Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.03.1986 – C-243/84

ECLI:EU:C:1986:100

In der Rechtssache 243/84

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Østre Landsret in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit

John Walker & Sons Ltd, London,

gegen

Ministeriet for Skatter og Afgifter (dänisches Ministerium für Abgaben und Steuern)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 95 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten U. Everling, K. Bahlmann und R. Joliét, der Richter G. Bosco, O. Due, Y. Galmot, C. Kakouris und F. Schockweiler,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

die Firma John Walker & Sons Ltd, Klägerin des Ausgangsverfahrens, im schriftlichen Verfahren vertreten durch Rechtsanwalt Peter Aisted, Kopenhagen, und im mündlichen Verfahren vertreten durch die Rechtsanwälte Peter Aisted, Kopenhagen, und Michel Waelbroeck, Brüssel,

die Regierung des Königreichs Dänemark, vertreten durch ihren Rechtsberater im Außenministerium Laurids Mikaelsen, und das Ministerium for Skatter og Afgifter, Beklagter des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Gregers Larsen, Kopenhagen,

die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico Ferrari Bravo als Bevollmächtigten im Beistand des Avvocato dello Stato Marcello Conti,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Johannes Føns Buhl,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Dezember 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Das Østre Landsret hat mit Beschluß vom 27. September 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Oktober 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung des Artikels 95 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob es mit dieser Vorschrift vereinbar ist, daß schottischer Whisky und likörweinartige Obstweine nach den dänischen Steuervorschriften unterschiedlich besteuert werden.

2 Nach dem Gesetz Nr. 98 vom 17. März 1971 über die Verbrauchsteuern auf Weine und Obstweine, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 149 vom 11. April 1984, unterliegen likörweinartige Obstweine bis zu einem Alkoholgehalt von 20 Vol.-% einer pro Liter festgesetzten Sondersteuer. Auf schottischen Whisky wird dagegen ebenso wie auf andere geistige Getränke, likörweinartige Obstweine mit mehr als 20 Vol.-% und likörweinartige Traubenweine mit mehr als 23 Vol.-% nach dem Gesetz Nr. 153 vom 6. Mai 1980 über die Verbrauchsteuern auf geistige Getränke, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 149 vom 11. April 1984, eine Verbrauchsteuer erhoben, die sich aus einer pro Liter reinen Äthylalkohols festgesetzten Sondersteuer und einer dem Höchstverkaufspreis des Großhandels proportionalen Wertsteuer zusammensetzt.

3 Die dänischen Steuervorschriften enthalten keine Definition der Obstweine. Gemäß einem Erlaß des Direktorat for toldvæsenet (Zolldirektion) handelt es sich dabei um Waren, die durch Vergärung von Obstsaft oder Honig gewonnen werden und mindestens 1 Vol.-% Gärungsalkohol enthalten. Der Alkoholgehalt des Enderzeugnisses darf durch Zusatz von destilliertem neutralem Alkohol, also nicht von Branntwein mit typischen Geschmackseigenschaften wie Cognac, Rum oder Whisky, erhöht werden. In der mündlichen Verhandlung hat sich gezeigt, daß der durch natürliche Gärung erreichte Alkoholgehalt in der Praxis zwischen 6 und 8 Vol.-% liegt.

4 Aus dem Vorlageersuchen ergibt sich, daß die Firma John Walker & Sons Ltd, Klägerin des Ausgangsverfahrens, einen schottischen Whisky mit einem Alkoholgehalt von 40 Vol.-% herstellt, den sie unter anderem in Dänemark vertreibt. Im Jahre 1982 erhob sie vor dem Østre Landsret Klage gegen das Ministerium for Skatter og Afgifter mit dem Antrag festzustellen, daß die unterschiedliche Besteuerung von schottischem Whisky und likörweinartigen Obstweinen (dänische Erzeugnisse), bei denen es sich nach Ansicht der Klägerin um gleichartige oder konkurrierende Produkte handelt, gegen Artikel 95 EWG-Vertrag verstößt.

