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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.11.1985 – C-143/84

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1985:475

Schlußanträge des generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 28. November 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A.

Gegenstand des Verfahrens, zu dem ich heute Stellung nehme, ist die Entscheidung des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften (des Beklagten) vom 25. November 1983, den Übersetzer K. (den Streithelfer K.) zum Hauptübersetzer der Besoldungsgruppe LA 5 zu ernennen, sowie die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens, welches zu dieser Ernennung geführt hat. Angegriffen wird diese Entscheidung und das ihr vorausgehende Auswahlverfahren von Frau Androniki Vlachou (der Klägerin), die ebenfalls, jedoch mit geringerem Erfolg an dem Auswahlverfahren CC/LA/20/82 teilgenommen hatte.

1. Nach Abschluß ihrer Universitätsstudien im Jahre 1971 und einer daran anschließenden Berufstätigkeit außerhalb der Gemeinschaften ist die Klägerin im Jahre 1981 nach Absolvierung eines Auswahlverfahrens in die Dienste des Europäischen Parlaments getreten. Mit Wirkung vom 1. März 1981 wurde sie zur Übersetzerin auf Probe, Besoldungsgruppe LA7, Dienstaltersstufe 3, ernannt.

Aufgrund eines Vertrages vom 8. Dezember 1981 wurde die Klägerin von dem Beklagten mit Wirkung zum 1. Dezember 1981 zunächst für zwei Jahre als Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe LA5, Dienstaltersstufe 2 (Üb erprüf erin), eingestellt. Nach Ablauf dieses Vertrages wurde die Klägerin durch Vertrag vom 25. November 1983 für ein weiteres Jahr als Übersetzerin der Besoldungsgruppe LA6, Dienstaltersstufe 3, weiterbeschäftigt.

Nach Absolvierung des internen Auswahlverfahrens CC/LA/14/83 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. März 1984 zur Beamtin auf Probe ernannt. Unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und Berufserfahrung wurde sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 81/5 des Rechnungshofes vom 3. Dezember 1981 über die Einstufung der Bediensteten in die Besoldungsgruppe LA6, Dienstaltersstufe 3, eingereiht. Am 1. Dezember 1984 erfolgte ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit.

2. Um eine der beiden Stellen der Laufbahn LA5/4, die für die griechische Gruppe des Übersetzungsdienstes vorgesehen waren, zu besetzen, veröffentlichte der Beklagte am 26. April 1983 eine Mitteilung über das interne Auswahlverfahren CC/LA/20/82 (Überprüfer/Hauptübersetzer). Dieses Verfahren war als Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen ausgestaltet.

Die Mitteilung enthielt — ebenso wie die Mitteilung des Auswahlverfahrens CC/LA/4/83 — den Hinweis, daß die Besetzung des Dienstpostens grundsätzlich in der Eingangsbesoldungsgruppe, also in der Besoldungsgruppe LA5 erfolgen werde.

Eine der Zulassungsvoraussetzungen zu diesem Auswahlverfahren war gemäß Punkt V.2 der genannten Mitteilung eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung mit Bezug zu dem zu besetzenden Dienstposten.

Die mit dem Dienstposten verbundenen Tätigkeiten waren wie folgt umschrieben:

— Überprüfen von Übersetzungen oder gegebenenfalls Übersetzung von Texten ohne Überprüfung;

— Kontrolle von Terminologie-, Dokumentations- und anderen Arbeiten auf linguistischem Gebiet;

— Mitwirkung bei der beruflichen Fortbildung der Übersetzer.

Die Klägerin hat an diesem Auswahlverfahren teilgenommen, wurde jedoch nicht ernannt, da sie auf dem von dem Prüfungsausschuß erstellten Verzeichnis der geeigneten Bewerber nur an zweiter Stelle angeführt war.

Am 2. Juni 1983 veröffentlichte der Beklagte die Mitteilung über das interinstitutionelle Auswahlverfahren CC/LA/4/83 zur Besetzung der Stelle eines Gruppenleiters/Überprüfers der Laufbahn LA5/4. Unter Punkt V.2 dieser Mitteilung war als Zulassungsvoraussetzung eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung mit Bezug zu dem zu besetzenden Dienstposten angeführt. Die mit dem Dienstposten verbundene Tätigkeit war wie folgt beschrieben:

... Leitung der griechischen Übersetzergruppe;

...

(Danach folgten dieselben Angaben, die auch in der Mitteilung über das Auswahlverfahren CC/LA/20/82 genannt waren.)

Nachdem der Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens CC/LA/4/83 in seinem Schlußbericht festgestellt hatte, daß keiner der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen erfülle, insbesondere was die unter Punkt V.2 der Mitteilung enthaltenen Voraussetzung einer mindestens zehnjährigen Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung mit Bezug zu dem zu besetzenden Dienstposten betraf, teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 30. September 1983 mit, daß der Prüfungsausschuß sie nicht zum Auswahlverfahren zugelassen habe. Diese Mitteilung ist Gegenstand des Rechtsstreits in der Rechtssache 162/84.

3. Am 29. Juni 1983 trat der Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens CC/LA/20/82 erstmals zusammen. Ihm gehörten der Leiter des Übersetzungsdienstes des Beklagten, ein Abteilungsleiter griechischer Staatsangehörigkeit sowie als drittes vom Personalausschuß bestimmtes Mitglied ein Hauptübersetzer aus der dänischen Übersetzergruppe des Beklagten (der Streithelfer D.) an. In der Sitzung vom 29. Juni 1983 beschloß der Prüfungsausschuß, den Streithelfer K. sowie die Klägerin zum Verfahren zuzulassen.

Er beschloß darüber hinaus grundsätzlich, nach welchen Kriterien die Universitätsexamina und die Berufserfahrung der Bewerber zu bewerten seien, und führte dann im konkreten die Bewertung durch. Gleichzeitig legte er das Datum für die Prüfungen fest und beschloß, den Leiter der griechischen Sektion für mittel- und langfristige Aufgaben des in Luxemburg ansässigen Übersetzungsdienstes der Kommission als Beisitzer für die Bewertung der schriftlichen Prüfungen heranzuziehen.

