Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 29.01.1986 – C-297/84
ECLI:EU:C:1986:45
In der Rechtssache 297/84
Halil und Fatos Sahinler, Prozeßbevollmächtigter. Rechtsanwalt Klaus Dieter Deumeland, Berlin,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Gilsdorf als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremhs vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxem-burg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung des Schreibens der Kommission vom 4. Oktober 1984 — Nr. 8908 — und wegen Verpflichtung der Kommission zum Erlaß einer Richtlinie
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten U. Everling, K. Bahlmann und R. Joliét, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, Y. Galmot und T. F. O'Higgins,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: P. Heim
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
BESCHLUSS§
1 Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 11. Dezember 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung eines Schreibens der Kommission vom 4. Oktober 1984, ohne eine Zustellungsanschrift am Ort des Gerichtssitzes, also in Luxemburg, anzugeben.
2 Mit Schreiben vom 11. Dezember 1984 hat der Kanzler des Gerichtshofes den Klägern gemäß Artikel 38 § 7 Verfahrensordnung für die Angabe einer Zustellungsanschrift eine Frist bis zum 3. Januar 1985 gesetzt.
3 Mit Schreiben vom 28. Dezember 1984, in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen am 4. Januar 1985, haben die Kläger dargelegt, daß sie die Kosten des Verfahrens nicht tragen könnten, so daß ein Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg nicht bestellt werden könne. Mit dem gleichen Schreiben haben sie gemäß Artikel 76 § 1 Verfahrensordnung Armenrecht beantragt.
4 Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts mit Beschluß vom 20. Juni 1985 zurückgewiesen.
5 Mit Schreiben vom 9. Dezember 1985 hat der Kanzler des Gerichtshofes seine Aufforderung wiederholt, eine Zustellungsanschrift anzugeben, und hierfür eine Frist bis zum 31. Dezember 1985 gesetzt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1985 haben die Kläger den Empfang des Schreibens des Kanzlers vom 9. Dezember 1985 bestätigt, im übrigen aber mitgeteilt, daß sie aus finanziellen Gründen keine Zustellungsanschrift in Luxemburg benennen könnten.
6 Nach Artikel 38 § 2 Verfahrensordnung ist in der Klageschrift eine Zustellungsanschrift am Ort des Gerichtssitzes anzugeben. Nach Artikel 38 § 7 Verfahrensordnung kann es die Unzulässigkeit der Klage nach sich ziehen, wenn die Klageschrift nicht den Bestimmungen des Artikels 38 §§ 2 bis 6 Verfahrensordnung entspricht und dieser Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben wird.
7 Im vorliegenden Fall ist die Frist zur Behebung des Mangels zunächst auf den 3. Januar 1985 festgesetzt, dann mit Schreiben vom 9. Dezember 1985 bis zum 31. Dezember 1985 verlängert worden. Die Kläger hatten somit bei weitem genug Zeit für die Angabe einer Zustellungsanschrift.
8 Den finanziellen Gründen, aus denen die Kläger nach ihrem Vorbringen keine Zustellungsanschrift in Luxemburg haben angeben können, kann keine Bedeutung beigemessen werden, da der Armenrechtsantrag zurückgewiesen worden ist.
9 Damit ist die am 11. Dezember 1984 eingereichte Klage unzulässig.
10 Nach Artikel 69 § 2 Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, haben sie die Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
1) Die Klage ist unzulässig.
2) Die Rechtssache wird im Register gestrichen.
3) Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.