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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.12.1985 – C-133/84
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1985:496
Schlussanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 11. Dezember 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
I — Einleitung
Das Vereinigte Königreich begehrt mit einer am 17. Mai 1984 erhobenen Klage die Aufhebung von zwei Entscheidungen der Kommission über die Genehmigung von Ausgaben, die es im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, getätigt hat.
Es handelt sich um die beiden folgenden Entscheidungen:
Entscheidung 84/212/EWG vom 8. Februar 1984 über den vom Vereinigten Königreich vorgelegten Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1978. Der Kläger begehrt die Aufhebung dieser Entscheidung, soweit die Kommission einen Betrag von 389674,76 UKL für Beihilfen für Saatgut und einen Betrag von 1662 UKL für Verkäufe von Magermilchpulver aus Interventionsbeständen nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt hat.
Entscheidung 84/213/EWG vom 8. Februar 1984 über den vom Vereinigten Königreich vorgelegten Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1979. Der Kläger begehrt die Aufhebung dieser Entscheidung, soweit die Kommission einen Betrag von 879175,26 UKL für Beihilfen für Saatgut, einen Betrag von 71946,92 UKL für Verkäufe von Magermilchpulver aus Interventionsbeständen und einen Betrag von 586571,56 UKL für Verkäufe von Butter aus Interventionsbeständen nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt hat.
Der Rechtsstreit betrifft somit zwei verschiedene Fälle: die Beihilfe zur Erzeugung von Saatgut und den Verkauf von Butter und von Magermilchpulver aus Interventionsbeständen.
II — Der Streit über die Beihilfe für Saatgut
In diesem Teil des Rechtsstreits stellt sich die Frage, ob nach Gemeinschaftsrecht für ein und dasselbe Erzeugnis auf verschiedenen Handelsstufen zwei verschiedene Beihilfen gewährt werden dürfen.
1. Einschlägige Rechtsvorschriften
a) Die Beihilferegelung für Saatgut
Mit der Verordnung Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 wurde eine gemeinsame Marktorganisation für Saatgut errichtet (ABl. 1971, L 246, S. 1). Diese Marktorganisation betrifft unter anderem trockene ausgelöste Hülsenfrüchte zur Aussaat (Tarifnummer ex 07.05 des Gemeinsamen Zolltarifs). Nach Artikel 3 dieser Verordnung kann eine Beihilfe gewährt werden, wenn die in der Gemeinschaft bestehende Marktlage für diese Erzeugnisse den Erzeugern keine angemessenen Einkünfte gewährleistet. Der zweiten Begründungserwägung der Verordnung ist zu entnehmen, daß die Beihilfe erforderlich ist, um wettbewerbsfähige Preise im Verhältnis zu den Weltmarktpreisen für diese Erzeugnisse aufrechtzuerhalten. Mit der Verordnung Nr. 1674/72 legte der Rat Grundregeln für die Gewährung dieser Beihilfe fest (ABl. 1972, L 177, S. 1). Genauere Durchführungsbestimmungen enthält die Verordnung Nr. 1686/72 der Kommission (ABl. 1972, L 177, S. 26).
