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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.02.1986 – C-254/84
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1986:78
In der Rechtssache 254/84
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Raad van Beroep Amsterdam in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
G. J. J. De Jong
gegen
Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank, Amsterdam,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 51 EWG-Vertrag und von Anhang VI Abschnitt I Nr. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 230 vom 22.8.1983),
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter R. Joliét, O. Due, Y. Galmot und C. Kakouris,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
die Beklagte des Ausgangsverfahrens, im schriftlichen Verfahren vertreten durch Rechtsanwalt ter Kuile, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Rechtsanwälte ter Kuile und Pijnacker,
das Königreich der Niederlande, im schriftlichen Verfahren vertreten durch I. Verkade,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, im schriftlichen Verfahren vertreten durch ihren Bevollmächtigten J. Griesmar und Rechtsanwalt Herbert, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Rechtsanwalt Herbert,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Januar 1986,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Der Raad van Beroep Amsterdam hat mit Beschluß vom 19. Oktober 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Oktober 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 51 EWG-Vertrag und von Anhang VI Abschnitt I Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 230 vom 22.8.1983), in ihrer geänderten Fassung zur Vorabentscheidung vorgelegt, um darüber entscheiden zu können, welche Zeiten bei der Berechnung der aufgrund der Algemene Ouderdomswet (Gesetz über die allgemeine niederländische Altersversicherung, im folgenden: AOW) zu zahlenden Altersrente zugunsten der verheirateten Frau zu berücksichtigen sind.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger des Ausgangsverfahrens, einem Arbeitnehmer niederländischer Staatsangehörigkeit, und der beklagten Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank (im folgenden: SVB) in Amsterdam. Bei dem Rechtsstreit geht es um die Berechnung der dem Kläger zustehenden Altersrente zum Satz für verheiratete Männer gemäß der AOW.
3 Nach der AOW ist jede in den Niederlanden wohnhafte Person sowie jeder, der wegen einer in den Niederlanden ausgeübten Tätigkeit als Arbeitnehmer der Lohnsteuer unterliegt, der allgemeinen Altersversicherung angeschlossen. Eine königliche Verordnung vom 19. Oktober 1976 bestimmt ferner, daß eine Person, die eine Leistung nach der Wet op de Arbeidsongeschiktheidsverzekering (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung, im folgenden: WAO) erhält, nach der AOW versichert ist. Die Höhe der Altersrente nach der AOW richtet sich nach der Zahl der zwischen dem 15. und dem 65. Lebensjahr zurückgelegten Versicherungsjahre. Nach der für den vorliegenden Fall geltenden Fassung der AOW hat nur der Ehemann — nicht aber die verheiratete Frau — Anspruch auf Altersrente, und zwar zum Satz für verheiratete Männer nach Maßgabe der von ihm und seiner Frau zurückgelegten Versicherungszeiten. Bei der Berechnung der Rente wird für jedes Jahr, in dem einer der Ehegatten nicht versichert war, der volle Satz für verheiratete Männer um 1 % gekürzt. Bei der Berechnung der Rente einer alleinstehenden Person beträgt diese Kürzung 2 %.
4 Die AOW enthält eine Übergangsregelung, wonach Jahre zwischen dem 15. Lebensjahr des Betroffenen und dem 1. Januar 1957, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsjahren nach der AOW gleichgestellt werden. Eine der Voraussetzungen für diese Gleichstellung ist nach Artikel 43 AOW, daß der Versicherte nach dem 59. Lebensjahr mindestens sechs Jahre in den Niederlanden gewohnt hat; dieses Wohnorterfordernis ist bei einer verheirateten Frau, die jünger ist als ihr Mann, erfüllt, wenn sie nach dem 59. Lebensjahr ihres Mannes sechs Jahre in den Niederlanden gewohnt hat; eine aufgrund von Artikel 45 AOW ergangene königliche Verordnung vom 20. Dezember 1956 schwächt dieses Wohnorterfordernis ab; Artikel 1 dieser königlichen Verordnung bestimmt, daß Zeiten, in denen die Frau nicht in den Niederlanden gewohnt hat, aber nach der AOW versichert war, Zeiten des Wohnens in den Niederlanden gleichgestellt sind. Diese Übergangsvergünstigung wird ferner nach Artikel 44 AOW nur solange gewährt, wie der Versicherte in den Niederlanden wohnt. Artikel 5 der zitierten königlichen Verordnung schwächt wiederum dieses Wohnorterfordernis dahin ab, daß bei niederländischen Staatsangehörigen, die vom 1. Januar 1957 bis zu ihrem 65. Lebensjahr ununterbrochen versichert waren, ein Wohnort außerhalb der Niederlande einem Wohnort in den Niederlanden gleichgestellt ist.
