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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.11.1985 – C-31/85

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1985:456

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 12. November 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Gesellschaft schweizerischen Rechts ETA Fabriques d'Ébauches (im folgenden: Klägerin), die seit Dezember 1984 in bezug auf den Vertrieb und die Garantieleistungen durch die Swatch SA vertreten wird, stellt in Massenfertigung billige Quarzuhren her, die sie in den verschiedenen Mitgliedstaaten über als Vertreter bezeichnete Händler vertreibt, denen für das ihnen zugewiesene Gebiet das Alleinvertriebsrecht für diese Ware eingeräumt wird.

Der Vertriebsvertrag verpflichtet den Händler zu einer Mindestabnahme. Ferner besteht danach für die Uhren für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Verkauf an den Verbraucher, längstens jedoch für achtzehn Monate seit der Lieferung durch die Klägerin an den Händler eine Garantie.

Gestützt auf diese Klausel beantragte die Klägerin beim Tribunal de commerce Brüssel, den Beklagten des Ausgangsverfahrens zu untersagen, den Uhren, die sie sich über Parallelimporte beschafft haben, den Garantieschein beizulegen.

Da das vorlegende Gericht der Auffassung ist, daß die Lösung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerfe, hat es Ihnen die folgende Frage gestellt:

Ist Artikel 85 in dem Sinne zu verstehen und auszulegen, daß ein Unternehmen, das seine Erzeugnisse im Gemeinsamen Markt über im jeweiligen Mitgliedstaat ansässige Vertragshändler vertreibt — im übrigen aber zuläßt, daß seine Erzeugnisse über ein Netz von Parallelimporteuren vertrieben werden — , die Vorteile einer Garantie, die es auf die fraglichen Erzeugnisse gibt, allein den Kunden der von ihm anerkannten Vertragshändler vorbehalten darf?

2. Diese Frage liegt im Rahmen der Grenzen, die sich der Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren gesetzt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bezieht sich nämlich seine Zuständigkeit zur Auslegung ausschließlich auf Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, während deren Anwendung Sache des nationalen Gerichts ist, das ihn anruft (siehe insbesondere Urteil in der Rechtssache 56/65, Slg. 1966, 281, besonders 301).

Sonach wird der Gerichtshof — obwohl die Kommission diese Frage angesprochen hat — nicht zu entscheiden haben, ob für den Vertrag mit der gerügten Bestimmung insoweit eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 gewährt werden kann. Diese Entscheidung fällt nämlich in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission, deren Ausübung der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt. Sie fällt also nicht in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts [Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 des Rates — Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages — , ABl. vom 21.2.1962, S. 204, und Urteil in der Rechtssache 31/80, L'Oréal, Slg. 1980, 3775, Randnr. 13 der Entscheidungsgründe].

Das vorlegende Gericht fragt auch nicht nach der Rechtmäßigkeit des Vertriebsvertrages in seiner Gesamtheit. Insbesondere fragt es — nach dem Hinweis darauf, daß die Klägerin Parallelimporte dulde — nicht danach, ob die Vertragsklausel, nach der es dem Händler verboten ist, Uhren außerhalb des ihm zugewiesenen Gebiets zu verkaufen oder zu vertreiben, und nach der er verpflichtet ist, die Muttergesellschaft über alle Bestellungen aus einem anderen Staat zu informieren, mit Artikel 85 Absatz 1 vereinbar ist. Auf diese Frage wird deshalb — wie immer man darüber auch denken mag — nicht einzugehen sein. Das nationale Gericht ersucht den Gerichtshof lediglich, sich dazu zu äußern, ob die Praxis eines Unternehmens, den Geltungsbereich der Garantie für Sachmängel zu begrenzen, indem er sie Erzeugnissen vorbehält, die von den Vertragshändlern seines Vertriebsnetzes verkauft werden, und sie somit für Erzeugnisse nicht gewährt, die über Parallelimporteure abgesetzt werden, mit der oben genannten Bestimmung im Einklang steht.

