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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.02.1986 – C-60/85
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1986:96
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 27. Februar 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der vorliegende Fall hat viel mit der Rechtssache 302/84 (Ten Holder, Slg. 1986, 1821) gemeinsam. Beide Rechtssachen sind von demselben niederländischen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegt worden.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine Niederländerin, die mit ihrem Ehemann, der offensichtlich auch Niederländer ist, in den Niederlanden wohnt. Dieser führte von Juli 1982 bis zum 1. November 1983 als Selbständiger eine Gastwirtschaft in Belgien, wohnte jedoch während dieser Zeit weiterhin in den Niederlanden. Im Februar 1983 wurde dem Ehepaar ein Sohn geboren. Im Juni 1983 beantragte die Klägerin niederländische Familienbeihilfen, die ihr wenig später gewährt wurden. Grundsätzlich haben alle in den Niederlanden wohnenden Personen einen Anspruch auf Familienbeihilfen. Der Ehemann der Klägerin war in Belgien versichert und hatte Anspruch auf belgische Familienbeihilfen. Als der beklagte niederländische Sozialversicherungsträger dies erfuhr, forderte er die Rückzahlung der für das zweite Quartal 1983 gezahlten Familienbeihilfen.
Die Klägerin erhob dagegen Klage beim Raad van Beroep 's-Hertogenbosch. Dieses Gericht entschied, daß der Ehemann der Klägerin in der entscheidungserheblichen Zeit gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates dem belgischen System der sozialen Sicherheit unterlag, da er als Selbständiger in Belgien tätig war. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes:
b) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt.
Diese Bestimmung wurde in die Verordnung Nr. 1408/71 durch die Verordnung Nr. 1390/81 des Rates (ABl. 1981, L 143, S. 1) aufgenommen, mit der die Verordnung Nr. 1408/71 auf Selbständige erstreckt wurde.
Auf dieser Grundlage legte das nationale Gericht folgende Frage vor:
Bringt es die Verweisung in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Rechtsvorschriften eines bestimmten Mitgliedstaats als die auf einen bestimmten Selbständigen anzuwendenden Rechtsvorschriften mit sich, daß dieser Selb- ständige nicht gleichzeitig allein aufgrund des innerstaatlichen Rechts eines anderen Mitgliedstaats als Versicherter nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats über Familienbeihilfen angesehen werden kann, so daß ihm bzw. seinem Ehegatten durch das Gemeinschaftsrecht der Anspruch auf Familienbeihilfen entzogen wird, der ihm/ihr allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des genannten anderen Mitgliedstaats zusteht?
Diese Frage entspricht im wesentlichen der zweiten Frage in der Rechtssache Ten Holder.
Nur die Kommission und die niederländische Regierung haben schriftliche Erklärungen abgegeben, die ihren Erklärungen in der Rechtssache Ten Holder entsprechen.
Aus den Gründen, die ich in meinen Schlußanträgen in jenem Fall dargelegt habe, bin ich der Auffassung, daß eine Person, auf die Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b anwendbar ist, in dem in dieser Bestimmung bezeichneten Mitgliedstaat pflichtversichert sein muß und nicht in einem anderen Mitgliedstaat pflichtversichert sein kann. Der bezeichnete Mitgliedstaat (hier Belgien) hat ihr daher diejenigen Leistungen der sozialen Sicherheit zu gewähren, auf die einer seiner gebietsansässigen Staatsangehörigen Anspruch hätte. Ein anderer Mitgliedstaat (hier die Niederlande) kann ihr Leistungen gewähren, wenn er dies wünscht, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
Dies erschöpft die vom niederländischen Gericht vorgelegte Frage. Im Ergebnis sind die niederländischen Familienbeihilfen nach den Ausführungen jenes Gerichts jedoch unabhängig davon zu zahlen, ob belgische Familienbeihilfen geschuldet werden.
Der vorliegende Fall weist jedoch auf eine Lücke in der Verordnung in ihrer gegenwärtigen Fassung hin. Sie verpflichtet weder die Niederlande noch Belgien, in einem Fall wie dem von Herrn und Frau Luijten Familienbeihilfen zu zahlen. Dies beruht offensichtlich darauf, daß der Rat sich bei Erlaß der Verordnung Nr. 1390/81 nicht entschließen konnte, Artikel 73 auf Selbständige auszudehnen. Nach dieser Bestimmung ist der dort bezeichnete Mitgliedstaat verpflichtet, einem Arbeitnehmer für seine Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Familienbeihilfen zu zahlen, als ob sie in dem erstgenannten Staat wohnten. Für Selbständige gibt es keine vergleichbare Vorschrift. Im Ergebnis unterlag Herr Luijten gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b zur entscheidungserheblichen Zeit den belgischen Rechtsvorschriften, ohne daß Belgien verpflichtet gewesen wäre, für ein nicht in Belgien wohnendes Kind Familienbeihilfen zu zahlen. Da niederländische Familienbeihilfen möglicherweise nicht geschuldet wurden, weil Herr und Frau Luijten den belgischen Rechtsvorschriften unterlagen, war ihre Rechtslage unter Umständen ungünstiger als sie es gewesen wäre, wenn die Verordnung Nr. 1390/81 niemals erlassen worden wäre. Die Konsequenz dieser Situation braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht berücksichtigt zu werden.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Vorlagefrage meines Erachtens wie folgt zu beantworten:
Ein Selbständiger, auf den Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar ist, kann nur in dem in dieser Verordnung bezeichneten Mitgliedstaat pflichtversichert sein. Nichts hindert jedoch einen anderen Mitgliedstaat daran, ihm freiwillig Leistungen der sozialen Sicherheit zu gewähren.
Die niederländische Regierung und die Kommission sollten ihre eigenen Kosten tragen.