Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.11.1985 – C-299/84
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1985:463
In der Rechtssache 299/84
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Firma Karl-Heinz Neumann
gegen
Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung im wesentlichen über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 850/81 des Rates vom 1. April 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter T. Koopmans und O. Due,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
Firma Karl-Heinz Neumann, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten im schriftlichen Verfahren durch Rechtsanwalt D. Ehle, Köln, und in der mündlichen Verhandlung durch Rechtsanwalt V. Schiller, Köln,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Karpenstein vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 15. November 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Dezember 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 850/81 des Rates vom 1. April 1981 zur Änderung der Verordnung Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (ABl. L 90, S. 1) und nach der Geltung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes der sachlichen Unbilligkeit im Gemeinschaftsrecht zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits der Firma Karl-Heinz Neumann, Hamburg, (Klägerin) gegen die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM) über den Verfall einer Kaution, die die Klägerin anläßlich eines Kaufantrags gemäß der Verordnung Nr. 713/81 der Kommission vom 19. März 1981 über den Verkauf von bestimmtem entbeintem Rindfleisch aus Beständen einiger Interventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen (ABl. L 74, S. 27) gestellt hatte.
3 Entsprechend dieser Verordnung wurden vom 30. März bis zum 30. April 1981 bestimmte Mengen Rindfleisch zu im voraus in ECU festgesetzten und im Anhang I der Verordnung angegebenen Preisen zum Verkauf angeboten. Für die weiteren Verkaufsbedingungen verwies die Verordnung auf die Verordnung Nr. 2173/79 der Kommission vom 4. Oktober 1979 über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz des von den Interventionsstellen gekauften Rindfleisches (ABl. L 251, S. 12).
4 Gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 2173/79 ist für die Umrechnung der im voraus festgesetzten Verkaufspreise in ECU der repräsentative Kurs zugrunde zu legen, der an dem Tag galt, an dem der Antrag für gültig befunden wurde. Aufgrund von Artikel 2 und 3 ist dies derjenige Tag, an dem der Kaufantrag durch eine zugunsten der Interventionsstelle gestellte Kaution ergänzt wird; dieser Tag ist auch maßgebend für die Rangfolge der verschiedenen Kaufanträge bei Erschöpfung der verfügbaren Menge. Schließlich ist in Artikel 3 Absatz 2 bestimmt, daß die Anträge abgesehen von außergewöhnlichen Fällen binnen fünf Werktagen nach dem Tag der Einreichung angenommen werden.
5 Aus den Akten geht hervor, daß die Klägerin am 27. März 1981 einen Kaufantrag stellte und die entsprechende Kaution von 50 ECU (137,59 DM) je Tonne hinterlegte. Dem Kaufantrag lag ein Preis von 10112,68 DM je Tonne zugrunde; dies entsprach dem im voraus festgesetzten Preis aufgrund des an dem betreffenden Tag geltenden repräsentativen Kurses.
6 Im Rahmen des Europäischen Währungssystems waren bereits mit Wirkung vom 23. März 1981 Änderungen der Leitkurse der Gemeinschaftswährungen eingetreten. Allerdings waren die in der Landwirtschaft anzuwendenden repräsentativen (grünen) Kurse am 27. März 1981, dem Tag, an dem die Klägerin ihren Kaufantrag einreichte und ihre Kaution stellte, noch unverändert. Erst mit der Verordnung Nr. 850/81, die am 1. April 1981 erlassen und am 4. April im Amtsblatt veröffentlicht wurde und die für den Sektor Rindfleisch am 6. April 1981 in Kraft trat, paßte der Rat die grünen Kurse den im Rahmen des Europäischen Währungssystems geänderten Leitkursen an. Infolge dieser Anpassung sank der Gegenwert des in ECU festgesetzten Preises für das Fleisch, auf das sich der Kaufantrag der Klägerin bezog, von 10112,68 DM auf 9763,01 DM je Tonne.
7 Am 7. April 1981, dem Tag nach Inkrafttreten der neuen grünen Kurse, übersandte die BALM der Klägerin eine Verkaufsbestätigung zu dem Preis, den die Klägerin ihrem Antrag zugrunde gelegt hatte, nämlich 10112,68 DM je Tonne.
