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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 28.11.1985 – C-19/85

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1985:479

In der Rechtssache 19/85

Annick Grégoire-Foulon, Beamtin des Europäischen Parlaments, Bertrange, 227, rue des Romains, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Fernand Entringer, 2, rue du Palais de justice, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch seinen Generalsekretär H.-J. Opitz und den Abteilungsleiter Manfred Peter, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Aufhebung der Entscheidung des vom Parlament eingerichteten Beratenden Beförderungsausschusses, die Klägerin nicht in das Verzeichnis der zur Beförderung geeigneten Beamten für das Jahr 1984 aufzunehmen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter O. Due und F. Schockweiler,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: P. Heim

folgenden

BESCHLUSS§

1 Die Klägerin, die seit 1972 Beamtin des Europäischen Parlaments ist und seit 1979 in die Besoldungsgruppe B2 eingestuft ist, hat mit Klageschrift, die am 23. Januar 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Beratenden Ausschusses, sie nicht in das Verzeichnis der zur Beförderung geeigneten Beamten für das Jahr 1984 aufzunehmen. Hilfsweise beantragt sie im wesentlichen, festzustellen, daß der Beratende Ausschuß die elementaren Grundsätze des rechtlichen Gehörs beachten und namentlich den betroffenen Beamten vor Erlaß der ihn beschwerenden Entscheidung anhören muß, da die Begründung der Entscheidung im Fall der Zurückweisung seines Antrags die Verschlechterung seiner beamtenrechtlichen Stellung bewirke. Ferner wird der Gerichtshof ersucht, die Erfüllung aller anderen hier zum Tragen kommenden rechtlichen Verpflichtungen anzuordnen.

2 Der Präsident des Parlaments erließ im Jahre 1982 eine Interne Richtlinie über Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beratenden Beförderungsausschusses, dessen Aufgabe es sein sollte, die Anstellungsbehörde bei Beförderungen sowohl innerhalb der Laufbahnen als auch von einer Laufbahn in eine andere zu beraten. Dieser paritätische Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden ohne Stimmrecht, einem Mitglied für jede Generaldirektion und einer gleichen Anzahl von Vertretern der Personalvertretung. Für die Beförderungen von einer Laufbahn in eine andere stellt der Ausschuß ein Verzeichnis der Beamten auf, die eine Anwartschaft auf Beförderung haben. Dieses Verzeichnis wird veröffentlicht und gilt bis zum Jahresende. Der Ausschuß hat alle Beamten, die eine Anwartschaft auf Beförderung haben, aufgrund des Inhalts ihrer Personalakten zu berücksichtigen. Die Namen der Beamten, die nicht vor dem 31. Dezember befördert worden sind, werden von Amts wegen in die entsprechenden Verzeichnisse für das folgende Jahr aufgenommen, sofern der Ausschuß keine gegenteilige mit Gründen versehene Entscheidung trifft.

3 Der Rechtsanwalt der Klägerin wies den Präsidenten des Parlaments als Anstellungsbehörde am 11. Juli 1984 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts darauf hin, daß die Klägerin im Gegensatz zum Vorjahr nicht in dem vom Beratenden Ausschuß für das Jahr 1984 aufgestellten Verzeichnis der zur Beförderung geeigneten Beamten aufgeführt sei. Diese Entscheidung sei ohne Anhörung der Klägerin getroffen worden; sie beeinträchtige somit ihr rechtliches Gehör und stelle eine verschleierte Disziplinarstrafe dar, die rechtswidrig sei, da sie ohne Disziplinarverfahren verhängt worden sei. Auf Ersuchen des Generaldirektors für Verwaltung, Personal und Finanzen richtete die Klägerin selbst am 6. September 1984 ein dem Schreiben vom 11. Juli 1984 entsprechendes Schreiben an den Generaldirektor. Schließlich hat die Klägerin am 23. Januar 1985 die vorliegende Klage erhoben, in der sie geltend macht, ihre Beschwerde sei stillschweigend zurückgewiesen worden.

4 Der Beratende Ausschuß teilte der Klägerin mit Schreiben vom 17. Juli 1985 mit, daß er nach erneuter Prüfung ihres Falles in der außerordentlichen Sitzung vom 10. Juli 1985 beschlossen habe, seine Entscheidung, den Namen der Klägerin aus dem Verzeichnis der zur Beförderung geeigneten Beamten für das Jahr 1984 zu streichen, aufzuheben, und daß die Klägerin demgemäß wieder in dieses Verzeichnis sowie das neue Verzeichnis für das Jahr 1985 aufgenommen worden sei.

