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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.12.1985 – C-192/84
ECLI:EU:C:1985:497
In der Rechtssache 192/84
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten X. Yataganas vom Juristischen Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Republik Griechenland, vertreten durch L. Stephanou als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft in Luxemburg, 117, Val-Sainte-Croix,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Republik Griechenland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag i. V. m. Artikel 35 der Beitrittsakte verstößt, daß sie für die Gewährung von Krediten zum Kauf griechischer landwirtschaftlicher Maschinen günstigere Bedingungen einräumt als für die Gewährung von Krediten zum Kauf aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft importierter gleichartiger Maschinen und daß die Republik Griechenland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verstößt, daß sie die wiederholten Bitten der Kommission um Auskunft über die von der genannten diskriminierenden Praxis betroffenen Maschinen nicht beantwortet,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten U. Everling und K. Bahlmann, der Richter T. Koopmans, O. Due, Y. Galmot und C. Kakouris,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Oktober 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. Juli 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Republik Griechenland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag i. V. m. Artikel 35 der Beitrittsakte verstoßen hat, daß sie für die Gewährung von Krediten zum Kauf griechischer landwirtschaftlicher Maschinen günstigere Bedingungen eingeräumt hat als für die Gewährung von Krediten zum Kauf aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft importierter gleichartiger Maschinen, und daß die Republik Griechenland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie die wiederholten Bitten der Kommission um Auskunft über die von der genannten diskriminierenden Praxis betroffenen Maschinen nicht beantwortet hat.
2 Nach den Akten erließ der frühere Ausschuß für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Republik Griechenland am 18. September 1970 eine Entscheidung (Nr. 749), wonach die Agrotiki Trapeza tis Ellados (Griechische Landwirtschaftsbank; im folgenden: Bank), bei der es sich um das wichtigste Kreditinstitut für die Landwirtschaft handelt, den Kauf importierter landwirtschaftlicher Maschinen nur bei Vorlage einer formellen Bescheinigung des Industrieministeriums darüber, daß in Griechenland keine gleichartigen Maschinen hergestellt werden, finanzieren durfte.
3 Mit Schreiben vom 22. September 1981 übermittelte der Währungsausschuß der Republik Griechenland allen Banken einen Auszug aus dem Protokoll über seine Sitzung vom 20. August 1981, wonach alle seinerzeit vom Ausschuß für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik erlassenen Entscheidungen zur Förderung der Herstellung landwirtschaftlicher Maschinen in Griechenland mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung außer Kraft treten. Weiter heißt es dort: Die Agrotiki Trapeza tis Ellados stellt den Landwirten und landwirtschaftlichen Genossenschaften im Rahmen der nach geltendem Recht vorgesehenen Grenzen Mittel zum Barkauf landwirtschaftlicher Maschinen sowohl aus inländischer Erzeugung als auch aus Ländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Verfügung. Die Entscheidung war nach ihrem Wortlaut im Amtsblatt der griechischen Regierung zu veröffentlichen. Mit seiner Entscheidung Nr. 1748 vom 24. September 1981 billigte der Wirtschaftsausschuß der Republik Griechenland die Aufhebung der Entscheidung Nr. 749 des Ausschusses für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik vom 18. September 1970.
4 Die Kommission trägt vor, schon in den ersten Monaten nach dem Beitritt Griechenlands am 1. Januar 1981 sowie während der ganzen Jahre 1981 und 1982 seien ihr Beschwerden darüber zugegangen, daß nach Griechenland eingeführte landwirtschaftliche Maschinen mit Ursprung in der Gemeinschaft diskriminiert würden. Die Kommission hat den Inhalt dieser Beschwerden nicht näher dargelegt, sondern lediglich vorgebracht, die Diskriminierung habe sich aus einer Gesamtheit verwaltungsrechtlicher Vorschriften, die auf der Entscheidung Nr. 749/70 beruhten, ergeben.
