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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.02.1986 – C-8/85
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1986:91
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 27. Februar 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Mit der Ihnen vorliegenden Klage beantragt der Kläger, ein Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Aufhebung der Entscheidung vom 31. Januar 1984 über die in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts vorgesehene Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen.
Die Kommission beantragt, die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.
2. Wie immer in derartigen Fällen trägt die Darstellung des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse zur Klärung der Diskussion bei.
1. Dezember 1971: Die Kommission stellt den Kläger als Bediensteten auf Zeit ein.
1. Juli 1975: Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit.
13. Mai 1982: Die Kommission nimmt für den Kläger, der die Anwendung des erwähnten Artikels 11 Absatz 2 beantragt hatte, die vorläufige Berechnung der Dienstzeit vor, die ihm aufgrund seiner früheren Tätigkeit anzurechnen ist. Danach sind ihm vier Jahre, elf Monate und vier Tage anzurechnen. Am unteren Ende dieses Schriftstücks befindet sich die gedruckte Erklärung dichiaro accettare la presente proposta (ich erkläre hiermit, daß ich den vorliegenden Vorschlag annehme), gefolgt von der Unterschrift des Klägers und dem Datum der Unterzeichnung (2. Juni 1982).
31. Januar 1984: Die Kommission teilt dem Kläger mit, daß ihm vier Jahre, elf Monate und vier Tage angerechnet werden.
15. Februar 1984: Der Kläger stellt bei der Kommission einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts, in dem er die Anrechnung von fünfzehn Jahren, elf Monaten und fünf Tagen, hilfsweise von acht Jahren, einem Monat und acht Tagen und ganz hilfsweise eine logische, mathematische und finanzielle Erklärung der Merkwürdigkeiten begehrt, die er in den Berechnungen der Verwaltung entdeckt zu haben glaubt. Dieses Schreiben geht der Kommission am 21. Februar 1984 zu.
9. Juli 1984: Der Kläger teilt der Kommission mit, er sehe deren Schweigen als Ablehnung an.
3. September 1984: Der Kläger legt mit der Begründung, es sei innerhalb der Fristen des Statuts keine Antwort gegeben worden, bei der Kommission eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, die dasselbe Begehren und zusätzliche Argumente enthält. Diese Beschwerde geht der Kommission am 5. September 1984 zu.
16. Oktober 1984: Die Kommission bezeichnet in einem Schreiben an den Kläger den Antrag vom 15. Februar 1984 als Beschwerde und führt aus, ihre Entscheidung vom 31. Januar 1984 entspreche sowohl den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts als auch dem Statut selbst sowie übergeordneten Rechtsgrundsätzen. Dieses Schreiben geht dem Kläger am 18. Oktober zu.
19. November 1984: Die Kommission teilt dem Kläger mit, sie werde seine Beschwerde vom September nicht prüfen, da diese denselben Gegenstand wie die Beschwerde vom 15. Februar 1984 betreffe und durch ihr Schreiben vom 16. Oktober 1984 bereits beantwortet worden sei.
16. Januar 1985: Der Kläger erhebt die vorliegende Klage.
3. Die Kommission führt zur Begründung ihrer Einrede der Unzulässigkeit aus, der Kläger begehre die Aufhebung der klaren und ausdrücklichen Entscheidung vom 31. Januar 1984, die eine beschwerende Maßnahme im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 darstelle. Es sei somit unerheblich, daß der Kläger sein Schreiben vom 15. Februar 1984, das die Kommission am 21. Februar 1984 erhalten habe, als Antrag bezeichnet habe. Dieses Schreiben sei vielmehr als Beschwerde anzusehen, die vor ihrer ausdrücklichen Zurückweisung am 16. Oktober 1984 bereits stillschweigend zurückgewiesen worden sei; diese stillschweigende Entscheidung hätte nur binnen einer Frist von drei Monaten, die am 21. September 1984 abgelaufen sei, im Klagewege angefochten werden können. Die vorliegende Klage sei demnach verspätet erhoben worden und somit unzulässig.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Einrede mit der Begründung, sein Antrag vom 15. Februar 1984 könne nicht als Beschwerde angesehen werden und die Kommission könne sich ihm gegenüber nicht darauf berufen, daß sie ihm nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen geantwortet habe.
Sie haben in der mündlichen Verhandlung Ihr Bedauern darüber geäußert, daß die Kommission dem Kläger erst am 16. Oktober 1984 mitgeteilt hat, daß sie seinen Antrag als Beschwerde ansehe. In der Tat hätte eine solche — einmal als zutreffend unterstellte — neue Qualifikation, wenn sie rechtzeitig erfolgt wäre, es dem Kläger ermöglicht, Klage zu erheben, ohne Gefahr zu laufen, daß diese unzulässig sein könnte.
Der Bevollmächtigte der Kommission hat diese Verspätung, die er auf die wachsende Zahl von Beschwerden zurückführt, nicht bestritten. Er hat jedoch ausgeführt, es sei rechtlich gefährlich, die Qualifikation der Handlung vom 31. Januar 1984 davon abhängig zu machen, wie schnell die Kommission tätig geworden sei.
Dies ist auch meine Auffassung. Das Schreiben vom 31. Januar 1984, mit dem dem Kläger mitgeteilt wurde, inwieweit seine frühere Tätigkeit bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche berücksichtigt wird, ist die den Kläger möglicherweise beschwerende Maßnahme. Er beantragt im übrigen die Aufhebung gerade dieser Maßnahme.
