Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.12.1985 – C-124/83
ECLI:EU:C:1985:486
In der Rechtssache 124/83
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Østre Landsret in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Direktoratet for Markedsordningerne (Dänische Interventionsstelle), Kopenhagen,
gegen
SA Nicolas Corman et fils, Brüssel,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 der Kommission vom 30. Januar 1975 über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren und Speiseeis (ABl. L 24, S. 45)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten U. Everling, K. Bahlmann und R. Joliét, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, Y. Galmot und C. Kakouris,
Generalanwalt: P. Ver Loren van Themaat Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
Direktoratet for Markedsordningerne, Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Gregers Larsen,
Nicolas Corman et fils SA, Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch die Rechtsanwälte Gangsted-Rasmussen und Heyn,
die niederländische Regierung, vertreten durch Herrn Keur als Bevollmächtigten,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. P. Hartvig vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Mai 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Das Østre Landsret hat mit Beschluß vom 30. Juni 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juli 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung einiger Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 der Kommission vom 30. Januar 1975 über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren und Speiseeis (ABl. L 24, S. 45) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Direktoratet for Markedsordningerne, Kopenhagen, (der dänischen Interventionsstelle) und der SA Nicolas Corman et fils, die im Wege der Ausschreibung gemäß der Verordnung Nr. 232/75 Butter zu herabgesetzten Preisen gekauft hatte.
3 Zur Förderung des Absatzes der Butterbestände, die durch Interventionen auf dem Buttermarkt entstanden sind, hat die Verordnung Nr. 232/75 eine Regelung eingeführt, nach der die Interventionsstellen im Wege der Dauerausschreibung Butter zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren und Speiseeis verkaufen können. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung kann ein Unternehmen von dieser Regelung nur Gebrauch machen, wenn es sich schriftlich dazu verpflichtet, die Butter zu Butterfett verarbeiten zu lassen (Buchstabe a), bestimmte Stoffe beimischen zu lassen (Buchstabe b), das Butterfett nur zu bestimmten Erzeugnissen (Buchstabe c) innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der Übernahme (Buchstabe d) verarbeiten zu lassen, Buch zu führen (Buchstabe e) und dafür Sorge zu tragen, daß bei jedem späteren Weiterverkauf des Butterfetts die gleichen Verpflichtungen wie die unter c und d genannten in den Kaufverträgen enthalten sind (Buchstabe f).
4 Um sicherzustellen, daß die Butter ihrem Verwendungszweck zugeführt wird, sieht die Verordnung die Stellung einer sogenannten Verarbeitungskaution vor und führt ein Kontrollsystem ein, das von der Auslieferung aus dem Lager bis zur endgültigen Verarbeitung der Butter praktiziert wird. Außer im Falle höherer Gewalt wird diese Kaution nur für diejenigen Mengen freigegeben, für die der Zuschlagempfänger den Nachweis erbracht hat, daß die in Artikel 6 genannten Bedingungen eingehalten worden sind. Der Nachweis wird in erster Linie durch das in der Verordnung (EWG) Nr. 2315/69 der Kommission vom 19. November 1969 (ABl. L 295, S. 14) über den Gebrauch des gemeinschaftlichen Versandpapiers vorgesehene Kontrollexemplar T5 erbracht.
5 Die Beklagte kaufte beim Kläger Butter. Da die Verarbeitung der Butter zu Butterfett in Belgien durchgeführt wurde, stellte die Beklagte bei der belgischen Interventionsstelle, dem Office beige de l'économie et de ľ agriculture (OBEA), eine Verarbeitungskaution. Später verkaufte sie diese Butter in der Bundesrepublik Deutschland an die Firma Sahne-Heinrich, von der sie wiederum an die Firma Scheunemann verkauft wurde, die sie an verschiedene Käufer abgab.
6 Die Verarbeitungskaution wurde vom OBEA aufgrund der Kontrollexemplare T5 freigegeben, die die Bestätigung der bundesdeutschen Zollbehörden enthielten, daß die Butter bestimmungsgemäß verwendet worden sei.
