Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.03.1986 – C-106/84
ECLI:EU:C:1986:99
In der Rechtssache 106/84
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Johannes Føns Buhl als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Dänemark, vertreten durch den Rechtsberater im Außenministerium Laurids Mikaelsen, Zustellungsanschrift: Dänische Botschaft, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es auf Weine aus Weintrauben höhere Verbrauchsteuern als auf Obstweine erhoben hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten U. Everling, K. Bahlmann und R. Joliét, der Richter G. Bosco, O. Due, Y. Galmot, C. Kakouris und F. Schockweiler,
Generalanwalt: P. Ver Loren van Themaat
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Dezember 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 16. April 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es auf Wein aus Weintrauben eine höhere Steuer als auf Obstwein erhoben hat.
2 Aus den Akten ergibt sich, daß nach den dänischen Rechtsvorschriften, und zwar nach dem Gesetz Nr. 98 vom 17. März 1971 über Verbrauchsteuern auf Wein und Obstwein, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 149 vom 11. April 1984, Obstwein und Wein aus Weintrauben unterschiedlich besteuert werden. Bei Wein aus Weintrauben beträgt die Verbrauchsteuer 10,725 DKR je Liter für Tafelwein und 19,93 DKR je Liter für likörweinartigen Wein, dessen Alkoholgehalt höher als der von Tafelwein ist, aber nicht die Grenze von 23 Vol.-% überschreitet, ab der Wein nach dem Gesetz über die Verbrauchsteuern auf geistige Getränke besteuert wird. Bei Obstweinen von Tafelweinqualität mit einem Alkoholgehalt von höchstens 14 Vol.- % beläuft sich die Verbrauchsteuer auf 6,92 DKR je Liter, bei anderen Erzeugnissen, das heißt bei Likörweinqualität mit einem Alkoholgehalt von 14 bis zur Grenze von 20 Vol.-o/o, ab der das Getränk als geistiges Getränk besteuert wird, auf 11,02 DKR je Liter.
3 Die dänischen Steuervorschriften enthalten keine Definition der Obstweine. Gemäß einem Erlaß des Direktorat for toldvæsenet (Zolldirektion) handelt es sich dabei um Waren, die durch Vergärung von Obstsaft oder Honig gewonnen werden und mindestens 1 Vol.-o/o Gärungsalkohol enthalten. Der Alkoholgehalt des Enderzeugnisses darf durch Zusatz von destilliertem neutralem Alkohol, also nicht von Branntwein mit typischen Geschmackseigenschaften wie Cognac, Rum oder Whisky, erhöht werden. In der mündlichen Verhandlung hat sich gezeigt, daß der durch natürliche Gärung erreichte Alkoholgehalt in der Praxis zwischen 6 und 8 Vol.-o/o liegt.
4 Die Klägerin macht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in erster Linie geltend, daß Obstweine und Traubenweine gleichartige Erzeugnisse im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag seien, da sie gleiche Eigenschaften hätten, denselben Bedürfnissen dienten, durch dasselbe Gärungsverfahren und aus ähnlichen Rohstoffen hergestellt würden, denselben Alkoholgehalt aufwiesen und in gleichen Mengen genossen würden. Hilfsweise trägt sie vor, daß die beiden Erzeugnisse zumindest miteinander im Wettbewerb im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 ständen und daß die dänische Steuerregelung Obstweine, die typische nationale Erzeugnisse seien, gegenüber Traubenweinen, die ausschließlich eingeführt würden, bevorzuge und schütze.
5 Nach Ansicht des Beklagten liegt kein Verstoß gegen Artikel 95 vor.
6 Zunächst seien Weine aus Weintrauben und Obstweine nicht gleichartig, da die beiden Erzeugnisse zu unterschiedlichen Tarifnummern des Gemeinsamen Zolltarifs gehörten, nicht auf dieselbe Weise hergestellt würden und unterschiedliche Eigenschaften hätten. Bei den Obstweinen werde durch natürliche Gärung nur ein Alkoholgehalt von 6 bis 8 VoI.-% erzielt, der durch Zusatz von Äthylalkohol erhöht werde. Anders als bei Traubenweinen wiesen Obstweine jedes Jahr dieselben Eigenschaften auf. Sie fielen im Gegensatz zu den Traubenweinen nicht unter eine gemeinsame Marktorganisation.
