Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.02.1986 – C-174/84

ECLI:EU:C:1986:60

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 174/84

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Bulk Oil (Zug) AG,

Klägerin,

gegen

Sun International Limited und Sun Oil Trading Company,

Beklagte,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, nach denen sich die Vereinbarkeit der Politik mit dem Gemeinschaftsrecht richtet, die das Vereinigte Königreich 1981 bei mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhr von Rohöl in Drittländer, insbesondere nach Israel, verfolgte,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, Y. Galmot und C. Kakouris,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

die Firma Bulk Oil, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Jeremy-Lever Q.C., David Vaughan Q.C., Michael Mark und Christopher Vajda, beauftragt von David Maislish, Solicitor beim Supreme Court,

die Firmen Sun Oil, Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Adrian Hamilton Q.C., Francis Jacobs Q.C., Nicholas Chambers und Peter Brunner, beauftragt von Shaw & Croft, Solicitors,

das Vereinigte Königreich, vertreten durch seinen Bevollmächtigten John Laws, beauftragt von R. N. Ricks vom Treasury Solicitor's Department, und durch Barrister S. Richards,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Temple Lang als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Dezember 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Der High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 18. Mai 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juli 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Reihe von Fragen nach der Auslegung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vorgelegt, nach denen sich die Vereinbarkeit der Politik mit dem Gemeinschaftsrecht richtet, die das Vereinigte Königreich 1981 bei mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhr von Rohöl in Drittländer, insbesondere nach Israel, verfolgte.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, und den Beklagten des Ausgangsverfahrens, die ihren Sitz in Bermuda beziehungsweise in den Vereinigten Staaten haben.

3 Seit Januar 1979 verfolgte das Vereinigte Königreich die Politik, Ausfuhren von Erdöl mit Ursprung im Vereinigten Königreich nur noch in die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Internationalen Energiebehörde sowie in solche Länder zu genehmigen, mit denen vor 1979 entsprechende Handelsbeziehungen bestanden (insbesondere Finnland).

4 Diese Politik des Vereinigten Königreichs wurde niemals gesetzlich oder in einer Rechtsverordnung niedergelegt, jedoch zu wiederholten Malen in ministeriellen Erklärungen öffentlich bekanntgegeben. Mit ihr sollten direkte wie indirekte Ausfuhren von Rohöl in andere als die genannten Drittländer verboten werden. Die im Vereinigten Königreich tätigen Erdölgesellschaften wurden von dieser Politik informiert und aufgefordert, ihr nachzukommen. Seit 1979 fügten die Ölgesellschaften, insbesondere British Petroleum, in ihre Musterverträge eine Bestimmungsklausel ein, mit der es dem Käufer untersagt wurde, das Öl in andere als die genannten Staaten auszuführen. Das Vereinigte Königreich legte dem Ausschuß der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten am 31. Januar 1979 ein Papier über seine neue Erdölpolitik vor.

5 Mit Vertrag vom 13. April 1981 verpflichteten sich die Beklagten, der Klägerin große Mengen britischen Nordsee-Rohöls zu verkaufen. Der Vertrag enthielt folgende Bestimmungsklausel: Bestimmungsort: nach Wahl, aber immer in Übereinstimmung mit der Regierungspolitik des Exportlandes. Nachdem die Beklagten festgestellt hatten, daß die Klägerin das Ol nach Israel senden wollte, weigerte sich der ursprüngliche Lieferer, BP, das von der Klägerin bezeichnete Schiff zu beladen, da die Lieferung des Öls nach Israel der Politik des Vereinigten Königreichs widerspreche; die Beklagten schlossen sich dem an. Die Klägerin erhob Ansprüche gegen die Beklagten, wobei sie geltend machte, letztere seien nach dem Vertrag verpflichtet, Erdöl mit Bestimmung Israel zu verladen; weiter behauptete sie, die Beklagten könnten sich jedenfalls nicht auf die Politik des Vereinigten Königreichs berufen.

6 Der Streit, insbesondere die Frage, ob die Politik des Vereinigten Königreichs mit dem EWG-Vertrag und dem Abkommen EWG—Israel vom 11. Mai 1975 vereinbar sei, wurde anschließend einem Schiedsrichter vorgelegt. Mit Schiedsurteil vom 8. Oktober 1982 entschied dieser, daß das Abkommen EWG—Israel mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhr anders als solche der Einfuhr nicht erfasse, daß die Ausfuhr von Rohöl nicht in den allgemein anerkannten Geltungsbereich des EWG-Vertrags oder des Abkommens falle und daß die von den Beklagten verhängte Beschränkung der möglichen Bestimmungsorte dann nichtig wäre und gegenüber der Klägerin nicht geltend gemacht werden könnte, wenn die fragliche Politik des Vereinigten Königreichs gemeinschaftsrechtswidrig wäre. Im vorliegenden Fall habe sich jedoch die Klägerin vertragsbrüchig verhalten; mit Endschiedsurteil vom 5. Mai 1983 wurde der den Beklagten von der Klägerin geschuldete Schadensersatz auf über 12 Millionen USD festgesetzt.

7 Dieses Schiedsurteil ficht die Klägerin vor dem High Court of Justice an. Durch Beschluß der Queen's Bench Division, Commercial Court, vom 18. Mai 1984 hat dieser dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) a)Stand das Abkommen vom 11. Mai 1975 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (Abkommen), wie es durch die Verordnung Nr. 1274/75 des Rates (Verordnung) angenommen wurde, bei richtiger Auslegungi)der Einführung neuer mengenmäßiger Beschränkungen für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich nach Israel oder von Maßnahmen gleicher Wirkung, bejahendenfallsii)der Einführung solcher Maßnahmen für die Ausfuhr von Rohöl aus dem Vereinigten Königreich nach Israel,iii)andernfalls der Aufnahme einer Bestimmung in einen Vertrag zwischen Privatpersonen, die die Ausfuhr von Rohöl aus dem Vereinigten Königreich nach Israel in der Zeit vom April 1981 bis zum Juli 1981 (fragliche Zeit) ausschloß, entgegen?b)Beeinflußt die Verordnung Nr. 2603/69 des Rates diese Antwort?

