Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.12.1985 – C-290/84

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1985:493

In der Rechtssache 290/84

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Hauptzollamt Schweinfurt

gegen

Mainfrucht Obstverwertung GmbH

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 3 und 15 der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: P. Heim

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Firma Mainfrucht, Klägerin und Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten im schriftlichen Verfahren durch Rechtsanwalt H. Nehm und in der mündlichen Verhandlung durch Rechtsanwalt Schiller,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Kalbe als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. November 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 30. Oktober 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Dezember 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 3 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit der Firma Mainfrucht Obstverwertung GmbH, Klägerin und Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Klägerin), gegen das Hauptzollamt Schweinfurt, Beklagter und Revisionskläger (im folgenden: Beklagter), unterstützt durch den Bundesminister der Finanzen.

3 Von Juli bis September 1980 führte die Klägerin mehrere Sendungen vorgekühlter Sauerkirschen und tiefgefrorener Himbeeren aus Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Für jede Sendung stellten die Lieferfirmen der Klägerin zwei Rechnungen aus, von denen eine den Preis für die gelieferte Ware sowie die Beförderungskosten bis zur deutschen Grenze und die andere lediglich die Beförderungskosten von der deutschen Grenze bis zum Sitz der Klägerin in Gochsheim in Bayern auswies.

4 Zwischen der Klägerin und dem Beklagten entstand ein Streit über die Festsetzung des Zollwerts der betreffenden Waren nach der Verordnung Nr. 1224/80.

5 Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung lautet wie folgt:

Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß Artikel 8 ...

6 In Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a in der Fassung von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980 (ABl. L 333, S. 1) ist bestimmt:

Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind ...

7 In Artikel 8 Absatz 1 heißt es :

Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 3 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:

...

e) i)Beförderungskosten und Versicherungskosten für die eingeführten Warenii)...

bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

8 Ferner ist auf Artikel 15 zu verweisen, in dem es heißt:

1. Der Zollwert eingeführter Waren enthält nicht die Beförderungskosten nach der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft, vorausgesetzt, daß diese Kosten getrennt von dem tatsächlich für die eingeführten Waren gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden.

2. a)Werden Waren auf die gleiche Beförderungsart über den Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft hinaus befördert, so werden die Beförderungskosten im Verhältnis der außerhalb und innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zurückgelegten Beförderungsstrecken aufgeteilt, es sei denn, der Zollstelle wird nachgewiesen, welche Kosten nach einem allgemein verbindlichen Frachttarif für die Beförderung der Waren bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft entstanden wären....

9 Im vorliegenden Fall vertrat der Beklagte die Ansicht, die Beförderungskosten von der deutschen Grenze bis Gochsheim (Bestimmungsort im Gebiet der Gemeinschaft) seien Bestandteil des Transaktionswerts im Sinne des erwähnten Artikels 3 Absatz 1. Ein Abzug der innergemeinschaftlichen Beförderungskosten gemäß Artikel 15 Absatz 1 komme nicht in Betracht, weil die Kosten zwar durch eine separate Rechnung getrennt ausgewiesen, jedoch nicht nachprüfbar seien, denn die Klägerin könne keine Unterlagen für die gesamte Beförderungsstrecke von Bulgarien bis Gochsheim vorlegen.

10 Das Gericht der ersten Instanz, das Finanzgericht München, teilte die Ansicht des Beklagten nicht, und entschied, daß die von der Klägerin getragenen innergemeinschaftlichen Beförderungskosten nicht in den Transaktionswert einzubeziehen seien.

11 Gegen das Urteil des Finanzgerichts legte der Beklagte Revision zum Bundesfinanzhof ein. Dieser hat mit Beschluß vom 30. Oktober 1984 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. a)Umfaßt der Transaktionswert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 in einem Fall, in dem der inländische Käufer dem ausländischen Verkäufer neben dem Preis für die Ware aufgrund einer gesonderten Rechnung einen besonderen Betrag für innergemeinschaftliche Frachtkosten bezahlt, beide Beträge?b)Bei Bejahung der Frage a: Ist dieser Betrag, um als Zollwert gelten zu können, unter den Voraussetzungen des Artikels 15 der Verordnung Nr. 1224/80 zu berichtigen?