7 Der Beklagte räumt dagegen ein, daß diese beiden Erzeugnisse miteinander im Wettbewerb im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 stehen könnten. Die unterschiedliche Besteuerung habe jedoch keine Schutzwirkung, da eine solche Wirkung aufgrund der Auswirkungen auf den Einzelhandelspreis beurteilt werden müsse. Im vorliegenden Fall seien diese Auswirkungen für beide Erzeugnisse praktisch gleich.
8 Eine eventuelle Schutzwirkung sei jedenfalls aus legitimen wirtschaftlichen und sozialen Gründen gerechtfertigt. Danach könne der Beklagte eine Steuerregelung anwenden, die bestimmte Gruppen von Obsterzeugern begünstige, die sonst keine Absatzmöglichkeiten hätten.
9 Da die Klägerin ihre Klage in erster Linie auf Artikel 95 Absatz 1 gestützt hat, ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift erfüllt sind.
10 Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 27. Februar 1980 (Rechtssache 168/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 347; Rechtssache 169/78, Kommission/Italien, Slg. 1980, 385; Rechtssache 171/78, Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447) ausgeführt hat, soll Artikel 95 insgesamt den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, daß jede Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, beseitigt wird. Ferner soll diese Vorschrift die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sicherstellen. Bei gleichartigen Erzeugnissen verbietet Artikel 95 Absatz 1 genauer jede Steuervorschrift, die unabhängig von der angewandten Methode dazu führt, daß eingeführte Erzeugnisse höher besteuert werden als inländische.
11 Aus den Akten ergibt sich, daß die Weine aus Weintrauben, die in Dänemark getrunken werden, ausschließlich eingeführte Erzeugnisse sind! Fast alle likörweinartigen Obstweine werden im Inland hergestellt. Die tafelweinartigen Obstweine gehören, wenn sie auch zu etwa einem Drittel aus anderen Mitgliedstaaten stammen, zu den typischen Erzeugnissen der nationalen Produktion alkoholischer Getränke. Sie stellen traditionell einen wesentlichen Absatzmarkt für die dänischen Obsterzeuger dar.
12 Zur Beurteilung der Gleichartigkeit, auf der das Verbot des Artikels 95 Absatz 1 beruht, ist zu prüfen, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) festgestellt hat, ob die Erzeugnisse gleiche Eigenschaften haben und in den Augen der Verbraucher denselben Bedürfnissen dienen. Der Gerichtshof hat den Begriff der Gleichartigkeit in seinen Urteilen vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 168/78 (Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 347) und vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 216/81 (Cogis, Slg. 1982, 2701) weit ausgelegt und die Gleichartigkeit nicht anhand eines Kriteriums der strengen Identität bestimmt, sondern anhand eines solchen der gleichen oder vergleichbaren Verwendung. Zur Beurteilung der Gleichartigkeit sind somit zum einen sämtliche objektiven typischen Merkmale der beiden Gruppen von Getränken zu berücksichtigen, etwa der Ausgangsstoff, die Herstellungsverfahren, die organoleptischen Eigenschaften, insbesondere Geschmack und Alkoholgehalt, und zum anderen, inwieweit die beiden Getränkegruppen in den Augen der Verbraucher denselben Bedürfnissen dienen.
13 Bei dieser Beurteilung sind die beiden von den dänischen Rechtsvorschriften über die Weinbesteuerung erfaßten Arten, die Tafelweine und die Likörweine, getrennt zu prüfen.
14 Tafelweinartige Obstweine und die entsprechenden Traubenweine werden aus derselben Art von Grunderzeugnissen, nämlich aus Agrarprodukten, im selben Verfahren, nämlich durch natürliche Gärung, hergestellt. Ihre typischen organoleptischen Eigenschaften, insbesondere ihr Geschmack und ihr Alkoholgehalt, sind gleich. Dabei ist es unerheblich, daß der Endalkoholgehalt der Obstweine durch Zusatz von Äthylalkohol erreicht wird. Der Alkoholgehalt von Traubenweinen kann ebenso erhöht werden, insbesondere zur Verbesserung eines Weins mit geringem natürlichem Alkoholgehalt.
15 Im übrigen können die beiden Getränkegruppen in den Augen der Verbraucher angesichts ihrer gleichen Eigenschaften denselben Bedürfnissen dienen, da sie sich auf dieselbe Weise genießen lassen: sowohl als durstlöschendes und erfrischendes Getränk als auch zu den Mahlzeiten. Das Ergebnis, daß die beiden Gruppen von Getränken denselben Bedürfnissen dienen, wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Verbrauch von Obstweinen gegenüber dem von Traubenweinen stets gering geblieben ist. Dieses Ergebnis beruht nämlich nicht auf den gegebenen Verbrauchergewohnheiten, sondern auf den Möglichkeiten ihrer Entwicklung und entscheidend auf den objektiven typischen Merkmalen, die ein Erzeugnis in den Augen bestimmter Verbrauchergruppen als geeignet erscheinen lassen, denselben Bedürfnissen zu dienen wie ein anderes.
