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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.01.1986 – C-24/85

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1986:24

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 22. Januar 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. 1977, L 61, S. 26) ist die Richtlinie auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar. Nach den Artikeln 2 Buchstabe a und 3 gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers, der aufgrund eines Übergangs als Inhaber aus dem Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil ausscheidet, aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis auf den Erwerber über.

Diese Bestimmungen wurden durch Artikel 1639 bb des Burgerlijk Wetboek (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) durchgeführt, der lautet: Aufgrund des Übergangs eines Unternehmens gehen die Rechte und Pflichten, die sich zum Zeitpunkt des Übergangs für den Arbeitgeber in diesem Unternehmen aus einem Arbeitsvertrag zwischen ihm und einem darin beschäftigten Arbeitnehmer ergeben, von Rechts wegen auf den Erwerber über.

Herr Spijkers erhob aufgrund dieser Bestimmung gegen die Firmen Gebroeders Benedik Abattoir CV (Beklagte zu 1) und Alfred Benedik en Zonen BV (Beklagte zu 2) Klage bei der Rechtbank Maastricht. Dieses Gericht stellte fest, daß er als Assistent des Betriebsleiters bei der Firma Gebroeders Colaris Abattoir BV (im folgenden: Colaris) in deren Geschäftslokal in Ubach over Worms beschäftigt gewesen war. In diesem Geschäftslokal betrieb Colaris einen Schlachthof. Am 27. Dezember 1982 wurde der gesamte Schlachthof mit verschiedenen Räumlichkeiten und Büros zusammen mit dem Grundstück und dem Inventar an die Beklagte zu 1 verkauft. Deren Geschäftstätigkeit bestand seitdem, tatsächlich jedoch erst seit dem 7. Februar 1983, in dem Betrieb eines Schlachthofs mit allen damit zusammenhängenden Tätigkeiten für gemeinsame Rechnung mit der Beklagten zu 2. Alle bei Colaris beschäftigten Arbeitnehmer, mit Ausnahme des Klägers und eines kranken, arbeitsunfähigen Kollegen, wurden von der Beklagten zu 1 übernommen. Das Gericht stellte ferner fest, daß über das Vermögen von Colaris mit Urteil vom 3. März 1983 der Konkurs eröffnet wurde und daß Colaris zum Zeitpunkt des Verkaufs die Geschäftstätigkeit völlig eingestellt hatte und insbesondere keinerlei Goodwill mehr vorhanden war.

Aufgrund dieses Sachverhalts wies das Gericht den Antrag des Klägers auf Zahlung seines Gehalts ab 27. Dezember 1982 und auf Beschaffung von Arbeit oder Gewährung einer Entschädigung ab. Seine Berufung gegen diese Entscheidung wurde vom Gerechtshof 's-Hertogenbosch zurückgewiesen, woraufhin der Kläger die Angelegenheit vor den Hoge Raad brachte.

Der Hoge Raad ging davon aus, daß a) die Geschäftstätigkeit, der die Beklagte zu 1 in dem Gebäudekomplex nachging, von der gleichen Art war wie die vorher von Colaris verrichtete Tätigkeit, obgleich dies zwischen den Parteien streitig war, b) daß die übernommenen Produktionsmittel es der Beklagten zu 1 ermöglichten, die Tätigkeit von Colaris weiterzuführen, und c) daß nach den Erkenntnissen des Gerechtshof 's-Hertogenbosch die Kundschaft von Colaris nicht übernommen worden war, was ebenfalls streitig war.

Der Hoge Raad hielt die Beantwortung von drei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie für erforderlich und legte diese dem Gerichtshof vor. Die Fragen lauten wie folgt:

1) Ist ein Übergang im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 anzunehmen, wenn Gebäude und Inventar übertragen werden und dadurch dem Erwerber tatsächlich die Möglichkeit verschafft wird, die Geschäftstätigkeit des Veräußerers weiterzuführen, und der Erwerber dann in dem betreffenden Gebäudekomplex eine gleichartige Geschäftstätigkeit verrichtet?

2) Steht die Tatsache, daß der Veräußerer zum Zeitpunkt des Verkaufs der Gebäude und des Inventars die Geschäftstätigkeit völlig eingestellt hatte und insbesondere keinerlei Goodwill mehr vorhanden war, der Annahme eines Übergangs im Sinne der Frage 1 entgegen?

3) Steht es der Annahme eines solchen Übergangs entgegen, daß der Kundenkreis nicht übertragen wurde?

Bei der Vorlage dieser Fragen wurde davon ausgegangen, daß Colaris sich zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht in Liquidation befand, so daß das Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 135/83 (Abels, Slg. 1985, 469) nicht einschlägig ist.

Es ist klar, daß der vorrangige Zweck der Richtlinie darin besteht, die Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen zu schützen. Meines Erachtens ist, wie die Regierungen der Niederlande und des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission in ihren mündlichen, nicht jedoch in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt haben, bei der Entscheidung, ob ein Übergang im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie vorliegt, auf die gesamten Umstände abzustellen. Technische Regelungen müssen vermieden werden, und der Inhalt ist wichtiger als die Form. Die wesentliche Frage ist die, ob der Erwerber ein Geschäft oder ein Unternehmen (oder einen Teil davon) erworben hat, das er fortführen kann.