Die Kommission hätte sicher besser daran getan, die Gründe für ihre Ablehnung anzugeben, ohne so lange zu warten, insbesondere nachdem sie das zweite Schreiben des Klägers vom 9. Juli 1984 und namentlich sein Schreiben vom 3. September 1984 mit der Bezeichnung Beschwerde erhalten hatte. Diese Verzögerung ist, wenn sie als Amtsfehler anzusehen sein sollte, geeignet, die Haftung der Kommission auszulösen. Nichts gestattet jedoch die Annahme, die Kommission habe geschwiegen, um den Kläger in seinem Irrtum zu belassen. Die Fürsorgepflicht ist nicht mit der Verpflichtung zur Beratung und zum Beistand zu verwechseln. Die Fiktion der stillschweigenden Ablehnung und ihre Wirkungen hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen zeigen, daß es Sache der Beamten ist, ihre Rechte geltend zu machen, und sie sollen ihnen die prozessualen Mittel dazu an die Hand geben. Das Bemühen, die Beamten vor ihren eigenen Irrtümern bei der Beurteilung zu schützen, darf, so berechtigt es auch sein mag, nicht der Rechtsunsicherheit Tür und Tor öffnen.
Ferner ist es nicht ohne Bedeutung, daß der Kläger vor Stellung seines Antrags vom 15. Februar 1984 erklärt hatte, er nehme den ihm am 13. Mai 1982 gemachten Vorschlag an, der dann in Entscheidungsform in den angefochtenen Rechtsakt übernommen wurde. Diese Annahme nahm ihm gewiß nicht das Recht, diesen Rechtsakt anzufechten; die Anfechtung konnte jedoch nur im Wege der Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts, nicht dagegen durch Stellung eines Antrags im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 erfolgen.
Die Kommission hat deshalb den ihr am 15. Februar 1984 zugegangenen Antrag zu Recht als Beschwerde angesehen. Diese ist somit innerhalb von vier Monaten nach ihrem Eingang bei der Kommission stillschweigend zurückgewiesen worden.
Ich bin deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit der Meinung, daß die vorliegende Klage unzulässig ist.
4. Gleichwohl möchte ich hilfsweise für den Fall, daß Sie die Klage als zulässig ansehen, zur Begründetheit Stellung nehmen, wobei ich insoweit auf die Darstellung des Vorbringens der Parteien im Sitzungsbericht Bezug nehme.
Der Kläger rügt im wesentlichen, daß in den Durchführungsbestimmungen der Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit als entscheidender Zeitpunkt für die Berechnung der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre angesehen wurde, während nach seiner Auffassung die einzige Wirkung dieser Ernennung die Begründung des Anspruchs auf diese Anrechnung sein müßte. Dies führe dazu, daß er entgegen dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten diskriminiert werde.
In Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts findet sich keine Stütze für die Auslegung des Klägers.
Unabhängig von der sprachlichen Fassung — der Kläger hat auf den Unterschied zwischen dem französischen Wortlaut einerseits und dem deutschen, englischen und italienischen Wortlaut andererseits hingewiesen — besteht die Verpflichtung der Kommission darin, unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der [der Betroffene] als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die [sie] ihm nach [ihrer] eigenen Regelung für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts anrechnet, zu bestimmen. Damit bleibt es jedem Gemeinschaftsorgan selbst überlassen, unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgt ist, die Modalitäten der Berechnung der anzurechnenden Zeiten festzulegen, sofern nur das angewandte Kriterium objektiv ist. Diese Objektivität ist durch das in der beanstandeten Bestimmung verwandte Bezugskriterium gewährleistet.
Die Anwendung dieser Bestimmung kann gewiß zu verschiedenen Ergebnissen führen, die auf unterschiedlichen dienstlichen Verhältnissen beruhen. So erhielt der Kläger nach einer langen Dienstzeit als Bediensteter auf Zeit bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ein relativ höheres Gehalt als bei seiner ursprünglichen Einstellung. Diese an sich günstige Steigerung hatte eine negative Wirkung, da die Anzahl der angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre umgekehrt proportional zum berücksichtigten Gehalt ist. Andere Bedienstete, die auf einer Planstelle mit einem niedrigeren Gehalt als dem, das sie als Bediensteter auf Zeit bezogen haben, zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, befinden sich in der entgegengesetzten Lage. Ein derartiger Unterschied kann nach dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelten Grundsatz, daß eine Diskriminierung vorliegt, wenn gleichgelagerte Sachverhalte ungleich oder verschiedengelagerte gleich behandelt [werden] (Urteil vom 17. Juli 1963 in der Rechtssache 13/63, Slg. 1963, 359, 384), nicht als diskriminierend angesehen werden.
Bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers sind die von ihm als Bediensteter auf Zeit geleisteten Dienste ordnungsgemäß nach Artikel 40 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften berücksichtigt worden. Frühere Dienste — und nur um solche geht es hier — sind nur nach Maßgabe des Statuts anrechnungsfähig. Der Kläger hat nicht dargetan, daß die einschlägigen Statutsbestimmungen auf ihn durch die angefochtene Entscheidung in diskriminierender Weise angewandt worden sind. Seine Klage ist somit als unbegründet abzuweisen.
5. Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor,
die Klage als unzulässig abzuweisen,
hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen und
hinsichtlich der Kosten Artikel 70 der Verfahrensordnung anzuwenden.