7 Bei einer späteren Überprüfung stellte sich heraus, daß die Butter zweckwidrig verwendet worden war. Die in den Kontrollexemplaren T5 enthaltene Bestätigung erwies sich somit als inhaltlich unrichtig.
8 Aufgrund dieser Feststellung erhob der Kläger mit Klageschrift vom 18. Januar 1980 beim Østre Landsret gegen die Beklagte Klage auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem von der Beklagten bezahlten Preis und dem Interventionspreis zum Zeitpunkt des Angebots zuzüglich Zinsen. Er berief sich in erster Linie darauf, daß sich die Verpflichtung zur Zahlung dieses Betrages unmittelbar aus den Bestimmungen des geschlossenen Vertrags ergebe, und machte hilfsweise geltend, dieser Betrag stelle den Ersatz des Schadens dar, der durch die Nichteinhaltung der in dem Vertrag aufgestellten Bedingungen verursacht worden sei.
9 Die Beklagte berief sich demgegenüber insbesondere darauf, daß sie in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsverordnungen gehandelt habe und daß sie gutgläubig gewesen sei. Sie verwies ferner darauf, daß ein Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 vorliege, da ihr durch die mangelhafte Kontrolle der deutschen Zollbehörden praktisch jede Möglichkeit des Beweises genommen worden sei.
10 Um über diesen Rechtsstreit entscheiden zu können, hat das Østre Landsret das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Läßt sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, unter anderem der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 der Kommission vom 30. Januar 1975, herleiten, daß ein Butterkäufer, der sich verpflichtet hat, die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c Formel A der genannten Verordnung einzuhalten, von seinen Verpflichtungen befreit ist, wenn die von ihm gestellte Verarbeitungskaution aufgrund eines Kontrollexemplars freigegeben worden ist, das gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung ausgestellt wurde, sich aber später als inhaltlich unrichtig herausstellte?
2) Ist es für die Beantwortung der Frage 1 von Bedeutung, wenn der unrichtige Inhalt des Kontrollexemplars darauf beruht, daß die Zollbehörden es unterlassen haben, bei einem späteren Glied in der Absatzkette Kontrollen vorzunehmen?
3) Ist es für die Beantwortung von Bedeutung, wenn das Unternehmen, das die Butter von der Interventionsstelle gekauft hat, hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung der Butter in dem Zeitpunkt, in dem die Verarbeitungskaution freigegeben wurde, in gutem Glauben war?
4) Ist es für die Beantwortung von Bedeutung, daß für einen Käufer früher im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf von Butter Verarbeitungskautionen auf der Grundlage inhaltlich unrichtiger Kontrollexemplare freigegeben wurden?
5) Sind die in den Fragen 1 bis 4 genannten Umstände für die Berufung auf höhere Gewalt gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 von Bedeutung?
6) Muß, wenn die vorstehenden Fragen dahin beantwortet werden, daß der Käufer von seinen Verpflichtungen nicht befreit ist, ein Mitgliedstaat verlangen, daß der Käufer der Interventionsstelle den Differenzbetrag zwischen dem früher gezahlten Kaufpreis und dem Interventionspreis an dem Tag, an dem der Käufer sein Angebot abgegeben hatte, bezahlt?
7) Wenn Frage 6 verneint wird, verstößt es dann gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, wenn Vorschriften des nationalen Kaufrechts des Mitgliedstaats die Rechtsfolge vorsehen, die in Frage 6 genannt ist?
8) Vorausgesetzt, daß der Käufer von seinen Verpflichtungen nicht befreit ist, läßt sich dann aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, unter anderem aus Erwägungen der Rechtssicherheit, herleiten, daß allein der Umstand, daß die Verarbeitungskaution freigegeben worden ist, Ansprüche gegenüber dem Käufer ausschließt?
