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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.01.1986 – C-10/85

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1986:34

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 23. Januar 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A — Die Klägerin des Verfahrens, dem das heute zu behandelnde Vorabentscheidungsersuchen entstammt, ließ im September 1978 aus Frankreich importiertes Vollmilchpulver mit einem Fettgehalt von 24,5 % (Tarifstelle 04.02 A II b 2 des Gemeinsamen Zolltarifs) zum Freiverkehr abfertigen. Dabei waren Währungsausgleichsbeträge zu entrichten, wie sie im Anhang I der Verordnung Nr. 1036/78 (ABl. 1978, L 133, S. 1 ff.) festgesetzt waren, nämlich: 16 DM, zuzüglich 0,65 DM je Prozent Fettgehalt, bezogen auf 100 kg.

Zu diesen Abgaben ist jetzt schon zu sagen, daß sie — weil Vollmilchpulver kein Erzeugnis ist, für das im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 974/71 (ABl. 1971, L 106, S. 1 ff.) vorgesehen sind — von der Annahme ausgehend festgesetzt worden sind, der Preis von Vollmilchpulver richte sich im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 974/71 nach dem Preis von Magermilchpulver und Butter (für welche Erzeugnisse — neben einigen Käsesorten — in der Marktorganisation für Milch Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind). Für solche Fälle bestimmt der Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71, es seien die Ausgleichsbeträge gleich der Inzidenz auf die Preise des betreffenden Erzeugnisses bei Anwendung des Ausgleichsbetrags auf die Preise des Erzeugnisses im Sinne von Absatz 1 (hier ist die Rede von Erzeugnissen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind), nach denen sich die Preise des betreffenden Erzeugnisses richten. Dabei wurden — auch das sei jetzt schon erwähnt — seit der Verordnung Nr. 1824/77 die bei der Herstellung von Magermilchpulver und Butter entstehenden Verarbeitungskosten in Höhe von 50 % berücksichtigt (und zwar anteilig je nach dem Fettgehalt und den anderen Bestandteilen des Vollmilchpulvers), Elemente, die ursprünglich in vollem Umfang zur Geltung gekommen sind, später dann — durch die Verordnung Nr. 1245/83 — auf 25 % beschränkt wurden und — aufgrund der Verordnung Nr. 900/84 — vollständig entfielen.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hält die Festsetzung von Währungsausgleichsbeträgen für Vollmilchpulver grundsätzlich für unvereinbar mit den bereits erwähnten Vorschriften der Verordnung Nr. 974/71 (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 2) wie auch mit Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung (in der Fassung der Verordnung Nr. 2746/72, ABl. 1972, L 291, S. 148 ff.), wo es heißt:

Absatz 1 wird nur angewandt, sofern die Anwendung der dort genannten Währungsmaßnahmen zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würde.

Nach ihrer Meinung besteht — worauf es nach der Regelung und der einschlägigen Rechtsprechung ankomme — kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Vollmilchpulver und Magermilchpulver; der Preis des Vollmilchpulvers sei tatsächlich nicht von dem Preis für Magermilchpulver abhängig, wie auch — bezüglich des Milchfettanteils — keine Preisabhängigkeit von Butter bestehe. Richtigerweise müsse vielmehr anerkannt werden, daß Vollmilchpulver und seine Bestandteile (Magermilchpulver und Fett) unterschiedlichen Märkten angehörten und daß ihre Preise von unterschiedlichen Faktoren bestimmt würden. Keinesfalls — so meint die Klägerin hilfsweise — sei es zulässig, bei der Bestimmung des Währungsausgleichsbetrages für Vollmilchpulver die bei der Herstellung von Magermilchpulver und Butter entstehenden Verarbeitungskosten in Rechnung zu stellen. Da — wie es in dem Erwägungsgrund 6 der Verordnung Nr. 974/71 heiße — die Ausgleichsbeträge nicht höher seien dürften als die Beträge, die unbedingt erforderlich sind, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der GrMHi/erzeugnisse auszugleichen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, könne die Inzidenz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung nur unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Ausgleichsbetrages auf die Rohstoffpreise bemessen werden.

