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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.11.1985 – C-295/84

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1985:473

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 295/84

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Douai in dem bei ihr anhängigen Rechtsstreit

SA Rousseau Wilmot, Caudry,

gegen

Caisse de compensation de l'Organisation autonome nationale de l'industrie et du commerce (Organic), Valbonne,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 33 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage — (77/388; ABl. L 145, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter G. Bosco, T. Koopmans und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

SA Rousseau Wilmot, Klägerin des Ausgangsverfahrens, über deren Vermögen das Vergleichsverfahren eröffnet worden ist, vertreten durch Rechtsanwalt F. Spriet, Lille,

Caisse de compensation de l'Organisation autonome nationale de l'industrie et du commerce (Organic), Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt J. Thieffry, Paris,

die Französische Republik, vertreten durch Gilbert Guillaume vom Außenministerium als Bevollmächtigten,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater J. F. Bühl als Bevollmächtigten

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Oktober 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Cour d'appel Douai hat mit Urteil vom 29. November 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Dezember 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 33 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage — (77/388; ABl. L 145, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen, über dessen Vermögen das Vergleichsverfahren eröffnet worden ist, und seinem Vergleichsverwalter einerseits und einer Einrichtung, die mit der Erhebung eines sozialen Solidaritätsbeitrags und einer Abgabe für die gegenseitige Hilfe betraut ist, andererseits. Die Beklagte erließ einen Bescheid, wonach die Klägerin für 1981 noch einen Teil und für 1982 noch den Gesamtbetrag dieser beiden Abgaben schuldet. Die Klägerin und ihr Vergleichsverwalter fochten jedoch die Forderungsanmeldung der Beklagten gerichtlich an. Die Anfechtung wurde vom Tribunal de commerce Cambrai für unbegründet erklärt; daraufhin legten die Klägerin und ihr Vergleichsverwalter Berufung ein.

3 Vor dem Berufungsgericht machte die Klägerin geltend, als sozialer Solidaritätsbeitrag würden 0,1 % des Umsatzes erhoben, obwohl die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Einführung und Beibehaltung solcher Abgaben durch die Harmonisierung ihrer Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern eingeschränkt worden sei. Sie berief sich insbesondere auf Artikel 33 der Sechsten Richtlinie. Die Beklagte entgegnete, der soziale Solidaritätsbeitrag und die Abgabe für die gegenseitige Hilfe dienten der Finanzierung von Systemen der sozialen Sicherheit, nämlich der Altersversicherung und der Krankenversicherung der Kaufleute und der selbständigen Handwerker. Es handele sich bei ihnen also um eine Sozialabgabe, Artikel 33 der Sechsten Richtlinie beziehe sich aber ausschließlich auf Steuern.

4 Vor diesem Hintergrund hat das nationale Gericht den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Frage ersucht, ob aufgrund von Artikel 33 der Sechsten Richtlinie die Regelung eines Mitgliedstaats unanwendbar ist, nach der die Gesellschaften, die öffentlichen Unternehmen und die staatlichen Gesellschaften zugunsten der Krankheits- und Mutterschaftsversicherung der Selbständigen außerhalb der landwirtschaftlichen Berufe sowie der Altersversicherungen der Kaufleute und der selbständigen Handwerker einen sozialen Solidaritätsbeitrag und eine Abgabe für die gegenseitige Hilfe zu entrichten haben, deren Bemessungsgrundlage der Gesamtjahresumsatz vor Steuern der abgabenpflichtigen Gesellschaften und Unternehmen ist.

5 Die Beklagte, die französische Regierung und die Kommission haben Erklärungen eingereicht. Die Klägerin hat sich an der mündlichen Verhandlung beteiligt.

6 Nach den Akten wurde der soziale Solidaritätsbeitrag durch die französische Ordonnance 67-828 [JORF vom 28.9.1967) au profit des régimes d'assurance maladie-maternité et d'assurance vieillesse des travailleurs non salariés des professions non agricoles (zugunsten der Krankheits- und der Mutterschaftsversicherung sowie der Altersversicherung der Selbständigen außerhalb der landwirtschaftlichen Berufe) eingeführt. Seit Erlaß des französischen Gesetzes 70-13 (JORF vom 6. 1. 1970) ist diese Abgabe vorbehaltlich bestimmter Befreiungen jährlich von allen, Handelsgesellschaften zu entrichten, deren Umsatz mindestens 500000 FF beträgt; sie wird durch Dekret auf maximal 0,1 % des Umsatzes der Gesellschaft festgesetzt. Rechtsstreitigkeiten, die den Solidaritätsbeitrag betreffen, gehören vor die aufgrund des Code de la sécurité sociale (Gesetzbuch über die soziale Sicherheit) zuständigen Gerichte; die Zahlung des Beitrags ist gemäß den in diesem Gesetzbuch festgelegten Bedingungen durch ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen des Schuldners gesichert.

7 Die Abgabe für die gegenseitige Hilfe wurde durch das französische Gesetz 72-657 (JORF vom 14. 7. 1972) zur Finanzierung von Hilfsmaßnahmen für bestimmte Gruppen von alten Kaufleuten und Handwerkern eingeführt. Sie machte einen bestimmten Bruchteil des sozialen Solidaritätsbeitrags aus. Mit Wirkung vom 31. Dezember 1984 wurde sie durch das Gesetz 84-1208 (JORF vom 31. 12. 1984) abgeschafft.

8 Artikel 33 der Sechsten Richtlinie lautet:

Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen hindern die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbssteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen.