2) Bejahendenfalls, wäre eine Maßnahme in der Form einer Regierungspolitik (Regierungspolitik), wie sie nach dem Schiedsurteil vom Vereinigten Königreich verfolgt wurde, wonach die Ausfuhr von Nordsee-Rohöl in andere Länder als die damaligen Mitgliedstaaten der EWG, die Staaten in der Internationalen Energiebehörde und die Staaten, mit denen zur Zeit der Einführung der Regierungspolitik entsprechender Handel getrieben wurde, ausgeschlossen war und die so die direkte Ausfuhr von Nordsee-Rohöl nach Israel ausschloß, nach Artikel 11 des Abkommens und der Verordnung unter den Umständen der fraglichen Zeit gerechtfertigt gewesen? Hätte eine solche Maßnahme ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien nach diesem Artikel dargestellt?

3) Falls dies nach Maßgabe der Antworten auf die Fragen 1 und 2 von Bedeutung ist:

a) Haben die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens und der Verordnung unmittelbare Wirkung, so daß sich ein einzelner auf sie berufen kann?

b) Kann sich ein einzelner auf sie überhaupt gegenüber einem anderen einzelnen berufen?

c) Kann sich ein einzelner auf sie gegenüber einem anderen einzelnen dann berufen, wenn die beiden einen Vertrag geschlossen haben, wonach die Regierungspolitik eines Mitgliedstaats zu beachten ist, die diesen Bestimmungen widerspricht?

4) Falls dies nach Maßgabe der Antworten auf die Fragen 1, 2 und 3 von Bedeutung ist, war die Einführung der Regierungspolitik unter Berücksichtigung der Richtlinie Nr. 2603/69 des Rates mit dem EWG-Vertrag entweder gänzlich oder insoweit, als sie die Ausfuhr von Rohöl aus dem Vereinigten Königreich nach Israel zu beeinträchtigen oder zu verhindern trachtete, unvereinbar, weil der EWG-Vertrag dem Vereinigten Königreich die Einführung einer solchen Regierungspolitik entweder

i) gänzlich, oder

ii) dann verbot, wenn die Kommission und/oder der Rat der Europäischen Gemeinschaften nicht zuvor unterrichtet und gehört worden war(en) und/oder zugestimmt hatte(n)?

5) Falls die Einführung einer solchen Regierungspolitik mit dem EWG-Vertrag unvereinbar war:

a) Haben die einschlägigen Bestimmungen des EWG-Vertrages unmittelbare Wirkung, so daß sich ein einzelner auf sie berufen kann?

b) Kann sich ein einzelner auf sie überhaupt gegenüber einem anderen einzelnen berufen?

c) Kann sich ein einzelner auf sie gegenüber einem anderen einzelnen dann berufen, wenn die beiden einen Vertrag geschlossen haben, wonach die Regierungspolitik eines Mitgliedstaats zu beachten ist, die diesen Bestimmungen widerspricht?

6) Beeinflußt es die Antworten auf die obigen Fragen, daß weder der Rat noch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Rechtmäßigkeit der Regierungspolitik bestritten hat?

Zum ersten Teil der ersten Frage (1 a)

8 Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob das Abkommen vom 11. Mai 1975 zwischen der EWG und dem Staat Israel es dem Vereinigten Königreich verbot, eine Politik zu verfolgen, mit der Ausfuhren nach Israel neuen mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung unterworfen wurden.

9 Zunächst stellt es eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhr in dritte Länder dar, wenn eine Politik mit eben diesem Ziel verfolgt wird. Eine solche Politik oder Praxis unterliegt auch dann den gemeinschaftsrechtlichen Verboten, wenn sie nicht in Entscheidungen Ausdruck findet, die die Unternehmen binden. Auch nichtbindende Maßnahmen einer Regierung können das Verhalten von Unternehmen in dem betreffenden Staat beeinflussen und damit die Ziele der Gemeinschaft vereiteln (vgl. Urteil vom 24. November 1982 in der Rechtssache 249/81, Kommission/Irland, Slg. 1982, 4005).

10 Das am 20. Mai 1975 geschlossene Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 136, S. 1) hat zum Zweck, die Hindernisse für den wesentlichen Teil des Handels zwischen den Vertragsstaaten schrittweise zu beseitigen und den Handel zwischen ihnen zu fördern. In Artikel 3 findet sich der Grundsatz, daß im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Israel weder neue Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung noch neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt werden. Nach Artikel 4 werden im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Israel keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

11 Artikel 11 hat folgenden Wortlaut: Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhrund Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder von Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

12 Nach Artikel 12 sind wettbewerbswidrige Verhaltensweisen der Unternehmen oder Staaten mit dem guten Funktionieren des Abkommens unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Handelsverkehr zwischen der Gemeinschaft und Israel zu beeinträchtigen. Nach Artikel 25 Absatz 1 des Abkommens schließlich enthalten sich die Vertragsparteien aller Maßnahmen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu gefährden.