Nur beiläufig sei angemerkt, daß die Ansässigkeit der Klägerin in einem Drittland, der Anwendung von Artikel 85 nicht entgegensteht, da sich die Wirkungen der Vereinbarung ... auf das Hoheitsgebiet des Gemeinsamen Marktes erstrecken (Urteil in der Rechtssache 22/71, Béguelin Import, Slg. 1971, 949, Randnr. 11 der Entscheidungsgründe).

Um zu einer zweckdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, sind die von den Parteien des Ausgangsverfahrens und der Kommission abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen in diesem Sinne zu prüfen (Urteil in der Rechtssache 56/65, a. a. O., sowie Urteil in den verbundenen Rechtssachen 253/78 und 1 bis 3/79, Giry und Guerlain, Slg. 1980, 2327, Randnr. 6 der Entscheidungsgründe).

3. Die Klägerin stellt von vornherein klar, daß es ihr nicht um eine Verhinderung von Paralleleinfuhren der von ihr hergestellten Uhren gehe. In diesen Fällen seien jedoch keine Leistungen gemäß dem den Erzeugnissen beigefügten Garantieschein geschuldet. Die Garantieverpflichtung sei nämlich Bestandteil des Vertriebsvertrags, sei insoweit vertraglicher Natur und bestehe deshalb nur für die über ihr Händlernetz verkauften Uhren.

Die Weigerung, die Garantie an diesem Netz nicht Beteiligten einzuräumen, rechtfertige sich darüber hinaus aus der Sorge um die Einhaltung der Höchstlagerzeit von sechs Monaten, die den Händlern vorgeschrieben sei, um zu gewährleisten, daß den Verbrauchern funktionstüchtige Uhren verkauft würden. Der Vertrieb über das Parallelnetz biete keinen gleichwertigen Kundendienst. Da nämlich die Lagerzeit dabei nicht überwacht werden könne, könnten die Uhren mit einer nicht mehr neuen Batterie verkauft werden, was ihrer Funktionsfähigkeit und damit dem Ansehen der Marke ETA schade.

Aus diesen beiden Gründen sei sie berechtigt, ihre Garantie all denen vorzuenthalten, die nicht nachweisen könnten, daß sie das Erzeugnis bei einem für sie feststellbaren anerkannten Vertragshändler gekauft hätten.

In der mündlichen Verhandlung haben zwei der im Ausgangsverfahren beklagten Unternehmen im wesentlichen auf die Merkmale der verkauften Erzeugnisse verwiesen: Massenproduktion, mäßige Preise, Fehlen eines besonderen Kundendienstnetzes, Vertrieb über den Fachhandel, aber auch über Kaufhäuser; sie wollten damit jedem Versuch der Klägerin begegnen, die Nichtgewährung der Garantie für über das Parallelnetz verkaufte Uhren mit den dem selektiven Vertrieb eines Erzeugnisses innewohnenden Notwendigkeiten zu rechtfertigen.

Die Kommission legt ihrerseits dar, welche nach ihrer Auffassung mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag unvereinbaren Wirkungen ein solches Garantiesystem hervorrufen kann. Der Verbraucher müsse die Ansprüche aus dem der verkauften Sache beigefügten Garantieschein immer durchsetzen können. In diesem Sinne beeinflusse die Möglichkeit, sie unmittelbar beim Hersteller oder unter Einschaltung eines seiner Händler geltend zu machen, zweifellos die Kaufentscheidung.