Nach Durchführung und Bewertung der Prüfungen stellte der Prüfungsausschuß seinen Schlußbericht für die Anstellungsbehörde sowie das Verzeichnis der geeigneten Bewerber auf, auf der sich der Streithelfer K. mit 104 Punkten an erster, die Klägerin mit 96 Punkten an zweiter Stelle befanden. Im einzelnen hatte der Prüfungsausschuß die folgenden Punkte für Befähigungsnachweise, schriftliche und mündliche Prüfungen ausgeworfen:

Streithelfer K.: 56, 33, 15 = 104 Punkte,

Klägerin: 54, 26, 16 = 96 Punkte.

Die Klägerin hatte somit gerade die Mindestpunktzahl (60 % von 160 erreichbaren Punkten) erzielt, um gemäß Punkt VII der Mitteilung über das Auswahlverfahren in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen werden zu können.

Unter den Unterschriften zu dem Schlußbericht befindet sich noch eine handschriftliche Anmerkung des Streithelfers D., in der dieser seine Auffassung zum Ausdruck bringt, die Bewertung des Prüfungsausschusses stelle ein getreues Bild der qualitativen Rangordnung der Bewerber dar.

Am 20. Juli 1983 veröffentlichte die Beklagte die Eignungsliste, die nach Durchführung des Auswahlverfahrens CC/LA/20/82 erstellt worden war.

Mit einem Antrag vom 17. November 1983 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und teilte diesem ihre Auffassung mit, das Auswahlverfahren CC/LA/20/82 sei rechtlich fehlerhaft verlaufen; das Ergebnis des Auswahlverfahrens und die Eignungsliste seien ungültig.

Die Klägerin bat den Beklagten, den Prüfungsausschuß aufzufordern, die Grundsätze für die Zuteilung der Bewertungspunkte bekanntzugeben sowie zu prüfen, ob es möglich sei, die Reihenfolge der erfolgreichen Bewerber zu ändern, wobei bei ihr insbesondere von zweieinhalb Jahren zusätzlicher Berufserfahrung auszugehen sei. Mit Verfügung vom 25. November 1983 nannte der Beklagte den Streithelfer K. aufgrund des nach dem Auswahlverfahren CC/LA/20/82 erstellten Verzeichnisses der geeigneten Bewerber mit Wirkung vom 1. Dezember 1983 zum Hauptübersetzer der Besoldungsgruppe LA5, Dienstaltersstufe 1.

Mit Beschwerde vom 17. Februar 1984 wandte sich die Klägerin gegen die Entscheidung des Beklagten, den Streithelfer K. zum Hauptübersetzer zu ernennen. Sie vertrat die Auffassung, dieser habe nicht über die erforderliche Berufserfahrung verfügt, um zum Verfahren zugelassen werden zu können. Im übrigen habe der Prüfungsausschuß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da er der Klägerin keine angemessene Anzahl von Bewertungspunkten für ihre Berufserfahrung zuerkannt und ihr Universitätsexamen nicht angemessen berücksichtigt habe. Sie weist schließlich darauf hin, daß das vom Personalausschuß bestimmte Mitglied des Prüfungsausschusses (der Streithelfer D.) gemäß Artikel 14 des Beamtenstatuts in diesem Verfahren nicht hätte tätig werden dürfen, weil er zu ihrem Mitbewerber (dem Streithelfer K.) zu der Zeit, als das Auswahlverfahren durchgeführt wurde, außerordentlich intime Beziehungen unterhalten habe.

Im Ergebnis verlangte die Klägerin vom Beklagten, die Entscheidungen des Prüfungsausschusses, den Streithelfer K. zum Auswahlverfahren zuzulassen und ihn in die Eignungsliste aufzunehmen, aufzuheben; hilfsweise, die Entscheidung des Prüfungsausschusses abzuändern und die Klägerin an die erste Stelle auf der Eignungsliste zu setzen; auf alle Fälle die Ernennung des Streithelfers K. zum Hauptübersetzer aufzuheben.

Diese Beschwerde wurde vom Beklagten mit Entscheidung vom 9. März 1984 zurückwiesen. Im wesentlichen wird diese Entscheidung mit dem Hinweis auf die Bestimmungen über das Auswahlverfahren begründet, die es der Anstellungsbehörde nicht gestatteten, in die Organisation und den Ablauf der Arbeiten eines Prüfungsausschusses einzugreifen, der in seiner Bewertung souverän sei. Im übrigen sei es der Anstellungsbehörde nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht erlaubt, ohne triftigen Grund von der Reihenfolge der vom Prüfungsausschuß aufgestellten Eignungsliste abzuweichen.

4. Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren CC/LA/20/82 über die Zulassung von Herrn K. zur Teilnahme an diesem Auswahlverfahren und dementsprechend auch die Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Aufnahme von Herrn K. in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufzuheben;

die Entscheidung über die Ernennung von Herrn K. zum Hauptübersetzer in der in der Ernennungsverfügung genannten Abteilung vom 25. November 1983 aufzuheben;

dem Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig und unbegründet zu abzuweisen;

der Klägerin sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

5. Mit Beschlüssen vom 14. November 1984 hat der Gerichtshof den Mitbewerber K. sowie das Mitglied des Prüfungsausschusses D. als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen, Herrn D. allerdings nur insoweit, als mit diesen Anträgen die Rüge der Klägerin zurückgewiesen wird, Herr D. habe gegen Artikel 14 des Beamtenstatuts verstoßen.