13 Nach Auffassung der Klägerin ist die Gemeinschaft mit dem Abkommen EWG— Israel nach dem Erlaß der Verordnung Nr. 2603/69 des Rates vom 20. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung (ABl. L 324, S. 25) gegenüber Israel ein zweites Mal auf dem im EWG-Vertrag vorgesehenen Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik tätig geworden; damit sei die Ausübung von Befugnissen auf diesem Gebiet seitens eines Mitgliedstaats ohne vorherige Ermächtigung durch die Gemeinschaft ausgeschlossen. Eine Untersuchung dieses Abkommens, insbesondere seiner Präambel und seines Artikels 1, ergebe, daß die Gemeinschaft auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen zwischen der EWG und Israel erschöpfend tätig geworden sei. Dieses Gebiet umfasse neben Einfuhr- auch Ausfuhrbeschränkungen und schließe den Handel mit Rohöl ein. Im übrigen gefährde das Verbot der Ausfuhr britischen Rohöls nach Israel entgegen Artikel 25 Absatz 1 des Abkommens, die Verwirklichung seiner Ziele. Schließlich widersprächen die durch die Politik des Vereinigten Königreichs implizierten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, insbesondere die Aufnahme einer Bestimmungsklausel in alle Verträge, dem Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens EWG—Israel.

14 Die Beklagten, das Vereinigte Königreich und die Kommission halten dem entgegen, das Abkommen EWG—Israel betreffe nur Einfuhrbeschränkungen und verbiete mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung nicht. Weder der Präambel noch irgendeiner Bestimmung, auch nicht den Artikeln 1 und 11, lasse sich entnehmen, daß eine so wichtige Klausel von den Parteien des Abkommens stillschweigend vereinbart worden sei. Das ergebe sich auch aus einem Vergleich mit anderen Assoziierungsabkommen, die mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen ausdrücklich verböten, und der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil vom 11. Oktober 1979 in der Rechtssache 225/78 (Bouhelier u. a., Slg. 1979, 3151).

15 Artikel 3 des Abkommens verbietet neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung ausdrücklich. Artikel 4 verbietet im Gegensatz dazu nur die Einführung neuer Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung. Das Abkommen EWG—Israel verbietet weder in diesem noch in irgendeinem anderen Artikel mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhr im Handel zwischen der Gemeinschaft und Israel oder Maßnahmen gleicher Wirkung ausdrücklich.

16 Wie der Gerichtshof im übrigen bereits bei der Auslegung entsprechender Bestimmungen in einem ähnlichen Abkommen mit Urteil vom 11. Oktober 1979 (Bouhelier, a. a. O.) entschieden hat, kann aus Artikel 11, auch wenn er mehrdeutig sein mag, nicht geschlossen werden, daß die Parteien stillschweigend ein Verbot mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen vereinbart hätten. Wie die Beklagten, das Vereinigte Königreich und die Kommission zu Recht vortragen, legt das Abkommen deshalb weder der Gemeinschaft noch ihren Mitgliedstaaten irgendwelche Verpflichtungen hinsichtlich des Erlasses oder der Aufhebung mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung auf.

17 Da also mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und dem Staat Israel fallen, ist das Vorbringen zurückzuweisen, dieses Abkommen habe den Mitgliedstaaten die Befugnis zum Erlaß solcher Beschränkungen genommen. Aus dem gleichen Grund ist die Frage, ob mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen mit den Artikeln 11, 12 und 25 Absatz 1 des Abkommens EWG—Israel vereinbar sind, gegenstandslos.

18 Folglich erübrigt sich auch eine Beantwortung der Vorlagefragen 1 a ii) und iii), die nur für den Fall gestellt wurden, daß das Abkommen EWG—Israel den Mitgliedstaaten die Einführung neuer mengenmäßiger Beschränkungen ihrer Ausfuhren nach Israel oder von Maßnahmen gleicher Wirkung verbiete.

19 Auf den ersten Teil der Frage ist daher zu antworten, daß das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel vom 20. Mai 1975 die Einführung neuer mengenmäßiger Beschränkungen der Ausfuhren eines Mitgliedstaats nach Israel oder von Maßnahmen gleicher Wirkung nicht verbietet.

Zum zweiten Teil der ersten Frage (1 b)

20 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Verordnung Nr. 2603/69 die Durchführung einer Politik der hier fraglichen Art bei Erdölausfuhren gestattet.

21 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 2603/69 des Rates vom 20 Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung (ABl. L 324, S. 25) sind die Ausfuhren der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach dritten Ländern ... frei, d. h. keinen mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen, mit Ausnahme derjenigen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung Anwendung finden. Nach Artikel 10 wird der in Artikel 1 enthaltene Grundsatz der freien Ausfuhr auf die im Anhang aufgeführten Waren bis zu dem Zeitpunkt nicht angewandt, zu dem der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit eine gemeinsame Regelung für diese Waren festlegt. Zu diesen Waren gehören unter den Nummern 27.09 und 27.10 auch Rohöl und Erdöle.

22 Nach Auffassung der Klägerin hindern Artikel 113 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr. 2603/69 einen Mitgliedstaat daran, ohne besondere Ermächtigung eine Politik zu verfolgen und beizubehalten, die die Ausfuhr von Öl in bestimmte Drittländer einschließlich Israel verbiete.

23 Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur gemeinsamen Handelspolitik trägt die Klägerin vor, auf diesem Gebiet sei die Gemeinschaft ausschließlich zuständig; ein Mitgliedstaat dürfe Maßnahmen nur treffen, wenn er hierfür besonders von der Gemeinschaft ermächtigt sei. Die gemeinsame Handelspolitik umfasse Ausfuhrbeschränkungen in Drittländer unabhängig davon, ob es sich um mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung handele. Die Regierungspolitik des Vereinigten Königreichs sei eine handelspolitische Maßnahme gewesen, die Rohölausfuhren in Drittländer habe regeln sollen und die das Verhalten der Unternehmen direkt beeinflußt habe. Die Gemeinschaft habe das Vereinigte Königreich nicht besonders zu dieser Politik ermächtigt.