9) Wenn die Freigabe der Verarbeitungskaution unter den oben genannten Umständen aufgrund eines inhaltlich unrichtigen Kontrolldokuments geschehen ist, enthält dann das Gemeinschaftsrecht Bestimmungen darüber, wer die Beweislast dafür trägt, daß die gekaufte Butter vorschriftsmäßig verwendet worden ist?
Zu den Fragen 1 bis 5
11 Die ersten fünf Fragen sind gemeinsam zu behandeln, da es bei ihnen im wesentlichen darum geht, ob die Verantwortung des Käufers von Butter zu herabgesetzten Preisen (Zuschlagempfänger) dafür, daß die Butter zu bestimmten vorgeschriebenen Erzeugnissen verarbeitet wird, auch nach Freigabe der von ihm gestellten Verarbeitungskaution fortbesteht oder ob er durch die Freigabe der Kaution von seinen Verpflichtungen befreit wird.
12 Durch diese Fragen soll ferner geklärt werden, ob es für die Beantwortung der obigen Frage von Bedeutung ist oder ob es einen Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 begründet,
wenn die Freigabe der Kaution erfolgt ist, nachdem die Behörden eines Mitgliedstaats ein Kontrollexemplar ausgestellt haben, das sich später als inhaltlich unrichtig herausgestellt hat, und dieser Fehler darauf zurückzuführen ist, daß die Zollbehörden es unterlassen hatten, auf späteren Handelsstufen Kontrollen vorzunehmen;
wenn der Zuschlagempfänger hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung der Butter im Zeitpunkt der Freigabe der Kaution in gutem Glauben war und die Behörden ihm bereits früher Kautionen aufgrund inhaltlich unrichtiger Kontrollexemplare freigegeben hatten.
13 Der Kläger des Ausgangsverfahrens macht geltend, die Verpflichtungen des Zuschlagempfängers hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung der Butter bestünden weiter, auch wenn die Kaution aufgrund eines Kontrollexemplars nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 freigegeben worden sei. Im übrigen ändere keiner der in den Fragen 2, 3 und 4 angeführten Umstände etwas an den Verpflichtungen des Zuschlagempfängers oder begründe einen Fall höherer Gewalt im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung.
14 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens trägt vor, die Verordnung Nr. 232/75 kenne für den Fall, daß die Butter nicht bestimmungsgemäß verwendet worden sei, keine andere Sanktion als den Verfall der Kaution. Dafür, daß ausschließlich die Mitgliedstaaten selbst für Verletzungen der Verarbeitungspflicht hafteten, die nach der ordnungsgemäßen Freigabe der Kaution festgestellt würden, sprächen auch Erwägungen der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens der Zuschlagempfänger darauf, daß die Mitgliedstaaten ihren Kontrollverpflichtungen nachkämen. Wenn die Verarbeitungskaution nur eine Kaution für eine andere wirtschaftliche Sanktion darstellen sollte, hätte dies ausdrücklich in der Verordnung Nr. 232/75 bestimmt werden müssen und müßten die für höhere Gewalt vorgesehenen Ausnahmen auch für die anderen Sanktionen, und nicht nur für die Kaution gelten.
Eine ordnungswidrige Verwendung der Butter, bei der die Ordnungswidrigkeit eine Folge der aufgrund mangelhafter Kontrollen erst nach Freigabe der Kaution festgestellten Unrichtigkeiten der vorgelegten Nachweise sei, stelle sich für den Zuschlagempfänger sicher als ein Fall höherer Gewalt dar. Nach Ansicht der Beklagten haben die in Artikel 18 Absatz 2 genannten Nachweise ferner absoluten Charakter. Wenn derartige formal gültige Nachweise gemäß Artikel 18 Absatz 2 vorgelegt würden, sei die Interventionsstelle, bei der die Kaution gestellt sei, nicht berechtigt, aus eigener Initiative zu prüfen, ob die Butter innerhalb der festgesetzten Frist und bestimmungsgemäß verwendet worden sei, sondern müsse die Kaution freigeben. Auch die Interventionsstelle, die die Butter verkauft habe, im vorliegenden Fall der Kläger des Ausgangsverfahrens, könne nicht den Beweis des Gegenteils erbringen.