5 Um beurteilen zu können, ob ein Verstoß gegen Artikel 95 EWG-Vertrag vorliegt, hat das nationale Gericht dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß schottischer Whisky und likörweinartiger Obstwein, wie er im Gesetz und im Anhang zur Rechtssache beschrieben ist, als gleichartige Waren sowie als eingeführtes bzw. im Inland hergestelltes Erzeugnis anzusehen sind mit der Folge, daß es gegen diese Bestimmung verstößt, ein Besteuerungssystem aufrechtzuerhalten, wonach Whisky wie anderer destillierter Branntwein mit einer Mischsteuer belegt wird, die teils nach dem Alkoholgehalt des Erzeugnisses, teils nach dem Warenpreis berechnet wird, während für Obstwein ebenso wie für Traubenwein ein Besteuerungssystem gilt, bei dem die Steuer sich nur nach der Warenmenge richtet, wenn die Besteuerungsregelungen für Obstweine (und Traubenweine) zu einer niedrigeren Steuer als für Whisky führen, wenn die Besteuerungsvorschriften nicht nach dem Herkunftsland der Erzeugnisse unterscheiden, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Whisky hergestellt wird, aber doch ungefähr 3/4 der verbrauchten Erzeugnisse, die der höheren Branntweinsteuer unterliegen, und wenn mehr als 99 % der verbrauchten likörweinartigen Obstweine im Inland hergestellt werden?

2) Ist Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß unter den in der ersten Frage genannten Voraussetzungen ein Vergleich zwischen der Besteuerung von schottischem Whisky und der von likörweinartigem Obstwein vorzunehmen ist, und verstößt es, wenn dies zu bejahen ist, gegen diese Bestimmung, wenn die Steuern in bezug auf den Warenpreis, die Menge und den Alkoholgehalt so ausgestaltet sind, wie im Anhang zur Rechtssache beschrieben?

3) Spielt es für die Beantwortung der Fragen 1 und 2 eine Rolle, wenn der historische Hintergrund für die Regelung der Besteuerung von Obstwein das Anliegen ist, den Obsterzeugern, die unter ungünstigen klimatischen Verhältnissen produzieren, bessere Verwertungsmöglichkeiten für ihre Erzeugung zu bieten?

6 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Regierung des Königreichs Dänemark, die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben schriftliche Erklärungen abgegeben.

Zu Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag

7 Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof um Auslegung des Begriffs gleichartige Erzeugnisse im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag ersucht.

8 Nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens sind schottischer Whisky und likörweinartige Obstweine vergleichbare und gleichartige Erzeugnisse, die denselben Bedürfnissen des Verbrauchers dienten. Das entscheidende Kriterium für die Gleichartigkeit sei der Grad der Austauschbarkeit und nicht der Ausgangsstoff des Erzeugnisses, sein Herstellungsverfahren oder seine Einordnung im Gemeinsamen Zolltarif. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens verweist insbesondere auf folgendes: Der Alkoholgehalt der Likörweine werde zu 95 % durch Zusatz destillierten Äthylalkohols erreicht, und der Geschmack und die Farbe dieser Weine würden durch die Beigabe von Essenzen und Aromastoffen verändert. Schottischer Whisky werde normalerweise verdünnt getrunken und weise in dieser Form den gleichen oder einen geringeren Alkoholgehalt auf als die Likörweine.

9 Die dänische Regierung, unterstützt von der italienischen Regierung, vertritt die Auffassung, daß schottischer Whisky sich von likörweinartigen Obstweinen aufgrund des Ausgangsstoffs, des Herstellungsverfahrens, nämlich Destillation bei Whisky und natürliche Gärung bei Obstweinen, der typischen Merkmale und der organoleptischen Eigenschaften unterscheide. Aus diesem Grund gehörten die Erzeugnisse zu verschiedenen Tarifnummern des Gemeinsamen Zolltarifs. Die Zugabe von neutralem Alkohol könne einen Obstwein nicht in ein geistiges Getränk verwandeln.

10 Die Kommission teilt den Standpunkt, daß die streitigen Erzeugnisse weder gleichartig noch hinsichtlich ihrer Verwendung vergleichbar seien und daher nicht als gleichartig im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 angesehen werden könnten.