6. a)In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Tätigkeit des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens CC/LA/20/82 näher erläutert. Anhand dieser Erläuterungen und unter Berücksichtigung der beiden Protokolle des Prüfungsausschusses lassen sich dessen Arbeiten wie folgt rekonstruieren:In seiner konstituierenden Sitzung vom 29. Juni 1983 hat der Prüfungsausschuß zunächst entschieden, daß der Streithelfer K. sowie die Klägerin die Zulassungsvoraussetzungen zu dem Auswahlverfahren erfüllten.Hinsichtlich der Berufserfahrung der Bewerber hat der Prüfungsausschuß festgestellt, daß beide über eine Erfahrung von mehr als sechs Jahren verfügten. Er hat sodann festgehalten, daß keiner der Bewerber eine sechsjährige Berufserfahrung als Überprüfer nachweisen konnte. Diese Feststellung hat den Prüfungsausschuß veranlaßt, nicht auf einer mindestens sechsjährigen Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung mit Bezug zu dem zu besetzenden Dienstposten zu bestehen, sondern nur noch auf einer Berufserfahrung als Übersetzer, also in weniger verantwortlicher Stellung.b)Danach hat der Prüfungsausschuß die Grundsätze festgelegt, nach denen die Universitätsexamina und die Berufserfahrung bewertet werden sollten. Dabei hat er beschlossen, für das Universitätsexamen bis zu vierzig Punkte und für zusätzliche akademische Nachweise weitere zehn Punkte zu erteilen.Die Berufserfahrung sollte wie folgt bewertet werden:36 Punkte, und zwar 6 Punkte pro Dienstjahr (oder 0,5 Punkte pro Dienstmonat), für Berufserfahrung, die innerhalb des Rechnungshofes oder der Europäischen Gemeinschaften erworben worden war, sowie14 Punkte, und zwar 2,3 Punkte pro Jahr oder 0,2 Punkte pro Monat, für Berufserfahrung, die außerhalb der Gemeinschaften erworben worden war.Zur Begründung dafür, daß die innerhalb der Gemeinschaften erworbene Berufserfahrung mehr als zweieinhalbmal so stark berücksichtigt wurde als die außerhalb der Gemeinschaften erworbene Berufserfahrung, hat der Beklagte folgendes angegeben:Dem Prüfungsausschuß hätten Unterlagen aus Griechenland über die frühere Berufserfahrung der Bewerber vorgelegen. Im vorliegenden Fall seien diese jedoch vor allem bei einem der Bewerber von höchst zweifelhafter Natur gewesen. Es habe eine sehr vage Erklärung vorgelegen, daß die Bewerberin über in Griechenland erworbene Berufserfahrung verfüge. Der Prüfungsausschuß sei nicht davon überzeugt gewesen, daß diese Berufserfahrung tatsächlich vorgelegen habe. Da er diese Nachweise jedoch nicht habe zurückweisen wollen oder können, habe der Prüfungsausschuß sie akzeptiert, jedoch beschlossen, der innerhalb der Gemeinschaften erworbenen Berufserfahrung eine erheblich stärkere Bedeutung zuzumessen als derjenigen, die außerhalb der Gemeinschaften erworben worden war.c)In einem weiteren Schritt hat der Prüfungsausschuß dann die Examina der Bewerber mit Punkten bewertet.Das vom Streithelfer K. vorgelegte, von der Universität Thessaloniki ausgestellte Prüfungszeugnis wies die Note sehr gut sowie eine Ziffernwertung, nämlich 7 2/16 (aus zehn) auf. Dafür gewährte ihm der Prüfungsausschuß 29 Punkte, obwohl nach den zuvor festgelegten allgemeinen Grundsätzen für die Bewertung lediglich 28,5 Punkte angemessen gewesen wären.Das von der Klägerin vorgelegte, von der Universität Athen erteilte Zeugnis weist lediglich die Note gut auf, nicht jedoch eine Ziffernwertung. In der Auffassung, daß die Note gut den Ziffern 5 und 6 entspreche, hat der Prüfungsausschuß den Mittelwert angesetzt und der Klägerin 22 Punkte gutgeschrieben. Aufgrund der dem Beklagten später zugänglich gemachten Unterlagen hat es sich jedoch herausgestellt, daß die Note der Klägerin dem Wert 6,04 (aus zehn) entsprochen hat. Der Beklagte hat nunmehr anerkannt, daß der Klägerin 24 Punkte hätten gutgeschrieben werden müssen.Für die innerhalb der Gemeinschaft erworbene Berufserfahrung hat der Prüfungsausschuß dem Streithelfer K. für 31 Monate 16 Punkte gutgeschrieben. Nach seinen allgemeinen Grundsätzen hätten 31 Monate allerdings nur zu 15,5 Punkten geführt.Der Klägerin wurden für ihre 28 Monate Berufserfahrung innerhalb der Gemeinschaften 14 Punkte sowie ein Zuschlag von 5 Punkten für ihre Berufstätigkeit als Überprüferin innerhalb des Rechnungshofes, insgesamt 19 Punkte angerechnet.Für den Zuschlag von 5 Punkten für die Berufserfahrung als Überprüfer ist in der allgemeinen Festlegung der Bewertungsgrundsätze keine Grundlage enthalten.Für die außerhalb der Gemeinschaft erworbene Berufserfahrung wurden dem Streithelfer K. für 62 Monate 11 Punkte angerechnet. Eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze hätte 12 Punkte ergeben.Die Klägerin erhielt für ihre 9 Jahre und 6 Monate 13 Punkte; hätte der Prüfungsausschuß die von ihm selbst festgelegten Grundsätze angewandt, hätte die Klägerin hier theoretisch 22 Punkte erhalten müssen, dà die allgemeinen Grundsätze jedoch eine Obergrenze von 14 Punkten hier vorsahen, hätte wenigstens die Höchstzahl von 14 angerechnet werden müssen.Zur Erklärung dieses Rechenvorgangs hat der Beklagte ausgeführt, die Vergabe von 13 anstelle von 14 Punkten stelle einen Rechenfehler dar. Zum Ausgleich dafür hat man jedoch auch die dem Streithelfer K. erteilte Punktzahl herabgesetzt.d)Im übrigen hat der Prüfungsausschuß über den weiteren Fortgang des Auswahlverfahrens, insbesondere über die Beiziehung eines Beisitzers, die Organisation der Prüfungen und deren grundsätzliche Bewertung entschieden.e)Nach Durchführung der Prüfungen hat der Prüfungsausschuß dann am 15. Juli 1983 seinen Endbericht mit den Einzelnoten sowie dem Verzeichnis der geeigneten Bewerber angefertigt und der Anstellungsbehörde übermittelt.

