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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.12.1985 – C-247/84

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1985:492

In der Rechtssache 247/84

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Brüssel in dem bei diesem Gericht anhängigen Strafverfahren gegen

Léon Motte

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Vorschriften des EWG-Vertrages über Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen des freien Warenverkehrs

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter R. Joliét, O. Due, Y. Galmot und C. Kakouris,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Léon Motte, Angeklagter des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt J. L. Fagnart, Brüssel,

Bundesrepublik Deutschland, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch E. Röder vom Bundeswirtschaftsministerium als Bevollmächtigten,

Königreich Belgien, vertreten durch R. Hoebaer, Direktor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, als Bevollmächtigten, Beistand: der Aufsichtsbeamte C. Cremer, Dienststellenleiter im Gesundheitsministerium, als Sachverständiger,

Königreich Dänemark, im schriftlichen Verfahren vertreten durch den Rechtsberater im Außenministerium L. Mikaelsen als Bevollmächtigten, Beistand: U. Hansen vom dänischen Institut für Lebensmittel,

Königreich der Niederlande, im schriftlichen Verfahren vertreten durch den Generalsekretär im Außenministerium I. Verkade als Bevollmächtigten,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Jacob vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten, Beistand: E. Gaerner als Sachverständiger,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Oktober 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Cour d'appel Brüssel hat mit Urteil vom 26. September 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Oktober 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Vorschriften des EWG-Vertrages über den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 36 EWG-Vertrag, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen Léon Motte, dem zur Last gelegt wird, durch den Zusatz von Indigotin bzw. Cochenillerot A gefärbten schwarzen und roten Lumpfischrogen in Konserven nach Belgien eingeführt zu haben, obwohl diese Farbstoffe nach den belgischen Rechtsvorschriften für derartige Nahrungsmittel nicht zugelassen waren.

3 Die Cour d'appel stellte fest, daß das streitige Erzeugnis aus der Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden war, wo die beiden in Rede stehenden Farbstoffe für die Zubereitung von Fischrogen in Konserven zugelassen sind, und daß dieselben Farbstoffe auch in Belgien für zahlreiche andere Lebensmittel zugelassen sind. Sie warf deshalb die Frage auf, ob im vorliegenden Fall nicht eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 36 Satz 2 EWG-Vertrag gegeben sei. In der Erwägung, daß es sich hierbei um eine grundsätzliche Frage handele, die die Auslegung von Bestimmungen des EWG-Vertrages erforderlich mache, hat die Cour d'appel folgende Frage vorgelegt:

Ist das Verbot im Arrêté royal vom 27. Juli 1978, Indigotin und Cochenillerot A bei der Zubereitung von ungeräuchertem Fischrogen zu verwenden, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung des freien Warenverkehrs ?

4 Wie aus den Akten hervorgeht, legt der fragliche Arrêté royal (Moniteur belge vom 20.10.1978, S. 12523) die Liste der in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe fest; er wurde aufgrund der Loi relative à la protection de la santé des consommateurs en ce qui concerne les denrées alimentaires et les autres produits vom 24. Januar 1977 (Gesetz über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher in bezug auf Nahrungsmittel und andere Erzeugnisse; Moniteur belge vom 8.4.1977, S. 4501) erlassen. Dieses Gesetz verbietet unter Strafandrohung die Herstellung oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die seinen Bestimmungen nicht entsprechen, und sieht vor, daß der König die Liste der Zusatzstoffe aufstellt, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen. Nach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes ist jeder Antrag auf Aufnahme in diese Liste dem Conseil supérieur d'hygiène (Gesundheitsausschuß) zur Beurteilung der Schädlichkeit des Zusatzstoffes und des Grades der Verträglichkeit dieses Stoffes für den menschlichen Organismus sowie der Notwendigkeit, Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwendung des Zusatzstoffes vorzulegen.