24 Artikel 10 der Verordnung Nr. 2603/69 stelle keine solche Ermächtigung dar. Aus einer Untersuchung der Begründungserwägungen und der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2603/69 insgesamt ergebe sich, daß Artikel 10 für bestimmte Waren Ausnahmen von dem in Artikel 1 niedergelegten Grundsatz der freien Ausfuhr in Drittländer nur zu dem Zweck vorsehe, daß bereits bestehende nationale Ausfuhrbeschränkungen für die im Anhang aufgeführten Waren nicht mit Ablauf der Übergangsperiode ungültig würden. Diese Bestimmungen hätten es den Mitgliedstaaten nicht freistellen sollen und ihnen auch nicht freigestellt, neue Ausfuhrbeschränkungen auch nur für im Anhang der Verordnung aufgeführte Waren einzuführen. Rohölausfuhren seien somit im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2603/69 und damit der gemeinsamen Handelspolitik verblieben, wie sich auch aus der Verordnung Nr. 1934/82 des Rates vom 12. Juli 1982 ergebe, mit der die Verordnung Nr. 2603/69 geändert und neue Regeln für die Rohölausfuhr eingeführt worden seien (ABl. Nr. 211, S. 1).

25 Sollte der Rat entgegen klägerischer Ansicht beabsichtigt haben, den Mitgliedstaaten bei der Einführung neuer mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen für alle im Anhang der Verordnung Nr. 2603/69 aufgeführten Waren freie Hand zu lassen, so wäre eine solche Bestimmung daher mit dem EWG-Vertrag, insbesondere mit Artikel 113, unvereinbar und nichtig.

26 Unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes stimmen die Beklagten, das Vereinigte Königreich und die Kommission darin überein, daß die Gemeinschaft für die Regelung der Ausfuhren in Drittländer ausschließlich zuständig sei. In der gemeinsamen Handelspolitik verbleibe es daher bei dem Grundsatz, daß Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen nur ergreifen dürften, wenn sie hierzu von den Gemeinschaftsorganen besonders ermächtigt seien.

27 Die Verordnung Nr. 2603/69 stelle jedoch eine Durchführungsmaßnahme zu Artikel 113 für Ausfuhren in Drittländer dar. Wenn sich auch in Artikel 1 der Verordnung der allgemeine Grundsatz finde, daß solche Ausfuhren frei seien, so ergebe sich doch aus Artikel 10 klar, daß der Grundsatz der freien Ausfuhr auf die im Anhang der Verordnung aufgeführten Waren einschließlich Erdöl nicht anwendbar sei. Die Verordnung Nr. 2603/69 erlaube es daher den Mitgliedstaaten, die mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen für eine der im Anhang aufgeführten Waren eingeführt hätten, diese Beschränkungen bis zu dem Zeitpunkt zu ändern und neue Beschränkungen einzuführen, zu dem der Rat eine gemeinsame Regelung für diese Waren festgelegt habe, wie dies in Artikel 10 der Verordnung vorgesehen sei.

28 Diese Auffassung finde ihre Bestätigung in der Verordnung Nr. 1934/82 des Rates, mit der nach ihren Begründungserwägungen das Anwendungsgebiet der Artikel 1 und 10 der Verordnung Nr. 2603/69 deutlicher [habe] festgelegt werden sollen. In Artikel 1 der Verordnung Nr. 1934/82 sei eine einzige Ware, Rohöl, in Anbetracht der internationalen Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten für alle Mitgliedstaaten von dem Grundsatz der freien Ausfuhr aus der Gemeinschaft ausgenommen worden. Nach dieser Verordnung seien somit alle Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie dies bereits in der Vergangenheit getan hätten, berechtigt, Erdölausfuhren zu beschränken; so habe es sich auch bereits unter der Geltung der Verordnung Nr. 2603/69 verhalten.

29 Nach Artikel 113 Absatz 1 EWG-Vertrag wird die gemeinsame Handelspolitik nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, den Abschluß von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen.

30 Wie der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/75 vom 11. November 1975 (Slg. 1975, 1355) ausgeführt hat, kann nicht angenommen werden, daß in einer Materie, ... die in den Bereich der Ausfuhrpolitik und allgemeiner auch der gemeinsamen Handelspolitik fällt, auf Gemeinschafts- wie auf internationaler Ebene neben der Zuständigkeit der Gemeinschaft noch eine parallele Zuständigkeit der Mitgliedstaaten besteht Die Anerkennung einer solchen Zuständigkeit würde bedeuten, daß die Mitgliedstaaten in den Beziehungen mit Drittländern eine den Absichten der Gemeinschaft zuwiderlaufende Haltung einnehmen könnten; damit würde das institutionelle Zusammenspiel verfälscht, das Vertrauensverhältnis innerhalb der Gemeinschaft erschüttert und die Gemeinschaft gehindert, ihre Aufgabe zum Schutz des gemeinsamen Interesses zu erfüllen.

31 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 41/76 (Donckerwolke, Slg. 1976, 1921) entschieden hat, wurde durch Artikel 113 Absatz 1 die Zuständigkeit für die Handelspolitik insgesamt auf die Gemeinschaft übertragen, so daß nationale handelspolitische Maßnahmen seit dem Ende der Übergangszeit nur mit einer besonderen Ermächtigung durch die Gemeinschaft zulässig sind.

32 In Artikel 1 der Verordnung Nr. 2603/69 findet sich der allgemeine Grundsatz, daß Ausfuhren der Gemeinschaft nach dritten Ländern frei, d. h. keinen mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen sind, mit Ausnahme derjenigen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung Anwendung finden. In Artikel 10 der Verordnung wird dieser Grundsatz für bestimmte Waren vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt eingeschränkt, zu dem der Rat eine gemeinsame Regelung für sie festlegt; nach Artikel 10 findet daher der Grundsatz der freien Ausfuhr aus der Gemeinschaft auf die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse einschließlich Erdöl keine Anwendung.

