Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.12.1985 – C-214/84
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1985:509
In der Rechtssache 214/84
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom 7. Senat des Hessischen Finanzgerichts in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Stinnes AG
gegen
Hauptzollamt Kassel
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 8 der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1),
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Joliét, der Richter G. Bosco und T. F. O'Higgins,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: P. Heim
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
Stinnes AG, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Martin Roettig als Bevollmächtigten,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Götz zur Hausen vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Oktober 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Das Hessische Finanzgericht hat mit Beschluß vom 10. August 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 17. August 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit, in dem die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Aufhebung von vier Nacherhebungsbescheiden begehrt, die das im Ausgangsverfahren beklagte Hauptzollamt aufgrund der vorstehend genannten Verordnung erlassen hatte.
3 Während des Jahres 1981 tätigte die Klägerin 502 Einfuhren von Holzpaletten aus der CSSR. Es ist unstreitig, daß in diesen Fällen infolge von Rechenfehlern zu geringe Einfuhrabgaben festgesetzt wurden. Der Beklagte erließ aufgrund der Verordnung Nr. 1697/79 vier Nacherhebungsbescheide, die jeweils die Einfuhren der Klägerin während eines Quartals des Jahres 1981 betrafen. Von der Klägerin wurde die Zahlung von 728,30 DM für das erste Quartal 1981, 1802,40 DM für das zweite Quartal 1981, 2059,80 DM für das dritte und 695,30 DM für das vierte Quartal 1981 verlangt.
4 Die Klägerin focht diese vier Nacherhebungsbescheide vor dem Hessischen Finanzgericht wegen Verstoßes gegen Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 an, der die Nacherhebung von unter einem bestimmten Mindestbetrag je Einzelfall liegenden Eingangsabgaben ausschließt. Sie macht geltend, wenn der Beklagte nicht die 502 Einfuhrvorgänge in vier Nacherhebungsbescheiden zusammengefaßt hätte, hätte sich nur bei fünf dieser Vorgänge eine zusätzliche Abgabe in Höhe des in Artikel 8 Absatz 1 festgesetzten Mindestbetrags ergeben. Eine solche Zusammenfassung selbständiger Vorgänge verstoße gegen Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79; daher seien die fraglichen Abgabenbescheide aufzuheben.
5 Der Beklagte vertritt vor dem nationalen Gericht die Ansicht, der Ausdruck je Einzelfall in Artikel 8 Absatz 1 beziehe sich nicht auf den einzelnen Einfuhroder Ausfuhrvorgang, sondern auf den Nacherhebungsbescheid, der, wie es auf diesem Gebiet üblich sei, mehrere Einfuhr- oder Ausfuhrvorgänge zusammenfassen könne. Die Zusammenrechnung der auf diese Vorgänge entfallenden Beträge ermögliche die Erhebung nicht unbeträchtlicher Summen und entspreche gleichzeitig dem Zweck des Artikels 8 Absatz 1, der darin bestehe, einen zu den beizutreibenden Beträgen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Der Beklagte stützt seine Ansicht auf die verwaltungsinterne Dienstanweisung zur Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1). Diese Dienstanweisung lasse die Zusammenfassung mehrerer Vorgänge zur Erreichung des Mindestbetrags für eine Erstattung zu. Diese Auslegung sei auf den Fall der Nacherhebung zu übertragen.
6 Da die Entscheidung des Rechtsstreits nach Ansicht des Hessischen Finanzgerichts von der Auslegung einer Norm des Gemeinschaftsrechts abhängt, hat dieses Gericht dem Gerichtshof mit Beschluß vom 10. August 1984 die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist der Begriff Einzelfall in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 so zu verstehen, daß darunter die Nacherhebung für jede einzelne Einfuhr oder Ausfuhr zu verstehen ist, oder ist unter Einzelfall ein einheitlicher Nacherhebungsbescheid zu verstehen, auch wenn er mehrere Einfuhrvorgänge oder Ausfuhrvorgänge eines Abgabepflichtigen zu einer einheitlichen Nachforderung zusammenfaßt?