5 Im Einklang mit diesen Bestimmungen gestattet der in der Vorlagefrage genannte Arrêté royal, daß die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Farbstoffe bestimmten anderen Lebensmitteln als ungeräuchertem Fischrogen zugesetzt werden; er gestattet auch, daß ungeräuchertem Fischrogen bestimmte andere Farbstoffe als die in Rede stehenden zugesetzt werden. Dagegen läßt der Arrêté royal die streitigen Farbstoffe bei ungeräuchertem Fischrogen nicht zu; wie sich aus den Erklärungen, die die belgische Regierung vor dem Gerichtshof abgegeben hat, ergibt, war seinerzeit von niemandem die Aufnahme dieser Verbindung in die Positivliste der Zusatzstoffe beantragt worden, so daß die belgischen Behörden nicht die Möglichkeit gehabt hatten, zu einem solchen Aufnahmeantrag Stellung zu nehmen.

6 Unter diesen Umständen ist die Vorlagefrage so zu verstehen, daß die Cour d'appel in der Sache wissen möchte, ob die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften dahin auszulegen sind, daß sie nicht einem Verwendungsverbot von Indigotin und Cochenillerot A bei der Zubereitung von ungeräuchertem Fischrogen, sondern einer nationalen Regelung entgegenstehen, die auch bei Lebensmitteln, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden und dort rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, verlangt, daß die Verwendung des fraglichen Farbstoffes für derartige Lebensmittel in einer nationalen Positivliste enthalten ist, und nach der jeder Antrag auf Aufnahme in die Liste einem Sachverständigenausschuß vorgelegt werden muß, der die Schädlichkeit des Zusatzstoffes, den Grad seiner Verträglichkeit für den menschlichen Organismus sowie die Notwendigkeit, Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwendung des Zusatzstoffes beurteilt.

7 Dazu haben der Angeklagte des Ausgangsverfahrens, die deutsche, die belgische, die dänische und die niederländische Regierung sowie die Kommission Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben.

8 Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens trägt vor, eine solche Regelung sei eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne der Vorschriften des EWG-Vertrages über den freien Warenverkehr. Wenn sie, wie es bei der betreffenden belgischen Regelung der Fall sei, nach Inkrafttreten des EWG-Vertrages eingeführt worden sei, stehe sie im Widerspruch zu Artikel 32 Absatz 1 EWG-Vertrag, der den Mitgliedstaaten verbiete, in ihrem gegenseitigen Handelsverkehr die bestehenden Kontingente und Maßnahmen gleicher Wirkung einschränkender zu gestalten. Eine Maßnahme, die in einem grundsätzlichen Verbot bestehe, von dem erst nach einer Beurteilung nicht nur der Schädlichkeit des Zusatzstoffes, sondern auch der Notwendigkeit, Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit seiner Verwendung in dem fraglichen Lebensmittel eine Ausnahme erteilt werden könne, könne nach Artikel 36 EWG-Vertrag nicht gerechtfertigt werden.

9 Die belgische Regierung macht geltend, eine nationale Regelung wie die hier in Rede stehende entspreche der Richtlinie des Rates vom 23. Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. 1962, S. 2645). Die Richtlinie gelte ihrem Artikel 5 zufolge nicht für innerstaatliche Rechtsvorschriften, in denen festgelegt werde, welche Lebensmittel mit Hilfe der färbenden Stoffe gefärbt werden dürften, die in den der Richtlinie beigefügten Positivlisten aufgezählt seien und zu denen gerade auch die beiden fraglichen Farbstoffe gehörten.

10 Nach Ansicht der belgischen Regierung steht auch außer Zweifel, daß die belgische Regelung, die im übrigen den nationalen Regelungen der anderen Mitgliedstaaten ähnele, den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag entspreche. Diese Regelung sei ganz einfach die Anwendung des weltweit anerkannten Grundsatzes der Positivlisten, die nach einem bestimmten Verfahren abgeändert werden könnten. Es sei Sache des Importeurs, dieses Verfahren in Gang zu setzen, und nur eine Weigerung der nationalen Behörden, das fragliche Erzeugnis im Anschluß an ein solches Verfahren in die Liste aufzunehmen, stelle ein Hindernis für den innergemeinschaftlichen Handel dar. Aber auch eine derartige Weigerung könne aufgrund von Artikel 36 gerechtfertigt sein, es sei denn, daß es sich um eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung handele.