33 Artikel 10 der Verordnung Nr. 2603/69 und der Anhang dieser Verordnung stellen daher, wie die Beklagten, das Vereinigte Königreich und die Kommission vorgetragen haben, eine besondere Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Einführung mengenmäßiger Beschränkungen der Erdölausfuhr in dritte Länder dar, ohne daß insoweit zwischen bereits bestehenden und später eingeführten mengenmäßigen Beschränkungen unterschieden werden müßte.

34 Das Vorbringen der Klägerin, in dieser Auslegung sei Artikel 10 der Verordnung Nr. 2603/69 mit Artikel 113 EWG-Vertrag unvereinbar und daher nichtig, kann sich zwar dem ersten Anschein nach auf das Gutachten des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 (Gutachten 1/78, Slg. 1979, 2871) stützen, wo der Gerichtshof folgendes ausgeführt hat: Die Erwägung, daß die Ausgestaltung der wirtschaftlichen Beziehungen der Gemeinschaft zu den Drittländern Auswirkungen auf bestimmte Bereiche der Wirtschaftspolitik haben kann, etwa auf die Versorgung der Gemeinschaft mit Rohstoffen oder die Preispolitik, wie dies gerade bei der Regelung des internationalen Rohstoffhandels der Fall ist, bietet... keinen Anlaß, derartige Bereiche vom Anwendungsgebiet der Vorschriften über die gemeinsame Handelspolitik auszunehmen. Ebensowenig kann der Umstand, daß ein Erzeugnis wegen der Schaffung von Lagern zur Sicherung der Versorgung eine politische Bedeutung haben kann, den Ausschluß dieses Erzeugnisses vom Bereich der gemeinsamen Handelspolitik rechtfertigen.

35 In diesem Gutachten hat sich der Gerichtshof jedoch nur mit dem Verbot einer allgemeinen, grundsätzlichen Ausnahme bestimmter Erzeugnisse vom Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik befaßt, nicht aber mit der Befugnis des Rates, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit vorübergehend bestimmte Waren von der gemeinsamen Ausfuhrregelung auszunehmen.

36 Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in einem derart vielschichtigen wirtschaftlichen Bereich konnte der Rat ohne Verstoß gegen Artikel 113 vorübergehend eine Ware wie Erdöl von der gemeinsamen Regelung der Ausfuhr in dritte Länder ausnehmen, insbesondere in Anbetracht der internationalen Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale dieser Ware, die für die Wirtschaft eines Staates und das Funktionieren seiner Dienststellen und öffentlichen Dienste von lebenswichtiger Bedeutung ist.

37 Auf den zweiten Teil der ersten Frage ist somit zu antworten, daß es einem Mitgliedstaat nach der Verordnung Nr. 2603/69 des Rates vom 20. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung nicht verboten ist, neue mengenmäßige Beschränkungen der Erdölausfuhren in dritte Länder oder Maßnahmen gleicher Wirkung zu verhängen.

Zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage

38 Die zweite und die dritte Vorlagefrage brauchen nach alledem nicht beantwortet zu werden.

Zur vierten und zur fünften Vorlagefrage

39 In Anbetracht der bisher gegebenen Antworten sind diese Vorlagefragen im wesentlichen wie folgt aufzufassen:

Verboten andere Bestimmungen des EWG-Vertrags dem Vereinigten Königreich die Verfolgung einer Politik der hier fraglichen Art?

War eine solche Politik den Gemeinschaftsorganen vor ihrer Durchführung mitzuteilen oder bedurfte sie ihrer Genehmigung, und welches sind gegebenenfalls die Folgen?

Diese beiden Fragen sind nacheinander zu behandeln.

Die Auslegung der übrigen Bestimmungen des EWG-Vertrags

40 Nach Auffassung der Klägerin verstößt die Politik des Vereinigten Königreichs gegen Artikel 34 EWG-Vertrag. Diese Politik verbiete im Ergebnis nicht nur unmittelbare Rohölausfuhren nach vom Vereinigten Königreich nicht zugelassenen Bestimmungsorten, sondern auch Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten, von wo aus das Öl nach einem solchen Bestimmungsort weiter ausgeführt werden könnte. Die Bestimmungsklausel in allen britischen Verträgen behindere daher den innergemeinschaftlichen Handel.

41 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 8. November 1979 in der Rechtssache 15/79 (Groenveld/Produktschap voor Vee en Vlees, Sig. 1979, 3409) entschieden hat, bezieht sich Artikel 34 EWG-Vertrag auf nationale Maßnahmen, die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und damit unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schaffen, so daß die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates zum Nachteil der Produktion oder des Handels anderer Mitgliedstaaten einen besonderen Vorteil erlangt.

42 So verhält es sich bei einer Politik der vorliegenden Art nicht. Diese findet ausschließlich auf Ausfuhren in bestimmte Drittländer Anwendung, betrifft nicht besonders Ausfuhren in Mitgliedstaaten und bezweckt nicht, der nationalen Produktion oder dem Binnenmarkt des betroffenen Mitgliedstaats einen besonderen Vorteil zu sichern.

43 Die Klägerin macht weiter geltend, die Bestimmungsklausel in den britischen Verträgen, die die Politik des Vereinigten Königreichs durch Verweisung inkorporiere, widerspreche Artikel 85 EWG-Vertrag. Die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die Ergebnis der Politik des Vereinigten Königreichs seien, insbesondere die Aufnahme der Bestimmungsklausel in alle Verträge, stellten Vereinbarungen zwischen Unternehmen dar, die eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckten und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten. Die Politik des Vereinigten Königreichs ermächtige und verpflichte die Ölgesellschaften sogar, entgegen den Artikeln 3 Buchstabe f, 5 und 85 EWG-Vertrag gegen Artikel 85 EWG-Vertrag zu verstoßen.

44 Wie bereits ausgeführt, ist eine Maßnahme der fraglichen Art, die besonders auf Erdölausfuhren in ein Drittland abzielt, als solche nicht geeignet, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu beschränken oder zu verfälschen. Sie beeinträchtigt somit nicht den innergemeinschaftlichen Handel und verstößt nicht gegen die Artikel 3 Buchstabe f, 5 und 85 EWG-Vertrag.