8 Da die Mitbewerber der Klägerin, die ihre Kaufanträge ab dem 6. April 1981 gestellt hatten, in den Vorteil des neuen grünen Kurses der DM kamen, sah die Klägerin keine Möglichkeit, das Fleisch ohne Verlust auf dem deutschen Markt abzusetzen, falls sie an die ursprünglichen Verkaufsbedingungen gebunden bliebe. Sie erklärte gegenüber der BALM, sie weigere sich, ihrer Abnahme- und Zahlungspflicht nachzukommen. Außerdem stellte sie einen neuen Kaufantrag, den die BALM annahm, wobei sie gleichwohl die Kaution gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2173/79 mit der Begründung für verfallen erklärte, die Klägerin habe die von ihrem ersten Antrag herrührende Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt.
9 Die Klägerin erhob beim Verwaltungsgericht Klage auf Rückzahlung der Kaution. Dieses Gericht vertritt die Ansicht, gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2173/79 habe die BALM die Kaution zu Recht für verfallen erklärt, es gebe jedoch Gründe, die zugunsten des Antrags auf Rückzahlung der Kaution sprächen. Um diese Frage entscheiden zu können, hat das Verwaltungsgericht dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Ist die fünfte Begründungserwägung der Verordnung (EWG) Nr. 850/81 des Rates vom 1. April 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (ABl. L 90 vom 4. April 1981, S. 1) dahin gehend auszulegen, daß der Rat bei der Änderung der Umrechnungskurse auch eine solche Härte vermeiden wollte, wie sie für Käufer von Interventionsware nach der Verordnung (EWG) Nr. 713/81 der Kommission vom 19. März 1981 (ABl. L 74 vom 20. März 1981, S. 27) dadurch eintritt, daß sie ihren Kaufantrag vor dem 6. April 1981 abgegeben und dadurch einen höheren Preis zu entrichten haben als ihre Mitkonkurrenten, die ihr Angebot nach dem 6. April 1981 abgegeben haben?
2) Gibt es im Gemeinschaftsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz der sachlichen Unbilligkeit, so daß eine geltende Norm des Gemeinschaftsrechts nicht angewandt werden darf, wenn sie für den Betroffenen zu einer Härte führt, die der Verordnungsgeber der Gemeinschaft erkennbar zu vermeiden gesucht hätte, wenn er bei der Normsetzung an diesen Fall gedacht hätte?
Zur ersten Frage
10 In dieser Frage geht es darum, ob die Verordnung Nr. 850/81 im Lichte ihrer fünften Begründungserwägung dahin auszulegen ist, daß der Rat vermeiden wollte, daß ein Käufer, der vor der Änderung der grünen Kurse einen Kaufantrag für ein Interventionserzeugnis eingereicht hat, dessen Preis im voraus in ECU festgesetzt worden ist, einen höheren Preis in nationaler Währung zu entrichten hat als seine Wettbewerber, die ihren Antrag nach dieser Änderung eingereicht haben.
11 Vor der Prüfung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin in den Erklärungen, die sie beim Gerichtshof eingereicht hat, vorschlägt, die Frage so zu erweitern, daß sie auch die Bedeutung des Umstands betrifft, daß die BALM ihr die Verkaufsbestätigung erst am 7. April 1981, also nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2173/79 bestimmten Frist von fünf Tagen, und nach Inkrafttreten der Änderung der grünen Kurse übermittelt habe.
12 Das Problem, das die Klägerin damit aufwirft, betrifft jedoch eine andere Verordnung als diejenige, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersucht; weder die Sachverhaltsdarstellung noch die Rechtsausführungen im Vorlagebeschluß erlauben dem Gerichtshof die Feststellung, daß das vorlegende Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält. Somit ist es unter Berücksichtigung der in Artikel 177 EWG-Vertrag im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung allein Sache des vorlegenden Gerichts, die Erheblichkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Frage im Lichte des Sachverhalts des Verfahrens zu beurteilen und gegebenenfalls dem Gerichtshof eine entsprechende Frage erneut zur Vorabentscheidung vorzulegen.
13 Zu der von ihm gestellten ersten Frage weist das vorlegende Gericht in seinem Vorlagebeschluß auf die fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 850/81 hin, die wie folgt lautet:
Bei der Anpassung dieses Kurses sind ihre Auswirkungen, insbesondere auf die Preise, zu berücksichtigen. Aus diesem Grund ist vorzusehen, daß die Anwendung des neuen Kurses in der Regel innerhalb einer angemessenen, grundsätzlich an den Beginn des Wirtschaftsjahres oder an eine Änderung der Preise anknüpfenden Frist erfolgt, in bestimmten Fällen jedoch ein sofortiges Wirksamwerden nicht ausgeschlossen ist.
14 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts zeigt diese Begründungserwägung, daß der Rat die Auswirkungen der Änderung der Umrechnungskurse auf die Preise habe berücksichtigen wollen. Dahinter könne nur die Überlegung stehen, daß die von der Gemeinschaft festgesetzten Agrarpreise den beteiligten Wirtschaftskreisen eine stabile Kalkulationsgrundlage ermöglichen sollten. Dies erkläre auch, warum der neue Kurs grundsätzlich zu Beginn des neuen Wirtschaftsjahres in Kraft treten solle, wenn sich die maßgeblichen Agrarpreise ohnehin änderten. Der Rat habe jedoch nicht nur die Stabilität jener Preise berücksichtigen wollen, die an das Wirtschaftsjahr gekoppelt seien. Auch in anderen Fällen solle der neue grüne Umrechnungskurs nach der Begründungserwägung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Änderung der Preise in Kraft treten. Dies gelte nur in bestimmten Fällen nicht, bei denen ein sofortiges Wirksamwerden nicht ausgeschlossen sei. Die im voraus festgesetzten Verkaufspreise gehören nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in diese Gruppe. Es vertritt deshalb die Ansicht, die erste Frage sei zu bejahen.
15 Die Klägerin teilt die Auffassung des vorlegenden Gerichts in bezug auf die Auslegung und die Anwendung der Verordnung Nr. 850/81.
16 Die Kommission weist darauf hin, daß die Verordnung Nr. 850/81 nicht die gemeinschaftlichen Regelungen über in ECU ausgedrückte Agrarpreisen betreffe, sondern nur die Umrechnungskurse für diese Preise in nationale Währungen. Die fünfte Begründungserwägung dieser Verordnung entspreche nahezu gleichlautenden Begründungserwägungen zahlreicher anderer Verordnungen gleicher Art und besage nur, daß der Rat sich auch bei der am 1. April 1981 beschlossenen Anpassung der grünen Kurse an die von ihm seit langem praktizierten Grundsätze habe halten wollen, nämlich
auf die Auswirkungen der Anpassung auf das nationale Preisgefüge zu achten,
die Anpassung von grünen Kursen nach Möglichkeit mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres zu verknüpfen, zu dem in der Regel die gemeinsamen Preise ohnehin geändert würden,
gegenüber den sogenannten Aufwertungsländern Anpassungen der grünen Kurse nur im Rahmen von Preisänderungen zu verfügen, weil hierdurch ein Sinken des Einkommens der landwirtschaftlichen Erzeuger, das sonst von den neuen grünen Kursen verursacht würde, verhindert werden könne.
Diese Grundsätze seien in der Verordnung Nr. 850/81 beachtet worden, da sich der Beginn des neuen Wirtschaftsjahres für Rindfleisch genau mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gedeckt habe.
17 Niemals sei hingegen in diesem Zusammenhang der Gedanke geäußert worden, daß sich die Neufestsetzung der Umrechnungskurse zu den in den jeweiligen Verordnungen festgesetzten Daten nur auf die an das Wirtschaftsjahr gebundenen Preise wie Richtpreise und Interventionspreise, nicht aber auf andere im Rahmen der jeweiligen Marktordnung beschlossene An- oder Verkaufspreise beziehe.
18 Zu Recht verweist die Kommision darauf, daß die streitige Verordnung nicht die in ECU ausgedrückten gemeinsamen Preise ändert, sondern nur die Umrechnungskurse für diese Preise in nationale Währungen. Wenn die fünfte Begründungserwägung der Verordnung den Zusammenhang zwischen diesen Kursen und den Preisen sowie die Notwendigkeit hervorhebt, das Inkrafttreten der neuen Kurse soweit wie möglich mit einer Änderung der gemeinsamen Preise zu verbinden, so besteht der Grund hierfür darin, daß solche Änderungen, die insbesondere zu Beginn eines Wirtschaftsjahres vorgenommen werden, geeignet sind, unerwünschte Auswirkungen der neuen grünen Kurse auf den Lebensstandard der landwirtschaftlichen Erzeuger in Mitgliedstaaten mit aufgewerteter Währung und auf die Verbraucherpreise in Mitgliedstaaten mit schwächer bewerteter Währung zu mildern.
19 Hingegen lassen weder die Bestimmungen noch die Anhänge, noch die Begründungserwägungen der Verordnung den Schluß zu, daß der Rat bei bestimmten im voraus in ECU festgesetzten An- oder Verkaufspreisen einen Zeitpunkt für die Anwendung der neuen grünen Kurse gewählt hätte, der von dem in den Anhängen für den betroffenen Sektor im allgemeinen vorgesehenen Zeitpunkt abweicht. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 713/81 nicht nur den Verkauf von bestimmtem Rindfleisch aus Beständen deutscher Interventionsstellen, sondern auch aus den Beständen der Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten betrifft und daß eine Abweichung von dem allgemein für die Anwendung der neuen grünen Kurse festgesetzten Zeitpunkt umgekehrte Folgen für die Wirtschaftsteilnehmer nach sich gezogen hätte, die Interventionsfleisch in diesen Mitgliedstaaten gekauft haben.
20 Deshalb ist die erste Vorlagefrage dahin zu beantworten, daß sich der Verordnung Nr. 850/81 des Rates vom 1. April 1981 zur Änderung der Verordnung Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse auch bei Auslegung im Lichte ihrer fünften Begründungserwägung nicht entnehmen läßt, daß der Rat vermeiden wollte, daß ein Käufer, der vor der Änderung der grünen Kurse einen Kaufantrag für ein Interventionserzeugnis, dessen Preis im voraus in ECU festgesetzt worden ist, eingereicht hat, einen höheren Preis in nationaler Währung zu zahlen hat als die Wettbewerber, die ihren Antrag nach dieser Änderung eingereicht haben.
Zur zweiten Frage
21 Das Verwaltungsgericht geht davon aus, daß die erste Frage zu bejahen ist, und führt in seinem Vorlagebeschluß aus, somit liege nach deutschem Recht ein Fall der sachlichen Unbilligkeit vor, der das Gericht verpflichte, dem Willen des Gesetzgebers dadurch zu genügen, daß diese Unbilligkeit beseitigt werde. Der Gerichtshof habe allerdings in seinem Urteil vom 28. Juni 1977 in der Rechtssache 118/76 (Slg. 1977, 1177) die Geltung dieses Grundsatzes im Gemeinschaftsrecht verneint. Da es sich jedoch in Wirklichkeit um eine besondere Konkretisierung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit handele, der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannt sei, sieht das vorlegende Gericht die Möglichkeit einer Fortbildung des Gemeinschaftsrechts in diesem Punkt.
22 Die Klägerin teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und führt noch aus, Ziel jeder rechtsstaatlichen Rechtsordnung — wie auch der Gemeinschaftsrechtsordnung — müsse es sein, Härten, die der Normgeber erkennbar zu vermeiden gesucht hätte, wenn er bei der Normsetzung an den Fall gedacht hätte, durch Zurverfügungstellung eines Rechtsinstituts der sachlichen Unbilligkeit zu vermeiden. Solche Regeln seien notwendig, um das Vertrauen der Marktbürger in das Institut des Rechts und die Übereinstimmung von Recht und Gerechtigkeit zu erhalten.
23 Nach Ansicht der Kommission sind die Erwägungen, aus denen der Gerichtshof in dem genannten Urteil die Geltung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes der sachlichen Unbilligkeit im Gemeinschaftsrecht abgelehnt hat, nach wie vor richtig. Zwar sei in bestimmten Vorschriften des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts, die nach dem Urteil erlassen worden seien, die Möglichkeit eines Schulderlasses aus Billigkeitsgründen eingeräumt worden, jedoch sei dessen Anwendungsbereich immer auf ganz bestimmte Abgaben begrenzt gewesen; einige von ihnen hätten in ihrer praktischen Anwendung zu zahlreichen Schwierigkeiten geführt.
24 Wie der Gerichtshof in dem genannten Urteil entschieden hat, ist eine innerstaatliche Behörde nicht berechtigt, einen Antrag auf Erlaß aus Billigkeitsgründen von nach Gemeinschaftsrecht geschuldeten Abgaben nach innerstaatlichem Recht zu behandeln, wenn hierdurch die Wirkung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bezüglich der Besteuerungsgrundlage, der Voraussetzungen, der Veranlagung und der Höhe der betroffenen Abgabe beeinträchtigt würde; das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsgrundlage für den Erlaß aus Billigkeitsgründen. Die erste Feststellung stützte sich insbesondere auf Erwägungen über die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten.
25 Gegen diese Zuständigkeitsverteilung würde es nämlich verstoßen, wenn eine innerstaatliche Behörde berechtigt oder sogar verpflichtet wäre, eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts in einem Fall nicht anzuwenden, in dem sie meint, daß die Anwendung dieser Vorschrift zu einem Ergebnis führen würde, das der Verordnungsgeber erkennbar zu vermeiden gesucht hätte, wenn er beim Erlaß der betreffenden Bestimmung an diesen Fall gedacht hätte. Die Anerkennung eines solchen allgemeinen Grundsatzes wäre geeignet, die volle Entfaltung der Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in den Mitgliedstaaten zu verhindern, und würde den wesentlichen Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in der gesamten Gemeinschaft beeinträchtigen.
26 Im übrigen bietet das Gemeinschaftsrecht allen Gerichten der Mitgliedstaaten eine Lösung, die voll und ganz mit der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten vereinbar ist. Wenn ein solches Gericht nämlich der Auffassung ist, ihm liege ein Fall der in der zweiten Frage des Verwaltungsgerichts beschriebenen Art vor, kann es sich gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag an den Gerichtshof wenden, um eine Auslegung der fraglichen Gemeinschaftsvorschrift oder gegebenenfalls die Feststellung ihrer Ungültigkeit zu erhalten, wodurch die Unbilligkeit vermieden wird, deren Vorliegen es festgestellt zu haben meint.
27 Diese Erwägungen reichen zur Beantwortung der zweiten Vorlagefrage aus. Da das innerstaatliche Gericht in seinem Vorlagebeschluß den Grundsatz der sachlichen Unbilligkeit ausdrücklich als besondere Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bezeichnet hat, ist allerdings zu untersuchen, ob das Ergebnis, dem dieses Gericht zuneigt, auf diesen Grundsatz in seiner vom Gemeinschaftsrecht anerkannten Form gestützt werden kann.
28 In dieser Hinsicht ist zu prüfen, ob der Verfall der Kaution unter den im Vorlagebeschluß aufgeführten Umständen eine Maßnahme darstellen kann, die zu dem mit der Kautionsregelung verfolgten rechtmäßigen Zweck außer Verhältnis steht.
29 Wie insbesondere aus der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2173/79 hervorgeht, soll die Kautionsregelung im Rahmen des Absatzes von Rindfleisch die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen aufgrund des Kaufantrags und der in den Bestimmungen der betreffenden Verordnungen vorgesehenen Verkaufsbedingungen durch den Käufer gewährleisten. Zu diesen Bedingungen gehört die Zahlung des Gegenwerts des im voraus in ECU festgesetzten Verkaufspreises in nationaler Währung nach dem grünen Kurs, der an dem Tag galt, an dem der Antrag durch die Stellung einer Kaution ergänzt wurde.
30 Gemäß der Verordnung Nr. 713/81 begann der betreffende Verkauf am 30. März 1981 und sollte am 30. April 1981 oder bei Erschöpfung der Lagerbestände früher enden, wobei sich die Rangfolge der Kaufanträge nach dem Tag der Stellung der Kaution bestimmte. Am 23. März 1981 wurden die Leitkurse der Währungen der Gemeinschaft geändert; es war damit zu rechnen, daß es danach auch zu Änderungen vom Beginn des neuen Wirtschaftsjahres für den Rindfleischsektor an, nämlich dem 6. April 1981, kommen würde.
31 Somit ließ die gemeinschaftsrechtliche Regelung dem umsichtigen Wirtschaftsteilnehmer die Wahl. Er konnte entweder auf der Grundlage des damals geltenden grünen Kurses seinen Kaufantrag sofort einreichen und seine Kaution sofort stellen, mit dem Risiko einer Änderung dieser Wechselkurse, die sich zum Vorteil derjenigen Wettbewerber auswirken würde, die ihren Antrag nach dieser Änderung einreichten, oder er konnte selbst die Änderung des Kurses abwarten, mit dem Risiko, daß die Lagerbestände bereits aufgrund der Anträge seiner Wettbewerber erschöpft sein würden.
32 Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer sich, nachdem er seine Wahl frei getroffen hat, weigert, die Ware zu den seiner Wahl entsprechenden Verkaufsbedingungen abzunehmen, kann der Verfall der Kaution, der gerade die Einhaltung dieser Bedingungen sicherstellen soll, nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.
33 Somit kann der vom Gemeinschaftsrecht anerkannte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter Umständen, wie sie im Vorlagebeschluß geschildert sind, keine Lösung für den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit bieten. Zur Beantwortung der zweiten Vorlagefrage genügt daher die Feststellung, daß das Gemeinschaftsrecht keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz kennt, nach dem eine geltende Vorschrift des Gemeinschaftsrechts von einer innerstaatlichen Behörde nicht angewandt werden kann, wenn diese Vorschrift für den Betroffenen eine Härte darstellt, die der Verordnungsgeber der Gemeinschaft erkennbar zu vermeiden gesucht hätte, wenn er bei der Normsetzung an diesen Fall gedacht hätte. Einem innerstaatlichen Gericht, das der Meinung ist, ihm liege ein solcher Fall vor, steht es jedoch jederzeit frei, dem Gerichtshof alle Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit der betreffenden Maßnahme der Gemeinschaft zur Vorabentscheidung vorzulegen, deren Beantwortung es für seine Entscheidung für erforderlich hält.
Kosten
34 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die beim Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 15. November 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Auch bei Auslegung im Lichte ihrer fünften Begründungserwägung läßt sich der Verordnung (EWG) Nr. 850/81 des Rates vom 1. April 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse nicht entnehmen, daß der Rat vermeiden wollte, daß ein Käufer, der vor der Anderung der grünen Kurse einen Kaufantrag für ein Interventionserzeugnis, dessen Preis im voraus in ECU festgesetzt worden ist, eingereicht hat, einen höheren Preis in nationaler Währung zu zahlen hat als die Wettbewerber, die ihren Antrag nach dieser Anderung eingereicht haben.
2) Das Gemeinschaftsrecht kennt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, nach dem eine geltende Vorschrift des Gemeinschaftsrechts von einer innerstaatlichen Behörde nicht angewandt werden kann, wenn diese Vorschrift für den Betroffenen eine Härte darstellt, die der Verordnungsgeber der Gemeinschaft erkennbar zu vermeiden gesucht hätte, wenn er bei der Normsetzung an diesen Fall gedacht hätte. Einem innerstaatlichen Gericht, das der Meinung ist, ihm liege ein solcher Fall vor, steht es jedoch jederzeit frei, dem Gerichtshof alle Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit der betreffenden Maßnahme der Gemeinschaft zur Vorabentscheidung vorzulegen, deren Beantwortung es für seine Entscheidung für erforderlich hält.