11 Die deutsche, die dänische und die niederländische Regierung meinen, eine nationale Regelung wie die in Rede stehende sei eine unter Artikel 30 EWG-Vertrag fallende Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels, die jedoch gemäß Artikel 36 gerechtfertigt sei. Da die Vorschriften über färbende Zusatzstoffe auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene nur sehr lückenhaft harmonisiert seien, müsse zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen die Entscheidung über die Verwendung eines bestimmten Farbstoffes bei der Zubereitung eines bestimmten Lebensmittels den nationalen Behörden überlassen bleiben, Diese Behörden hätten insbesondere die spezifischen Ernährungsgewohnheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat sowie die Verwendung desselben Farbstoffes bei anderen in diesem Staat üblicherweise verzehrten Lebensmitteln und die Verwendung anderer Zusatzstoffe bei dem in Rede stehenden Lebensmittel zu berücksichtigen.

12 Nach Ansicht der Kommission steht eine Regelung, wie sie hier beschrieben worden ist, im Einklang mit der erwähnten Richtlinie. Diese Übereinstimmung schließe jedoch keineswegs die Anwendung von Artikel 30 EWG-Vertrag aus. Zu Artikel 36 bemerkt die Kommission, daß nicht nur die beiden fraglichen Zusatzstoffe in einer Positivliste der Gemeinschaft enthalten seien, sondern außerdem der durch den Beschluß 74/234 der Kommission vom 16. April 1974 (ABl. L 136, S. 1) eingesetzte Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß Zahlen für die Tageshöchstdosen dieser Zusatzstoffe angegeben habe. Daher bestehe keine Unsicherheit über deren Schädlichkeitsgrad.

13 Unter diesen Umständen sei es nicht mehr nach Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt, wenn im Einfuhrmitgliedstaat eine vorherige Zulassung für Erzeugnisse verlangt werde, die im Ausfuhrmitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden dürften und somit in diesem Staat bereits untersucht worden seien. Es reiche aus, den Importeur zu Angaben zu verpflichten, aufgrund deren die Behörden des Einfuhrmitgliedstaats kontrollieren könnten, ob die Zulassung des betreffenden Erzeugnisses möglicherweise mit dem ernstlichen Risiko einer Überschreitung der Tageshöchstdosis verbunden sei, die für die in diesem Erzeugnis enthaltenen Zusatzstoffe angegeben worden sei.

14 Angesichts all dieser Argumente ist zunächst festzustellen, daß die Vorlagefrage die Auslegung des EWG-Vertrages und nicht die der Farbstoff-Richtlinie betrifft. Im Hinblick auf diese Richtlinie genügt es deshalb, daran zu erinnern, wie es bereits die Verfahrensbeteiligten getan haben, daß der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 88/79 (Grunert, Slg. 1980, 1827) und vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 108/80 (Kugelmann, Slg. 1981, 433) anerkannt hat, daß die dieser Richtlinie ähnlichen Richtlinien über konservierende Stoffe und Stoffe mit anti oxydierender Wirkung nationalen Regelungen nicht entgegenstanden, die mit der im vorliegenden Fall fraglichen Regelung vergleichbar waren.

15 Sodann ist zu bemerken, daß Artikel 32 Absatz 1 EWG-Vertrag bei der Beantwortung der Vorlagefrage außer Betracht bleiben muß. Durch diese Bestimmung sollte nur verhindert werden, daß die Mitgliedstaaten während der Übergangszeit Maßnahmen einschränkender gestalteten, die bis zum Ende dieser Zeit aufzuheben waren. Seit dem Ablauf der Übergangszeit hat diese Bestimmung neben den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag keine eigenständige Bedeutung mehr.

16 Im Zusammenhang mit den letztgenannten Artikeln ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung das Bestehen von Harmonisierungsrichtlinien die Anwendung des Artikels 30 EWG-Vertrag nicht ausschließt und der Rückgriff auf Artikel 36 EWG-Vertrag nur dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn gemeinschaftsrechtliche Vorschriften die vollständige Harmonisierung aller zum Schutz der Gesundheit notwendigen Maßnahmen vorsehen und gemeinschaftliche Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung regeln.