Mit dieser Auffassung ist die Klägerin indessen nicht durchgedrungen in einem beim Finanzgericht Baden-Württemberg anhängig gemachten Verfahren. Sie hat die Angelegenheit deshalb im Wege der Revision vor den Bundesfinanzhof gebracht.

Dieses Gericht sieht berechtigte Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1036/78, namentlich weil es ihm fraglich erscheint, ob sich tatsächlich der Preis für Vollmilchpulver nach dem für Magermilchpulver und Butter geltenden Preis richtet (den beiden einzigen im gegenwärtigen Zusammenhang in Betracht kommenden Produkten, für die Interventionsmaßnahmen in der gemeinsamen Marktorganisation für Milch- und Milcherzeugnisse — Verordnung Nr. 804/68, ABl. 1968, L 148, S. 13 ff. — vorgesehen sind). Es hat deshalb durch Beschluß vom 11. Dezember 1984 das Verfahren ausgesetzt und folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Artikel 177 EWG-Vertrag vorgelegt:

1) War die Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgrund von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 befugt, für Vollmilchpulver der Tarifsteile 04.02 A II b 2 des Gemeinsamen Zolltarifs, das im Jahre 1978 aus Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde, Ausgleichsbeträge festzusetzen, wie dies durch Anhang I Teil 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1036/78 geschehen ist?

2) Bei Bejahung der Frage 1: War die Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 befugt, bei der Berechnung der Inzidenz auf die Preise von Vollmilchpulver auch Verarbeitungskosten von Magermilchpulver und Butter zu berücksichtigen, wie dies durch die Verordnung (EWG) Nr. 1036/78 der Kommission geschehen ist?

B — Hierzu ist nach allem, was wir gehört haben, diese Stellungnahme angebracht.

1. Zur ersten Frage

Währungsausgleichsmaßnahmen können nach der Verordnung Nr. 974/71 für Erzeugnisse, für die — wie für Vollmilchpulver — im Rahmen der gemeinsamen Agrarmaŕktorganisation keine Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, nur getroffen werden, soweit die Erzeugnisse von einer gemeinsamen Agrarmarktorganisation erfaßt werden (was für Vollmilchpulver nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 804/68 zutrifft) und wenn feststeht, daß sich ihr Preis nach dem Preis von Erzeugnissen richtet, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind. Außerdem ist Voraussetzung für die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen, daß die Anwendung der in Artikel 1 der Verordnung Nr. 974/71 genannten Währungsmaßnahmen zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würde.

Wie zum Teil schon deutlich wurde, ist die Klägerin des Ausgangsverfahrens der Meinung, diese Voraussetzungen seien bei Vollmilchpulver nicht erfüllt. Insbesondere steht sie auf dem Standpunkt, Währungsausgleichsbeträge seien keinesfalls notwendig, um bei Interventionsprodukten Störungen zu vermeiden. Umgekehrt stehe vielmehr fest, daß die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen auf Vollmilchpulver zu Störungen führe. Dies versuchte die Klägerin deutlich zu machen anhand einer Berechnung, die die nachteiligen Auswirkungen auf Importe aus Frankreich zu der fraglichen Zeit aufzeigen sollte (S. 19 ihrer schriftlichen Stellungnahme). Die Kommission dagegen meint, die Klägerin gehe bei ihrer Berechnung von unzutreffenden Gegebenheiten aus (wir werden darauf zurückkommen). In jedem Fall sei ihre Ausdeutung der Verordnung Nr. 974/71 zu restriktiv. In Wahrheit könne kein mathematisches Preisabhängigkeitsverhältnis verlangt werden, sondern es gehe nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b allein um deutlich erkennbare Marktzusammenhänge. Berücksichtige man dies, so verbiete sich für die im vorliegenden Verfahren interessierende Verordnung die Feststellung, sie sei nicht in Einklang mit der für den Währungsausgleich geltenden Grundverordnung Nr. 974/71 und der dazu entwickelten Rechtsprechung.

