument zur Anpassung der Dienstbezüge aller Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (während der in Artikel 64 des Statuts genannte bezwecke, daß alle Beamten Dienstbezüge erhalten, die ihnen unabhängig von ihrem Dienstort die gleiche Kaufkraft sichern), wurde in dem Urteil ausgeführt, der zuerst genannte Berichtigungskoeffizient sei dazu bestimmt, in das Grundgehalt einbezogen zu werden; der Begriff des Grundgehalts im Hinblick auf die Festsetzung der unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwertes zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre sei also dahin auszulegen, daß er auch den Berichtigungskoeffizienten im Sinne von Artikel 65 des Statuts umfaßt.
Was andererseits eine eventuell in diesem Zusammenhang bestehende Bevorzugung von Bediensteten auf Zeit angeht, die diesen Status von Anfang an hatten, so dürfte es wiederum ausreichend sein, auf bestehende Statusunterschiede im Verhältnis zu den Klägern des gegenwärtigen Verfahrens hinzuweisen. So gesehen fehlt es, wie das Urteil in den Rechtssachen 118 bis 123/82 deutlich macht, an der Vergleichbarkeit einerseits von Personen, die immer schon Bedienstete auf Zeit waren, und andererseits solcher, die diesen Status erst 1976 erreichten, und es kann demnach nicht von einer Diskriminierung gesprochen werden, wenn für die Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre letzterer auf ihr Jahresgrundgehalt zuzüglich des Berichtigungskoeffizienten abgestellt wird.
4.
Unter der Überschrift Verletzung der Schutz- und Informationspflicht wurde in der Klageschrift weiter bemängelt, es sei keine Erklärung dafür gegeben worden, daß der Berichtigungskoeffizient in Höhe von 157,8 % — von dem soeben die Rede war — insgesamt berücksichtigt worden sei, wo doch die Kläger annehmen konnten, seine Funktion sei es auch gewesen, für gleiche Kaufkraft der Bediensteten an verschiedenen Dienstorten zu sorgen. Außerdem wurde vorgebracht, es sei unklar geblieben, wieso von dem vom italienischen Sozialversicherungsträger überwiesenen Kapitalbetrag Zinsen in Höhe von 3,5 % pro Jahr abgezogen worden seien. Die Kläger hätten also ihre Entscheidung zu Artikel 11 von Anhang VIII zum Personalstatut nicht in Kenntnis aller dafür wichtigen Elemente treffen können.
Darüber hinaus wurde in der Replik — in Ausweitung des ursprünglichen Klagegrundes — vorgebracht, eine Belastung des kapitalisierten Leistungsanspruchs mit dem soeben erwähnten Zinssatz vom Zeitpunkt der Ernennung zum Bediensteten auf Zeit bis zur tatsächlichen Übertragung des Kapitalbetrages sei ungerecht. Die Kommission hätte nämlich dafür sorgen können und müssen, daß es zu der genannten Übertra -gung gleich nach Abschluß des Abkommens mit der italienischen Sozialversicherung im Jahre 1978 gekommen wäre; dadurch wäre vermieden worden, daß für viele Jahre Zinsen in Abzug zu bringen waren, die den für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre wichtigen Kapitalbetrag verminderten.
a) Was diesen Klagegrund anbelangt, so dürfte er bezüglich seiner ursprünglichen Ausgestaltung keine besonderen Schwierigkeiten machen.
Zunächst einmal ist spätestens seit der Antwort auf die klägerischen Beschwerden klar, was es mit dem ersten der beiden genannten Elemente auf sich hat. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich um den gemäß Artikel 65 des Personalstatuts festgesetzten Berichtigungskoeffizienten handelte und daß eine Berücksichtigung bei der Anwendung von Artikel 11 des Anhangs VIII zum Personalstatut wegen seiner Funktion, für eine Gehaltsanpassung zu sorgen, nach der Rechtsprechung nicht zu kritisieren sei. Zum Abzug von 3,5 % Zinsen pro Jahr von dem zu übertragenden Kapital macht schon der Artikel 3 Absatz 2 der mehrfach erwähnten Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 klar, daß er erfolgt für die Zeit von der Ernennung zu Bediensteten auf Zeit (von da an gilt das gemeinschaftliche Versorgungssystem) bis zur tatsächlichen Übertragung der Kapitalsummen auf die Gemeinschaft, die dieser eigentlich ab Ernennung zur Verfügung stehen müßten, vielfach aber erst Jahre danach gezahlt werden.
Wichtig ist sodann, daß die Kommission unbestritten erklärt hat, es seien sachkundige Beamte nach Ispra entsandt worden, die, als die Anwendung des Artikels 11 aktuell wurde, für Auskünfte zur Verfügung gestanden hätten. Die Kläger hatten also die Möglichkeit, sich über Elemente, die ihnen unklar erschienen, informieren zu lassen, und sie können deshalb nicht, nachdem sie die Berechnungen der Kommission ohne Vorbehalt für ihre Entscheidung verwendet haben, später geltend machen, sie hätten diese Entscheidung ohne ausreichende Kenntnis aller Fakten getroffen.