B.

In meinen Ausführungen zu dieser Rechtssache werde ich meine eigene Stellungnahme unmittelbar an die Erörterung der Rügen der Klägerin, der Verteidigung des Beklagten und der Stellungnahme des Streithelfers D. anschließen. Auf die Ausführungen des Streithelfers K. braucht nicht gesondert eingegangen zu werden, da diese inhaltlich mit der Verteidigung des Beklagten übereinstimmen.

1. Zur Zulässigkeit der Klage

a) Der Beklagte wendet ein, die Klage sei zumindest in bezug auf die gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses gerichteten Anträge verspätet. Das Verzeichnis der geeigneten Bewerber sei am 20. Juli 1983 bekanntgegeben worden. Deshalb sei bereits die am 17. Februar 1984, also sieben Monate nach der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung, eingelegte Beschwerde unzulässig und folglich auch die vorliegende Klage.

Die Klägerin entgegnet, die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und die Erstellung des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber seien im Hinblick auf die Ernennung des Streithelfers K. vorbereitende Handlungen. Diese vorbereitenden Handlungen seien als solche nicht im Klagewege anfechtbar, vielmehr sei es notwendig und ausreichend, die die Klägerin berührende, abschließende und endgültige Maßnahme anzufechten, also die Ernennung des Streithelfers K.

b) Es kann meiner Auffassung nach offenbleiben, ob es sich bei den Anträgen, gewisse Entscheidungen des Prüfungsausschusses aufzuheben, um selbständige Klageanträge handelt. Die Klägerin hätte sicherlich kein Interesse daran, zwar die genannten Entscheidungen anzufechten, nicht aber die Ernennung des Streithelfers K. durch die Anstellungsbehörde.

Im übrigen ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, daß Entscheidungen der Prüfungsausschüsse im Regelfall nicht selbständig angreifbar sind; die Klage muß sich vielmehr gegen die endgültige Entscheidung der Anstellungsbehörde richten. Bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 1965 in der Rechtssache 21/65 hat der Gerichtshof nämlich folgendes ausgeführt:

Grundsätzlich sind Maßnahmen des Prüfungsausschusses als solche nicht im Klageweg angreifbar, da der Prüfungsausschuß keine Anstellungsbehörde ist, die für die Beamten bindende Verfügungen treffen könnte; seine Maßnahmen sind nur vorbereitender Art, so daß ihre Rechtswidrigkeit nur im Rahmen von Klagen gegen die durch sie vorbereiteten Verfügungen geltend gemacht werden kann. Übrigens hat der Kläger selbst seine Klage in diesem Sinne aufgefaßt, denn er erklärt, daß sie insbesondere gegen die Ernennung des Herrn P. gerichtet sei. Die Klage gegen diese Ernennung ist daher zulässig, die Anträge auf Nichtigerklärung der Rangliste sind aber nur als Klagegründe gegen die Ernennungsverfügung zu berücksichtigen.

Grundsätzlich sind also Entscheidungen des Prüfungsausschusses, von der Zulassung zum Auswahlverfahren bis zur Erstellung des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber, vorbereitende Maßnahmen. Diesem Ergebnis steht auch nicht das Urteil vom 9. Februar 1982 in den verbundenen Rechtssachen 316/82 und 40/83 entgegen, nach dem die Anstellungsbehörde in weitgehendem Maße an das Ergebnis des Auswahlverfahrens gebunden ist und im Regelfall den Bestplazierten zu ernennen hat. Die Anstellungsbehörde kann nämlich, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, aus schwerwiegenden Gründen von der Reihenfolge der Eignungsliste abweichen, sie muß allerdings eine solche Entscheidung eindeutig und umfassend begründen.

Somit ist durch die Erstellung des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber zwar durchaus eine gewisse Vorentscheidung gefallen, die eigentliche Entscheidung bleibt jedoch bei der Anstellungsbehörde, die letztlich über die Ernennung zu befinden hat.

Die Einrede der Unzulässigkeit greift somit nicht durch.

2. a)Die Klägerin trägt zunächst vor, ihr Mitbewerber, der Streithelfer K., habe die in der Stellenausschreibung aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Er hätte somit nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werden können, da er nicht über die geforderte Berufserfahrung verfügt habe, nämlich über eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung mit Bezug auf den zu besetzenden Dienstposten — hier eines Überprüfers/Hauptübersetzers. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß ein aus denselben Personen bestehender Prüfungsausschuß später — im Rahmen des Auswahlverfahrens CC/LA/4/83, dessen Stellenausschreibung für einen Posten als Abteilungsleiter dieselbe und mit Ausnahme der Anzahl der Jahre gleich formulierte Voraussetzung in bezug auf die Berufserfahrung enthalten habe — die Zulassungsvoraussetzungen dahin ausgelegt habe, daß ein Mindestmaß an Erfahrung als Überprüfer oder Gruppenleiter oder in beiden Eigenschaften erforderlich sei.Der Beklagte verweist darauf, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Anstellungsbehörde nicht befugt sei, das Ergebnis der Beratungen eines Prüfungsausschusses oder die Grundlagen seiner Entscheidungsfindung zu beurteilen. Somit sei er nicht zuständig, im vorliegenden Fall die Richtigkeit der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung des Streithelfers K. zur Teilnahme am Auswahlverfahren zu überprüfen. Im übrigen sei das rechtliche Interesse der Klägerin in Zweifel zu ziehen, die Zulassungsentscheidung des Prüfungsausschusses anzugreifen, da sie aufgrund derselben Auslegung der Zulassungsvoraussetzungen, die sie anfechte, zu dem Auswahlverfahren zugelassen worden sei.b)An dieser Stelle ist zunächst zu klären, ob es sich bei der genannten Zulassungsvoraussetzung um ein objektives Kriterium handelt, welches gerichtlich überprüft werden kann, oder ob es sich um ein Kriterium handelt, welches einer Wertung durch den Prüfungsausschuß bedarf. Im letztgenannten Falle könnten die Entscheidungen des Prüfungsausschusses inhaltlich nicht überprüft werden, da der Ausschuß dann über einen Beurteilungsspielraum verfügte; lediglich die Frage, ob das Verfahren korrekt durchgeführt worden war, wäre dann noch zu klären.