2. Bei Bejahung der Fragen 1 :

a) Ist Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80 anwendbar, wenn der Beteiligte nur Beförderungskosten ausgewiesen hat, die sich allein auf die innergemeinschaftliche Beförderung beziehen?

b) Bei Bejahung der Frage a: Setzt bei durchgehender Beförderung im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80 der zur Feststellung des Zollwerts vogesehene Abzug der rechnerisch auf die innergemeinschaftliche Strecke entfallenden Beförderungskosten voraus, daß der Beteiligte nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 die gesamten Kosten für die durchgehende Beförderung getrennt ausweist?

Bei Bejahung dieser Frage : Liegt ein solcher Ausweis bereits vor, wenn der Beteiligte diese Beförderungskosten getrennt beziffert, oder erfordert der Ausweis, daß der Beteiligte die Kosten für die durchgehende Beförderung als tatsächlich entstanden durch Vorlage nachprüfbarer Unterlagen nachweist?

Falls es eines solchen Nachweises bedarf: Welche Anforderungen sind an diesen Nachweis zu stellen? Können die Zollbehörden auf ihn verzichten, wenn dem Beteiligten der Nachweis wegen des Verhaltens seines Lieferanten nicht möglich ist?

12 Zu diesen Fragen haben die Klägerin und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht.

13 Der Gerichtshof hat ferner gemäß Artikel 21 Absatz 1 dieses Protokolls den Bundesminister der Finanzen, der dem Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens beigetreten ist, ersucht, einige Fragen zu beantworten. Der Bundesminister der Finanzen ist diesem Ersuchen fristgerecht nachgekommen.

Zu Frage l.a)

14 Zur Frage l.a) vertritt der Bundesfinanzhof in seinem Vorlagebeschluß die Auffassung, aus Absatz 3 Buchstabe a von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 in der Fassung von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3193/80 sei herzuleiten, daß die Kosten der innergemeinschaftlichen Beförderung in den Transaktionswert im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels einzubeziehen seien.

15 Nach Auffassung der Klägerin ist die Vorlagefrage hingegen zu verneinen, und zwar wegen des Wortlauts von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 und seiner Entstehungsgeschichte sowie aufgrund der Systematik dieser Verordnung.

16 Zum Wortlaut führt die Klägerin aus, die innergemeinschaftlichen Beförderungskosten würden selbst dann, wenn sie an den Verkäufer entrichtet würden, nicht für die eingeführte Ware, sondern für deren Beförderung gezahlt. Außerdem fielen diese Kosten für eine Beförderung innerhalb der Gemeinschaft an und nicht für die Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Aus dem Wortlaut von Artikel 3 gehe ferner hervor, daß gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e i) nur die Beförderungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft dem Zollwert hinzuzurechnen seien. Daraus folge im Umkehrschluß, daß die innergemeinschaftlichen Beförderungskosten nicht zum Zollwert gehörten.

17 Zur Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 1224/80 und insbesondere ihres Artikels 3 führt die Klägerin aus, die Verordnung sei, wie sich aus ihren Begründungserwägungen ergebe, mit dem Ziel erlassen worden, das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) (siehe Beschluß 80/271/EWG des Rates vom 10. Dezember 1979, ABl. 1980, L 71, S. 1, für den Wortlaut des Übereinkommens S. 107 ff.) in das Gemeinschaftsrecht umzusetzen; in Artikel 8 Absatz 2 dieses Übereinkommens sei folgendes bestimmt:

Jede Vertragspartei trifft gesetzliche Regelungen darüber, ob die nachstehenden Kosten ganz oder teilweise in den Zollwert einzubeziehen sind oder nicht:

a) Beförderungskosten für die eingeführten Waren bis zum Einfuhrhafen oder Einfuhrort;

b) ...