Was diesen ersten Streitpunkt anbelangt, so habe ich den Eindruck gewonnen, daß die Kommission wohl für ihren Standpunkt die besseren Argumente vorgebracht hat.

a) In bezug auf die erste der genannten Voraussetzungen — Abhängigkeit des Preises für Vollmilchpulver von den für Interventionserzeugnisse geltenden Preisen — ist zwar einzuräumen — und darauf hat die Klägerin den Hauptakzent gelegt —, daß es wegen der verschiedenartigen Verwendungszwecke wohl kein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis zwischen Vollmilchpulver und Interventionserzeugnissen, insbesondere Magermilchpulver, gibt. Das wurde im Anschluß an eine entsprechende Äußerung der Kommission in der Rechtssache 28/76 festgehalten im Urteil in der Rechtssache 8/78, wo es unter Randnummer 26 heißt:

Zum Vorbringen der Klägerin im Ausgangsverfahren hinsichtlich der Substitution des Vollmilchpulvers durch Magermilchpulver unter Zusatz von Butterfett ist zu bemerken, daß dieses Vorbringen über die Substitution den Vortrag der Kommission bestätigt, es handle sich um zwei unterschiedliche Erzeugnisse, die normalerweise nicht im Wettbewerb miteinander stünden.

Im vorliegenden Zusammenhang ist das aber nicht der allein ausschlaggebende Gesichtspunkt. Dies läßt sich dem Urteil in der Rechtssache 95/80 entnehmen, in dem ausgeführt wird, die Preisabhängigkeit im Sinne der Verordnung Nr. 974/71 könne sich u. a. aus einem Wettbewerbsverhältnis zwischen einem bestimmten Erzeugnis und anderen, unter dieselbe Marktorganisation fallenden Erzeugnissen ergeben (Randnr. 9). Immerhin ist auffällig — und darauf hat die Kommission hingewiesen —, daß sich eine deutliche, auf eine Preisabhängigkeit hinweisende Parallelentwicklung der Preise für Vollmilchpulver und der Preise für Magermilchpulver ausmachen läßt und nicht eine deutliche Abweichung der Kurven (wie sie in der Rechtssache 131177 zur Verneinung der Preisabhängigkeit festgehalten wurde). Dazu läßt sich verweisen auf die von der Kommission vorgelegten, sich auf die Jahre 1976 bis 1983 beziehenden

Tabellen. Entsprechendes läßt sich auch erkennen in den von der Klägerin vorgelegten, sich auf die Jahre 1973 bis 1976 beziehenden Schaubildern, die die Preisentwicklung in bestimmten Ländern der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt aufzeigen, und dies läßt sich schwerlich allein mit der von der Klägerin gegebenen Erklärung abtun, wenn sich eine Anhebung des Preisniveaus insgesamt ergebe, folge dem auch oft der Preis für Vollmilchpulver.

Noch wichtiger freilich ist eine andere Überlegung — nicht zuletzt, weil die Klägerin bemängelt hat, daß die Kommission die Preisentwicklung nicht lückenlos aufgezeigt, sondern nur für bestimmte Zeitpunkte verdeutlicht hat.