Die Mitteilung über das Auswahlverfahren spricht von einer mindestens sechsjährigen Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung mit Bezug zu dem zu besetzenden Dienstposten. Bei dem Dienstposten handelt es sich, wie der Mitteilung über das Auswahlverfahren zu entnehmen ist, um die Stelle eines Überprüfers/Hauptübersetzers.

Die Mitteilung enthält jedoch keinen Hinweis darauf, was unter einer Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung zu verstehen ist. Die Zulassungsvoraussetzungen sind somit nicht in einer Art ausgestaltet, daß ihr Vorliegen anhand einer einfachen Überprüfung objektiver Kriterien erfolgen kann.

Es war somit erforderlich, daß der Prüfungsausschuß bereits vor der Zulassung der Bewerber zum Auswahlverfahren die Grundsätze für die Zulassung der Bewerber festlegte, um anhand dieser Kriterien über die Zulassung entscheiden zu können. Diese Pflicht folgt aus der ausfüllungsbedürftigen Formulierung der Mitteilung über das Auswahlverfahren in Verbindung mit Artikel 5 des Anhangs III zum Beamtenstatut. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III hat der Prüfungsausschuß zunächst nur von den Unterlagen der Bewerber Kenntnis zu nehmen und das Verzeichnis der Bewerber aufzustellen, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen. Sind die Bedingungen der Stellenausschreibung jedoch nicht aus sich heraus unmittelbar anwendbar, sondern erfordern bereits sie eine wertende Auslegung durch den Prüfungsausschuß, so hat dieser vor der Prüfung der Zulassung die Grundsätze über die Auslegung der Zulassungsvoraussetzungen zu erstellen.

Würde der Prüfungsausschuß diese Grundsätze nämlich nicht aufstellen, so wäre er später nicht in der Lage, das in Artikel 5 Absatz 6 des Anhangs III zum Beamtenstatut vorgesehene Verzeichnis der geeigneten Bewerber korrekt aufzustellen, das einen mit Gründen versehenen Bericht enthalten muß.

Ich halte es deswegen in diesem Zusammenhang für geboten, die Bestimmung des Artikels 5 Absatz 3 des Anhangs III dann analog anzuwenden, wenn ein ausfüllungsbedürftiges Kriterium einer Stellenausschreibung einer wertenden Beurteilung durch den Prüfungsausschuß bedarf.

Im Sitzungsprotokoll des Prüfungsausschusses vom 29. Juni 1983 findet sich jedoch kein Hinweis darauf, daß der Prüfungsausschuß die genannten Grundsätze zur Auslegung der Zulassungsvoraussetzungen aufgestellt hat. Es wird lediglich festgehalten, daß der Prüfungsausschuß nach Beratung beschlossen hat, die beiden Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen.

Dieses Ergebnis, daß der Prüfungsausschuß zumindest nicht vor der Prüfung der Unterlagen der Bewerber Grundsätze für die Auslegung der Zulassungsvoraussetzungen aufgestellt hat, wird durch die Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Der Beklagte hat nämlich vorgetragen, daß die Zulassungsvoraussetzung der Berufserfahrung in gehobener Stellung erst anläßlich der Prüfung der beiden Bewerbungen erörtert worden war. In der Ansicht, bei strengen Anfordernissen keine der Bewerbungen zulassen zu können, habe man sich dahin festgelegt, daß lediglich eine Berufserfahrung in weniger verantwortlicher Position, nämlich die eines Übersetzers, verlangt werde.

Dieses Vorgehen des Prüfungsausschusses steht nicht im Einklang mit Anhang III zum Beamtenstatut. Da meiner Auffassung nach bei ausfüllungsbedürftigen Zulassungsvoraussetzungen Artikel 5 Absatz 3 des Anhangs III entsprechend anzuwenden ist, also wie bei der Bewertung von Befähigungsnachweisen, Grundsätze für diese Bewertungen aufzustellen sind, sei auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1965 in der Rechtssache 21/65 verwiesen, in dem der Gerichtshof folgendes ausgeführt hat:

Da der Prüfungsausschuß insbesondere die Grundsätze nicht angegeben hat, von denen er sich bei der Beurteilung der Befähigungsnachweise hat leiten lassen, fehlt seinem Bericht die wesentliche Grundlage für die darin gemachten Vorschläge. Damit hat der Prüfungsausschuß gegen die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 6 des Anhangs III zum Statut verstoßen.

Diese Ausführungen des Gerichtshofs sind in vollem Maße auch auf das hier vorliegende Verfahren zu übertragen. Dies gilt auch für die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Dezember 1965 dargelegte Begründung, die wie folgt lautet:

Die in diesen Bestimmungen enthaltenen Formvorschriften sind als wesentlich anzusehen, denn die vorherige Festlegung von Beurteilungsgrundsätzen soll eine objektive und willkürfreie Prüfung der Befähigungsnachweise gewährleisten. Andererseits soll das Erfordernis eines mit Gründen versehenen Berichts die Anstellungsbehörde in die Lage versetzen, von ihrer Wahlfreiheit einen sinnvollen Gebrauch zu machen; dies setzt voraus, daß sie sowohl über die allgemeinen Bewertungsgrundsätze, von denen der Prüfungsausschuß ausgegangen ist, als auch darüber unterrichtet wird, wie der Ausschuß diese Grundsätze auf die in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommenen Personen angewandt hat. Da die genannten Formvorschriften auch dem Schutz der Bewerber dienen sollen, stellt ihre Verletzung für die abgewiesenen Bewerber eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 91 des Beamtenstatuts dar.