18 Aus dieser Bestimmung leitet die Klägerin ab, daß die Gemeinschaft aufgrund des genannten Übereinkommens nicht ermächtigt sei, eine Regelung über die Einbeziehung auch der innergemeinschaftlichen Beförderungskosten in den Zollwert zu treffen.

19 Diese Ansicht werde auch durch eine systematische Auslegung sowohl von Artikel 3 als auch der gesamten Verordnung Nr. 1224/80 bestätigt. In Artikel 3 sei nirgends bestimmt, daß die innergemeinschaftlichen Beförderungskosten vom Transaktionswert umfaßt würden, es werde lediglich auf Artikel 8 verwiesen, der die Beförderungskosten außerhalb der Gemeinschaften betreffe. In Artikel 3 Absatz 3 heiße es, daß der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis die vollständige Zahlung ist, die der Käufer... für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat; dies bedeute jedoch gerade nicht, daß die eventuell vom Käufer an den Verkäufer gezahlten innergemeinschaftlichen Beförderungskosten zu diesem Preis gehörten.

20 Auch aus Artikel 15 ergebe sich nichts anderes. Hingegen lasse sich aus dieser Vorschrift herleiten, daß die innergemeinschaftlichen Beförderungskosten nicht im Zollwert enthalten seien, und zwar weder dann, wenn sie getrennt ausgewiesen seien (Absatz 1), noch dann, wenn sie im Verhältnis zu den gesamten Beförderungskosten aufgeteilt werden müßten (Absatz 2).

21 Die Kommission teilt im wesentlichen die Auffassung der Klägerin.

22 Es ist festzustellen, daß, wie die Klägerin und die Kommission zu Recht geltend machen, bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 1224/80 sowie aus deren Regelungszusammenhang hervorgeht, daß die Kosten der innergemeinschaftlichen Beförderung grundsätzlich nicht zum Transaktionswert im Sinne von Artikel 3 gehören und somit auch nicht in den Zollwert einzubeziehen sind.

23 Indem nämlich Artikel 3 Absatz 1 den Grundsatz aufstellt, daß der Transaktionswert der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist, bestimmt diese Vorschrift zugleich, daß dieser Preis nur gemäß Artikel 8 berichtigt werden darf.

24 Da dieser Artikel 8 hinsichtlich der Beförderungskosten nur die Hinzurechnung der Kosten der Beförderung bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis vorsieht, sind die Kosten der Beförderung vom Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft zum Bestimmungsort innerhalb dieses Gebiets diesem Preis nicht hinzuzurechnen und gehören somit nicht zum Zollwert.

25 Durch den Wortlaut von Artikel 15 wird ebenfalls bestätigt, daß die Kosten der Beförderung innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nicht in den Zollwert einbezogen werden sollen. Gemäß Absatz 1 dieses Artikels setzt die Nichteinbeziehung der innergemeinschaftlichen Beförderungskosten in den Zollwert nur voraus, daß diese Kosten getrennt von dem tatsächlich... gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden.

26 Absatz 2 dieses Artikels regelt den Fall, daß die Beförderungskosten innerhalb der Gemeinschaft nicht getrennt ausgewiesen sind, und legt das Verfahren für einen Abzug dieser Kosten von dem gezahlten oder zu zahlenden Preis fest.

27 Diese Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 1224/80 entspricht sowohl ihrer Entstehungsgeschichte als auch ihrem Sinn und Zweck.

28 Zum ersten Gesichtspunkt kann auf das vorstehend zusammengefaßte Vorbringen der Klägerin verwiesen werden.

29 Wie sich nämlich aus dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT, insbesondere aus Artikel 8 Absatz 2, ergibt, haben sich die Parteien dieses Übereinkommens dafür entschieden, Beförderungskosten ab Einfuhrhafen oder Einfuhrort nicht in den Zollwert einzubeziehen.