Es ist eine Besonderheit der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, daß sich das Grunderzeugnis — Vollmilch — nicht für Interventionsmaßnahmen eignet. Die Sicherung angemessener Einkünfte der Milcherzeuger erfolgt also über Interventionsmaßnahmen vor allem für Butter und Magermilchpulver. Sie sollen — wie es ausdrücklich in den Urteilen in den Rechtssachen 28/76 und 8/78 heißt — dazu beitragen, daß der Richtpreis für Milch erreicht wird. Man kann also sagen, daß der Vollmilchpreis von den Preisen fúr die genannten Interventionsprodukte (Magermilchpulver und Butter) abhängt und von ihnen wesentlich beeinflußt wird, auch wenn noch Spielraum für Marktkräfte vorhanden ist und es so — worauf die Klägerin hingewiesen hat — zu Schwankungen, auch regionaler Art, des tatsächlichen Milchauszahlungspreises kommt. Ebenso läßt sich aber auch sagen, daß der Preis fiir Vollmilchpulver stark vom Milchpreis beeinflußt wird. Dies kann gar nicht anders sein angesichts des hohen Anteils des Milchpreises an den Kosten für die Herstellung von Vollmilchpulver (805 von 1037 FF = rund 80 %, siehe dazu die Berechnung auf S. 19 des Schriftsatzes der Klägerin), und das wird auch von der Klägerin eingeräumt, selbst wenn sie darüber hinaus betont, der Preis für Vollmilchpulver würde auch von anderen Faktoren beeinflußt (Verpackung, Zahlungsbedingungen, Vertriebskosten, steigende Nachfrage im Herbst oder für Exportzwecke). Nicht zu leugnen ist somit, daß es wenigstens — wenn man so will — eine mittelbare Abhängigkeit des Vollmilchpulverpreises von den Preisen für Interventionsprodukte (namentlich des Magermilchpulvers) gibt. Man kann es aber nicht für systemwidrig halten, derartige Marktzusammenhänge im Rahmen der Verordnung Nr. 974/71 zu berücksichtigen. Mit der Kommission habe ich den Eindruck, daß dies von der Rechtsprechung gedeckt wird; ich verweise dazu namentlich auf das Urteil in der Rechtssache 95/80, in dem es unter der Randnummer 9 heißt:

Der Begriff der Abhängigkeit, auf den die Verordnung Nr. 974/71 Bezug nimmt, bezeichnet nicht nur die unmittelbare Ableitung des Preises eines bestimmten Erzeugnisses vom Preis eines Erzeugnisses, für das Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, sondern auch die Abhängigkeit des Preises eines Erzeugnisses von der Gesamtheit der auf dem betreffenden Markt geltenden Preise, deren Niveau durch die verschiedenen Interventionsmaßnahmen gestützt wird.

b) Läßt sich also schwerlich in Abrede stellen, daß die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 974/71 angeführte Voraussetzung erfüllt ist, so ist in bezug auf die Störungsgefahr, von der in Artikel 1 Absatz 3 gesprochen wird, noch dies anzumerken.

Wichtig ist insofern zunächst, daß hier — weil es um die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte geht — ein weiter Ermessensspielraum gilt. Zu prüfen ist also nur, ob ein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmißbrauch zu erkennen ist oder ob der genannte Ermessensspielraum offensichtlich überschritten wurde (vgl. die Urteile in den Rechtssachen 29/77 und 12/78). Wichtig ist weiter, daß nicht nur Störungen des Interventionssystems, also bei Interventionsprodukten, in Betracht kommen (worauf anfangs bei der Schaffung des Währungsausgleichs der Hauptakzent lag). Jetzt wird ganz allgemein von der Störung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs und von der Gefahr von Verkehrsverlagerungen gesprochen (wie in den beiden soeben erwähnten Rechtssachen). Dabei steht im Mittelpunkt der Markt der Erzeugnisse, für die Währungsausgleichsbeträge festgesetzt werden, und es kann auch auf den Markt von Erzeugnissen ankommen, die mit den zuerst genannten im Wettbewerb stehen (Urteil in der Rechtssache 95/80).

Danach kann wohl nicht als offensichtlich irrtümlich und abwegig die Befürchtung der Kommission angesehen werden, es habe beim Fehlen von Währungsausgleichsbeträgen für Vollmilchpulver deswegen mit Störungen des Marktes für Milch und Milcherzeugnisse gerechnet werden müssen, weil aus Vollmilchpulver Milch und daraus andere Milcherzeugnisse gewonnen werden könnten. Demgegenüber ist jedenfalls nicht ausreichend der Hinweis auf in einigen Mitgliedstaaten bestehende Regelungen, die die Nachahmung von Milch und Milcherzeugnissen untersagen (wie das in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich und in Luxemburg der Fall zu sein scheint). Denn abgesehen davon, daß solche Regelungen mißachtet werden können, ist offenbar nicht sicher, daß davon auch Vorgänge wie die eben erwähnten erfaßt werden. Desgleichen vermag der Hinweis auf die Kosten solcher Umgehungsgeschäfte nichts Entscheidendes. Tatsächlich dürften sie bei einer Umwandlung von Milchpulver in Vollmilch nicht sehr hoch sein, und was die Weiterverarbeitung zu anderen Produkten anbelangt, so könnte sie recht wohl sinnvoll werden, wenn der durch Währungsmaßnahmen verursachte Preisabstand zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten eine bestimmte Größenordnung erreicht.