Aufgrund des Sitzungsprotokolls des Prüfungsausschusses vom 29. Juni 1983 sowie des Vortrags des Beklagten in der mündlichen Verhandlung steht fest, daß die genannten Kriterien vom Prüfungsausschuß nicht aufgestellt worden waren. Somit ist die Entscheidung des Prüfungsausschusses, beide Bewerber zum Auswahlverfahren CC/LA/20/82 zuzulassen, bereits aus diesem Grunde als rechtswidrig anzusehen.

3. a)Die Klägerin rügt weiterhin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da der Prüfungsausschuß bei der Vergabe der Punkte ihre gegenüber der des Mitbewerbers doppelt so lange Berufserfahrung nicht angemessen berücksichtigt, jenem jedoch zusätzliche Punkte wegen der Note seines Universitätsexamens gegeben habe, ohne daß etwas derartiges in der Stellenausschreibung erwähnt gewesen sei. Auch in diesem Zusammenhang verteidigt sich der Beklagte mit dem Hinweis, er sei gehindert, in die Wertungen des Prüfungsausschusses einzugreifen.b)Es ist zunächst darauf hinzuweisen, daß in der Mitteilung über das Auswahlverfahren unter Punkt VI. A 2 Bewertung der Befähigungsnachweise vorgesehen war, für die Universitätsexamina und die einschlägige Berufserfahrung jeweils 50 Punkte zu vergeben. Bereits dies entkräftet die Rüge der Klägerin, die Universitätsexamina hätten nicht gewertet werden dürfen. Hinsichtlich der Bewertung der Berufserfahrung ist festzuhalten, daß der Prüfungsausschuß hier allgemeine Grundsätze für die Bewertung erstellt hat, in denen er vorsah, maximal 36 Punkte, und zwar 6 Punkte pro Jahr für die innergemeinschaftlich erworbene Berufserfahrung, sowie 14 Punkte, und zwar 2,3 Punkte für jedes Jahr bzw. 0,2 Punkte für jeden Monat, für die außerhalb der Gemeinschaften erworbene Berufserfahrung zu vergeben.

Diese Bewertungsgrundsätze wurden jedoch nicht vor, sondern erst nach Kenntnisnahme der Bewerbungsunterlagen aufgestellt. Dies war mit dem erklärten Ziel geschehen, die erheblich längere Berufserfahrung, die die Klägerin außerhalb der Gemeinschaften erworben hatte, nicht in vollem Umfang zu Buche schlagen zu lassen.

Hier gilt in noch größerem Maße das, was bereits unter Punkt 2 unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1965 in der Rechtssache 21/65 ausgeführt wurde: Der Prüfungsausschuß hat es unterlassen, vor der Beurteiligung der Befähigungsnachweise Grundsätze für deren Bewertung aufzustellen. Er hat somit gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen, denn die vorherige Festlegung von Beurteilungsgrundsätzen soll eine objektive und willkürfreie Prüfung der Befähigungsnachweise gewährleisten.

Im Gegenteil, er hat vielmehr die Beurteilungsgrundsätze gezielt aufgestellt, um einen bestimmten Bewerber zu benachteiligen. Dies ist genau das Gegenteil dessen, was der Gerichtshof als eine objektive und willkürfreie Prüfung der Befähigungsnachweise bezeichnet hat.

Es liegt somit ein weiterer, diesmal grober Verfahrensfehler vor.

Demgegenüber kann auch nicht der Vortrag des Beklagten durchgreifen, die von der Klägerin eingereichten Unterlagen seien nicht zweifelsfrei gewesen. Es wäre Aufgabe des Prüfungsausschusses gewesen, den Wert dieser Unterlagen zu prüfen, um zu entscheiden, ob er sie verwerten konnte oder nicht. Sie aber zunächst hinzunehmen, dann jedoch gezielt unterzubewerten, war rechtlich nicht zulässig.

4. Auf die übrigen Fehler, die dem Prüfungsausschuß unterlaufen sind, braucht nur noch kurz hingewiesen zu werden, sie sind oben unter A 6 c dargestellt und betreffen Mängel in der Durchführung einfacher Rechenoperationen. Wenn sich der Prüfungsausschuß — des Rechnungshofes — verrechnet hat, so war dies fast durchweg zu Lasten der Klägerin geschehen.

Nur noch am Rande sei auf den Umstand hingewiesen, daß nach der Mitteilung über das Auswahlverfahren immerhin 100 Punkte für die Bewertung der Befähigungsnachweise vergeben werden sollten, während bei den eigentlichen Prüfungen nur noch 60 Punkte erreichbar waren. Wenn dann bereits bei der offenen Bewertung der Bewerbungsunterlagen das Verfahren zuungunsten eines bestimmten Bewerbers manipuliert war, so war es im zweiten Abschnitt der eigentlichen Prüfung zumindest schwierig, wenn nicht gar unmöglich, diese Benachteiligung wieder auszugleichen.