30 Was Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 1224/80 betrifft, so soll mit ihr, wie bereits mit der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148, S. 6), an deren Stelle sie getreten ist, laut ihrer sechsten Begründungserwägung die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und eine Gleichbehandlung der Importeure der Gemeinschaft sichergestellt werden.

31 Mit diesem Ziel wäre es nicht vereinbar, die Verordnung Nr. 1224/80 im Sinne einer Einbeziehung der Beförderungskosten innerhalb der Gemeinschaft in den Zollwert auszulegen.

32 Diese Einbeziehung würde nämlich dazu führen, daß der Zollwert von der Entfernung zwischen dem Ort der Verbringung der Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft und dem Bestimmungsort innerhalb dieses Gebiets abhinge, so daß für die gleiche Ware, die über denselben Grenzübergang in die Gemeinschaft eingeführt würde, je nach der Entfernung des Bestimmungsorts der Ware von diesem Grenzübergang Zoll in unterschiedlicher Höhe erhoben würde. Dieses Ergebnis wäre nicht tragbar, da es zu einer unterschiedlichen Behandlung gleichartiger Einfuhrvorgänge führen würde.

33 Deshalb ist auf die erste Frage des innerstaatlichen Gerichts zu antworten, daß Beförderungskosten innerhalb der Gemeinschaft, die vom Importeur aufgrund einer gesonderten Rechnung bezahlt worden sind, nicht zum Transaktionswert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 gehören.

34 Dies schließt allerdings nicht aus, daß die zuständigen Zolldienststellen dann, wenn die Umstände es rechtfertigen, die Rechnung über diese Kosten prüfen können, um zu kontrollieren, ob die in Rechnung gestellten den tatsächlich gezahlten Kosten entsprechen.

35 Wie es nämlich in der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1224/80 ausdrücklich heißt, ist es deren Ziel..., den Welthandel durch ein gerechtes, einheitliches und neutrales System für die Bewertung von Waren für Zollzwecke zu fördern, das die Anwendung von willkürlichen oder fiktiven Zollwerten ausschließt.

36 Dieses Ziel wäre gefährdet, wenn man zuließe, daß ein Importeur den Zollwert einer Ware nach seinem Belieben dadurch verringern könnte, daß er einen Teil des gezahlten oder zu zahlenden Preises durch seinen Lieferanten als Beförderungskosten innerhalb der Gemeinschaft in Rechnung stellen ließe.

37 Deshalb ist auf die Frage l.a) des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß der Transaktionswert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 in einem Fall, in dem der inländische Käufer dem ausländischen Verkäufer neben dem Preis der Ware aufgrund einer gesonderten Rechnung einen besonderen Betrag für innergemeinschaftliche Frachtkosten zahlt, nur den Preis der Ware umfaßt, daß die zuständigen Zolldienststellen jedoch dann, wenn die Umstände es rechtfertigen, die Rechnung über die betreffenden Kosten prüfen können, um zu kontrollieren, ob es sich nicht um fiktive Kosten handelt.

Zu den übrigen Fragen

38 Da die übrigen Fragen nur für den Fall gestellt sind, daß die Frage l.a) bejaht wird, bedürfen sie keiner Beantwortung.

Kosten

39 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 30. Oktober 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Der Transaktionswert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 umfaßt in einem Fall, in dem der inländische Käufer dem ausländischen Verkäufer neben dem Preis der Ware aufgrund einer gesonderten Rechnung einen besonderen Betrag für innergemeinschaftliche Frachtkosten zahlt, nur den Preis der Ware; die zuständigen Zolldienststellen können jedoch dann, wenn die Umstände es rechtfertigen, die Rechnung über die betreffenden Kosten prüfen, um zu kontrollieren, ob es sich nicht um fiktive Kosten handelt.