Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.01.1986 – C-121/84
ECLI:EU:C:1986:4
In der Rechtssache 121/84,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Giuliano Marenco, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico Luigi Ferrari Bravo als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Oscar Fiumara, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie die im Güterkraftverkehr erfolgende Durchfuhr von für einen Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmten lebenden Tieren mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat durch das italienische Hoheitsgebiet Beschränkungen unterworfen hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten K. Bahlmann und R. Joliét, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, Y. Galmot und C. Kakouris,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Oktober 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 8. Mai 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 30 bis 34 EWG-Vertrag sowie aus Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) verstoßen hat, indem sie die im Güterkraftverkehr erfolgende Durchfuhr von für einen Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmten lebenden Tieren mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat durch das italienische Hoheitsgebiet Beschränkungen unterworfen hat.
2 Ausgangspunkt dieser Klage ist eine Beschwerde, mit der die belgische Regierung im Jahre 1981 die Kommission befaßte. Nach den Ausführungen der Kommission behauptete die belgische Regierung, die italienischen Behörden verlangten bei lebenden Tieren, die im Transitverkehr durch das italienische Hoheitsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland befördert würden, die Entladung der Lastwagen und die Umladung auf Eisenbahnwagen, während sie sich der Beförderung von lebenden Tieren, die für den Binnenmarkt bestimmt seien, im Güterkraftverkehr nicht widersetzten.
3 In Beantwortung des Schreibens, in dem sie aufgefordert worden war, sich zu diesem diskriminierenden Verhalten zu äußern, führte die italienische Regierung aus, es liege keine Ungleichbehandlung zu Lasten der belgischen Wirtschaftsteilnehmer vor, da es keine konkurrierenden italienischen Ausfuhren nach Griechenland gebe; außerdem erlaube die Beförderung auf dem Schienenweg, die von den italienischen Eisenbahnen erstellten Einrichtungen nutzbringend einzusetzen.
4 Da sie aufgrund dieser Äußerungen keinen Anlaß zur Änderung ihres Standpunktes sah, gab die Kommission am 16. März 1980 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie der Italienischen Republik vorwarf, sie verbiete die Durchfuhr von Lastwagen, die für einen Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmte lebende Tiere mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat beförderten. Sie setzte der Italienischen Republik eine Frist von zwei Monaten, um dieser Stellungnahme nachzukommen.
5 In Beantwortung dieser begründeten Stellungnahme erklärte die italienische Regierung, die italienischen tierärztlichen Dienststellen seien nur bestrebt, die Straßenbeförderungen im Hinblick auf die Aufnahmekapazitäten der an den verschiedenen Grenzstellen bestehenden Infrastrukturen zu planen. Die Beförderung auf dem Schienenweg hingegen werde der Beförderung im Güterkraftverkehr nicht grundsätzlich vorgezogen, und der Handel mit für den italienischen Markt bestimmten Tieren werde gegenüber demjenigen mit für andere Märkte bestimmten Tieren nicht bevorzugt behandelt. Die italienische Regierung teilte der Kommission auch mit, daß in der Folge von Verhandlungen zwischen den belgischen und den italienischen tierärztlichen Dienststellen für bestimmte Mengen von Tieren eine Genehmigung für die Durchfuhr mit Lastwagen erteilt worden sei, wenn der Beweis erbracht worden sei, daß diese Tiere nicht vom Bestimmungsland zurückgewiesen würden und sie den Gesundheitsvorschriften der Gemeinschaft entsprächen.
6 Nachdem die belgische Regierung der Kommission mit Schreiben vom August 1983 mitgeteilt hatte, daß sie das Ergebnis der genannten Verhandlungen im Hinblick auf die zeitweiligen Beschränkungen der Durchfuhr im Güterkraftverkehr und die systematischen viehseuchenrechtlichen Kontrollen nicht für zufriedenstellend erachte, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
7 In ihrer Erwiderung und in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission den allgemeinen Wortlaut ihrer Klage zugrunde gelegt, der die Beschränkungen der Durchfuhr im Güterkraftverkehr betrifft, um das Erfordernis einer Bescheinigung über die Einfuhrbereitschaft des Bestimmungslandes sowie die Genehmigungsregelung selbst in Frage zu stellen, wie sie in Artikel 61 der veterinärpolizeilichen Verordnung des Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 320 vom 8. Februar 1954 (GURI Nr. 142 vom 24.6.1954) enthalten ist. Artikel 61 bestimmt: Die Durchfuhr der Tiere durch das italienische Hoheitsgebiet mit direkter Bestimmung für andere Länder wird, wenn keine besonderen veterinärrechtlichen Akommen bestehen, auf Antrag der zuständigen Behörden des Bestimmungslandes unter Beachtung der von Fall zu Fall festzulegenden Vorschriften vom Hohen Kommissariat für Hygiene und öffentliches Gesundheitswesen genehmigt...
8 Zunächst ist festzustellen, daß der Streitgegenstand, wie er in der mit Gründen versehenen Stellungnahme bestimmt worden ist, auf keinen Fall erweitert werden kann.
9 Im vorliegenden Fall ist das einzige Verhalten, das in der mit Gründen versehenen Stellungnahme beanstandet wird, das Verbot der Durchfuhr von Lastwagen, die für einen Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmte lebende Tiere mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat befördern, ein Verbot, das die Entladung der Lastwagen und die Umladung der Tiere auf Eisenbahnwagen erforderlich macht. Im Rahmen der vorliegenden Klage kann also weder der Vorwurf in bezug auf das System der vor der Durchfuhr von lebenden Tieren einzuholenden Genehmigung als solches noch der Vorwurf hinsichtlich der Praxis geprüft werden, die darin besteht, daß die Erteilung einer Durchfuhrgenehmigung davon abhängig gemacht wird, daß der Beförderer eine Bescheinigung über die Einfuhrbereitschaft des Bestimmungslandes besitzt.
10 Was die Praxis betrifft, die zur Umladung zwingt, so ist hervorzuheben, daß der Gerichtshof gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag nur angerufen werden kann, wenn der betreffende Staat der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nachgekommen ist.
11 Im vorliegenden Fall scheint die italienische Regierung zuzugeben, daß die Umladeverpflichtung zu einer Zeit bestanden habe, als die Infrastruktur der Umschlagplätze für den Güterkraftverkehr keine effizienten Gesundheitskontrollen erlaubt habe; in Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme hat sie jedoch darauf hingewiesen, daß ihre Behörden die Umladung jedenfalls nicht mehr verlangten. Zum Beweis hat sie die Durchfuhrgenehmigungen vorgelegt, die vor der Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme Beförderern im Güterkraftverkehr erteilt wurden und deren Verzeichnis zu den Akten gegeben worden ist.
12 Da die Beibehaltung des beanstandeten Verhaltens nach Ablauf der in der begründeten Stellungnahme gesetzten Frist bestritten wird, oblag es der Kommission, den Beweis hierfür zu erbringen.
13 Es ist festzustellen, daß die Kommission dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Beschwerde, mit der die belgische Regierung ihr die Beanstandungen der belgischen Wirtschaftsteilnehmer mitteilte, stammt nach den Angaben der Kommission von 1981. Im übrigen wird in dem Schreiben der belgischen Regierung vom August 1983, in dem diese die Ergebnisse der Kontakte mit den italienischen Behörden als unbefriedigend bezeichnet, eine Umladeverpflichtung nicht erwähnt.
14 Unter diesen Umständen ist die Klage abzuweisen.
Kosten
15 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.