45 Auf den ersten Teil der Frage ist deshalb zu antworten, daß die Artikel 34 und 85 EWG-Vertrag einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, auf der Grundlage des Artikels 10 der Verordnung Nr. 2603/69 eine Politik zu verfolgen, die die Ausfuhren von Erdöl in ein Drittland beschränkt oder verbietet.

Die Verpflichtung zur Unterrichtung, zur Mitteilung oder zur Einholung vorheriger Billigung

46 Nach Auffassung der Klägerin war das Vereinigte Königreich nach Titel II — Gemeinschaftliches Informations- und Konsultationsverfahren — und Titel III — Schutzmaßnahmen — der Verordnung Nr. 2603/69, insbesondere nach ihren Artikeln 4, 6, 7 und 8, die in Verbindung mit Artikel 113 EWG-Vertrag zu lesen seien, verpflichtet, die Gemeinschaftsbehörden vor der Durchführung der fraglichen Politik zu informieren und ihre Zustimmung einzuholen.

47 Weiter seien die Mitgliedstaaten nach den Urteilen des Gerichtshofes in den Fischerei-Sachen, insbesondere den Urteilen vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 141/78 (Frankreich/Vereinigtes Königreich, Slg. 1979, 2923), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 32/79 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1980, 2403) und vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 804/79 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1981, 1045) zur vorherigen Mitteilung verpflichtet. Die Kommission habe dem Rat am 6. Juli 1981 einen Änderungsvorschlag zur Verordnung Nr. 2603/69 vorgelegt, mit dem Rohöl — außer für Frankreich — aus dem Anhang zu dieser Verordnung habe gestrichen werden sollen. Daraus ergebe sich im Analogieschluß, daß das Vereinigte Königreich in einer Zeit, in der der Rat gerade eine gemeinsame Politik auf einem Gebiet formuliert habe, das im EWG-Vertrag der Gemeinschaft vorbehalten sei, keine einseitige Maßnahme habe erlassen dürfen, ohne zuvor die Kommission zu konsultieren. Nach den Artikeln 5 und 155 EWG-Vertrag sei nur die Kommission befugt gewesen, diese Maßnahme zu genehmigen oder Einwände oder Vorbehalte geltend zu machen, denen sich das Vereinigte Königreich hätte fügen müssen.

48 Schließlich verpflichteten Artikel 4 der Entscheidung des Ministerrats vom 9. Oktober 1961 (ABl. vom 4.11.1961, S. 1273) und Nr. 2 Buchstabe b des Teils B des Anhangs zur Entscheidung des Rats vom 25. September 1962 (ABl. vom 5.10.1962, S. 2353) die Mitgliedstaaten dazu, die Gemeinschaftsbehörden vorher zu unterrichten und sie zu konsultieren, bevor sie die Regelung der Ausfuhren in Drittländer änderten.

49 Ein nationales Gericht müsse der Ungültigkeit von Maßnahmen unmittelbare Wirkung verleihen, die unter Verletzung dieser Verpflichtungen getroffen worden seien. Da es der alleinige Zweck der fraglichen Klauseln gewesen sei, die Politik des Vereinigten Königreichs durchzuführen, könne sich ein einzelner in Verfahren gegen einen anderen einzelnen vor einem nationalen Gericht darauf berufen, daß sie nichtig seien.

50 Nach Auffassung der Beklagten und des Vereinigten Königreichs könne in Ermangelung einer ausdrücklichen Vorschrift über Mitteilung, Konsultation oder vorherige Billigung nicht von einer entsprechenden stillschweigenden Verpflichtung ausgegangen werden. Mk der Verordnung Nr. 2603/69 selbst ermächtige die Gemeinschaft die Mitgliedstaaten, einseitig und ohne vorherige Konsultation mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren in Drittländer für die Produkte zu erlassen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt seien. Die Entscheidung des Ministerrats von 1961 und die des Rats von 1962 seien mit dem Ablauf der Übergangszeit am 31. Dezember 1969 außer Kraft getreten. Die Analogie zu den Urteilen des Gerichtshofes in den Fischereisachen sei grundfalsch, da sich eine ausdrückliche Verpflichtung zur Mitteilung an die Gemeinschaftsorgane und zur Einholung von deren vorheriger Billigung auf diesem Gebiet aus mehreren Rechtsvorschriften ergeben habe. Sollte schließlich eine Verpflichtung zur Konsultation oder zur Mitteilung bestehen, so hätte ihre Verletzung doch keine unmittelbaren Auswirkungen auf einen Zivilrechtsstreit zwischen einzelnen.

51 Nach Auffassung der Kommission unterliegt die den Mitgliedstaaten in der Verordnung Nr. 2603/69 bis zum Erlaß einer Gemeinschaftspolitik übertragene Zuständigkeit insbesondere der Entscheidung des Ministerrats vom 9. Oktober 1961 und der des Rats vom 25. September 1962, die eine Konsultation zu allen Änderungen der nationalen Regelung der Ausfuhr in Drittländer verlangten. Das Papier, das das Vereinigte Königreich dem Ausschuß der Ständigen Vertreter am 31. Januar 1979 unterbreitet habe, habe der Unterrichtungspflicht des Vereinigten Königreichs nach Artikels 4 der Entscheidung des Ministerrats vom 9. Oktober 1961 angesichts des Adressaten der Unterrichtung, der Unvollständigkeit des Papiers und des Umstands nicht vollkommen genügt, daß es erst am Tag nach Festlegung der Politik vorgelegt worden sei.