Außerdem ist in diesem Zusammenhang wohl von Bedeutung, daß die Kläger nicht dargetan haben, sie hätten bei rechtzeitiger voller Kenntnis aller Faktoren und ihrer Funktionen eine andere Entscheidung getroffen, nämlich von einer Übertragung ihrer kapitalisierten Leistungsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaft abgesehen. Wie sie bei dieser Sachlage — in Wahrheit halten sie ja an der Anwendung des Artikels 11 fest und bemühen sich nur um die Erzielung eines besseren Resultats — wegen angeblich unzureichender Aufklärung über die Tragweite der Berechnungsbescheide deren Aufhebung erreichen wollen, ist tatsächlich nicht recht verständlich.
b) Geht man darüber hinaus noch auf das zusätzliche Vorbringen in der Replik ein (etwa weil gesagt werden kann, es stehe in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem ursprünglich formulierten Klagegrund), so ist dazu nach allem, was wir gehört haben, noch dies anzumerken.
Wesentlich ist, daß es — gemäß den erwähnten Durchführungsbestimmungen — nicht nur zu einem Abzug von Zinsen in Höhe von 3,5 % pro Jahr von dem zu übertragenden Kapital kommt (und zwar für die Zeit von der Ernennung zu Bediensteten auf Zeit — mit der der Anschluß an das gemeinsame Versorgungssystem erfolgt — bis zum vorgesehenen Übertragungszeitpunkt, der — wie uns gesagt wurde — in der Regel vor der tatsächlichen Zahlung liegt). Aus dem mit dem italienischen Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Abkommen folgt auch — weil es danach maßgeblich auf das Datum der Antragstellung bei der italienischen Sozialversicherung ankommt —, daß eine Zinsvergütung (und zwar offenbar in Höhe von 4,5 % pro Jahr) auf die zum Ernennungszeitpunkt zu errechnende Kapitalsumme stattfindet und dies bis zum Tag der Antragsstellung. Eine effektive Zinsbelastung haben Betroffene also nur zu tragen während der sich an die Mitteilung durch den italienischen Versicherungsträger anschließenden Neunzigtagefrist, (innerhalb derer die Betroffenen ihre Zustimmung erklären müssen) und bis zu dem für die Übertragung vorgesehenen Zeitpunkt, der sich wohl unmittelbar daran anschließt.
Aus der Verzögerung der Ingangsetzung des Verfahrens zur Übertragung der kapitalisierten Leistungsansprüche kann sich also für die Betroffenen sicher keine Benachteiligung ergeben; es läßt sich sogar, gerade bei längeren Zeiträumen, angesichts der erwähnten Zinsdifferenz von einer gewissen Begünstigung sprechen (so daß nicht zuletzt die Frage offenbleiben kann, ob sich die von den Klägern gerügte Verzögerung nicht rechtfertigen ließe unter Hinweis auf die Komplexität der Vorgänge und die Zahl der zu bearbeitenden Akten). Bedenkt man außerdem einmal, daß die erwähnte tatsächliche Zinsbelastung während einiger Monate bei der Berechnung der anrechnungsfähigen Dienstjahre kaum ins Gewicht fällt, also wohl grundsätzlich vernachlässigt werden kann, und bedenkt man zum anderen, daß nach den genannten Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 von Anhang VIII des Statuts (Artikel 3 Absatz 2 Satz 2) die Betroffenen die Möglichkeit haben, durch eigene Zahlungen für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen, so bleibt insgesamt nur die Schlußfolgerung, daß die dargestellte Zinsregelung keinen Grund dafür abgibt, die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Falle der Kläger zu annullieren.
5.
Es läßt sich demnach zusammenfassend festhalten, daß die von den Klägern im schriftlichen Verfahren vorgetragenen Rügen ihren Anträgen nicht zum Erfolg verhelfen können.
Soweit sie darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung noch weitere Klagebegründungen zum Teil recht eigenständiger Art vorgetragen haben (wie etwa die Bemerkungen zu den in die Umrechnungsformel eingesetzten Gehaltszahlen, zu der eigentlichen Funktion der Berichtigungskoeffizienten bis zum Jahre 1979 oder zum Einfluß des Alters — im Zeitpunkt der Behandlung der Überleitungsanträge — auf die Berechnung der kapitalisierten Leistungsansprüche), müssen sie nach den Grundsätzen unseres Verfahrensrechts als verspätet vorgebracht beiseite gelassen werden. Soweit sich diese Ausführungen darauf beziehen, daß die von der italienischen Sozialversicherung durchgeführten Berechnungen nicht transparent genug seien oder gar sachlich beanstandet werden müßten, ist den Klägern im übrigen auch entgegenzuhalten, daß dies zum Gegenstand eines nationalen Verfahrens hätte gemacht werden müssen, das zweifellos möglich ist gegen Feststellungsbescheide der Sozialversicherung, wie sie nach Artikel 11 von Anhang VIII zum Personalstatut getroffen werden müssen.
C —
Nach alledem schlage ich vor, die von Herrn Soma und seinen Kollegen eingereichten Klagen abzuweisen und — gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung — auszusprechen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat.