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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 26.11.1985 – C-318/82

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1985:468

In der Rechtssache 318/82

Leeuwarder Papierwarenfabriek BV, mit Sitz in Leeuwarden (Niederlande), vertreten durch Rechtsanwälte B. H. ter Kuile und L. H. van Lennep, Den Haag, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater B. van der Esch als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegnerin,

wegen Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Y. Galmot und C. Kakouris,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: P. Heim

folgenden

BESCHLUSS§

Tatbestand§

Durch Urteil vom 13. März 1985 wurden der Antragsgegnerin und den Streithelferinnen als Gesamtschuldnern die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache 318/82 auferlegt.

Mit am 9. August 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichtem Antrag hat die Antragstellerin eine Entscheidung des Gerichtshofes über den Betrag der erstattungsfähigen Kosten beantragt.

Sie begehrt die Festsetzung der Kosten auf den Betrag von ... HFL, der sich wie folgt zusammensetze:

—Vergütung des ständigen Anwalts der Antragstellerin... HFL—Vergütung der Anwälte, die die Antragstellerin im Verfahren vertreten haben... HFL—Auslagen (Reisekosten, Auslagen für Hotel und Büro usw.)... HFL—Eigene Kosten der Antragstellerin (Telefon, Fernschreiben, Fotokopien)... HFL—Der Antragstellerin selbst entstandene Reise- und Aufenthaltskosten... HFL—Mehrwertsteuer (nur für die Anwälte)... HFL—Summe... HFL

Die Antragstellerin beantragt ferner, der Antragsgegnerin die Kosten dieses Kostenfestsetzungsverfahrens in Höhe von ... HFL aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten auf höchstens ... HFL zuzüglich auf diesen Betrag geschuldeter niederländischer Mehrwertsteuer festzusetzen. Dieser Betrag setzt sich nach ihrem Vorbringen wie folgt zusammen:

—Vergütung für einen Anwalt... HFL—Vorschüsse... HFL—Beitrag zu den sonstigen Aufwendungen... HFL—Mehrwertsteuernicht beziffert—Summe... HFL+ Mehrwertsteuer

Die Antragsgegnerin beantragt ferner, die Kosten dieses Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.

Den vorstehenden Anträgen und den von den Parteien gegebenen Erläuterungen läßt sich entnehmen, daß in bezug auf die Höhe der Vorschüsse und der anderen als erstattungsfähige Kosten anzusehenden Aufwendungen zwischen den Parteien im wesentlichen Übereinstimmung besteht, während sie sich uneinig sind in bezug auf die Vergütungen der Anwälte der Antragstellerin.

Die Antragstellerin macht insoweit insbesondere geltend, Art und Bedeutung des Rechtsstreits rechtfertigten es, die Vergütungen mehrerer Anwälte als erstattungsfähige Kosten anzuerkennen.

Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, nach dem Wortlaut des Artikels 73 der Verfahrensordnung könne nur die Vergütung eines Bevollmächtigten, Beistandes oder Anwalts als für das Verfahren notwendige Aufwendung der Parteien bezeichnet werden.

Gründe§

1 Nach Artikel 73 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofes gelten als erstattungsfähige Kosten: Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte.

2 Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, hat er nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Er braucht daher weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen.

3 Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gerichtshof die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien'am Ausgang des Rechtsstreits hatten.

4 Sonach sind die erstattungsfähigen Kosten im vorliegenden Fall für Vergütungen der Anwälte der Antragstellerin auf ... HFL und für Vorschüsse und andere Aufwendungen ... HFL zuzüglich der auf den Gesamtbetrag von ... HFL möglicherweise geschuldeten Mehrwertsteuer festzusetzen.

5 Da der Gerichtshof bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Festsetzung berücksichtigt hat, ist über die Kosten der Parteien in diesem Nachverfahren nicht gesondert zu entscheiden.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

beschlossen:

Die der Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden pauschal auf ... HFL zuzüglich der eventuell auf diesen Betrag geschuldeten TVA festgesetzt.