17 Wie die meisten Verfahrensbeteiligten anerkannt haben, ist die Anwendung einer Regelung wie der hier in Rede stehenden auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnisse, die dort rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden, geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern. Sie fällt daher unter Artikel 30, so daß zu prüfen ist, ob sie zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen gemäß Artikel 36 gerechtfertigt sein kann.

18 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß auf dem Gebiet der Zusatzstoffe, insbesondere der in Lebensmitteln verwendeten Farbstoffe, die gemeinschaftsrechtliche Harmonisierung noch sehr lückenhaft ist und davon zeugt, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber im Hinblick auf die mögliche Schädlichkeit dieser Stoffe mit großer Behutsamkeit vorgeht.

19 Wie der Gerichtshof unter anderem in seinem Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82 (Sandoz, Slg. 1983, 2445) entschieden hat, ist es, soweit beim jeweiligen Stand der Forschung noch Unsicherheiten bestehen, mangels einer Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen.

20 Dabei haben die Mitgliedstaaten zwar die Ergebnisse der internationalen Forschung und insbesondere die Arbeiten des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der Gemeinschaft zu berücksichtigen. Die Stellungnahmen dieses Ausschusses sind jedoch nicht verbindlich. Außerdem läßt die Angabe einer Zahl für die Tageshöchstdosis eines Zusatzstoffes erkennen, daß die Verwendung dieses Stoffes von einer bestimmten Schwelle an gefährlich sein kann, und sie läßt ebenso wie die Genehmigung der Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats die Unsicherheiten bestehen, die sich aus den unterschiedlichen Ernährungsgewohnheiten in den verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben. Die Stellungnahmen des Ausschusses sind also mangels zwingender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften und wirksamer gemeinschaftlicher Kontrollverfahren nicht dazu angetan, die Verantwortung der nationalen Behörden für den Gesundheitsschutz auszuschließen.

21 Hinzu kommt, daß gemäß einer in allen Mitgliedstaaten bestehenden Tendenz, die Verwendung von Zusatzstoffen soweit wie möglich zu begrenzen, die Zulässigkeit eines Zusatzstoffes bei der Zubereitung eines bestimmten Lebensmittels nicht nur vom Schädlichkeitsgrad des Zusatzstoffes, sondern auch davon abhängt, ob seine Zugabe zu diesem Lebensmittel erforderlich ist. Mit dieser Problematik hat sich der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß in seinem Bericht vom 22. Februar 1980 befaßt, der Gegenstand der Empfehlung der Kommission vom 11. November 1980 an die Mitgliedstaaten betreffend Untersuchungen zur Sicherheitsbeurteilung von Lebensmittelzusatzstoffen (ABl. L 320, S. 36) ist. In diesem Bericht vertritt der Ausschuß die Ansicht, als Voraussetzung für die Zulassung eines Zusatzstoffes müsse der Nachweis erbracht werden, daß für die beabsichtigte Verwendung ein Bedürfnis technologischer, wirtschaftlicher oder — bei Aroma- und Farbstoffen — auch organoleptischer oder psychologischer Art bestehe.

22 Das Gemeinschaftsrecht hindert folglich bei seinem gegenwärtigen Stand die Mitgliedstaaten nicht, auch aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse einem nationalen Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen gefärbter Lebensmittel zu unterwerfen, in dessen Rahmen geprüft wird, ob für die Färbung des betreffenden Lebensmittels ein Bedürfnis besteht, und wissenschaftlich beurteilt wird, ob der verwendete Farbstoff für die menschliche Gesundheit gefährlich sein kann.

23 Jedoch verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Artikel 36 Satz 2 EWG-Vertrag zugrunde liegt, daß die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten zu verbieten, auf das Maß dessen zu beschränken ist, was zur Erreichung der rechtmäßig verfolgten Ziele des Gesundheitsschutzes erforderlich ist, und daß somit das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse genehmigt wird, wenn sich dies mit den genannten Zielen vereinbaren läßt. Aufgrund dieser Erwägung hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82 (Sandoz, a. a. O.) für Recht erkannt, daß das Inverkehrbringen von vitaminierten Lebensmitteln, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt und in diesem rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, gestattet werden muß, wenn der Zusatz von Vitaminen einem echten Bedürfnis entspricht.