52 Selbst wenn jedoch das Vereinigte Königreich seiner Verpflichtung nach der Entscheidung vom 9. Oktober 1961, seine Politik mitzuteilen, nicht nachgekommen sei, so sei doch die Mitteilungspflicht keine gemeinschaftsrechtliche Regel, die im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64 (Costa/ENEL, Slg. 1964, 1251) unmittelbare Wirkung habe, da die Entscheidung von 1961 die Mitgliedstaaten nicht verpflichte, die Billigung der beabsichtigten Maßnahmen zu erlangen oder auch nur um sie nachzusuchen. Selbst nach den Konsultationen, die in der Entscheidung vorgesehen seien, bleibe der Mitgliedstaat vorbehaltlich seiner anderen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen frei, jede ihm angemessen erscheinende Politik zu verfolgen. Eine Verletzung der Mitteilungspflicht ändere deshalb nichts an der Gültigkeit der Politik des Vereinigten Königreichs im Lichte des Gemeinschaftsrechts.

53 Selbst wenn die angeführten Bestimmungen Unterrichtungs- oder Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten begründet haben sollten, so wurde der Gerichtshof zum einen vom vorlegenden Gericht nicht gefragt, ob diesen im vorliegenden Fall genügt worden sei; zum anderen erlaubt der im Vorlagebeschluß mitgeteilte Sachverhalt dem Gerichtshof keine Entscheidung dieser Frage

54 Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens muß die Erörterung sich deshalb auf die beiden Fragen beschränken, ob eine Pflicht zur Unterrichtung, zur Mitteilung oder zur Einholung der vorherigen Billigung besteht und welche rechtlichen Folgen aus einer Verletzung dieser Pflichten für den Rechtsstreit vor dem vorlegenden Gericht zu ziehen wären.

Die Verpflichtung zur Unterrichtung, zur Mitteilung und zur vorherigen Billigung

55 Zunächst werden die Mitgliedstaaten in keiner Bestimmung der Verordnung Nr. 2603/69 verpflichtet, Maßnahmen vorher mitzuteilen, die sich auf unter Artikel 10 fallende, also solche Erzeugnisse beziehen, für die der Grundsatz der freien Ausfuhr nicht gilt. Die Verfahren nach Titel III — Schutzmaßnahmen — dieser Verordnung sind per definitionem auf die unter Artikel 10 fallenden Erzeugnisse nicht anwendbar. Von den Bestimmungen des Titels II der Verordnung verpflichtet nur Artikel 2 die Mitgliedstaaten, die Kommission vorab zu informieren; dieses Verfahren aber ist mit den Schutzmaßnahmen im Sinne des Titels III verknüpft und betrifft daher nicht die unter Artikel 10 fallenden Erzeugnisse.

56 Des weiteren ist die Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Seefischerei und zu den von den Mitgliedstaaten getroffenen Erhaltungsmaßnahmen nicht stichhaltig. Im vorliegenden Fall fehlt es an allen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Rechtsprechung: an der Verpflichtung des Rates, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Politik festzusetzen, an der Unfähigkeit des Rates, dieser Verpflichtung nachzukommen, und an einer vom Rat gebilligten Mitteilung der Kommission, wonach in Ermangelung einer gemeinsamen Regelung nationale Maßnahmen nur insoweit getroffen werden dürfen, als sie zur Erlangung des Ziels unbedingt notwendig, nicht diskriminierend und mit dem EWG-Vertrag vereinbar sind, soweit die Zustimmung der Kommission vorher eingeholt wurde. Dem Vorbringen der Klägerin ist daher insoweit nicht zu folgen.

57 Hingegen oblag jedem Mitgliedstaat, der seine Regelung der Ausfuhren in dritte Länder ändern wollte, zur fraglichen Zeit gemäß den Entscheidungen des Ministerrats vom 9. Oktober 1961, des Rats vom 25. September 1962 sowie des Rates vom 16. Dezember 1969 (69/494) über die schrittweise Vereinheitlichung der Abkommen über die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern und über die Aushandlung der gemeinschaftlichen Abkommen (ABl. L 326, S. 39) die Verpflichtung, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission vorher zu unterrichten. Artikel 4 der Entscheidung des Ministerrats vom 9. Oktober 1961 bestimmt nämlich: Beabsichtigt ein Mitgliedstaat Änderungen seines Liberalisierungsstands gegenüber dritten Ländern, so unterrichtet er vorher die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission. In diesen Fällen finden vorherige Konsultationen auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission statt, außer in dringenden Fällen, in denen die Konsultationen nachträglich stattfinden.

58 Zwar beruht diese Entscheidung, wie sich aus ihrer Präambel ergibt, nur auf Artikel 111 EWG-Vertrag über die Erarbeitung einer gemeinsamen Handelspolitik während der Übergangszeit. In Artikel 1 der Entscheidung des Rats vom 25. September 1962 heißt es hingegen: Das Arbeitsprogramm auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik, dessen Wortlaut im Anhang wiedergegeben ist, insbesondere die darin dargelegten Ziele und die für ihre Erreichung vorgesehenen Verfahren, werden genehmigt. In Teil B — Vereinheitlichung der Ausfuhrregelungen — des Anhangs wird klargestellt: Nach Ablauf der Übergangszeit muß auch die Ausfuhrpolitik nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet werden (Art. 113). Weiter heißt es dort: Das durch Ratsentscheidung vom 9. Oktober 1961 eingeführte Konsultationsverfahren ist bei allen Maßnahmen anzuwenden, welche die zur Zeit in einem Mitgliedstaat in Kraft befindliche Ausfuhrregelung gegenüber den dritten Ländern ändern. Die Entscheidung des Rats vom 25. September 1962 hat somit, obwohl sie sich selbst auf Artikel 111 EWG-Vertrag stützt, die Pflicht der Mitgliedstaaten zur vorherigen Unterrichtung ausdrücklich auf die Zeit nach Ende der Übergangsperiode ausgedehnt.