5 Die Verordnung Nr. 1408/71 enthält in ihrem Anhang VI Abschnitt I (früher Anhang V Abschnitt H) unter Nummer 2 unter anderem die folgenden Bestimmungen über die Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung:
a) Als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten gelten auch die Zeiten vor dem 1. Januar 1957, in denen der Berechtigte, der die Bedingungen, unter denen diese Zeiten den Versicherungszeiten gleichgestellt werden können, nicht erfüllt, nach dem 15. Lebensjahr im Gebiet der Niederlande gewohnt hat oder in denen er in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgebers ausgeübt hat, während er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnte.
...
c) Für die verheiratete Frau, deren Mann Anspruch auf eine Rente nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung hat, werden als Versicherungszeiten auch die Zeiten dieser Ehe berücksichtigt, die vor dem Tag liegen, an dem die Betreffende das 65. Lebensjahr vollendet hat, und in denen sie im Gebiet eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten gewohnt hat, soweit diese Zeiten mit den von ihrem Ehemann nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten und mit den nach Buchstabe a) zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenfallen.
...
f) Zeiten nach den Buchstaben a) und c) werden bei der Berechnung der Altersrente nur berücksichtigt, wenn der Versicherte nach Vollendung des 59. Lebensjahres sechs Jahre im Gebiet eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten gewohnt hat und solange er im Gebiet eines dieser Mitgliedstaaten wohnt.
6 Nach dem Vorlagebeschluß ist der am 27. Juli 1918 geborene Kläger mit einer am 4. August 1920 geborenen Frau italienischer Herkunft verheiratet, die durch die Eheschließung am 30. Oktober 1950 die niederländische Staatsangehörigkeit erworben hat. Das Ehepaar wohnte vom 16. Februar 1951 bis zum 17. April 1982 in den Niederlanden, seitdem wohnt es in Italien. 1975 wurde die völlige Arbeitsunfähigkeit des Klägers anerkannt; er erhält Leistungen aufgrund der WAO.
7 Bei der Berechnung der Altersrente zum Satz für verheiratete Männer, auf die der Kläger seit dem 27. Juli 1983 Anspruch hat, nahm die SVB eine Kürzung von 15 °/o gegenüber dem vollen Satz für verheiratete Männer vor. Sie ging dabei davon aus, daß der Kläger die Voraussetzungen der nationalen Übergangsregelung der Artikel 43 und 44 AOW und der königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1956 erfülle, da er seit dem 1. Januar 1957, und zwar auch nach seinem Wegzug nach Italien, als Bezieher von Leistungen nach der WAO aufgrund der AOW versichert gewesen sei. Hingegen seien bei der Frau des Klägers die 15 Jahre zwischen ihrem 15. Lebensjahr und der Wohnungsnahme des Ehepaars in den Niederlanden nicht als Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
8 Die SVB begründete diese Entscheidung damit, daß die Frau des Klägers zwischen dem Zeitpunkt des Wegzugs des Ehepaars nach Italien und dem der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers nicht nach der AOW versichert gewesen sei und deshalb einer in den Niederlanden wohnenden Person nicht im Sinne der Artikel 43 und 44 AOW gleichgestellt werden könne. Aufgrund von Anhang VI Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 seien zwar der Zeitraum zwischen dem Wegzug des Ehepaars nach Italien und dem 65. Lebensjahr des Klägers sowie der Zeitraum zwischen der Wohnungsnahme des Ehepaars in den Niederlanden im Jahre 1951 und dem Inkrafttreten der AOW als mit Versicherungszeiten ihres Ehemannes zusammenfallende Zeiten der Ehe als Versicherungszeiten zu berücksichtigen; dies mache jedoch die Übergangsregelung des Artikels 43 AOW und der königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1956 nicht anwendbar, denn solche nach der zitierten Nummer 2 Buchstabe c zu berücksichtigende Zeiten seien keine wirklichen Versicherungszeiten.