24 Das Gemeinschaftsrecht verbietet somit dem Einfuhrmitgliedstaat zwar nicht, eine Regelung der hier in Rede stehenden Art auf gefärbte Lebensmittel anzuwenden, die im Ausfuhrmitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden; es setzt dieser Anwendung jedoch Grenzen. Stellen die Behörden des Einfuhrmitgliedstaats fest, daß unter Berücksichtigung der Ernährungsgewohnheiten in diesem Staat ein echtes Bedürfnis für die Färbung eines derartigen Lebensmittels besteht, so dürfen sie nicht allein deshalb, weil das eingeführte Lebensmittel den Farbstoff enthält, die Genehmigung verweigern; anderenfalls verstoßen sie gegen den EWG-Vertrag, insbesondere gegen Artikel 36 Satz 2. Bei ihrer Beurteilung der Gefahr, die mit dem in dem Lebensmittel tatsächlich verwendeten Farbstoff verbunden ist, müssen sie auch die Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung und insbesondere die Arbeiten des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses berücksichtigen, können aber bei deren Auswertung die spezifischen Ernährungsgewohnheiten im Einfuhrmitgliedstaat in Betracht ziehen.

25 Die Vorlagefrage ist somit wie folgt zu beantworten:

Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts stehen die Vorschriften des EWG-Vertrages über den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft einer nationalen Regelung nicht entgegen, die bei gefärbten Lebensmitteln, auch wenn diese aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden und dort rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, verlangt, daß die Verwendung des betreffenden Farbstoffes für derartige Lebensmittel in einer nationalen Positivliste enthalten ist, und nach der jeder Antrag auf eine Aufnahme in diese Liste einem Sachverständigenausschuß vorgelegt werden muß, der die Schädlichkeit des Zusatzstoffes, den Grad seiner Verträglichkeit für den menschlichen Organismus sowie die Notwendigkeit, Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwendung des Zusatzstoffes beurteilt.

Die nationalen Behörden müssen jedoch, wenn sie eine solche Regelung auf Erzeugnisse anwenden, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden und in diesem Staat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, die Färbung des Lebensmittels genehmigen, wenn diese unter Berücksichtigung der Ernährungsgewohnheiten im Einfuhrmitgliedstaat einem echten Bedürfnis entspricht; sie müssen ferner bei der Beurteilung der allgemeinen Gefahr, die der tatsächlich verwendete Farbstoff darstellen kann, die Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung und insbesondere die Arbeiten des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der Gemeinschaft berücksichtigen.

Kosten

26 Die Auslagen der deutschen, der belgischen, der dänischen und der niederländischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof Teil des bei dem nationalen Gericht anhängigen Strafverfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm von der Cour d'appel Brüssel mit Urteil vom 26. September 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1) Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts stehen die Vorschriften des EWG-Vertrages über den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft einer nationalen Regelung nicht entgegen, die bei gefärbten Lebensmitteln, auch wenn diese aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden und dort rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, verlangt, daß die Verwendung des betreffenden Farbstoffes für derartige Lebensmittel in einer nationalen Positivliste enthalten ist, und nach der jeder Antrag auf eine Aufnahme in diese Liste einem Sachverständigenausschuß vorgelegt werden muß, der die Schädlichkeit des Zusatzstoffes, den Grad seiner Verträglichkeit für den menschlichen Organismus sowie die Notwendigkeit, Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwendung des Zusatzstoffes beurteilt.

2) Die nationalen Behörden müssen jedoch, wenn sie eine solche Regelung auf Erzeugnisse anwenden, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden und in diesem Staat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, die Färbung des Lebensmittels genehmigen, wenn diese unter Berücksichtigung der Ernährungsgewohnheiten im Einfuhrmitgliedstaat einem echten Bedürfnis entspricht; sie müssen ferner bei der Beurteilung der allgemeinen Gefahr, die der tatsächlich verwendete Farbstoff darstellen kann, die Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung und insbesondere die Arbeiten des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der Gemeinschaft berücksichtigen.