7 Zu dieser Frage haben die Klägerin und die Kommission die folgenden Erklärungen abgegeben.
8 Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Auslegung der Erstattungsverordnung durch die verwaltungsinterne Dienstanweisung lasse sich auf den Fall der Erhebung nicht entsprechend anwenden; im ersten Fall begünstige sie nämlich den Abgabepflichtigen, während sie im zweiten Fall für ihn nachteilig sei. Erlaube man der Verwaltung, selbständige Vorgänge zur Erreichung des festgesetzten Mindestbetrags zusammenzufassen, so räume man ihr damit ein Ermessen ein, das der Wortlaut des Artikels 8 selbst ausschließe. Unter Einzelfall sei deshalb der den einzelnen Einfuhrvorgang betreffende Zollbescheid zu verstehen.
9 Die Kommission führt aus, zwar könne sich die streitige Bestimmung in der deutschen und in der niederländischen Fassung sowohl auf die Nacherhebungsaktion als auch auf den Vorgang, auf dem die Abgabenschuld beruhe, beziehen; der Wortlaut der französischen, der italienischen, der englischen und der dänischen Fassung könne hingegen nicht anders verstanden werden, als daß die Nacherhebungsaktion der zuständigen Behörde gemeint sei. Nach Auffassung der Kommission entspricht diese Auslegung sowohl dem allgemeinen Zweck der Verordnung, nämlich dem Schutz der wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Gemeinschaft, als auch dem des Artikels 8 der Verordnung, der eine auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhende De-minimis-Regel darstelle. Schließlich weist die Kommission auf eine Entscheidung des Ausschusses für Zollbefreiungen nach Artikel 25 der Erstattungsverordnung vom 27. Mai 1984 hin. Danach sei es wie nach der deutschen Dienstanweisung zulässig, mehrere selbständige Vorgänge zusammenzufassen, um den Mindestbetrag für eine Erstattung zu erreichen. Diese Auslegung sei auf die Nacherhebungsverordnung zu übertragen. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 sei deshalb dahin auszulegen, daß Eingangs- oder Ausfuhrabgaben dann nicht nachzuerheben sind, wenn ihr Betrag für eine bestimmte Nacherhebungsaktion der zuständigen Behörden gegenüber einem Abgabenschuldner zu einer Festsetzung eines Betrages von weniger als 10 Europäischen Rechnungseinheiten führen würde.
10 Auszugehen ist vom Wortlaut des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79; danach werden Eingangs- oder Ausfuhrabgaben von weniger als 10 Europäischen Rechnungseinheiten je Einzelfall... nicht nacherhoben.
11 Nach den Begründungserwägungen dieser Verordnung wurde diese Bestimmung in die Regelung aufgenommen, weil es ... nicht zweckmäßig [erscheint], Beträge bis zu 10 Europäischen Rechnungseinheiten nachzuerheben.
12 Könnte die Verwaltung mit einer einzigen Nacherhebungsaktion Abgaben erheben, die einzeln jeweils weniger als 10 Europäische Rechnungseinheiten betragen, wäre Artikel 8 Absatz 1 jede praktische Wirksamkeit genommen, da sich über die Zusammenrechnung von Abgaben in fast allen Fällen der festgesetzte Mindestbetrag erreichen ließe.
13 Unter Einzelfall im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 kann deshalb nur der einzelne Einfuhr- oder Ausfuhrvorgang verstanden werden.
14 Diese Auslegung steht jedoch der Praxis nicht entgegen, in einem einzigen Nacherhebungsbescheid mehrere selbständige Nacherhebungsaktionen zusammenzufassen, sofern jede einzelne eine Abgabe zum Gegenstand hat, deren Betrag den in Artikel 8 Absatz 1 festgesetzten Betrag übersteigt. Diese Praxis ist nämlich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt.
15 Sonach ist auf die Frage des nationalen Gerichts zu antworten, daß unter Einzelfall im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 der einzelnen Einfuhr- oder Ausfuhrvorgang zu verstehen ist, daß diese Auslegung jedoch der Praxis nicht entgegensteht, in einem einzigen Nacherhebungsbescheid mehrere selbständige Nacherhebungsaktionen zusammenzufassen, sofern jede einzelne eine Abgabe zum Gegenstand hat, deren Betrag den in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung festgesetzten Betrag übersteigt.
Kosten
16 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht mit Beschluß vom 10. August 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Unter Einzelfall im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 ist der einzelne Einfuhr- oder Ausfuhrvorgang zu verstehen. Diese Auslegung steht der Praxis nicht entgegen, in einem einzigen Nacherhebungsbescheid mehrere selbständige Nacherhebungsaktionen zusammenzufassen, sofern jede einzelne eine Abgabe zum Gegenstand hat, deren Betrag den in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung festgesetzten Betrag übersteigt.