9 Der Kläger erhob gegen diese Kürzung seiner Altersrente um 15 % Klage beim Raad van Beroep Amsterdam; dieser war der Auffassung, daß die Entscheidung dieses Rechtsstreits von der Antwort des Gerichtshofes auf die folgende Frage abhänge:
Steht es im Einklang mit Artikel 51 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und mit der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften (insbesondere mit Anhang VI Abschnitt I Nr. 2 dieser Verordnung), daß bei der Feststellung der Rente für einen verheirateten Mann nach der Algemene Ouderdomswet (Gesetz über die allgemeine Altersversicherung) seiner Ehefrau, die nach dem 1. Januar 1957 Zeiten im Sinne von Buchstabe c des Anhangs VI Abschnitt I Nr. 2 zurückgelegt hat, die Vergünstigungen vorenthalten werden, die das niederländische Recht, insbesondere die Artikel 1 a und 5 der aufgrund von Artikel 45 der Algemene Ouderdomswet erlassenen königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1956 bei Versicherungszeiten vorsieht?
10 Die SVB und das Königreich der Niederlande tragen vor, mit den Bestimmungen des Anhangs VI Abschnitt I Nr. 2 der Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere seines Buchstaben c, sollten den Berechtigten Ansprüche auf Altersrente für die dort genannten Zeiträume gegeben werden. Es handele sich um Rechtsvorschriften, die von der nationalen Übergangsregelung unabhängig seien. Unter Berufung auf diese Vorschrifen könne somit nicht die Anwendung der nationalen Übergangsregelung in bezug auf Zeiträume erreicht werden, für die weder die Voraussetzungen der nationalen Regelung noch die der Gemeinschaftsvorschriften erfüllt seien.
11 Die Kommission führt in ihren schriftlichen Erklärungen aus, auf den ersten Blick sprächen zwar eine Reihe von Argumenten für eine solche restriktive Auslegung der Nummer 2 Buchstabe c; Artikel 51 EWG-Vertrag und der Grundsatz der Freizügigkeit geböten jedoch eine weite Auslegung dieser Bestimmung dahin gehend, daß die unter Buchstabe c fallenden Zeiten auch als Versicherungszeiten im Sinne der nationalen Übergangsregelung und insbesondere der königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1956 anzusehen seien. Artikel 51 und das Recht auf Freizügigkeit geböten es zu verhindern, daß die Ausübung dieses Rechts den Verlust oder die Kürzung von Leistungen zur Folge haben könne, die dem Berechtigten zugestanden hätten.
12 In der mündlichen Verhandlung hat sich die Kommission jedoch dem Standpunkt der SVB und des Königreichs der Niederlande angeschlossen und geltend gemacht, Anhang VI Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe c könne keine Versicherung im Sinne des nationalen Rechts hervorbringen. Ferner biete die freiwillige Versicherung mit Beitragszahlungen in derselben Höhe, in der sie zu erbringen gewesen wären, wenn der Berechtigte weiter in den Niederlanden gewohnt hätte, dem Berechtigten die Möglichkeit, jeglichen Nachteil in bezug auf die ihm zustehenden Leistungen zu vermeiden.
13 Wie der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79 (Coonan, Slg. 1980, 1445) ausgeführt hat, ist es Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, solange es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten kommt.
14 Die aufgrund von Artikel 51 EWG-Vertrag ergangene Verordnung Nr. 1408/71 ist im Lichte des Zwecks dieses Artikels auszulegen; dieser besteht in der Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer, die eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt.
15 Artikel 51 verpflichtet nämlich den Rat, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu beschließen, namentlich durch Vorkehrungen für die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen. Der Zweck der Artikel 48 bis 51 würde verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern.