16 Bei likörweinartigen Obstweinen und den entsprechenden Traubenweinen sind die Herstellungsverfahren völlig gleich, da das Enderzeugnis in beiden Fällen ausnahmslos durch Zusatz von Äthylalkohol im Anschluß an eine zunächst erfolgte Gärung von kürzerer oder längerer Dauer und manchmal durch Beifügung anderer Substanzen, wie Saft oder Honig, hergestellt wird. Die beiden Gruppen von Erzeugnissen dienen daher aufgrund ihrer vergleichbaren typischen Merkmale und ihrer gleichen Eigenschaften in den Augen des Verbrauchers denselben Bedürfnissen, da sie von einigen als Aperitif, von anderen als Dessertwein getrunken werden. Die likörweinartigen Obstweine und die likörweinartigen Traubenweine sind daher als gleichartige Erzeugnisse im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag anzusehen.
17 Die Gleichartigkeit der beiden Weinarten kann nicht, wie es der Beklagte versucht, mit der Begründung verneint werden, Obstweine und Traubenweine gehörten zu unterschiedlichen Tarifnummern. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 (a. a. O.) festgestellt hat, liefert die auf den Außenhandel zugeschnittene Tarifierung keine schlüssigen Indizien hinsichtlich der Gleichartigkeit im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 EWG-Vertrag.
18 Ebensowenig ist für die Frage der Gleichartigkeit der Umstand von Bedeutung, daß es für Obstweine keine gemeinsame Marktorganisation gibt. Auch das Fehlen einer solchen Organisation rechtfertigt keine unterschiedliche steuerliche Behandlung, durch die die Verwendung bestimmter Gruppen von Agrarerzeugnissen gegenüber derjenigen anderer, hauptsächlich aus anderen Mitgliedstaaten stammender Gruppen bei der Herstellung im übrigen gleicher Erzeugnisse begünstigt wird.
19 Da die Gleichartigkeit im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 somit feststeht, ist zu prüfen, ob die Besteuerung diskriminierend ist, was sich, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 27. Februar 1980 (a. a. O.) festgestellt hat, allein schon aus der unterschiedlichen Abgabenbelastung für die beiden Gruppen von Erzeugnissen ergibt, mag sie auf dem Abgabensatz, der Steuerveranlagung oder anderen Durchführungsmodalitäten beruhen. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß die Weine aus Weintrauben einer — bezogen auf die gleiche Menge — höheren Abgabenbelastung unterliegen als Obstweine.
20 Wenn der Beklagte dem entgegenhält, eine unterschiedliche Besteuerung könne aus sozialwirtschaftlichen Erwägungen heraus gerechtfertigt sein, so ist darauf hinzuweisen, daß das Gemeinschaftsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe zuletzt Urteil vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81, Kommission/Italien, Slg. 1983, 601) beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung die Freiheit der Mitgliedstaaten nicht beschränkt, eine differenzierende Besteuerung für bestimmte, sogar im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 gleichartige Erzeugnisse nach Maßgabe objektiver Kriterien, beispielsweise der verwendeten Ausgangsstoffe oder der angewandten Herstellungsverfahren, einzuführen. Solche Differenzierungen sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn sie wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des EWGVertrages und des abgeleiteten Rechts vereinbar sind, und wenn kraft ihrer Ausgestaltung sichergestellt ist, daß jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz inländischer konkurrierender Produktionen ausgeschlossen sind.
21 Eine solche unterschiedliche Besteuerung ist jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar, wenn die am höchsten besteuerten Erzeugnisse, wie im vorliegenden Fall, ihrer Art nach eingeführte Erzeugnisse sind.
22 Nach alledem hat das Königreich Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen, indem es auf Wein aus Weintrauben eine höhere Steuer als auf Obstwein erhoben hat.
Kosten
23 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Dänemark mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich Dänemark hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen, indem es auf Wein aus Weintrauben eine höhere Steuer als auf Obstwein erhoben hat.
2) Das Königreich Dänemark trägt die Kosten des Verfahrens.