5. Auf die übrigen Rügen der Klägerin will ich nur noch summarisch eingehen.

a) aa)Die Klägerin macht einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend, da Mitglieder und hohe Beamte des Beklagten ihr förmlich in Aussicht gestellt hätten, daß ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit eine Formsache sei.Der Beklagte bestreitet dies.bb)Ob der Klägerin bei ihrem Eintritt in die Dienste des Beklagten irgendwelche Zusagen gemacht worden waren, kann dahingestellt bleiben. Es kommt auf sie nicht an, da das Beamtenstatut die Einstellung von Beamten, insbesondere in Artikel 29, einem förmlichen Verfahren unterwirft, so daß eventuelle dem entgegenstehende Zusagen rechtswidrig und somit nicht verbindlich gewesen wären.

b) aa)Die Klägerin rügt weiter einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 3 des Beamtenstatuts, nach dem für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn jeweils die gleichen Voraussetzungen gelten. Mehrere Bedienstete derselben Besoldungsgruppe wie der der Klägerin, unter ihnen die anderen griechischen Übersetzer, seien nicht aufgrund eines Auswahlverfahrens, sondern eines einfachen Ad-hoc-Gesprächs zu Beamten ernannt worden.Der Beklagte entgegnet auf diesen Vortrag lediglich mit dem Hinweis, er sei nicht substantiiert und deswegen zurückzuweisen.bb)Die Klägerin hat in der Tat nicht dargetan, inwieweit sie durch das Verfahren bei der Einstellung anderer Beamter benachteiligt worden sei. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Anstellungsbehörde aufgrund der Verordnung Nr. 662/82 des Rates vom 22. März 1982 ermächtigt war, bis zum 31. Dezember 1982 zugunsten griechischer Staatsangehöriger von bestimmten zwingenden Vorschriften des Beamtenstatuts abzuweichen. Insoweit war es somit dem Beklagten bis zu dem genannten Zeitpunkt möglich, sich eines vereinfachten Einstellungsverfahrens für Bedienstete aus der Republik Griechenland zu bedienen.

Sollte die Klägerin jedoch andere Einstellungsverfahren gemeint haben, die mit dem Beamtenstatut nicht in Einklang zu bringen wären, so wäre ihr zu entgegnen, daß sie über keinen Anspruch verfügt, in gleicher Weise rechtswidrig begünstigt zu werden.

c) aa)Die Klägerin rügt des weiteren die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, weil keines der Mitglieder dieses Ausschusses ausreichende Sprachkenntnisse besessen habe, um die zweite schriftliche Prüfung (Überprüfung eines ins Griechische übersetzten Textes) beurteilen zu können. Im übrigen habe der zur Beurteilung der Prüfungen aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs III hinzugezogene Beisitzer in rechtswidriger Weise bereits bei der Auswahl der schriftlichen Prüfungen mitgewirkt.Der Beklagte entgegnet, es sei zulässig, einen oder mehrere Beisitzer mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Auch folge aus dem zeitlichen Ablauf der Tätigkeit des Prüfungsausschusses, daß der Beisitzer bei der Erstellung der Prüfungen noch nicht mitgewirkt habe.bb)In der Tat gestattet Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs III zum Beamtenstatut, zu bestimmten Prüfungen einen oder mehrere Beisitzer mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Dieses Verfahren einzuschlagen war der Beklagte um so mehr berechtigt, als es ja gerade darum ging, die griechische Übersetzergruppe in seinem Sprachendienst erst aufzubauen, so daß entsprechend sprachlich qualifizierte Beamte bei dem Beklagten noch gar nicht vorhanden sein konnten. Im übrigen hatte der Beklagte neben dem Leiter seines Übersetzungsdienstes einen in der Verwaltung tätigen Abteilungsleiter griechischer Staatsangehörigkeit zum Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt, so daß insoweit nicht von einer unsachlichen Besetzung des Prüfungsausschusses die Rede sein kann. Sachgerecht war es weiterhin, den Leiter der griechischen Sektion des in Luxemburg ansässigen Übersetzungsdienstes der Kommission für mittel- und langfristige Aufgaben als Beisitzer hinzuzuziehen.

Schließlich hat die Klägerin auch nicht bewiesen, daß der genannte Beisitzer schon bei der Erstellung der Prüfungsaufgaben mitgewirkt hat. Die Verteidigung des Beklagten mit dem Hinweis, daß der Prüfungsausschuß am 29. Juni 1983 die Prüfungsaufgaben ausgewählt und einen Beisetzer bestimmt, der Beklagte sich jedoch erst am 1. Juli 1983 an den Beisitzer mit der Bitte, in dem Auswahlverfahren tätig zu werden, gewandt habe, scheint plausibel zu sein.

d) Für den — von dem Beklagten und dem Streithelfer D. bestrittenen — Vortrag der Klägerin, einige Mitglieder des Prüfungsausschusses seien ihr gegenüber voreingenommen gewesen und hätten somit nicht an den Arbeiten des Ausschusses mitwirken dürfen, hat die Klägerin keine ausreichenden Beweise vorgelegt.

Dies gilt einmal für die Behauptung, es hätten außerordentlich enge Beziehungen zwischen dem Mitbewerber K. und dem Mitglied des Prüfungsausschusses D. (den beiden Streithelfern) vorgelegen. Wenn sich auch aus der rechtswidrigen Benachteiligung der Klägerin durch den Prüfungsausschuß und dem handschriftlichen Zusatz des Streithelfers D. zu dem Schlußprotokoll des Prüfungsausschusses gewisse Indizien für eine Voreingenommenheit des PrüfungsausSchusses der Klägerin gegenüber ableiten ließen, so reichen diese doch nicht aus, die von der Klägerin behaupteten Tatsachen als erwiesen anzusehen.

Dasselbe gilt für die behauptete Voreingenommenheit des Beisitzers der Klägerin gegenüber, weil diese an einer für die Schwester des Beisitzers negativen Personalentscheidung mitgewirkt habe. Den Unterlagen des Prüfungsausschusses, die hier einschlägig sein könnten, nämlich den Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen, bei denen der Beisitzer wegen seiner sprachlichen Qualifikation einen maßgeblichen Einfluß auf die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses gehabt haben mußte, läßt sich eine Benachteiligungsabsicht nicht entnehmen. Immerhin hat die Klägerin in der mündlichen Prüfung insgesamt eine leicht bessere Bewertung als ihr Mitbewerber erhalten; lediglich bei der Bewertung der schriftlichen Arbeiten hat sie deutlich schlechter abgeschnitten. Obgleich an diesen Prüfungen nur zwei Bewerber teilgenommen haben, hat die Klägerin jedenfalls nicht behauptet, daß die Anonymität der schriftlichen Prüfungen nicht gewahrt gewesen sei.