Begründet ist daneben auch die Befürchtung, ohne Währungsausgleichsbeträge komme es auf dem Markt für Vollmilchpulver zu Verkehrsverlagerungen und Störungen. Dazu wurden im Verfahren — wie Sie sich erinnern — verschiedene Berechnungen angestellt, zunächst von der Klägerin (die zeigen wollte, daß gerade Währungsausgleichsbeträge Störungen bewirken), danach (mit Korrekturen, was die französischen Preise für Vollmilchpulver angeht) von der Kommission sowie abermals von der Klägerin, die die von der Kommission genannten französischen Marktpreise teilweise als unrichtig bezeichnete und bemängelte, daß die Kommission in ihren Berechnungen Transportkosten und Importeurmargen nicht berücksichtigt habe. Geht man für die jetzt interessierende Frage von den zuletzt genannten Berechnungen der Klägerin aus (zutreffenderweise sehen sie ab von den ursprünglich genannten, besonderen Herstellungskosten eines französischen Lieferanten und beziehen sich einfach auf Marktpreise), so ergeben sich in der Tat — wenn man daraus die Währungsausgleichsbeträge eliminiert — Preise französischer Konkurrenten auf dem deutschen Markt, die — zu den in der Zusammenstellung genannten Zeitpunkten (Juni 1978, September 1978 und Mai 1979) — ganz erheblich unter den dort geltenden Preisen lagen. Dies berechtigt sicher zu der Aussage, daß ohne die Währungsausgleichsbeträge für Vollmilchpulver mit Marktstörungen zu rechnen wäre.

Wenn andererseits die von der Klägerin angestellten Berechnungen für die französischen Hersteller gewisse, durch die Währungsausgleichsbeträge verursachte Nachteile aufzeigen, so kann damit allein — auch das sei noch angemerkt — die Rechtmäßigkeit der Regelung nicht in Frage gestellt werden. Mag nämlich auch eine gewisse Überkompensierung der Preisunterschiede durch die Währungsausgleichsbeträge nicht zu leugnen sein, so hat sie doch selbst nach den Berechnungen der Klägerin (deren Elemente jetzt — weil dies nicht Gegenstand des Verfahrens war — nicht im einzelnen auf ihre Richtigkeit zu prüfen waren) allenfalls einen Umfang von rund 20 DM/100 kg. Dies bedeutet — gemessen am Marktwert der Ware — eine Benachteiligung von weniger als 5 %, und dies liegt somit innerhalb der Marge, die in anderen Verfahren (wo es auch um die korrekte Bemessung der Währungsausgleichsbeträge bei komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten ging) als unbedenklich bezeichnet wurde (ich erinnere dazu an die Urteile in den Rechtssachen 39/84 und 46/84 in denen es um Sachverhalte ging, bei denen die Währungsausgleichsbeträge für Verarbeitungserzeugnisse 5,9 % bzw. 4,3 % unter den für die Grunderzeugnisse festgelegten Währungsausgleichsbeträgen lagen).

c) Auf die erste Frage kann also, wie es die Kommission vorgeschlagen hat, eine bejahende Antwort gegeben werden, d. h. es ist grundsätzlich nichts daran auszusetzen, daß für Vollmilchpulver im Jahre 1978 Währungsausgleichsbeträge festgesetzt worden sind.

2. Die zweite Frage hat den Umstand zum Gegenstand, daß in den Währungsausgleichsbeträgen für Vollmilchpulver, wie sie in der jetzt streitigen Verordnung festgesetzt worden sind, Herstellungskosten der Interventionserzeugnisse Magermilchpulver und Butter enthalten sind, weil bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge von den Interventionspreisen der genannten Erzeugnisse — je nach Anteil ihrer Bestandteile — ausgegangen wurde (zu der fraglichen Zeit allerdings — wie eingangs schon erwähnt — nur in einem reduzierten Umfang).