11 Zur Beurteilung der Gleichartigkeit, auf der das Verbot des Artikels 95 Absatz 1 beruht, ist zu prüfen, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) festgestellt hat, ob die Erzeugnisse gleiche Eigenschaften haben und in den Augen der Verbraucher denselben Bedürfnissen dienen. Der Gerichtshof hat den Begriff der Gleichartigkeit in seinen Urteilen vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 168/78 (Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 347) und vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 216/81 (Cogis, Slg. 1982, 2701) weit ausgelegt und die Gleichartigkeit nicht anhand eines Kriteriums der strengen Identität bestimmt, sondern anhand eines solchen der gleichen oder vergleichbaren Verwendung. Zur Beurteilung der Gleichartigkeit sind somit zum einen sämtliche objektiven typischen Merkmale der beiden Gruppen von Getränken zu berücksichtigen, etwa der Ausgangsstoff, die Herstellungsverfahren, die organoleptischen Eigenschaften, insbesondere Geschmack und Alkoholgehalt, und zum anderen, inwieweit die beiden Getränkegruppen in den Augen der Verbraucher denselben Bedürfnissen dienen.

12 Die beiden Gruppen von Getränken weisen offenkundig unterschiedliche Merkmale auf. Likörweinartige Obstweine werden durch natürliche Gärung aus Obst gewonnen, während schottischer Whisky durch Destillation aus Getreide hergestellt wird. Ebenso unterscheiden sich die organoleptischen Eigenschaften der beiden Erzeugnisse. Wie der Gerichtshof in dem Urteil in der Rechtssache Rewe (a. a. O.) festgestellt hat, reicht es für die Anwendbarkeit der Verbotsnorm des Artikels 95 Absatz 1 nicht aus, daß beide Erzeugnisse denselben Stoff — etwa Weingeist — enthalten. Zur Gleichartigkeit ist noch erforderlich, daß der Anteil dieses Stoffes in den Erzeugnissen mehr oder weniger gleich hoch ist. Dazu ist festzustellen, daß schottischer Whisky 40 Vol.-% Alkohol enthält, während die von den dänischen Rechtsvorschriften erfaßten likörweinartigen Obstweine höchstens 20 Vol.-% Alkohol aufweisen.

13 Selbst wenn man als gegeben unterstellt, daß schottischer Whisky sich auf dieselbe Art genießen läßt wie likörweinartige Obstweine, indem man ihn, mit Wasser oder Obstsaft verdünnt, als Aperitif zu sich nimmt, genügt dies nicht, um ihn den likörweinartigen Obstweinen gleichzustellen, deren natürliche Eigenschaften grundverschieden sind.

14 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, daß Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß Erzeugnisse, wie schottischer Whisky und likörweinartige Obstweine, nicht als gleichartig angesehen werden können.

Zu Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag

15 Bei der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts geht es um die Fragen, ob schottischer Whisky und likörweinartige Obstweine für den Fall, daß sie nicht gleichartig sind, als Konkurrenzerzeugnisse anzusehen sind und ob in diesem Fall eine unterschiedliche Besteuerung der beiden Erzeugnisse, wie die aufgrund der genannten dänischen Rechtsvorschriften, mit Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag unvereinbar ist.

16 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt vor, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Beurteilung eines Wettbewerbsverhältnisses auf die Entwicklungsmöglichkeiten des Marktes und die Möglichkeiten der gegenseitigen Austauschbarkeit von Erzeugnissen abzustellen sei. Schottischer Whisky bedeute für den englischen oder schottischen Durchschnittsverbraucher das, was Obstwein für den dänischen Durchschnittsverbraucher sei. Setze man die steuerliche Belastung in Beziehung zu Menge, Alkoholgehalt und Preis, die vom Gerichtshof als Vergleichskriterien genannt worden seien, so werde Whisky erheblich höher besteuert als die dänischen Konkurrenzerzeugnisse.