5 Aufgrund dieser Beschwerden ersuchte die Kommission die griechische Regierung um Mitteilung des Wortlauts der Vorschriften über die Gewährung von Darlehen für den Kauf landwirtschaftlicher Maschinen sowie der zu deren Durchführung getroffenen Maßnahmen. Die griechische Regierung übermittelte keine dieser Unterlagen. Die Kommission gelangte jedoch in den Besitz des Rundschreibens Nr. 96 der Bank vom 6. Mai 1982, durch das diese ihre Dienststellen über das Schreiben Nr. F 5.3/42 des Industrie- und Energieministeriums vom 31. März 1982 unterrichtete. Darin hatte das Ministerium die Bank ersucht, solange die Entscheidung Nr. 749/70 des früheren Ausschusses für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik fortgilt, dafür Sorge zu tragen, daß Ihre Dienststellen bei der Gewährung von Darlehen für den Kauf von Zentrifugen und Dekantiergeräten [für Ölmühlen] von den Betroffenen die Vorlage einer Bescheinigung des Ministeriums darüber verlangen, daß in Griechenland keine derartigen Maschinen hergestellt werden. In ihrem Rundschreiben ersucht die Bank ihre Dienststellen um Beachtung des Schreibens des Ministeriums im Zusammenhang mit den Weisungen, die Sie bezüglich der Bevorzugung im Inland hergestellter Erzeugnisse erhalten haben.
6 Nach Erhebung der vorliegenden Klage widerrief das zuständige Ministerium das Schreiben Nr. F 5.3/42 mit einem Schreiben vom 23. September 1984 an die Bank; diese hob ihrerseits mit dem Rundschreiben Nr. 238 vom 24. September 1984 ihr Rundschreiben Nr. 96/82 auf, wobei sie darauf hinwies, daß Ihre Dienststellen demgemäß von den Betroffenen nicht mehr die Vorlage einer Bescheinigung darüber zu verlangen haben, daß die ... Geräte für Ölmühlen im Inland nicht hergestellt werden.
7 Mit Schreiben vom 13. September 1983 gab die Kommission der Republik Griechenland Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats zu den ihrer Ansicht nach gegen die Artikel 30 ff. EWG-Vertrag verstoßenden oben beschriebenen Maßnahmen sowie zu der ihrer Ansicht nach gegen Artikel 5 EWG-Vertrag verstoßenden Unterlassung der Erteilung der für die Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Auskünfte zu äußern. Die Republik Griechenland ließ dieses Schreiben unbeantwortet. Daraufhin gab die Kommission am 16. März 1984 eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag ab und setzte der Republik Griechenland eine Frist von einem Monat für die Beachtung dieser Stellungnahme.
8 Mit Schreiben vom 2. Juli 1984 antwortete die Republik Griechenland, die Entscheidung Nr. 749/70 sei im August 1981 wegen Verstoßes gegen die Artikel 30 ff. EWG-Vertrag aufgehoben worden; seitdem sei kein neuer Rechtssatz erlassen worden. Die von späteren Zeitpunkten datierenden Unterlagen, auf die sich die Kommission bezogen habe, seien daher ungültig und damit unanwendbar. Die Kommission sah diese Antwort nicht als ausreichend an; sie hat deshalb die vorliegende Klage erhoben.
9 Die Kommission macht geltend, sowohl das Schreiben Nr. F 5.3/42 des Industrie-und Energieministeriums vom 31. März 1982 als auch das Rundschreiben Nr. 96/82 der Bank zeigten, daß für Ölmühlen bestimmte importierte Maschinen diskriminiert würden.
10 Eine solche Praxis sei unvereinbar mit Artikel 30 EWG-Vertrag, der den Mitgliedstaaten die Festsetzung mengenmäßiger Beschränkungen und den Erlaß von Maßnahmen gleicher Wirkung im innergemeinschaftlichen Handel untersage. Nach Artikel 35 der Beitrittsakte gelte dieses Verbot vom Beitritt Griechenlands am 1. Januar 1981 an auch für diesen Staat. Die streitigen Maßnahmen begünstigten den Absatz in Griechenland hergestellter Maschinen zu Lasten importierter Maschinen, da die Käufer, wenn sie dadurch auch nicht gezwungen würden, sich für eine in Griechenland hergestellte Maschine zu entscheiden, doch in dieser Richtung beeinflußt würden, um ein Darlehen der Bank zu erhalten, die das wichtigste Kreditinstitut in diesem Sektor sei.
11 Sowohl die von ihr vorgelegten Unterlagen als auch die ihr zugegangenen Beschwerden ließen erkennen, daß die Diskriminierung mit der Aufhebung der Entscheidung Nr. 749/70 am 20. August 1981 nicht aufgegeben worden sei. Das ministerielle Schreiben Nr. F 5.3/42 vom 31. März 1982 und das hierzu ergangene Rundschreiben Nr. 96/82 der Bank seien nur Beispiele einer allgemeinen Politik in bezug auf alle Arten von landwirtschaftlichen Maschinen, die auch nach der förmlichen Aufhebung dieser beiden Maßnahmen noch fortgesetzt werde.