5 Aufgrund dieses Sachstandes hat das Parlament dem Gerichtshof vorgeschlagen, die Rechtssache zu streichen, da die Klage gegenstandslos geworden sei; zugleich hat es sich bereit erklärt, die Kosten zu tragen.

6 Die Klägerin macht in ihrer Erwiderung geltend, die Entscheidung des Parlaments sei, da mit ihr die These der Klägerin ganz einfach akzeptiert worden ist, ein Eingeständnis, daß die vorherige Haltung des Parlaments einen Rechtsmißbrauch darstellte. Das Parlament müsse deshalb den der Klägerin durch seinen Amtsfehler entstandenen Schaden ersetzen; dieser umfasse zum einen den (von der Klägerin auf 350000 BFR bezifferten) materiellen und immateriellen Schaden, den sie durch die Beeinträchtigung ihrer Laufbahn und ihres beruflichen Ansehens und durch die wiederholte Weigerung, sie zu beschäftigen, erlitten habe, und zum anderen den (von der Klägerin auf 150000 BFR veranschlagten) materiellen und immateriellen Schaden durch die Klageerhebung gegen die Anstellungsbehörde zuzüglich Zinsen. Die Klägerin verweist dazu auf zwei ihrem Schriftsatz beigefügte Mitteilungen über die Ablehnung ihrer Bewerbung um zwei bestimmte Stellen. Ferner habe das Parlament im Juli 1985 das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nach Artikel 78 des Statuts gegen sie eingeleitet. Folglich diene das Schreiben, auf das das Parlament Bezug nehme, nur der Verschleierung der wahren Absichten der Anstellungsbehörde, damit diese erst einen Schritt zurückweichen und dann um so besser vorwärtsspringen kann. Die Klägerin hält eine Fortsetzung des Verfahrens deshalb keineswegs für nutzlos.

7 Es ist daran zu erinnern, daß die Klage sich nach der Klageschrift gegen die Entscheidung des Beratenden Ausschusses richtet, die Klägerin nicht in das Verzeichnis der zur Beförderung geeigneten Beamten für das Jahr 1984 aufzunehmen. Da diese Entscheidung durch eine spätere Entscheidung des Ausschusses rückgängig gemacht worden ist, ist die Klage, so wie sie sich aus der Klageschrift ergibt, offenkundig gegenstandslos geworden.

8 Die Klägerin hat nicht deutlich gemacht, ob sie ihren neuen Antrag auf Schadensersatz auf dieselbe Tatsache stützt wie ihre ursprünglichen Anträge, nämlich auf die Entscheidung, sie nicht in das Verzeichnis der zur Beförderung geeigneten Beamten aufzunehmen, oder aber auf neue Tatsachen, nämlich auf die Ablehnung ihrer Bewerbung für zwei bestimmte Stellen und die Entscheidung, ihren Fall dem Invaliditätsausschuß zu unterbreiten. Im ersten Fall ist ihr Antrag jedoch verspätet eingereicht; im zweiten Fall ist er zu früh gestellt, denn ihm ist nicht das im Statut vorgesehene Beschwerdeverfahren vorausgegangen. Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache ist dieser Antrag demnach auf jeden Fall offenkundig unzulässig.

9 Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof, der nach Artikel 92 § 2 seiner Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen kann, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen, beschlossen, gemäß Artikel 91 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung vorab über die Zulässigkeit zu entscheiden, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

10 Aus alledem folgt, daß die ursprünglichen Anträge gegenstandslos geworden sind und daß der neue Antrag unzulässig ist. Die Rechtssache ist somit im Register des Gerichtshofes zu streichen.

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten nach freiem Ermessen, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt. Ohne nachprüfen zu müssen, in welchem Maße die vorgebrachten Klagegründe stichhaltig waren, und ungeachtet der offenkundigen Unzulässigkeit eines der Anträge ist der Gerichtshof der Auffassung, daß angesichts der besonderen Umstände dieser Rechtssache und der Entwicklung des Rechtsstreits ausreichende Gründe dafür vorliegen, dem Beklagten alle Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

nach Anhörung des Generalanwalts

beschlossen:

1) Die Hauptsache ist erledigt.

2) Die in der Erwiderung enthaltenen Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

3) Die Rechtssache 19/85 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.

4) Das Europäische Parlament trägt die Kosten des Verfahrens.