b) Die Beihilferegelung für die Erzeugung von Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen
Mit der Verordnung Nr. 1119/78 vom 22. Mai 1978 führte der Rat eine Beihilferegelung für zu Futterzwecken verwendete Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen ein (ABl. 1978, L 142, S. 8). Den Begründungserwägungen ist zu entnehmen, daß die erlassene Regelung dazu diente, die ständig wachsende Verwendung von Hülsenfrüchten zu Futterzwecken zu fördern. Nach Artikel 1 wird die Beihilfe für Erbsen, ausgenommen Kichererbsen, der Tarifstelle 07.05 B I des Gemeinsamen Zolltarifs und für Puffbohnen und Ackerbohnen der Tarifstelle 07.05 B III des Gemeinsamen Zolltarifs gewährt. Die Beihilfe wird den Futtermittelherstellern gewährt. Eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe ist, daß diese Hersteller mit den Erzeugern Verträge abgeschlossen haben, wonach den Erzeugern ein bestimmter Mindestpreis gezahlt wird. Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu dieser Beihilferegelung enthält die Verordnung Nr. 1418/78 (ABl. 1978, L 171, S. 5), die durch die Verordnung Nr. 2036/82 (ABl. 1982, L 219, S. 1) ersetzt worden ist. Anders als in der früheren Verordnung ist in Artikel 12 der neuen Verordnung vorgesehen, daß die betreffenden Beihilfen nicht für Erzeugnisse gewährt werden können, die unter die Beihilferegelung für Saatgut der Verordnung Nr. 2358/71 fallen. In der fünfzehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2036/82 heißt es, da die Zweckbestimmung der Beihilfe für zur menschlichen oder tierischen Ernährung bestimmte Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen und die der Beihilfe für die gleichen Erzeugnisse, die als Saatgut Verwendung finden sollten, nicht die gleiche sei, sei zur Klarstellung ausdrücklich vorzusehen, daß für diese Erzeugnisse nur eine einzige Beihilfe in Anspruch genommen werden könne.
2. Gegenstand des Streits
Der Rechtsstreit beruht darauf, daß das Vereinigte Königreich in den Jahren 1978/79 für die Erzeugung von Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen sowohl eine Beihilfe aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 als auch eine Beihilfe aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1119/78 gewährte. Die Problematik der doppelten Beihilfegewährung führte schließlich nach Unterredungen und einem Schriftwechsel zwischen dem Vereinigten Königreich und der Kommission zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 2036/82.
Das Vereinigte Königreich macht geltend, es sei rechtswidrig, daß die Kommission diese Beträge nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkenne, denn dies beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung der einschlägigen Verordnungen. Hilfsweise trägt das Vereinigte Königreich vor, die Kommission habe bei ihm das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung der fraglichen Beträge geweckt.
3. Auslegung der Beihilferegelungen
Zur Beantwortung der Auslegungsfrage, die sich im vorliegenden Fall stellt, ist der sachliche Geltungsbereich der beiden Beihilferegelungen genau zu bestimmen. Beide Verordnungen des Rates verweisen auf die Tarifnummer 07.05 des Gemeinsamen Zolltarifs, die wie folgt lautet:
07.05 Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:
A. zur Aussaat:
I. Erbsen, einschließlich Kichererbsen, und Bohnen (Phaseolus-Arten)
II. Linsen
III. andere
B. andere:
I. Erbsen, einschließlich Kichererbsen, und Bohnen (Phaseolus-Arten)
II. Linsen
III. andere.
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 bezieht sich auf trockene ausgelöste Hülsenfrüchte zur Aussaat der Tarifnummer ex 07.05. Die Hinzufügung des Wörtchens ex zeigt bereits, daß nicht auf die gesamte Tarifnummer 07.05 Bezug genommen wird. Die ebenfalls hinzugefügte Kennzeichnung zur Aussaat ist somit nicht zufällig, sondern dient angesichts des Wortlauts der Tarifnummer 07.05 eindeutig dazu, die Beihilfe auf Erzeugnisse der Tarifstelle 07.05 A zu beschränken. Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1119/78 verweist demgegenüber auf die Tarifstellen 07.05 Β I und Β III des Gemeinsamen Zolltarifs (Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen).