15 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens weist femer darauf hin, daß eine unmittelbare Klage gegen die letzten Verwender möglich sei, wenn der betreffende Mitgliedstaat von der ihm durch Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung Nr. 232/75 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht habe. Im Hinblick auf das große Risiko, das der Zuschlagempfänger aufgrund dieser Verordnung bei Nichtanwendung des Artikels 18 Absatz 3 dadurch tragen müsse, daß er auch für Handlungen späterer Käufer hafte, müsse er sich auf die Wirksamkeit der Zollkontrollen verlassen können. Er müsse unter anderem davon ausgehen können, daß seine vertragliche Haftung ende, sobald der in Artikel 18 Absatz 2 genannte Nachweis erbracht sei. Nur bei erwiesener Bösgläubigkeit des Zuschlagempfängers, nicht aber bei Nachlässigkeit der für die Kontrolle zuständigen Zollbehörde gehe das Interesse der Interventionsstelle den Interessen des Zuschlagempfängers vor und sei ein Rückgriff auf diesen zulässig. Weder Artikel 15 der fraglichen Verordnung noch die deutschen Ausführungsbestimmungen sähen eine nachträgliche Kontrolle vor.
16 Wie sich aus den schriftlichen Erklärungen der niederländischen Regierung ergibt, vertritt diese im wesentlichen dieselbe Auffassung wie die Beklagte, indem sie davon ausgeht, daß der Zuschlagempfänger durch Vorlage der Dokumente, die bestätigten, daß das Erzeugnis ordnungsgemäß verarbeitet worden sei, die Anforderungen des Artikels 18 der Verordnung Nr. 232/75 erfüllt habe und damit von seinen Hauptverpflichtungen befreit sei.
17 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kommission teilen im wesentlichen die Auffassung des Klägers.
18 Vor einer Beantwortung der vorgelegten Fragen soll das Kontrollsystem dargestellt werden, das mit der Verordnung Nr. 232/75 eingeführt wurde, um sicherzustellen, daß die Butter für die Herstellung von Backwaren und Eis verwendet wird.
19 Aus Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung — wonach die mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten ... nicht übertragbar [sind] — , so wie ihn der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Juli 1985 in der Rechtssache 20/84 (De Jong, Sig. 1985, 2061) ausgelegt hat, ergibt sich, daß der Zuschlagempfänger für die endgültige Verwendung der Butter verantwortlich bleibt und für das Verhalten der späteren Abnehmer einzustehen hat.
20 Diese Verpflichtung besteht für den Zuschlagempfänger auch dann, wenn er die Butter verkauft hat. Sie ist mit Sanktionen — unter anderem dem Verfall der Verarbeitungskaution — versehen, die bewirken, daß der Zuschlagempfänger in seinem eigenen Interesse für die Erfüllung seiner Verpflichtung in bezug auf die endgültige Verwendung der Butter sorgen muß. Hierzu bestimmt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung, daß der Zuschlagempfänger für jeden späteren Weiterverkauf des Erzeugnisses die Übernahme der Verpflichtung zur Verarbeitung zu Backwaren oder Speiseeis vorsehen muß. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Verpflichtung, die der Zuschlagempfänger dann vornehmen kann, erfolgt nur in seinem eigenen Interesse und ist ohne Bedeutung für seine Haftung gegenüber der verkaufenden Interventionsstelle.
21 Darüber hinaus obliegt den Mitgliedstaaten eine Kontrollpflicht, um Betrugsfälle auszuschließen. Es ist darauf hinzuweisen, daß diese Kontrollaufgaben Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft darstellen und daß allein die Gemeinschaftsbehörden die Konsequenzen aus einer etwaigen Pflichtverletzung ziehen können. Die in diesem Rahmen vorgenommenen Kontrollen bezwecken oder bewirken nicht, daß der Zuschlagempfänger in irgendeiner Form von seinen Verpflichtungen aus der Ausschreibung entbunden wird.