12 Zwar könne sie zu anderen als den für Ölmühlen bestimmten Arten von Maschinen keine näheren Angaben machen. Dies sei jedoch darauf zurückzuführen, daß die griechische Regierung ihr unter Verstoß gegen ihre Mitwirkungspflicht aus Artikel 5 EWG-Vertrag den Wortlaut der diese Maschinen betreffenden Maßnahmen nicht übermittelt habe.
13 Die Republik Griechenland erkennt an, daß eine Verwaltungspraxis, nach der Kredite für den Kauf inländischer landwirtschaftlicher Maschinen zu günstigeren Bedingungen gewährt werden als für den Kauf aus anderen Mitgliedstaaten importierter gleichartiger Maschinen, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellt. Sie bestreitet jedoch, daß eine solche Praxis fortbestanden habe, nachdem die Entscheidung Nr. 749/70 durch die Entscheidungen des Währungsausschusses vom 20. August und des Wirtschaftsausschusses vom 24. September 1981 aufgehoben worden sei.
14 Für das ministerielle Schreiben Nr. F 5.3/42 vom 31. März 1982 habe keine Rechtsgrundlage bestanden; es sei daher ungültig gewesen. Es sei niemals angewandt worden und auf Ersuchen der Kommission sogar widerrufen worden, obwohl dies rechtlich nicht erforderlich gewesen wäre.
15 Die Republik Griechenland macht schließlich geltend, schon zu Beginn der Untersuchung der Kommission habe es keine Vorschriften mit oder ohne Rechtsatzcharakter mehr gegeben, die für die Gewährung von Krediten zum Kauf griechischer landwirtschaftlicher Maschinen günstigere Bedingungen als für den Kauf aus anderen Mitgliedstaaten importierter gleichartiger Maschinen vorgesehen hätten. Daher habe der Kommission der Wortlaut solcher Vorschriften nicht übermittelt werden können. Ein Verstoß gegen Artikel 5 EWG-Vertrag liege somit nicht vor.
16 Die Entscheidung Nr. 749/70 des Ausschusses für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik vom 18. September 1970 galt zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft noch; sie sah für die Gewährung von Krediten zum Kauf inländischer landwirtschaftlicher Maschinen günstigere Bedingungen als für die Gewährung von Krediten zum Kauf aus anderen Mitgliedstaaten importierter Maschinen vor. Derartige Vorschriften stellen, wie die Beklagte ausdrücklich eingeräumt hat, Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen dar, da sie den Käufer in Richtung auf die Entscheidung für im Inland hergestellte Maschinen beeinflussen. Sie fallen daher unter das Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag, das nach Artikel 35 der Beitrittsakte für die Republik Griechenland seit ihrem Beitritt gilt. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde die genannte Entscheidung erst aufgehoben, als die am 24. September 1981 vom Wirtschaftsausschuß gebilligte Entscheidung des Währungsausschusses vom 20. August 1981 mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der griechischen Regierung in Kraft trat. Dieser Zeitpunkt lag jedoch jedenfalls vor dem Ablauf der Frist, den die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hatte. Die Aufrechterhaltung der Entscheidung Nr. 749/70 nach dem Beitritt ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Vertragsverletzungsverfahrens.
17 Weiter ersuchte das Industrie- und Energieministerium mit seinem Schreiben Nr. F 5.3/42 vom 31. März 1982 die Bank, bei der Gewährung von Darlehen für den Kauf importierter Zentrifugen und Dekantiergeräte für Ölmühlen die Vorlage einer Bescheinigung des Ministeriums darüber zu verlangen, daß im Inland keine derartigen Maschinen hergestellt werden. Zwar verweist diese Entscheidung auf die aufgehobene Entscheidung Nr. 749/70 und ist daher nach Ansicht der Beklagten ungültig. Der bloße Umstand, daß die Bank mit ihrem Rundschreiben Nr. 96/82 ihre Dienststellen über dieses Schreiben informierte und sie um seine Beachtung ersuchte, rechtfertigt aber die Feststellung, daß dadurch zum Nachteil der importierten Maschinen eine mehrdeutige und ungewisse Lage entstanden ist. Diese Lage wurde erst durch das Schreiben des Ministeriums vom 23. September 1984, durch das das streitige Schreiben widerrufen wurde, und durch das Rundschreiben Nr. 238 der Bank vom 24. September 1984 zur Aufhebung des Rundschreibens Nr. 96/82 behoben. Eine solche Lage stellt per se eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 dar. Somit ist für die Zeit von der Übermittlung des ministeriellen Schreibens an die Bank bis zu seinem Widerruf ein Vertragsverstoß bezüglich der in ihm genannten Geräte festzustellen.