Ein nützlicher Hinweis für die Auslegungsfrage ergibt sich auch aus den Zwecken der beiden Beihilferegelungen. Die Beihilferegelung für Saatgut ist als Einkommensbeihilfe gedacht, durch die die gemeinschaftliche Saatguterzeugung auf einem auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähigen Niveau gehalten werden soll. Die Beihilferegelung für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen ist als Produktionsbeihilfe konzipiert, durch die die Erzeugung dieser Produkte gefördert werden soll, und um sie — nach den Begründungserwägungen der Verordnung (EWG) Nr. 1119/78 — als Alternative zu den aus Drittländern zum Nulltarif eingeführten Ölkuchen attraktiv zu machen. Auch diese Produktionsbeihilfe ist für den Erzeuger bestimmt, denn der Futtermittelhersteller muß nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung einen bestimmten Mindestpreis zahlen, wenn er in den Genuß der Beihilfe kommen will. Wie diese Bestimmung ausdrücklich besagt, hat auch dieser Mindestpreis den Charakter einer Einkommensbeihilfe. Aus diesen Bestimmungen wird deutlich, daß die beiden Beihilferegelungen getrennt zu betrachten sind. Erhielte nämlich der Erzeuger von Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen, die zu Futterzwecken bestimmt sind, auch eine direkte Einkommensbeihilfe nach der Verordnung Nr. 2358/71, so daß ihm bereits ein angemessenes Einkommen gewährleistet wäre, so wäre die in der Verordnung Nr. 1119/78 vorgesehene Weitergabe der Beihilfe nicht erforderlich.
Folglich konnte nach meinem Dafürhalten bereits vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 2036/82 die Gewährung von zwei Beihilfen für ein und dasselbe Saatgut nicht in Betracht kommen.
Das Vorbringen des Vereinigten Königreichs, daß der Beihilfeanspruch nach der Regelung für Saatgut nicht vom Verwendungszweck abhänge, ändert hieran nichts. Wie oben ausgeführt, steht fest, daß diese Beihilfe genau hierfür gedacht ist. Dies ergibt sich auch aus der Systematik der Verordnung Nr. 2358/71 und aus den Durchführungsbestimmungen der Verordnungen Nrn. 1674/72 und 1686/72. Diese Verordnungen gehen davon aus, daß die Beihilfe nur für Saatgut gewährt wird, das entsprechend der Richtlinie 66/401/EWG zertifiziert worden ist, was zu dem System der Saatgutvermehrungsverträge und Vermehrungserklärungen geführt hat. Bei Saatgut, das zur Verwendung als Tierfutter bestimmt ist, ist ein solches System nicht erforderlich. Der Regelung liegt offensichtlich die Annahme zugrunde, daß die Beihilfe durch ihre Anbindung an dieses System dem Zweck ihrer Schaffung entsprechend gewährt werde. Daß gleichwohl Saatgut, für dessen Erzeugung diese Beihilfe gewährt worden war, zu Futterzwecken verwendet wurde, deutet auf eine Lücke in der einschlägigen Regelung hin. Daß auch das Vereinigte Königreich diese Gefahr anerkannte, ergibt sich daraus, daß es bereits vor dem Erlaß der Regelung über die Gewährung einer Beihilfe für Futtermittel die Kommission auf die Gefahr aufmerksam gemacht hat, daß Erzeuger ihre Ernte zertifizieren lassen könnten, obwohl ein großer Teil davon zu Futterzwecken bestimmt ist. Hinzuzufügen ist, daß dieses Problem bei der Einführung der Beihilferegelung für Saatgut offensichtlich nicht von großer Bedeutung war, sondern erst in den letzten Jahren aktuell geworden ist. Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1674/72 gehalten sind, ein Verwaltungskontrollsystem einzuführen, das sicherstellt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe von den Betroffenen erfüllt werden.
Artikel 12 der Verordnung Nr. 2036/82 hat nach meiner Auffassung deklaratorischen Charakter. Hierfür spricht, daß diese ergänzende Bestimmung nach den Begründungserwägungen zur Klarstellung erlassen worden ist. Das Vereinigte Königreich hat zwar behauptet, diese Wendung sei zu Unrecht in diese Verordnung gelangt; mit der Kommission bin ich jedoch der Auffassung, daß die Regelung den Willen des Rates wiedergibt, soweit aus der Verordnung nichts anderes ersichtlich ist. Hätte das Vereinigte Königreich diese Handlung des Rates für rechtswidrig gehalten, hätte es auf eine Änderung der Verordnung drängen oder sie vor dem Gerichtshof anfechten können.