22 Die in der Verordnung Nr. 232/75 vorgesehene obligatorische Kaution soll die Einhaltung der freiwillig übernommenen Hauptpflichten des Zuschlagempfängers sicherstellen; die Pflicht zur Stellung der Kaution bleibt jedoch von diesen Hauptpflichten zu unterscheiden, und die Freigabe der Kaution hat nicht die Befreiung von ihnen zur Folge.
23 Daraus, daß der Zuschlagempfänger für die endgültige Verwendung der Butter einzustehen hat, ergibt sich ferner, daß er sich dann, wenn die späteren Abnehmer den Verwendungszweck nicht beachtet haben, weder auf seinen guten Glauben berufen noch sich auf die von den zuständigen Behörden ausgestellten Kontrollexemplare verlassen oder einen Fall höherer Gewalt aufgrund des Verhaltens der späteren Abnehmer geltend machen kann.
24 Auf die ersten fünf Fragen ist daher zu antworten, daß
ein Käufer von Butter, der sich verpflichtet hat, die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 232/75 der Kommission einzuhalten, (Zuschlagempfänger) von seinen Verpflichtungen nicht schon deswegen befreit ist, weil die Verarbeitungskaution aufgrund eines Kontrollexemplars nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung freigegeben wurde;
der Zuschlagempfänger sich zur Befreiung von seinen Verpflichtungen weder auf die mangelhafte Kontrolle der Zollbehörden noch auf seinen guten Glauben oder auf die bisherige Praxis der Verwaltung berufen kann; diese Umstände begründen keine höhere Gewalt im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 232/75.
Zur sechsten Frage
25 Diese Frage geht im wesentlichen dahin, ob der Zuschlagempfänger bei zweckwidriger Verwendung der Butter nach Gemeinschaftsrecht verpflichtet ist, den Differenzbetrag zwischen dem früher von ihm gezahlten Kaufpreis und dem Interventionspreis an dem Tag, an dem er sein Angebot abgegeben hat, zu bezahlen, und ob die Mitgliedstaaten bejahendenfalls verpflichtet sind, diesen Betrag einzuziehen.
26 Der Kläger des Ausgangsverfahrens führt hierzu aus, wenn sich herausstelle, daß aus Gemeinschaftsmitteln zu Unrecht ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt worden sei, könne — und müsse — dies wieder in Ordnung gebracht werden, sofern keine ganz besonderen Umstände vorlägen. Diese Schlußfolgerung ergebe sich aus Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13), der die Mitgliedstaaten dazu verpflichte, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen, sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes.
27 Die Beklagte verweist in erster Linie darauf, daß die Bestimmungen der Verordnung Nr. 232/75 über die Verarbeitungskaution und deren Verfall eine ausschließlich auf Gemeinschaftsrecht gestützte eigenständige Sanktionsregelung begründeten, die in keiner Weise das Bestehen einer zu sichernden Geldforderung voraussetze. Somit bedeute die Freigabe der Kaution einen endgültigen Verzicht auf die Forderung anderer Beträge. Hilfsweise macht sie geltend, die verkaufende Interventionsstelle könne vom Zuschlagempfänger nur dann den Unterschiedsbetrag zwischen dem gezahlten Preis und dem Interventionspreis verlangen, wenn die Interventionsstelle, die die Verarbeitungskaution freigegeben habe, zuvor ihre Freigabeentscheidung zurückgenommen habe.
28 Die Bundesregierung schlägt vor, die Frage dahin zu beantworten, daß der Zuschlagempfänger bei Nichterfüllung der Verarbeitungspflicht die mit der Nichterfüllung des Kaufvertrages verbundenen Rechtsfolgen zu tragen habe. Wenn die Verarbeitungskaution, die den Unterschiedsbetrag zwischen dem herabgesetzten Preis und dem Marktpreis abdecken solle, nicht mehr eingefordert werden könne, müßten die Mitgliedstaaten diesen Unterschiedsbetrag von den Zuschlagempfängern fordern können.