18 Dagegen hat die Kommission keine ausreichenden Beweise dafür beigebracht, daß das genannte Schreiben nur ein Beispiel für eine allgemeine Politik der griechischen Regierung darstelle, nach der Kredite für den Kauf griechischer landwirtschaftlicher Maschinen zu günstigeren Bedingungen als für den Kauf aus anderen Mitgliedstaaten importierter Maschinen der gleichen Art gewährt werden sollten; erst recht gilt dies für die angebliche Fortsetzung dieser Politik nach dem Widerruf dieses Schreibens.
19 Zum Vorwurf der Verletzung des Artikels 5 EWG-Vertrag ist zu bemerken, daß dieser für die Mitgliedstaaten die Pflicht begründet, die Kommission bei der Erfüllung der ihr in Artikel 155 erster Gedankenstrich übertragenen Aufgabe zu unterstützen, für die Anwendung des EWG-Vertrages sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Die Mitgliedstaaten sind somit gehalten, nach Treu und Glauben an jeder von der Kommission gemäß Artikel 169 durchgeführten Untersuchung mitzuwirken und der Kommission die zu diesem Zweck angeforderten Auskünfte zu erteilen. Im vorliegenden Fall ist insoweit festzustellen, daß im Vorverfahren Mißverständnisse aufgetreten sind, die zum Teil hätten vermieden werden können, wenn die griechische Regierung die Kommission umfassender informiert hätte.
20 Dies ändert freilich nichts daran, daß die Kommission bei der Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen Artikel 5 genau anzugeben hat, in welchen Handlungen oder Unterlassungen sie einen solchen Verstoß erblickt. Im Verfahren vor dem Gerichtshof hat die Kommission vorgetragen, ihre Beanstandungen beträfen den Umstand, daß die griechische Regierung ihr nicht den Wortlaut der Bestimmungen über die Bedingungen für die Gewährung von Krediten zum Kauf anderer als der im ministeriellen Schreiben Nr. F 5.3/42 genannten landwirtschaftlichen Maschinen übermittelt habe. Angesichts der Versicherung der Beklagten, daß seinerzeit mit Ausnahme eben des genannten ministeriellen Schreibens keine Vorschriften über die Bevorzugung griechischer landwirtschaftlicher Maschinen gegenüber aus anderen Mitgliedstaaten importierten Maschinen bestanden hätten, kann kein Verstoß gegen Artikel 5 EWG-Vertrag darin erblickt werden, daß dem Ersuchen der Kommission um Übermittlung des Wortlauts derartiger Vorschriften nicht entsprochen wurde. Da die Kommission darüber hinaus nichts vorgetragen hat, was für das Vorliegen eines wesentlichen Verstoßes der griechischen Regierung gegen ihre Mitwirkungspflicht sprechen könnte, ist die Klage insoweit abzuweisen, als sie auf Artikel 5 EWG-Vertrag gestützt ist.
21 Abschließend ist somit festzustellen, daß die Republik Griechenland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag i. V. m. Artikel 35 der Beitrittsakte verstoßen hat, daß sie das an die Agrotiki Trapeza tis Ellados gerichtete Schreiben Nr. F 5.3/42 des Industrie- und Energieministeriums mit dem Ersuchen, dafür Sorge zu tragen, daß die Dienststellen dieser Bank bei der Gewährung von Darlehen für den Kauf von Zentrifugen und Dekantiergeräten für Ölmühlen von den Betroffenen die Vorlage einer Bescheinigung des Ministeriums darüber verlangen, daß in Griechenland keine derartige Maschinen hergestellt werden, erst am 23. September 1984 widerrufen hat. Im übrigen ist die Klage abzuweisen.
Kosten
22 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten jedoch ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Im vorliegenden Fall sind kraft dieser Befugnis jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden :
1) Die Republik Griechenland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag i. V. m. Artikel 35 der Beitrittsakte verstoßen, daß sie das an die Agrotiki Trapeza tis Ellados gerichtete Schreiben Nr. F 5.3/42 des Industrie- und Energieministeriums mit dem Ersuchen, dafür Sorge zu tragen, daß die Dienststellen dieser Bank bei der Gewährung von Darlehen für den Kauf von Zentrifugen und Dekantiergeräten für Ölmühlen von den Betroffenen die Vorlage einer Bescheinigung des Ministeriums darüber verlangen, daß in Griechenland keine derartigen Maschinen hergestellt werden, erst am 23. September 1984 widerrufen hat.
2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.