9 Die Antwort auf die Vorlagefragen hängt somit davon ab, ob Abgaben von der Art des sozialen Solidaritätsbeitrags und der Abgabe für die gegenseitige Hilfe, die auf der Grundlage des Umsatzes einer Gesellschaft berechnet werden, den Charakter von Umsatzsteuern im Sinne der Sechsten Richtlinie haben.

10 Die Klägerin führt hierzu aus, bei den beiden streitigen französischen Abgaben handele es sich offensichtlich um Abgaben im Sinne von Artikel 33 der Sechsten Richtlinie, deren Bemessungsgrundlage der Umsatz sei. Nach der genannten Vorschrift dürften die Mitgliedstaaten solche Abgaben nicht mehr einführen oder beibehalten. Es sei unerheblich, ob die fraglichen Abgaben steuerrechtlicher Natur seien oder aber dem Recht der sozialen Sicherheit unterlägen, denn es handele sich bei ihnen auf jeden Fall um gesetzlich auferlegte Belastungen, die den Charakter von Umsatzsteuern hätten.

11 Die Beklagte hebt zunächst hervor, daß der Solidaritätsbeitrag nicht steuerrechtlicher Natur sei. Sodann macht sie geltend, die Hauptmerkmale von Umsatzsteuern, wie sie sich aus den Harmonisierungsrichtlinien und der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergäben, lägen bei einer Abgabe von der Art des Solidaritätsbeitrags nicht vor. Bei den Umsatzsteuern im Sinne der Gemeinschaftsrichtlinien handele es sich nämlich um allgemeine Belastungen von Einzelumsätzen: Sie seien an den Verkauf eines Gegenstands oder an eine Dienstleistung geknüpft, zu versteuern sei der einzelne Umsatz, und die Steuer werde direkt auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung abgewälzt.

12 Die französische Regierung argumentiert ähnlich. Der Solidaritätsbeitrag sei im Gegensatz zu den Umsatzsteuern keine zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer, sondern eine Belastung, die jährlich auf den während des vorangegangenen Jahres erzielten Umsatz vor Steuern erhoben werde.

13 Nach Ansicht der Kommission ist bei der Auslegung des Artikels 33 der Sechsten Richtlinie der Gesamtzusammenhang der schrittweisen Harmonisierung der Umsatzsteuern zu berücksichtigen, die mit der 1967 erlassenen Ersten Mehrwertsteuerrichtlinie (67/227; ABl. 1967, S. 1301) eingeleitet worden sei. Nach den Begründungserwägungen der Ersten Richtlinie solle diese Harmonisierung zur Beseitigung der kumulativen Mehrphasensteuersysteme und zur Annahme eines gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch alle Mitgliedstaaten führen. Die Umsatzsteuern, die Gegenstand der Harmonisierungsrichtlinien seien, seien demnach Abgaben auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr; zu ihnen gehöre nicht eine Sozialabgabe, die zwar auf der Grundlage des Gesamtumsatzes berechnet, aber nicht auf die Einzelumsätze erhoben werde.

14 Wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat, ist bei der Ermittlung der Bedeutung von Artikel 33 der Sechsten Richtlinie die Funktion dieser Vorschrift im Rahmen des harmonisierten Umsatzsteuersystems in der Form des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu berücksichtigen.

15 Nach Artikel 2 der Ersten Richtlinie beruht das gemeinsame Mehrwertsteuersystem auf dem Grundsatz, daß auf Gegenstände und Dienstleistungen bis zur Einzelhandelsstufe einschließlich ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist. Jedoch wird bei allen Umsätzen die Mehrwertsteuer nur abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat. Der Mechanismus des Vorsteuerabzugs ist durch Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie so ausgestaltet, daß die Steuerpflichtigen befugt sind, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, mit der die Gegenstände bereits vorher belastet worden sind.

16 Artikel 33 der Sechsten Richtlinie beläßt den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, wie z. B. von Verbrauchsteuern, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, die ... den Charakter von Umsatzsteuern haben. Er soll verhindern, daß das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und kommerzielle Umsätze in der die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Art und Weise erfassen. Der Zweck dieser Vorschrift kann somit nicht darin bestehen, den Mitgliedstaaten die Beibehaltung oder Einführung von Abgaben zu untersagen, bei denen es sich nicht um Steuern handelt, sondern die eigens zur Finanzierung von Sozialfonds geschaffen wurden, mit denen die Tätigkeit der Unternehmen oder bestimmter Gruppen von Unternehmen belegt wird und die auf der Grundlage des Gesamtjahresumsatzes berechnet werden, ohne die Preise der Gegenstände und Dienstleistungen unmittelbar zu berühren.

17 Auf die vorgelegte Frage ist somit zu antworten, daß unter den in Artikel 33 der Sechsten Richtlinie verwendeten Begriff Abgaben ..., die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben auch eine von den Gesellschaften oder bestimmten Gruppen von Gesellschaften zugunsten von Einrichtungen der sozialen Sicherheit erhobene Abgabe nichtsteuerlicher Art fällt, deren Höhe sich nach dem Gesamtjahresumsatz der abgabenpflichtigen Gesellschaften bestimmt.

Kosten

18 Die Auslagen der Französischen Republik und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm von der Cour d'appel Douai durch Urteil vom 29. November 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Unter den in Artikel 33 der Sechsten Richtlinie verwendeten Begriff Abgaben..., die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, fällt auch eine von den Gesellschaften oder bestimmten Gruppen von Gesellschaften zugunsten von Einrichtungen der sozialen Sicherheit erhobene Abgabe nichtsteuerlicher Art, deren Höhe sich nach dem Gesamtjahresumsatz der abgabepflichtigen Gesellschaften bestimmt.