Wird zum Zeitpunkt des Übergangs das Geschäft noch betrieben, sind die Maschinen noch in Betrieb, werden die Kunden noch beliefert, die Arbeitnehmer noch beschäftigt und werden alle materiellen Aktiva sowie der Goodwill verkauft, so sind dies deutliche Anzeichen dafür, daß ein Übergang im Sinne der genannten Bestimmung stattgefunden hat. Dies sind jedoch nicht alle notwendigen Voraussetzungen für einen Übergang in jedem Fall. Es muß ein realistischer und klarer Standpunkt eingenommen werden, und alle Umstände sind zu berücksichtigen.

So spricht der Umstand, daß die Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt des Übergangs aufgehört hatte oder stark eingeschränkt war, nicht gegen das Vorliegen eines Betriebsübergangs, wenn die Mittel zur Weiterführung des Geschäfts wie Produktionsanlagen, Gebäude und Personal vorhanden sind und übertragen werden. Ebensowenig ist der Umstand, daß der Goodwill oder bestehende Verträge nicht übertragen werden, ein zwingendes Argument gegen das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Bestimmung. Der Erwerber kann die Geschäftstätigkeit sehr wohl weiterführen wollen, um seinen bestehenden Kundenkreis zu beliefern oder eine andere Art von Kunden zu gewinnen, wie etwa Großhändler statt Einzelhändler oder ausländische statt einheimisehe Kunden. Umgekehrt kann, wie das Vereinigte Königreich vorgetragen hat, ein Übergang in Fällen vorliegen, in denen der Goodwill oder bestehende Verträge oder Kundenlisten verkauft werden, ohne daß ein Übergang der materiellen Aktiva stattfindet.

Daß nach dem Verkauf eine gewisse Zeit vergeht, bevor die Geschäftstätigkeit wiederaufgenommen wird, ist ein wichtiger Umstand, aber kein zwingendes Argument gegen das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie. Ein Erwerber kann sehr wohl beabsichtigen, einige Zeit auf die Reorganisation oder Renovierung der Produktionsanlagen oder der Ausstattung aufzuwenden. Wird das Personal zu diesem Zweck behalten und die Geschäftstätigkeit dann wiederaufgenommen, so ist ein nationales Gericht zu der Feststellung berechtigt, daß ein Übergang stattgefunden hat. Desgleichen spricht der Umstand, daß das Geschäft in anderer Weise weitergeführt wird, nicht gegen das Vorliegen eines Übergangs — neue Methoden, neue Maschinen, eine neue Art von Kunden sind wichtige Faktoren, sprechen für sich allein jedoch nicht dagegen, daß in Wirklichkeit ein Übergang eines Betriebs oder Unternehmens stattgefunden hat.

Zwar ist klar, daß ein Verkauf allein der materiellen Aktiva oder eines Teils davon stattfinden kann, ohne daß die Absicht bestünde, das Geschäft danach wirklich weiterzuführen; es muß jedoch sorgfältig geprüft werden, ob ein solcher Verkauf nicht eine Verschleierung darstellt, um den nach der Richtlinie bestehenden Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern aus dem Wege zu gehen.

All dies sind Tatsachenfragen, die von dem nationalen Gericht festgestellt und in ihrer Wirkung beurteilt werden müssen.

Aus diesen Gründen sind die vorgelegten Fragen meines Erachtens wie folgt zu beantworten:

1) Bei der Entscheidung darüber, ob ein Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates stattgefunden hat, sind sämtliche Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen.

2) Entscheidend ist, ob der Erwerber durch die vertragliche Übertragung in die Lage versetzt wird, das Unternehmen, den Betrieb oder einen Teil davon weiterzuführen.

3) Die Übernahme von Gebäuden und Lagerbeständen, durch die der Erwerber in die Lage versetzt wird, die Geschäftstätigkeit des Veräußerers fortzuführen, sowie der Umstand, daß er in der Folgezeit tatsächlich in den betreffenden Gebäuden einer gleichartigen Geschäftstätigkeit nachgeht, können das Vorliegen eines Übergangs im Sinne dieser Bestimmung begründen.

4) Die Tatsachen, daß der Verkäufer seine Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt des Übergangs völlig eingestellt hatte, daß in dem Geschäft keinerlei Goodwill mehr vorhanden war, daß der Kundenkreis nicht übertragen wurde, daß eine gewisse Zeit verstrichen ist, bevor die Geschäftstätigkeit wiederaufgenommen wurde, und daß der Erwerber Änderungen an dem Geschäft vorgenommen hat, sind alle wesentliche Faktoren, die berücksichtigt werden müssen; sie hindern jedoch für sich allein nicht das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der genannten Bestimmung.

Die Entscheidung über die dem Kläger des Ausgangsverfahrens entstandenen Kosten ist Sache des vorlegenden Gerichts. Hinsichtlich der Auslagen der Regierungen der Niederlande und des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission bedarf es keiner Entscheidung.