29 Die niederländische Regierung vertritt dagegen die Auffassung, es bestehe keine gemeinschaftsrechtliche Regelung für die Rückforderung nicht geschuldeter Beträge.
30 Nach Auffassung der Kommission ergibt sich aus dem genannten Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hätten, damit jeder wirtschaftliche Vorteil, der aufgrund der Gemeinschaftsregelung gewährt und von der Gemeinschaft im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanziert werde, wie im vorliegenden Fall der Kauf von Butter zu herabgesetztem Preis, bei Verletzung der Verpflichtungen zurückverlangt werden könne. Die verkaufende Interventionsstelle müsse daher gegenüber dem Zuschlagempfänger eine Forderung geltend machen, deren Einziehung nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts erfolge.
31 Nach der Verordnung Nr. 232/75 wird die Einhaltung der Verpflichtung des Zuschlagempfängers zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Butter unter anderem dadurch gewährleistet, daß vor Übernahme der einzelnen Buttermengen eine Kaution gestellt wird, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 je 100 kg unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem Marktpreis für Butter und den Mindestverkaufspreisen festgesetzt wird.
32 Im übrigen führt die Freigabe der Kaution, wie bereits festgestellt, nicht zugleich zur Befreiung von den Hauptpflichten, die der Zuschlagempfänger freiwillig übernommen hat. Diese Pflichten sind aufgrund ihres Vertragscharakters selbständig und bleiben bestehen, sofern nicht der Kaufvertrag aufgehoben wird. Der Zuschlagempfänger, der seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllen konnte, hat somit keinen Anspruch auf den herabgesetzten Preis, der allein zur Förderung des Butterabsatzes eingeräumt worden ist.
33 Dieses Ergebnis entspricht den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 232/75, die in Artikel 9 Absatz 2 bestimmt, daß die Höhe der Kaution dem Unterschied zwischen dem für jede Ausschreibung festgesetzten Mindestverkaufspreis und dem Marktpreis für Butter entspricht.
34 Der Zuschlagempfänger bleibt daher zur Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem von ihm gezahlten Preis und dem Marktpreis verpflichtet, wenn die zu herabgesetztem Preis verkaufte Butter nicht der vorgeschriebenen Bestimmung zugeführt worden ist. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Freigabe der Kaution bestehen.
35 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 1 der erwähnten Verordnung Nr. 729/70 verpflichtet sind, gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Maßnahmen zu verhindern und zu verfolgen und die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen.
36 Auf die sechste Frage ist daher zu antworten, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, im Falle einer nicht der Verordnung Nr. 232/75 entsprechenden Verwendung der zu herabgesetztem Preis verkauften Butter auch nach der Freigabe der Kaution vom Zuschlagempfänger die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem gezahlten herabgesetzten Preis und dem Marktpreis zu verlangen.
Zur siebten Frage
37 In Anbetracht der Antwort auf die sechste Frage erübrigt sich die Beantwortung der siebten Frage.
Zur achten Frage
38 Nach Auffassung des Klägers des Ausgangsverfahrens steht der Grundsatz der Rechtssicherheit in Anbetracht des Umfangs der Haftung des Zuschlagempfängers der Erhebung eines Anspruchs gegen diesen nicht entgegen, da er vernünftigerweise für den Fall, daß die späteren Erwerber die Verordnungsbestimmungen nicht einhalten würden, mit Sanktionen habe rechnen müssen.
39 Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, der Grundsatz der Rechtssicherheit stehe der Erhebung eines Anspruchs gegen den Zuschlagempfänger nach Freigabe der Kaution entgegen.
40 Die niederländische Regierung ist der Auffassung, daß das Gemeinschaftsrecht einer Anwendung des Grundsatzes der Rechtssicherheit durch das nationale Gericht nicht entgegenstehe, vorausgesetzt allerdings, daß diese Anwendung die Ausübung der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte nicht praktisch unmöglich mache.