4. Vertrauensscbutz
Hilfsweise macht das Vereinigte Königreich geltend, die Kommission habe das Vertrauen darauf geweckt, daß die Kumulierung der Beihilfen rechtmäßig sei. Dieser Klagegrund wird in erster Linie darauf gestützt, daß die Kommission zumindest bis zur Zusammenkunft vom 16. Oktober 1980 nicht erklärt habe, daß die doppelte Gewährung von Beihilfen rechtswidrig sei. Dieses Vorbringen ist nach meiner Auffassung von vornherein zurückzuweisen. Ob die Gewährung einer Beihilfe rechtmäßig ist oder nicht, hängt nicht von der Auffassung der Kommission ab, sondern richtet sich nach den einschlägigen Verordnungen. Es kann auch nicht die Rede davon sein, daß es die Kommission an Sorgfalt habe fehlen lassen. Als das Problem der doppelten Beihilfegewährung im Jahre 1980 auftrat, nahm die Kommission, offenbar nach einer internen Prüfung durch ihre Dienststellen, unverzüglich einen klaren Standpunkt ein.
In zweiter Linie verweist das Vereinigte Königreich auf die verschiedenen Vorschläge, die die Kommission von Ende 1980 bis Mitte 1982 zur Lösung des Problems der doppelten Beihilfegewährung gemacht hat. Aus ihnen lasse sich ableiten, daß die Kommission davor offensichtlich von der Rechtmäßigkeit der doppelten Beihilfegewährung ausgegangen sei. Auch dieses Argument geht fehl. Auch wenn die Bemühungen der Kommission in diesem Sinn auszulegen sein sollten — was meines Erachtens keinesfalls feststeht —, so können Klarstellungen, die im nachhinein zu früher — in den Jahren 1978 und 1979 — gewährten Beihilfen gemacht werden, die Rechtswidrigkeit ihrer Gewährung nicht deshalb ausräumen, weil die Kommission nachträglich ein Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Beihilfegewährung geweckt haben soll.
III — Der Streit über den Verkauf von Magermilchpulver und Butter
Dieser Teil der Klage betrifft die Folgen einer Änderung der repräsentativen Wechselkurse, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik angewandt werden. Streitig ist der Zeitpunkt, auf den für die Umrechnung des in Rechnungseinheiten ausgedrückten Preises in nationale Währung abzustellen ist.
1. Einschlägige Rechtsvorschriften
a) Der Wert der Rechnungseinheit
Mit der Verordnung Nr. 1134/68 des Rates (ABl. 1968, L 188, S. 1) wurden genauere Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 653/68 über die Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die Gemeinsame Agrarpolitik (ABl. 1968, L 123, S. 4) erlassen. Nach ihrem Artikel 4 wird bei den Geschäften, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik durchgeführt werden, die Umrechnung der Rechnungseinheiten in nationale Währung entsprechend der Parität vorgenommen, die zum Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes galt. Nach Artikel 6 gilt als Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes der Zeitpunkt, zu dem der Tatbestand im Sinne der Gemeinschaftsregelung oder, in Ermangelung einer solchen Regelung und bis zu ihrem Erlaß, der Regelung des betreffenden Mitgliedstaats erfüllt ist, an den die Entstehung der Forderung geknüpft ist, die sich auf den Betrag im Zusammenhang mit diesem Geschäft bezieht.
b) Der Verkauf von Magermilchpulver und Butter
Im entscheidungserheblichen Zeitraum galten für den Verkauf von Magermilchpulver und von Butter die folgenden Verordnungen: .
