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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.12.1985 – C-72/85
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1985:482
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 3. Dezember 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag festzustellen, daß das Königreich der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag und der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56, S. 1) zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften verstoßen hat, indem es nicht die zur Durchführung von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII dieses Statuts erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat. Nach dieser Bestimmung können Beamte der Gemeinschaften, die vor ihrem Dienstantritt bei einer innerstaatlichen Verwaltung, einer internationalen Einrichtung oder einem Unternehmen beschäftigt waren, durch Zahlung an die Gemeinschaften den versicherungsmathematischen Gegenwert ihres bei ihrem früheren Arbeitgeber erworbenen Ruhegehaltsanspruchs oder den pauschalen Rückkaufwert, den ihnen die Pensionskasse dieses Arbeitgebers zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens schuldet, übertragen lassen.
2. Ende 1977 stellte die Kommission fest, daß Belgien und die Niederlande noch keine Maßnahmen ergriffen hatten, aufgrund deren die Übertragung der betreffenden Ansprüche zugunsten der Beamten, die das beantragt hatten, erfolgen konnte. Sie beschloß also, gegen diese beiden Staaten vorzugehen. Das im Sommer 1979 eingeleitete Verfahren gegen Belgien wurde durch Urteil vom 20. Oktober 1981 in der Rechtssache 137/80 (Slg. 1981, 2393) abgeschlossen, in dem die Vertragsverletzung des beklagten Mitgliedstaats festgestellt wurde. Im Fall der Niederlande wurde das Vorverfahren, das bis zu diesem Urteil unterbrochen worden war, am 12. Oktober 1983 mit einem Schreiben wieder aufgenommen, in dem die niederländische Regierung aufgefordert wurde, sich im Lichte der von Ihnen niedergelegten Grundsätze zu ihrer fortdauernden Weigerung, den im Beamtenstatut vorgesehenen Verpflichtungen nachzukommen, schriftlich zu äußern. Am 21. November 1983 teilte die Regierung der Kommission mit, daß die Durchführung des Artikels 11 Absatz 2 mit einer Änderung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Renten verbunden sei, diese Änderung nur durch ein gewöhnliches Gesetz erfolgen könne und der Erlaß eines solchen Gesetzes, das sich im übrigen schon im Entwurfsstadium befinde, etwa zwei Jahre erfordere.
Durch diese Antwort nicht zufriedengestellt und da sie insbesondere die genannte Frist für nicht annehmbar hielt, gab die Kommission am 14. August 1984 die vorgeschriebene mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie die Niederlande aufforderte, die betreffenden Maßnahmen innerhalb von zwei Monaten zu erlassen. In ihrer Antwort vom 12. Oktober erkannte die niederländische Regierung zwar das Bestehen ihrer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen an, sie erklärte jedoch noch einmal, sie könne den im Urteil vom 20. Oktober 1981 niedergelegten Grundsatz wegen des für den Erlaß eines Gesetzes erforderlichen langen und langsamen Verfahrens nicht sofort anwenden. Am 8. März 1985 hat die Kommission den Gerichtshof angerufen.
3. Die Auslegung der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Gemeinschaftsbestimmung wie auch die Art und die Tragweite der Verpflichtungen, die sie den Mitgliedstaaten auferlegt, sind im Urteil von 1981 deutlich aufgezeigt. Ich muß also nicht mehr auf dieses Thema zurückkommen. Allenfalls sollte festgestellt werden, daß mit der vorliegenden Klage nicht in Frage gestellt wird, daß sich die Betroffenen unmittelbar auf Artikel 11 Absatz 2 berufen können, sondern daß die Klage das Verhalten des Mitgliedstaats bei der Durchführung dieser Bestimmung zum Gegenstand hat. Die Kommission verweist nämlich darauf, daß die Bestimmung Verordnungscharakter habe (wie wir wissen, wurde das Beamtenstatut vom Rat in Form einer Verordnung erlassen) und auf nationaler Ebene den Erlaß von Maßnahmen zur Durchführung der in ihr enthaltenen Gebote erfordere. Gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag seien die Mitgliedstaaten also verpflichtet, die geeignetsten Mittel hierzu anzuwenden. Außerdem sei allgemein anerkannt, daß sich der Staat nicht auf interne Schwierigkeiten berufen könne, um die Nichterfüllung seiner gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung und/oder die Nichtbeachtung der entsprechenden Fristen zu rechtfertigen.