Die Klägerin hält dies bekanntlich für unzulässig. Grundsätzlich meint sie, Währungsausgleichsbeträge könnten nur für Agrargrunderzeugnisse und nicht für Verarbeitungserzeugnisse festgelegt werden. Sie weist darauf hin, daß in der Begründung zu der Verordnung Nr. 974/71 hervorgehoben wird, Ausgleichsbeträge dürften nicht höher sein als die Beträge, die unbedingt erforderlich sind, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Gmnder- zeugnisse auszugleichen, und sie folgert daraus, es könne, soweit Verarbeitungserzeugnisse doch in Betracht kämen, nur die Inzidenz auf ihre Preise berücksichtigt werden, die sich bei Anwendung der Ausgleichsbeträge auf die Grunderzeugnisse (ohne Herstellungskosten) ausmachen läßt.

Diesem Standpunkt hat die Kommission die fragliche Regelung im Jahre 1984 angepaßt, die Verarbeitungskosten also vollständig aus der Berechnung eliminiert, weil sie seinerzeit zu der Ansicht gekommen ist, die Abweichung zwischen den repräsentativen Kursen und den Marktkursen schlage nur bei den Agrargrunderzeugnissen durch, und es seien die Verarbeitungskosten den normalen Währungsschwankungen unterworfen. Sie glaubte aber ursprünglich anders vorgehen zu können und auch zu sollen, und sie hält es nach wie vor für richtig, daß sie davon erst aufgrund der von ihr bei sorgfältiger Marktbeobachtung gemachten Erfahrungen schrittweise abgegangen ist und das Element Verarbeitungskosten — wie bei der Schilderung des Sachverhalts dargestellt — stufenweise ausgeschaltet hat.

Zu diesem Streitpunkt ist noch folgendes anzumerken.

a) Vorweg ist an zwei Erkenntnisse zu erinnern, die sich in der Rechtsprechung niedergeschlagen haben.

So ist einmal wichtig, daß die Kommission bei der Bestimmung der Inzidenz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt (wie etwa in der Rechtssache 4/79 unterstrichen worden ist). Im Hinblick darauf konnte es u. a. für vertretbar erklärt werden, daß es in den Fällen, die in den Rechtssachen 39 und 46/84 zu beurteilen waren, zu keinem mathematisch exakten Ausgleich zwischen der Belastung eines Grunderzeugnisses und derjenigen der Folgeerzeugnisse gekommen ist. Zum anderen kann sicher aus der Tatsache allein, daß die Kommission nach und nach die bei der Herstellung von Interventionserzeugnissen anfallenden Verarbeitungskosten aus der Berechnung des Währungsausgleichs für Vollmilchpulver ausgeschieden hat, nicht der Schluß gezogen werden, die ursprüngliche Berücksichtigung dieser Elemente sei rechtswidrig gewesen. Dazu kann an das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 71 und 72/84 erinnert werden, in dem ausgeführt wird, der Umstand, daß ein neuer Berechnungsmodus für Währungsausgleichsbeträge eingeführt wurde und die Beträge später reduziert worden sind, berechtige nicht dazu, rühere Entscheidungen in Frage zu stellen (Randnr. 38).