Verordnung Nr. 1282/72 über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen an die Streitkräfte und ihnen gleichgestellte Einheiten (ABl. 1972, L 142, S. 14);
Verordnung Nr. 1717/72 über den Verkauf von Butter aus staatlicher Lagerhaltung zu herabgesetzten Preisen an gemeinnützige Einrichtungen (ABl. 1972, L 181, S. 11);
Verordnung Nr. 2213/76 über den Verkauf von Magermilchpulver aus staatlicher Lagerhaltung (ABl. 1976, L 249, S. 6);
Verordnung Nr. 443/77 über den Verkauf von Magermilchpulver für Schweine und Geflügel zu einem festen Preis sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1687/76 und (EWG) Nr. 368/77 (ABl. 1977, L 58, S. 16);
Verordnung Nr. 649/78 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterreinfett (ABl. 1978, L 86, S. 33).
2. Gegenstand des Streits
In den fraglichen Haushaltsjahren wandte das Intervention Board for Agricultural Produce den repräsentativen Kurs an, der zu dem Zeitpunkt galt, zu dem diese Stelle das Kaufangebot erhalten und angenommen hatte. Wegen der regelmäßigen Abwertungen des grünen Pfundes in jenem Zeitraum waren die vom Board berechneten Kaufpreise niedriger, als wenn es den Kurs angewandt hätte, der zum Zeitpunkt der Entnahme der Waren aus den Interventionsbeständen galt. Die Kommission erkannte die sich aus diesen Unterschieden ergebenden Beträge nicht als zu Lasten des EAGFL gehend an. Nach ihrer Auffassung hätte der zuletzt genannte Kurs angewandt werden müssen. Das Vereinigte Königreich macht geltend, in Ermangelung einer Gemeinschaftsregelung über den Tatbestand, an den die Entstehung der Forderung geknüpft sei, sei die nationale Regelung anzuwenden, so daß die Auslegung der Kommission unzutreffend sei. Hilfsweise beruft sich das Vereinigte Königreich darauf, es habe sich schuldlos in einem der Kommission zuzurechnenden Irrtum befunden.
3. Zur Bestimmung des Tatbestands, an den die Entstehung der Forderung geknüpft ist
Bevor ich auf diese Auslegungsfrage eingehe, möchte ich den Gerichtshof auf die Schlußanträge des Generalanwalts Slynn vom 23. Oktober 1985 in den verbundenen Rechtssachen 129 und 130/84 (Italien/Kommission) hinweisen, in denen es um die gleiche Problematik ging.
Als erstes stellt sich die Frage, ob den Artikeln 4 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 ein Hinweis darauf zu entnehmen ist, worin bei Verkäufen von Magermilchpulver und von Butter nach den soeben angeführten fünf Verordnungen der Tatbestand, an den die Entstehung der Forderung geknüpft ist, besteht. Meines Erachtens läßt sich diese Frage ohne weiteres verneinen. Artikel 6 der fraglichen Verordnung umschreibt den Begriff des Entstehungstatbestands nur abstrakt. Wie die Kommission bemerkt, weicht die englische Fassung insoweit von den anderen sprachlichen Fassungen ab. Hierauf ist Generalanwalt Capotorti in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 80/76 (Kerry Milk, Slg. 1977, 425) ausführlich eingegangen. Im vorliegenden Fall ist dieser Unterschied in den sprachlichen Fassungen jedoch nicht erheblich, da die Umschreibung des Entstehungstatbestands abstrakt ist und auf einen konkreten Fall nur mit Hilfe genauerer Vorschriften angewandt werden kann.
