Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.02.1986 – C-309/84

ECLI:EU:C:1986:73

In der Rechtssache 309/84,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Alberto Prozzillo als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico Luigi Ferrari Bravo als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie die Auszahlung der Prämien verzögert hat, zu deren Gewährung sie nach der Verordnung Nr. 456/80 des Rates vom 18. Februar 1980 über die Gewährung von Prämien für die vorübergehende Aufgabe und für die endgültige Aufgabe bestimmter Rebflächen sowie von Prämien für den Verzicht auf Wiederbepflanzung (ABl. L 57, S. 16) verpflichtet war,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten U. Everling und K. Bahlmann, der Richter T. Koopmans, O. Due, Y. Galmot und C. Kakouris,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: P. Heim

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Dezember 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 21. Dezember 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 456/80 des Rates vom 18. Februar 1980 über die Gewährung von Prämien für die vorübergehende Aufgabe und für die endgültige Aufgabe bestimmter Rebflächen sowie von Prämien für den Verzicht auf Wiederbepflanzung (ABl. L 57, S. 16) verstoßen hat, indem sie die Auszahlung der Prämien verzögert hat, zu deren Gewährung sie nach Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung verpflichtet war.

2 Die Verordnung Nr. 456/80, die bezweckt, die Bemühungen um eine Verringerung des Weinbaupotentials der Gemeinschaft zu verstärken, enthält eine Sonderregelung, wonach Prämien für die vorübergehende oder endgültige Aufgabe bestimmter Rebflächen sowie für den Verzicht auf Wiederbepflanzung vorgesehen sind.

3 Nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung sind die Anträge auf Gewährung von Prämien bei den von den Mitgliedstaaten zu bezeichnenden Stellen

bezüglich der Prämie für die vorübergehende Aufgabe vor dem 31. Dezember nach dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung durchgeführt werden soll,

bezüglich der Prämie für die endgültige Aufgabe vor dem 31. Dezember eines jeden Weinwirtschaftsjahres während des in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Zeitraums

zu stellen. Die letztere Vorschrift legt die Wirtschaftsjahre fest, während deren die Prämie gewährt werden darf.

4 Der Betrag der Prämie für die zeitweilige oder endgültige Aufgabe wird nach Artikel 4 Absatz 6 spätestens sechs Monate, nachdem der Antragsteller den Beweis erbracht hat, daß er die Rodung tatsächlich durchgeführt hat, oder nachdem die in Artikel 3 Absatz 3 genannte schriftliche Verpflichtung abgegeben wurde, auf einmal ausgezahlt. In dieser muß sich der Antragsteller verpflichten, keine Neuanpflanzungen von Reben vorzunehmen oder die Rebflächen zu melden, die sich in Produktion befinden.

5 Der Betrag der Prämie für den Verzicht auf die Wiederbepflanzung bestimmter Flächen mit Reben wird nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 456/80 ebenfalls spätestens sechs Monate, nachdem die Verzichterklärung eingetragen und beglaubigt worden ist, auf einmal ausgezahlt.

6 Die Verordnung Nr. 456/80 trat am 1. März 1980 in Kraft und ist seit dem 1. September 1980 anwendbar, jedoch wurde der Zeitpunkt der Anwendbarkeit für bestimmte Prämien vorgezogen.

7 Die Kommission teilte der italienischen Regierung mit Schreiben vom 14. Juli 1983 mit, italienische Weinbauern hätten sich im Jahre 1982 bei ihr darüber beschwert, daß die italienischen Behörden ihnen die Prämie für die vorübergehende Aufgabe nicht ausgezahlt hätten. Anfang 1983 hätten italienische Weinbauern sich erneut darüber beschwert, daß die Prämie für die endgültige Aufgabe nicht ausgezahlt worden sei.

8 In demselben Schreiben ersuchte sie die italienische Regierung, sich zu der Auffassung zu äußern, die Italienische Republik hätte gegen ihre Verpflichtungen verstoßen, indem sie die Auszahlung der in der Verordnung Nr. 456/80 vorgesehenen Prämien verzögert habe. Sie wirft der italienischen Regierung namentlich vor, daß der Schatzminister die für die Auszahlung notwendigen Finanzmittel noch nicht bereitgestellt habe.

9 Zum Abschluß des Vorverfahrens erließ die Kommission am 14. Mai 1984 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Sie stellte darin fest, die italienische Regierung habe tatsächlich in der Zwischenzeit mitgeteilt, daß zwischen dem Landwirtschaftsministerium und dem Schatzministerium eine grundsätzliche Übereinkunft über die Finanzierung der Prämien für die Wirtschaftsjahre 1980-1981 und 1981-1982 erzielt worden sei. Die vorbereitenden Gesetzgebungsarbeiten, die für die tatsächliche Auszahlung der Prämie notwendig seien, bezögen sich jedoch nur auf das Wirtschaftsjahr 1980-1981 und seien im übrigen noch nicht abgeschlossen. Die Kommission bemerkte, unter diesen Umständen könne sie nur feststellen, daß der Vertragsverstoß in der Form, wie der in dem Schreiben vom 14. Juli 1983 beschrieben worden sei, fortbestehe und daß die Italienische Republik somit während eines langen Zeitraums gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Absatz 6 und 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 456/80 verstoßen habe.