59 Schließlich lautet Artikel 15 der Entscheidung des Rates vom 16. Dezember 1969 wie folgt: Die Bestimmungen der Entscheidung des Rates vom 9. Oktober 1961 betreffend ein Konsultationsverfahren bei der Aushandlung von Abkommen über die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern werden durch die Bestimmungen dieser Entscheidung geändert, soweit sie ihnen zuwiderlaufen. Diese Entscheidung, die ab 1. Januar 1970 galt, enthielt keine Bestimmung, die Artikel 4 der Entscheidung vom 9. Oktober 1961 zuwidergelaufen wäre; sie hat somit, soweit erforderlich, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von jeder beabsichtigten Änderung der Regelung der Ausfuhr in Drittländer vorher zu unterrichten, aufrechterhalten.

60 Aus den drei genannten Entscheidungen des Rates ergibt sich somit insgesamt, daß ein Mitgliedstaat selbst nach Ablauf der Übergangszeit und nach Erlaß der Verordnung Nr. 2603/69 verpflichtet war, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von jeder Änderung seiner Regelung der Ausfuhr in Drittländer zu unterrichten.

Die Folgen einer Verletzung der Pflicht eines Mitgliedstaats zur vorherigen Unterrichtung

61 Ein Mitgliedstaat, der diese vorherige Unterrichtung unterläßt oder sie nur verspätet oder ungenügend vornimmt, verletzt seine Verpflichtungen aus den Entscheidungen des Ministerrats vom 9. Oktober 1961, des Rats vom 25. September 1962 und des Rates vom 16. September 1969.

62 Diese Verpflichtung eines jeden Mitgliedstaats nach den genannten Bestimmungen betrifft jedoch nur die institutionellen Beziehungen eines Mitgliedstaats zur Gemeinschaft und zu den anderen Mitgliedstaaten. Natürliche oder juristische Personen, die vor nationalen Gerichten im Rechtsstreit miteinander liegen, können sich daher gegenüber einer von einem Mitgliedstaat beschlossenen Politik oder Maßnahme nicht auf Rechte berufen, die daraus folgen sollen, daß dieser Mitgliedstaat seiner Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission nicht nachgekommen sei. Ein solcher Verstoß begründet daher für die einzelnen keine Rechte, die die nationalen Gerichte zu wahren haben.

63 Auf die vierte und die fünfte Frage ist somit wie folgt zu antworten:

Artikel 4 der Entscheidung des Ministerrats vom 9. Oktober 1961 in Verbindung mit der Entscheidung des Rats vom 25. September 1962 und mit Artikel 15 der Entscheidung des Rates vom 16. September 1969 verpflichtet einen Mitgliedstaat, der Änderungen seiner Regelung der Liberalisierung von Ausfuhren in dritte Länder beabsichtigt, hiervon die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission vorher zu unterrichten.

Ein Mitgliedstaat, der diese vorherige Unterrichtung unterläßt oder sie nur verspätet oder ungenügend vornimmt, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den genannten Entscheidungen des Rates. Dieser Verstoß begründet jedoch für die einzelnen keine Rechte, die die nationalen Gerichten zu schützen haben.

Zur sechsten Vorlagefrage

64 Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die Antworten auf die bisher erörterten Fragen dadurch beeinflußt werden, daß weder Rat noch Kommission die Rechtmäßigkeit der vom Vereinigten Königreich verfolgten Politik bestritten haben.

65 In Übereinstimmung mit den Parteien des Ausgangsverfahrens, dem Vereinigten Königreich und der Kommission ist zu antworten, daß es keinen Einfluß auf die Vereinbarkeit einer Politik der fraglichen Art mit dem Gemeinschaftsrecht und folglich auf die Antwort auf die Vorlagefragen hat, daß kein Gemeinschaftsorgan die Rechtmäßigkeit der von einem Mitgliedstaat verfolgten Politik bestritten hat.

Kosten

66 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court mit Beschluß vom 18. Mai 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel vom 20. Mai 1975 verbietet die Einführung neuer mengenmäßiger Beschränkungen der Ausfuhren eines Mitgliedstaats nach Israel oder von Maßnahmen gleicher Wirkung nicht.

2) Es ist einem Mitgliedstaat nach der Verordnung Nr. 2603/69 des Rates vom 20. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung nicht verboten, neue mengenmäßige Beschränkungen der Erdölausfuhren in dritte Länder oder Maßnahmen gleicher Wirkung zu verhängen.

3) Die Artikel 34 und 85 EWG-Vertrag hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, auf der Grundlage des Artikels 10 der Verordnung Nr. 2603/69 eme Politik zu verfolgen, die die Ausfuhren von Erdöl in ein Drittland beschränkt oder verbietet.

4) Artikel 4 der Entscheidung des Ministerrats vom 9. Oktober 1961 in Verbindung mit der Entscheidung des Rats vom 25. September 1962 und mit Artikel 15 der Entscheidung des Rates vom 16. September 1969 verpflichtet einen Mitgliedstaat, der Änderungen seiner Regelung der Liberalisierung von Ausfuhren in dritte Länder beabsichtigt, hiervon die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission vorher zu unterrichten.Ein Mitgliedstaat, der diese vorherige Unterrichtung unterläßt oder sie nur verspätet oder ungenügend vornimmt, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den genannten Entscheidungen des Rates. Dieser Verstoß begründet jedoch für die einzelnen keine Rechte, die die nationalen Gerichte zu schützen haben.

5) Auf die Vereinbarkeit einer Politik der mengenmäßigen Beschränkung der Erdölausfuhren in dritte Länder mit dem Gemeinschaftsrecht und folglich auf die Antwort auf die Vorlagefragen hat es keinen Einfluß, daß kein Gemeinschaftsorgan die Rechtmäßigkeit der von einem Mitgliedstaat verfolgten Politik bestritten hat.