41 Die Bundesregierung vertritt dieselbe Auffassung wie der Kläger.
42 Nach Ansicht der Kommission steht die Verordnung Nr. 232/75 der Anwendung nationaler Vorschriften oder Grundsätze über die Rechtssicherheit entgegen; die Verordnung habe hierzu nämlich in der Weise Stellung genommen, daß der Zuschlagempfänger sich gegenüber den nachfolgenden Erwerbern der betreffenden Erzeugnisse vertraglich absichern müsse.
43 Nach der Verordnung Nr. 232/75 haftet der Zuschlagempfänger persönlich, ohne daß die Freigabe der Kaution oder besondere Umstände ihn von seinen Verpflichtungen entbinden könnten. Daher kann er sich nicht wirksam auf die Freigabe der Kaution und den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen, um eine Zahlung zu verweigern, die einen zu Unrecht gewährten Vorteil ausgleichen soll.
44 Auf die achte Frage ist daher zu antworten, daß der Grundsatz der Rechtssicherheit es nicht verbietet, daß nach Freigabe der Kaution ein Anspruch gegen den Zuschlagempfänger wegen Verletzung seiner Verpflichtungen erhoben wird.
Zur neunten Frage
45 Der Kläger des Ausgangsverfahrens schlägt vor, diese Frage in der Weise zu beantworten, daß es dann, wenn die für die Intervention zuständigen Behörden den Nachweis erbracht hätten, daß die Bestätigung der ordnungsgemäßen Verwendung durch das Zollamt unrichtig gewesen sei, dem Zuschlagempfänger obliege, im einzelnen nachzuweisen, daß die Butter gleichwohl dem vorgeschriebenen Zweck entsprechend verwendet worden sei, um von seinen Verpflichtungen befreit zu werden. Dies ergebe sich aus der dem Zuschlagempfänger obliegenden absoluten Beweislast entsprechend dem in der Verordnung aufgestellten Grundsatz seiner persönlichen Haftung sowie aus dem Umstand, daß die späteren Erwerber der Buchführungspflicht nicht nachgekommen seien, wodurch es unmöglich geworden sei, nachzuweisen, welches tatsächlich der endgültige Verwendungszweck gewesen sei. Die sich hieraus ergebenden Unannehmlichkeiten gingen zu Lasten des Zuschlagempfängers. Es sei ein in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten allgemein anerkannter Grundsatz, daß die Beweislast demjenigen obliege, der über die Beweismittel verfüge oder sich diese zumindest hätte sichern müssen.
46 Die Beklagte führt aus, gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 232/75 obliege die Beweislast bis zum Augenblick der Freigabe der Kaution, die aufgrund der von den zuständigen Behörden auf dem Kontrollexemplar T5 angebrachten Bestätigung erfolge, dem Zuschlagempfänger. Für die Zeit danach enthalte die Verordnung Nr. 232/75 dagegen keine Bestimmung. Jedoch lasse sich dem Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juni 1964 in den verbundenen Rechtssachen 94 und 96/63 (Bernusset, Slg. 1964, 647) entnehmen, daß es einen allgemeinen Grundsatz gebe, wonach eine Behörde, die belastende Verfügungen treffe oder eine begünstigende Verfügung widerrufe, selbst die Beweislast zu tragen habe. In jedem Falle trage die Interventionsstelle die gesamte Beweislast dafür, daß die in Artikel 6 genannten Verarbeitungsbedingungen nicht erfüllt worden seien, vor allem aber in einem Fall wie dem vorliegenden, da die für die Kontrolle zuständige Zollbehörde dem Zuschlagempfänger dadurch, daß sie ihre Kontrolle nicht auf den Wirtschaftsteilnehmer erstreckt habe, der die endgültige Verarbeitung vorgenommen habe, das einzige nach Artikel 18 Absatz 2 zulässige Beweismittel genommen habe.