Insoweit falle eine Vertriebsvereinbarung, die die Garantie den Erzeugnissen vorbehalte, die bei den vom Hersteller ausgewählten Händlern innerhalb ihres jeweiligen Absatzgebiets gekauft worden seien, unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1. In diesem Fall werde nämlich jeder in einem Mitgliedstaat territorial zuständige Vertragshändler mit Hilfe der Garantie künstlich gegen Parallelimporte geschützt. Der Käufer werde, um in den Genuß der Garantie zu kommen, dazu veranlaßt, das Erzeugnis in einer der Verkaufsstellen des ausschließlichen Vertriebsnetzes des Mitgliedstaats zu kaufen, in dem er wohne. Letztlich würden Parallelimporte uninteressant, wenn die Garantie für sie nicht gewährt werde. Eine solche Praxis bewirke somit unzweifelhaft eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.

4. Nach meiner Auffassung sind im vorliegenden Fall für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zwei Erwägungen maßgeblich.

Erstens läßt sich, wie die Kommission ausgeführt hat, nicht bestreiten, daß der Vertrieb von Uhren über einen Parallelimporteur — außer bei Verlust oder Diebstahl, die hier jedoch nicht behauptet werden — notwendigerweise von einer der Maschen des Vertriebsnetzes der Klägerin ausgeht.

Diese einfache Feststellung macht die aus der relativen Wirkung von Verträgen für die Frage der Garantie abgeleitete Argumentation zunichte. Würde sich der Hersteller gegenüber Käufern von aus einem Parallelimport stammenden Uhren auf sie berufen, um ihnen die Garantie zu verweigern, würde er sich widersprüchlich verhalten. Eine solche Einfuhr betrifft nämlich Erzeugnisse, die bei der Klägerin von einem ihrer Alleinvertriebshändler erworben und sodann entweder von ihm selbst oder von einem seiner Kunden parallel vertrieben worden sind.

Zweitens rechtfertigt auch die Höchstlagerzeit die Nichtgewährung der Garantie nicht.

Wie nämlich in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, leistet die Klägerin dem Verbraucher auch dann Gewähr für die Erbringung der Garantieleistungen während 12 Monaten, wenn die Lagerzeit 6 Monate übersteigen sollte. Dies kann auch nicht überraschen. Es ist nämlich — angesichts der relativen Wirkung von Verträgen — nicht ersichtlich, wie sich die Klägerin gegenüber dem Verbraucher dadurch der mit der Beilage zur Kaufsache ausdrücklich übernommenen Verpflichtung entziehen können sollte, daß sie sich auf eine Vereinbarung über die Lagerzeit beruft, die nur dem Händler entgegengehalten werden kann.

5. Da den von der Klägerin vorgebrachten Rechtfertigungen nicht gefolgt werden kann, besteht Grund zu der Annahme — die mündliche Verhandlung war insoweit aufschlußreich — , daß die differenzierende Praxis der Klägerin auf dem Gebiet der Garantie auf einer ganz anderen Überlegung beruht.

Die diskriminierende Verhaltensweise der Klägerin, die darin besteht, ihre Garantie zu verweigern, weil sich der Vertriebsweg nicht völlig überschauen lasse, zielt nämlich in Wirklichkeit darauf ab, die — wie die Klägerin selbst eingeräumt hat — durch bestimmte nicht identifizierte Vertragshändler der Klägerin eröffneten alternativen Vertriebskanäle auszutrocknen.

Nun steht aber außer Zweifel, daß die Verwendung einer Garantieklausel, die in der Praxis einen Ausschluß von Parallelimporten bewirkt, gegen den Grundsatz des einen Marktes und die wirtschaftliche Freiheit der Alleinvertriebshändler verstößt, die Artikel 85 gewährleisten soll (siehe insbesondere Urteil in der Rechtssache 86/82, Hasselblad, Sig. 1984, 883, Randnrn. 32-35 der Entscheidungsgründe, stillschweigend zugrunde gelegte Erwägung, und Randnrn. 41-46 der Entscheidungsgründe sowie Schlußanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn, S. 929-931; Urteil in der Rechtssache 25/75, Van Vliet, Slg. 1975, 1103, Randnrn. 12-17 der Entscheidungsgründe; Urteil in der Rechtssache 22/71, Béguelin Import, a. a. O., Randnrn. 12 ff. der Entscheidungsgründe). Zu Recht hat die Kommission, namentlich unter Hinweis auf ihre Entscheidung Zanussi vom 23. Oktober 1978 (ABl. L 322 vom 16.11.1978, S. 36), darauf verwiesen, daß die Garantie grundsätzlich unabhängig davon geleistet werden muß, wo das Erzeugnis im Gemeinsamen Markt gekauft wurde [siehe auch 12. Begründungserwägung und Artikel 5 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, ABl. L 15 vom 18.1.1985, S. 16].