16 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß Nummer 2 Buchstabe c eine Erleichterung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern anderer Mitgliedstaaten bezweckt, die sich in den Niederlanden niederlassen, während ihre Frauen im Herkunftsland bleiben, indem er für diese Frauen die Berücksichtigung von Wohnzeiten in einem anderen Mitgliedstaaten ermöglicht. Diese Berücksichtigung ist davon abhängig, daß es sich um Zeiten der Ehe handelt, die mit Zeiten zusammenfallen, die vom Ehemann als Versicherungszeiten oder als nach Buchstabe a zu berücksichtigende Zeiten zurückgelegt wurden. Der Zweck dieser Bestimmung gebietet nicht, daß auch Zeiten vor der Ehe aufgrund des Buchstabens c und der nationalen Übergangsregelung berücksichtigt werden können. Solche Zeiten können nur in Betracht kommen, soweit die Voraussetzungen des Buchstabens a, wie sie im heutigen Urteil in der Rechtssache 284/84 (Spruyt/SVB) präzisiert worden sind, erfüllt sind, was bei Zeiten nicht der Fall ist, in denen die verheiratete Frau weder im Staatsgebiet der Niederlande gewohnt noch dort eine entlohnte Tätigkeit ausgeübt hat.
17 Wenn im vorliegenden Fall solche Zeiten für den Kläger gleichwohl berücksichtigt wurden, so ist dies darauf zurückzuführen, daß er als Bezieher einer niederländischen Leistung bei Arbeitsunfähigkeit nach der AOW versichert war und damit anders als seine Frau die Voraussetzungen der königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1956 erfüllte. Insoweit enthalten weder die Gemeinschaftsvorschriften noch die nationale Übergangsregelung eine diskriminierende Ungleichbehandlung.
18 Werden in einem Fall wie dem vorliegenden Zeiten vor der Ehe, in denen die verheiratete Frau nicht in den Niederlanden wohnte, nicht berücksichtigt, wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat niederläßt, so kann dies nicht als eine Behinderung der Freizügigkeit angesehen werden. Im übrigen kann diese Folge, wie die SVB, das Königreich der Niederlande und die Kommission in Beantwortung einer vom Gerichtshof gestellten Frage dargelegt haben, durch eine freiwillige Versicherung nach der AOW vermieden werden. Da die niederländischen Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit, für die die Versicherung nach der AOW ohnehin gilt, bei der Berechnung der vom Ehemann zu zahlenden Beiträge nicht berücksichtigt werden, ergäbe sich in einem solchen Fall daraus keine zusätzliche finanzielle Belastung gegenüber der, die bestanden hätte, wenn die verheiratete Frau in den Niederlanden pflichtversichert geblieben wäre.
19 Sonach ist auf die vom Raad van Beroep Amsterdam vorgelegte Frage zu antworten, daß weder Artikel 51 EWG-Vertrag noch die Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere Anhang VI Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe c, vorschreiben, daß bei der Feststellung der Rente eines verheirateten Mannes nach der AOW seine Frau, die nach dem 1. Januar 1957 Zeiten im Sinne des Buchstaben c zurückgelegt hat, aus diesem Grund in den Genuß der im niederländischen Recht, insbesondere in der königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1956, vorgesehenen Vergünstigungen für Zeiten vor der Eheschließung und dem 1. Januar 1957 kommen muß, in denen sie weder in den Niederlanden gewohnt noch dort eine entlohnte Tätigkeit ausgeübt hat.
Kosten
20 Die Auslagen des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Raad van Beroep Amsterdam mit Beschluß vom 19. Oktober 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Weder Artikel 51 EWG-Vertrag noch die Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere Anhang VI Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe c, schreiben vor, daß bei der Feststellung der Rente eines verheirateten Mannes nach der AOW seine Frau, die nach dem 1. Januar 1957 Zeiten im Sinne des Buchstabens c zurückgelegt hat, aus diesem Grund in den Genuß der im niederländischen Recht, insbesondere in der königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1956, vorgesehenen Vergünstigungen für Zeiten vor der Eheschließung und dem 1. Januar 1957 kommen muß, in denen sie weder in den Niederlanden gewohnt noch dort eine entlohnte Tätigkeit ausgeübt hat.