47 Nach Ansicht der Bundesregierung enthält das Gemeinschaftsrecht keine Beweislastregelung, so daß insoweit das nationale Recht im Rahmen der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205 bis 215/82 (Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633) aufgezeigten Grenzen zu beachten sei.
48 Nach Auffassung der niederländischen Regierung gelten für die Beweislast die nationalen Rechtsvorschriften. Sie verweist hierzu darauf, daß die Verordnung Nr. 232/75 die Kontrolle ganz den Mitgliedstaaten zuweise; wenn die nationalen Behörden sie nicht ordnungsgemäß durchführten, seien sie selbst in erster Linie verantwortlich. Der einzelne sei gemeinschaftsrechtlich nur zur Vorlage der von der Verordnung verlangten Beweismittel verpflichtet.
49 Die Kommission führt hinsichtlich des Zeitraums vor der Freigabe der Kaution aus, Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 regele nicht nur die Beweislast, sondern auch die Art und Weise, in der der Beweis zu erbringen sei, nämlich durch Vorlage der Kontrollexemplare T5 durch den betreffenden Zuschlagempfänger. Was den Zeitraum nach Freigabe der Kaution angehe, müßten die nationalen Behörden, die einen Anspruch gegen den Zuschlagempfänger geltend machten, nachweisen, daß diese Freigabe zu Unrecht erfolgt sei. Es sei dann Sache des Zuschlagempfängers, anhand eigener oder von den nachfolgenden Erwerbern stammender Angaben den positiven Beweis zu führen, daß die Erzeugnisse gemäß den Vorschriften der Verordnung verwendet worden seien.
50 Während nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 der Zuschlagempfänger, der die Freigabe der Kaution begehrt, den Nachweis für die bestimmungsgemäße Verwendung der Butter durch das Kontrollexemplar T5 zu erbringen hat, obliegt es den zuständigen Behörden, die sich auf die inhaltliche Unrichtigkeit des Kontrollexemplars berufen, diese zu beweisen.
51 Auf die neunte Frage ist daher zu antworten, daß, wenn die Freigabe der Verarbeitungskaution aufgrund eines inhaltlich unrichtigen Kontrollexemplars erfolgt ist, die betreffenden nationalen Behörden den Beweis für diese Unrichtigkeit zu erbringen und insbesondere nachzuweisen haben, daß die Butter nicht bestimmungsgemäß verwendet worden ist.
Kosten
52 Die Auslagen der Bundesregierung und der niederländischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshofs ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Østre Landsret mit Beschluß vom 30. Juni 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Ein Käufer von Butter, der sich verpflichtet hat, die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 der Kommission einzuhalten, (Zuschlagempfänger) ist von seinen Verpflichtungen nicht schon deswegen befreit, weil die Verarbeitungskaution aufgrund eines Kontrollexemplars nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung freigegeben wurde.
Der Zuschlagempfänger kann sich zur Befreiung von seinen Verpflichtungen weder auf die mangelhafte Kontrolle der Zollbehörden noch auf seinen guten Glauben oder auf die bisherige Praxis der Verwaltung berufen; diese Umstände begründen keine höhere Gewalt im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 232/75.
2) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, im Falle einer nicht der Verordnung Nr. 232/75 entsprechenden Verwendung der zu herabgesetztem Preis verkauften Butter auch nach der Freigabe der Kaution vom Zuschlagempfänger die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem gezahlten herabgesetzten Preis und dem Marktpreis zu verlangen.
3) Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es nicht, daß nach Freigabe der Kaution ein Anspruch gegen den Zuschlagempfänger wegen Verletzung seiner Verpflichtungen erhoben wird.
4) Ist die Freigabe der Verarbeitungskaution aufgrund eines inhaltlich unrichtigen Kontrollexemplars erfolgt, so haben die betreffenden nationalen Behörden den Beweis für diese Unrichtigkeit zu erbringen und insbesondere nachzuweisen, daß die Butter nicht bestimmungsgemäß verwendet worden ist.