Im vorliegenden Fall hat die Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihren Alleinvertriebshändlern, wonach der Garantie für ihre Erzeugnisse im Ergebnis nur eine räumlich beschränkte Geltung zukommt, unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung des Wettbewerbs zwei Auswirkungen:

Indem sie den Verbrauchern die Garantie vorenthält, wenn die Einkaufsquelle der gekauften Uhren nicht eindeutig feststellbar ist, macht sie für alle am Vertrieb des Erzeugnisses Beteiligten Parallelimporte weniger interessant.

Indem sie auf diese Weise die nationalen Vertriebsnetze gegeneinander abschottet, ermöglicht sie es dem Hersteller nicht nur, die Wettbewerbslage bestimmter seiner Vertragshändler künstlich gegen die Auswirkungen des Parallelvertriebs zu schützen, sondern auch, sich selbst gegen die Folgen derartiger Importe zu wappnen, indem er den Absatz seiner neuesten Produktion zu Lasten des Verkaufs früherer Modelle zu herabgesetzten Preisen über den Parallelvertrieb begünstigt.

Verwendet ein Hersteller eine Garantieklausel in einem Vertriebsvertrag unter den vorstehend beschriebenen Umständen und mit den vorstehend dargelegten Folgen, so kann unter den folgenden zwei Voraussetzungen von der Unvereinbarkeit der Vereinbarung mit Artikel 85 Absatz 1 ausgegangen werden:

Erstens muß diese Verhaltensweise nach dem Wortlaut dieser Bestimmung geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und zweitens muß sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbwerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

In ständiger Rechtsprechung haben Sie insoweit folgendes für Recht erkannt:

Um beurteilen zu können, ob eine Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist, muß anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände und insbesondere auch im Hinblick auf die Auswirkungen der Vereinbarung auf die Möglichkeiten der Paralleleinfuhr festgestellt werden, ob sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen kann.

Um außerdem beurteilen zu können, ob eine Vereinbarung wegen der Wettbewerbsstörungen, die sie bezweckt oder bewirkt, als verboten anzusehen ist, muß der Wettbewerb betrachtet werden, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestehen würde.

Sodann stellen Sie abschließend fest:

Es ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, anhand aller erheblichen Umstände festzustellen, ob die Vereinbarung tatsächlich die Voraussetzungen des in Artikel 85 Absatz 1 aufgestellten Verbots erfüllt (Urteil in der Rechtssache 31/80, L'Oréal, a. a. O., Randnrn. 18-20 der Entscheidungsgründe; siehe auch Rechtssache 99/79, Lancôme, Sig. 1980, 2511, Randnrn. 21-25 der Entscheidungsgründe).

6. Deshalb schlage ich Ihnen vor, die Vorlagefrage des nationalen Gerichts wie folgt zu beantworten:

Gewährt ein Hersteller die Garantie für seine Erzeugnisse, die der Alleinvertriebsvertrag zwischen ihm und in den verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Vertragshändlern vorsieht, für Erzeugnisse, die außerhalb des dem Vertragshändler zugewiesenen Gebiets vertrieben werden, allein deshalb nicht, weil sich der Vertriebsweg nicht völlig überschauen läßt, so stellt dieses Vorgehen, soweit es geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und eine Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu bezwecken oder zu bewirken, eine nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verbotene Verhaltensweise dar.