Die beklagte Regierung bestreitet diese Ausführungen nicht, erklärt sich jedoch außerstande, in einem Bereich, in dem ein Gesetzesvorbehalt bestehe, Regelungen zu treffen. Sie habe jedoch die Erfüllung der in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Verpflichtungen gewährleistet, indem sie den Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds (ABP) aufgefordert habe, die von den niederländischen Staatsbürgern im Dienste der Gemeinschaft gestellten Anträge auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche gemäß den in dem erwähnten Gesetzentwurf enthaltenen Kriterien zu bearbeiten. Sie erklärt: Die Leitung des Versicherungsträgers hat sich zu diesem Vorgehen bereit erklärt und schon mit der Prüfung einiger früher abgelehnter Anträge begonnen.
4. Dies und nur dies ist der Inhalt des Streits. Ich möchte nämlich nicht untersuchen, ob die Niederlande im vorliegenden Fall tatsächlich, wie die Regierung stets erklärt hat, ein gewöhnliches Gesetz erlassen müssen. Ich verweise nur auf das Urteil von 1981, in dem Sie entschieden haben, zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 2 sei der Staat verpflichtet, die konkreten Mittel zu wählen und in die Praxis umzusetzen, die den Beamten die Ausübung des ihnen gewährten Rechts, die im nationalen Rahmen erworbenen Ansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften zu übertragen, ermöglichen. Durch die Weigerung, die Übertragung zu regeln, würde den Beamten der Gemeinschaften nämlich letztlich die ihnen durch das Beamtenstatut eingeräumte Wahlmöglichkeit genommen (Hervorhebungen von mir).
Das Grundproblem ist also folgendes: Stehen den niederländischen Beamten der Gemeinschaft die in Ihrem Urteil erwähnten konkreten Mittel zur Verfügung? Die beklagte Regierung glaubt diese Frage auf die von mir gerade dargestellte Weise bejahen zu können. Die Anweisungen, die sie dem ABP gegeben hat, stellen jedoch meines Erachtens keineswegs eine Regelung dar, die die tatsächliche Übertragung der Ruhegehaltsansprüche auf die Gemeinschaftskasse gewährleistet. Sie sind, so scheint mir, vielmehr ein bloßer Hinweis auf die normalen Aufgaben jeder öffentlichen Verwaltung, die natürlich verpflichtet ist, die von den Bürgern aufgrund eines ihnen zustehenden spezifischen Anspruchs gestellten Anträge zu prüfen.
Anders gesagt, diese Anweisungen verpflichten den Versicherungsträger weder dazu, tatsächlich die Übertragung der Ansprüche vorzunehmen, noch geben sie ihm verbindliche Kriterien an die Hand, nach denen er dabei vorzugehen hat. Die niederländische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, daß sie der Leitung des ABP keine so einschneidenden Anordnungen geben könne; und dies erklärt mit aller Deutlichkeit, warum bis heute noch keine einzige Übertragung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 erfolgt ist.
Die Niederlande hatten letztlich die Verpflichtung, eine Regelung zu treffen, die die Ausübung des durch die betreffende Statutsbestimmung gewährten Rechts ermöglicht. Sie haben dies nicht getan, und so viel genügt, um festzustellen, daß sie gegen ihre gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen haben.
5. Aus diesen Gründen schlage ich vor, der am 8. März 1985 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich der Niederlande eingereichten Klage stattzugeben und festzustellen, daß dieser Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem er nicht die zur Durchführung von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts erforderlichen Vorschriften erlassen hat.
Der Beklagte ist folglich gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.