10 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kommission vom Gerichtshof eine Bestätigung der bereits in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme getroffenen Feststellung, wonach die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat, indem sie die Auszahlung der Prämien verzögert hat, zu deren Gewährung sie nach der Verordnung Nr. 456/80 verpflichtet war.

11 Die italienische Regierung räumt ein, daß Verwaltungsprobleme hinsichtlich der finanziellen Deckung der Ausgaben für die Wirtschaftsjahre 1980-1981 und 1981-1982 bestanden hätten. Diese Schwierigkeiten seien jedoch durch den Erlaß der Dekrete vom 11. Februar und 26. Juni 1984 beseitigt worden. Mitte November 1985 seien die Prämien für die Wirtschaftsjahre 1980-1981 und 1981-1982 vollständig ausgezahlt gewesen. Insoweit sei die Klage gegenstandslos.

12 Für die Wirtschaftsjahre 1982-1983 und 1983-1984 seien bislang 60 % bzw. 40 % der geschuldeten Prämien ausgezahlt worden; die Auszahlung der restlichen Beträge werde so bald wie möglich erfolgen. Da das Vorverfahren sich nicht auf diese beiden Wirtschaftsjahre beziehen könne, sei die Klage allerdings insoweit unzulässig.

13 Die Kommission wendet sich gegen Auffassung, die die Regierung der Italienischen Republik hinsichtlich der Wirtschaftsjahre 1982-1983 und 1983-1984 vertreten hat. Sie betont, Gegenstand der Klage seien die Verzögerungen bei der Auszahlung der in Rede stehenden Prämien; er umfasse den gesamten Zeitraum vor Klageerhebung. Der für die Vergangenheit festgestellte Verstoß werde sich in Zukunft wiederholen, wenn die italienischen Behörden ihre Verwaltungspraxis, die Einreichung der Anträge auf Prämien abzuwarten, ehe sie das Haushaltsverfahren einleiteten, aufrechterhielten.

14 Die Klage der Kommission macht eine Vorbemerkung erforderlich. Da der Gegenstand einer Klage gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag durch das in dieser Bestimmung vorgesehene vorprozessuale Verwaltungsverfahren sowie durch die Klageanträge eingegrenzt wird (Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 166/82, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1984, 459), kann er nach Beendigung des Vorverfahrens nicht mehr erweitert werden.

15 Im vorliegenden Fall betrifft der der Italienischen Republik von der Kommission vorgeworfene Vertragsverstoß nicht eine einzige Handlung, deren Wirkungen sich über einen langen Zeitraum erstrecken, sondern Verzögerungen bei der Auszahlung von geschuldeten Prämien in jedem Wirtschaftsjahr, die gegebenenfalls für jedes Wirtschaftsjahr einen gesonderten Vertragsverstoßes bilden. Das vorprozessuale Verwaltungsverfahren mußte es der Italienischen Republik bei dieser Sachlage ermöglichen, sich bezüglich jedes ihr vorgeworfenen Vertragsverstoßes zu verteidigen.

16 Aus dem vorhergegangenen folgt jedoch, daß das Mahnschreiben vom 14. Juli 1983 nur die Verzögerungen bei der Auszahlung in den Wirtschaftsjahren 1980-1981 und 1981-1982 betraf. Die italienische Regierung hat somit während des Vorverfahrens keine Gelegenheit gehabt, sich zu den Verzögerungen bei der Auszahlung für die Wirtschaftsjahre 1982-1983 und folgende zu äußern. Diese können somit im Rahmen der vorliegenden Klage nicht geprüft werden.

17 Nachdem der Gegenstand des Rechtsstreits auf diese Weise eingegrenzt ist, liegt es auf der Hand und wird von der Italienischen Republik auch nicht bestritten, daß diese ihren Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 456/80 nicht nachgekommen ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechts- oder Finanzordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung von gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

18 Ferner besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes für die Fortsetzung des Verfahrens auch dann noch ein Rechtsschutzinteresse, wenn die Vertragsverletzung nach Ablauf der von der Kommission gemäß Artikel 169 Absatz 2 gesetzten Frist beseitigt worden ist; dieses Interesse kann darin bestehen, die Grundlage für eine Haftung zu schaffen, die einen Mitgliedstaat infolge seiner Vertragsverletzung gegenüber einzelnen treffen kann (Urteil vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 39/72, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1973, 101).

19 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 456/80 des Rates vom 18. Februar 1980 über die Gewährung von Prämien für die vorübergehende Aufgabe und für die endgültige Aufgabe bestimmter Rebflächen sowie von Prämien für den Verzicht auf Wiederbepflanzung verstoßen hat, indem sie die Auszahlung der Prämien verzögert hat, zu deren Gewährung sie gemäß Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung verpflichtet war.

Kosten

20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 456/80 des Rates vom 18. Februar 1980 über die Gewährung von Prämien für die vorübergehende Aufgabe und für die endgültige Aufgabe bestimmter Rebflächen sowie von Prämien für den Verzicht auf Wiederbepflanzung verstoßen, indem sie die Auszahlung der Prämien verzögert hat, zu deren Gewährung sie gemäß Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung verpflichtet war.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.