6. a)Abschließend sei noch kurz auf das Vorbringen des Beklagten eingegangen, er sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht befugt gewesen, die Entscheidung des Prüfungsausschusses aufzuheben oder abzuändern. Ein Prüfungsausschuß sei souverän und unabhängig, so daß die Anstellungsbehörde weder befugt noch berufen sei, die Rechtmäßigkeit des vom Prüfungsausschuß durchgeführten Verfahrens zu kontrollieren.b)Derart allgemein ausgedrückt, ist das Vorbringen des Beklagten unzutreffend.

Es ist zwar einzuräumen, daß der Prüfungsausschuß hinsichtlich der sachlichen Wertung von Befähigungsnachweisen und Prüfungsleistungen unabhängig ist. Dies ergibt sich u. a. aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1974 in den verbundenen Rechtssachen 112, 144 und 145/73, vom 16. März 1978 in der Rechtssache 7177 und vom 9. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 316/82 und 40/83.

Diese Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses bezieht sich jedoch nur auf die sachliche Wertung von Befähigungsnachweisen und Prüfungsleistungen, wie sie Gegenstand der genannten Entscheidungen waren: Prüfung der Eignung des Bewerbers (Urteil vom 9. Oktober 1974), Prüfung der einschlägigen Erfahrung (Urteil vom 16. März 1978) und Beurteilung der fachlichen Befähigung (Urteil vom 9. Februar 1984).

Diese Unabhängigkeit entbindet den Prüfungsausschuß jedoch nicht von der Beachtung von Rechtsvorschriften. Generalanwalt Gand hat dies in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 23/64 treffend wie folgt gekennzeichnet:

Sicherlich findet die Freiheit des Prüfungsausschusses ihre Grenze in der ihm obliegenden Verpflichtung, die bestehenden Vorschriften über das Auswahlverfahren zu beachten, und zwar einmal die allgemeinen Vorschriften, zum andern aber auch die Regelung der Einzelheiten des Auswahlverfahrens, die z. B. die Art der Prüfungen und die für jede einzelne Prüfung vorgesehenen Koeffizienten bestimmen kann. Auf der anderen Seite entscheidet der Prüfungsausschuß völlig souverän, wenn er innerhalb der vorbezeichneten Grenzen die verschiedenen Bewerber bewertet, ihnen Noten erteilt oder eine bestimmte Rangordnung aufstellt.

Diese Unterscheidung zwischen Rechtsgebundenheit einerseits und Wertungskompetenz andererseits ist von Bedeutung für die Bestimmung der Befugnisse, über die die Anstellungsbehörde gegenüber einem Prüfungsausschuß verfügt. Zwar hat der Gerichtshof in dem genannten Urteil vom 16. März 1978 in der Rechtssache 7/77 angeführt, das Beschwerdeverfahren durchzuführen habe dann keinen Sinn, wenn die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses in einem Auswahlverfahren gerügt werden, da der Anstellungsbehörde die Mittel fehlten, um diese Entscheidungen abzuändern. Diese Feststellung kann sich jedoch nur auf den Fall beziehen, daß der Prüfungsausschuß innerhalb der ihm übertragenen Aufgaben zulässigerweise Wertungen vornimmt. Sie kann jedoch dann nicht mehr gelten, wenn sich der Prüfungsausschuß über Rechtsvorschriften hinwegsetzt, da er dazu trotz seiner sachlichen Unabhängigkeit nicht befugt ist.

Die Anstellungsbehörde ist somit nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, über die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Prüfungsausschüsse zu wachen und gegebenenfalls rechtswidrige Entscheidungen eines Prüfungsausschusses aufzuheben, solange sie nur seine sachliche Unabhängigkeit hinsichtlich der Wertung von Befähigungsnachweisen und Prüfungsleistungen respektiert.

Dies verlangen auch die Anforderungen eines zweckmäßigen und effektiven Rechtsschutzes. Es ist nicht angemessen, einen benachteiligten Beamten bei einem offensichtlich rechtswidrigen Verhalten eines Prüfungsausschusses auf den zeitlich erheblich längeren Rechtsweg zum Gerichtshof zu verweisen, wenn die Anstellungsbehörde bereits über die Möglichkeit verfügt, im Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts der Beschwerde des Betroffenen abzuhelfen.

Dies jedoch hat der Beklagte im vorliegenden Fall nicht getan.

7. Zusammenfassend ist festzustellen, daß verschiedene Entscheidungen des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens CC/LA/20/82 rechtswidrig waren, so daß der Prüfungsausschuß der Anstellungsbehörde kein rechtmäßiges Verzeichnis der geeigneten Bewerber und keinen entsprechenden mit Gründen versehenen Bericht zuleiten konnte. Da keine rechtmäßig zustande gekommene Eignungsliste vorlag, war auch die Entscheidung des Beklagten vom 25. November 1983, den Streithelfer K. zum Hauptübersetzer der Besoldungsgruppe LA5 zu ernennen, rechtswidrig. Diese Entscheidung ist deswegen aufzuheben.

8. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Angesichts des Umstands, daß die aufzuhebende Entscheidung allein von dem Beklagten zu verantworten ist, erscheint es angemessen, ihn allein die Kosten der Klägerin tragen zu lassen. Folglich haben dann die Streithelfer lediglich ihre eigenen Kosten zu tragen.

C.

Nach alledem beantrage ich, wie folgt für Recht zu erkennen und zu entscheiden:

1) Die Entscheidung Nr. 3931 des Beklagten vom 25. November 1983, Herrn K. zum Hauptübersetzer zu ernennen, wird aufgehoben.

2) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten, die den Streithelfern entstanden sind.

3) Die Streithelfer tragen ihre Kosten selbst.