Zur Bestimmung des Entstehungstatbestands verweist Artikel 6 der Verordnung Nr. 1134/68 zunächst auf die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Nach Auffassung der Kommission ist diese Verweisung im Sinne einer Bezugnahme auf die fünf vorhin von mir angeführten Verordnungen über den Verkauf von Butter und von Magermilchpulver zu verstehen. Aus der Systematik dieser Verordnungen ergebe sich, daß der Tatbestand, an den die Entstehung der Forderung geknüpft sei, der Tag der Entnahme aus dem öffentlichen Vorratslager sei. Nach der mit diesen Verordnungen geschaffenen Regelung könne der Käufer sich einseitig von dem Vertrag lösen, solange der Kaufpreis oder ein Rest davon noch nicht beglichen sei. Die Entnahme setze voraus, daß der Kaufpreis gezahlt worden und der Vertrag damit endgültig zustande gekommen sei. Die Kommission hat diesen Standpunkt bereits bei der 442. Sitzung des zuständigen Verwaltungsausschusses vorgetragen. Nebenbei ist hierzu zu bemerken, daß dies nicht als ein Rechtssetzungsakt im Sinne des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1134/68 angesehen werden kann.
Ich vermag die Auffassung der Kommission nicht zu teilen. Keine der fünf einschlägigen Verordnungen enthält einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Hinweis darauf, worin der Tatbestand, an den die Entstehung der Forderung geknüpft ist, besteht. Den Verordnungen ließe sich auch entnehmen, daß Entstehungstatbestand der Abschluß des Kaufvertrags ist, denn dieser Vorgang bringt gegenseitige Ansprüche und Verpflichtungen hervor. Daß es sich insoweit um bedingte Ansprüche handelt — abhängig von der Bedingung, daß der Käufer sich nicht vom Vertrag löst —, ändert hieran nichts. Nach meiner Auffassung können die fünf Verordnungen nicht als eine Gemeinschaftsregelung im Sinne von Artikel 6 der Verordnung Nr. 1134/68 angesehen werden. Diese Auslegung wird im übrigen bestätigt durch die Vorschriften über den Entstehungstatbestand in den Sektoren Getreide, Reis und Rindfleisch. In beiden Fällen ist der Entstehungstatbestand durch eine gesonderte Verordnung der Kommission, die Verordnungen Nrn. 1003/81 (ABl. 1981, L 100, S. 11) und 2182/77 (ABl. 1977, L 251, S. 60), genau umschrieben worden. Ohne diese Bestimmungen auf den vorliegenden Fall übertragen zu wollen, läßt sich ihnen meines Erachtens entnehmen, daß für die Definition des Entstehungstatbestands besondere Vorschriften erforderlich sein können.
Da meines Erachtens feststeht, daß es im Sektor Milcherzeugnisse keine besonderen Bestimmungen über die Definition des Entstehungstatbestands gibt, bleibt die Frage, ob die Qualifizierung des Vertragsabschlusses als Entstehungstatbestand nach dem nationalen Recht als rechtswidrig angesehen werden kann. Dies ist, so meine ich, zu verneinen. Die Verordnung Nr. 1134/68 wurde durch die Verordnung Nr. 1676/85 (ABl. 1985, L 164, S. 1) aufgehoben. In Artikel 5 dieser Verordnung werden die verschiedenen anspruchsbegründenden Tatbestände klarer als bisher umschrieben. Danach gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, als anspruchsbegründender Tatbestand bei in Verträgen genannten Beträgen der Abschluß des Vertrages. Obwohl diese Regelung für den vorliegenden Fall nicht gilt, zeigt sie doch, daß es möglich ist, den Abschluß des Vertrages als anspruchsbegründenden Tatbestand zu qualifizieren. In Ermangelung einer Gemeinschaftsregelung ist deshalb meines Erachtens das Vorgehen des Vereinigten Königreichs als rechtmäßig anzusehen.
IV — Anträge
Abschließend schlage ich vor, wie folgt für Recht zu erkennen:
1) Die Entscheidungen 84/212/EWG und 84/213/EWG vom 8. Februar 1984 werden aufgehoben, soweit darin die sich auf den Verkauf von Magermilchpulver aus Interventionsbeständen beziehenden Beträge nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt worden sind.
2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.