b) Für die Beantwortung der aufgeworfenen Grundsatzfrage ist sicher wesentlich das dem Artikel 2 der Verordnung Nr. 974/71 zu entnehmende System, und dies im Verein mit der Tatsache, daß nach der Marktorganisation für Milch Interventionen nicht beim Grunderzeugnis stattfinden, sondern versucht wird, die Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag über Interventionsmaßnahmen für Verarbeitungserzeugnisse zu erreichen. Der genannte Artikel 2 macht für die Festsetzung von Ausgleichsbeträgen eindeutig die Interventionspreise zum maßgeblichen Ausgangspunkt. Wenn aber nach der Marktorganisation für Milch die Preise der Verarbeitungserzeugnisse Butter und Magermilchpulver im Mittelpunkt stehen und es grundsätzlich gerechtfertigt ist, von ihnen bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für andere, von der Marktorganisation erfaßte Erzeugnisse auszugehen, kann zweifellos nichts daran ausgesetzt werden, daß sich die in den Preisen der Interventionserzeugnisse enthaltenen Verarbeitungskosten im Rahmen des Währungsausgleichs auswirken. Ging die Kommission bei der Einführung der Währungsausgleichsbeträge für Vollmilchpulver solcherart systemgerecht vor, so hielt sie sich damit sicherlich in den Grenzen des Spielraums, den ihr die Regelung offensichtlich läßt, und demgegenüber kann schwerlich etwas Entscheidendes der angeführten Begründungserwä^ gung entnommen werden, weil sie natürlich nur den Regelfall im Auge hat, bei dem im Zentrum einer Marktorganisation Grunderzeugnisse stehen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind. Einzuräumen ist außerdem, daß seinerzeit die Befürchtung berechtigt erscheinen konnte, es werde, würden Verarbeitungskosten nur bei Interventionserzeugnissen berücksichtigt, nicht aber bei Erzeugnissen, die sich — wie Vollmilchpulver — auf einer vergleichbaren Verarbeitungsstufe befinden, zu Verzerrungen zwischen den einzelnen Erzeugnissen und zu Verlagerungen des Handels mit Milchprodukten kommen. Erst als sorgfältige Marktbeobachtungen über einen längeren Zeitraum gezeigt haben, daß es sich um eine unbegründete Befürchtung handelte, bestand dann ein Anlaß zur Korrektur (wobei übrigens — auch wenn 50 % der Verarbeitungskosten beim ersten Mal aus der Berechnung eliminiert wurden — in absoluten Zahlen gesehen wohl keine bedeutende Verminderung stattfand).

c) Ich bin also dafür, auch die zweite Frage zu bejahen. Danach läßt sich insgesamt festhalten, daß es keinen Grund gibt, die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1036/78 in Zweifel zu ziehen. Damit entfällt dann übrigens auch die Notwendigkeit, noch auf die weitere, von der Klägerin diskutierte Frage einzugehen, welche Folgen die Feststellung der Ungültigkeit nach sich ziehen würde, namentlich, ob und gegebenenfalls wie der Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag anzuwenden wäre.

C. Nach alledem schlage ich vor, auf die vom Bundesfinanzhof gestellte Frage dahin zu antworten, daß im Verfahren keine Elemente erkennbar geworden sind, die Anlaß geben könnten, die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1036/78 insoweit anzuzweifeln, als in ihrem Anhang I Währungsausgleichsbeträge für Vollmilchpulver der Tarifstelle 04.02 A II b 2 festgesetzt worden sind.

ANLAGE

Von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vorgelegte Tabelle.KostenpositionenJuni 19785. 9. 197816. 5. 1979KommissionKlägerinKommissionKlägerinKommissionKlägerin1)Marktpreis für 100 kg VMP in Frankreich818,33 FF925,00 FF939,33 FF939,33 FF976,77 FF976,77 FF2)WAB in Frankreich ( + )85,42 FF85,42 FF66,19 FF66,19 FF46,64 FF46,64 FF903,75 FF1010,42 FF1005,52 FF1005,52 FF1023,41 FF1023,41 FF3)Umrechnung in DM nach Devisenkurs410,16 DM463,07 DM466,02 DM466,02 DM443,13 DM443,13 DM4)WAB in Deutschland ( + )32,90 DM32,90 DM32,90 DM32,90 DM49,48 DM49,48 DM5)Kosten für Mehrfracht und Importeurmarge ( + )—15,00 DM—15,00 DM—15,00 DMGesamt443,06 DM510,97 DM498,92 DM513,92 DM492,61 DM507,61 DM6)Marktpreis WAB in Deutschland490,00 DM490,00 DM490,00 DM490,00 DM490,75 DM480,00 DM7)Abweichung zu Lasten (—)/zugunsten ( + ) der französischen Waren+ 46,94 DM— 20,97 DM— 8,92 DM— 23,92 DM—1,86 DM—27,61DM