17 Nach Ansicht der dänischen Regierung und der Regierung der Italienischen Republik stehen schottischer Whisky und Likörweine angesichts ihrer typischen Merkmale, ihrer organoleptischen Eigenschaften und insbesondere des unterschiedlichen Alkoholgehalts nicht miteinander im Wettbewerb. Die Mitgliedstaaten hätten die Möglichkeit, geistige Getränke höher zu besteuern als Weine. Die dänischen Rechtsvorschriften schützten keine bestimmte Gruppe von Getränken und bezweckten dies auch nicht. Im übrigen verweist die dänische Regierung darauf, daß die dänische Steuerregelung die Einfuhren nicht gehemmt habe. Aus den Statistiken ergebe sich, daß die Einfuhren von Whisky von 1980, als die derzeitige Steuerregelung in der Folge des Urteils des Gerichtshofes vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 171/78 (Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447) erlassen worden sei, in dem die Begünstigung von Aquavit durch die vorherigen Rechtsvorschriften für rechtswidrig erklärt worden sei, bis 1985 um mehr als 30 % gestiegen seien, auch wenn die Verkäufe der Klägerin des Ausgangsverfahrens zurückgegangen seien.

18 Nach Ansicht der Kommission ist zu prüfen, ob die dänische Steuerregelung die inländische Produktion schütze. Die hoch besteuerten geistigen Getränke seien nun aber zum überwiegenden Teil inländische Erzeugnisse. Eine Regelung, die bei Whisky und den inländischen geistigen Getränken auf den Alkoholgehalt und den Preis, bei den nationalen und eingeführten Likörweinen nur auf die Menge abstelle, sei mit Artikel 95 Absatz 2 vereinbar, wenn unter beide Steuergruppen ein wesentlicher Teil der inländischen Produktion falle.

19 Nach Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag ist es einem Mitgliedstaat untersagt, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten inländische Abgaben zu erheben, die geeignet sind, andere inländische Produktionen mittelbar zu schützen.

20 Das allgemeine Ziel dieser Vorschrift ist es somit, die Steuerneutralität zu gewährleisten und sicherzustellen, daß ein Mitgliedstaat ein Erzeugnis aus einem anderen Mitgliedstaat nicht benachteiligt, indem seine nationale Steuergesetzgebung im Inland hergestellte Produkte begünstigt und dadurch den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten behindert.

21 Aus den vom nationalen Gericht vorgelegten Akten und den Erklärungen vor dem Gerichtshof ergibt sich zum einen, daß das Erzeugnis mit der geringsten Steuerlast fast ausschließlich im Inland hergestellt wird, zum andern aber, daß Whisky, ausschließlich eine Importware, nicht als solche besteuert wird, sondern als alkoholisches Getränk, das unter die Steuergruppe der Spirituosen, d. h. der Getränke mit hohem Alkoholgehalt, fällt. Zu dieser Gruppe gehören auch andere Erzeugnisse, bei denen es sich überwiegend um nationale Produkte handelt.

22 Damit das nationale Gericht entscheiden kann, ob unter diesen Umständen die unterschiedliche Besteuerung aufgrund der dänischen Steuerregelung gegen Artikel 95 Absatz 2 verstößt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe unter anderem Urteil vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81, Kommission/Italien, Slg. 1983, 601) zu verweisen, wonach das Gemeinschaftsrecht beim derzeitigen Stande seiner Entwicklung die Freiheit der Mitgliedstaaten nicht beschränkt, eine differenzierende Besteuerung für bestimmte Erzeugnisse nach Maßgabe objektiver Kriterien, beispielsweise der verwendeten Ausgangsstoffe oder der angewandten Herstellungsverfahren, einzuführen. Solche Differenzierungen sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn sie wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des EWG-Vertrages und des abgeleiteten Rechts vereinbar sind, und wenn kraft ihrer Ausgestaltung sichergestellt ist, daß jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz inländischer konkurrierender Produktionen ausgeschlossen sind.

23 Somit ist auf die zweite Frage, ohne daß noch darauf einzugehen wäre, ob schottischer Whisky und likörweinartige Obstweine unter Umständen miteinander im Wettbewerb stehen, wie folgt zu antworten: Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag, verbietet beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung eine nach Maßgabe objektiver Kriterien differenzierende Besteuerung bestimmter Getränke nicht. Eine solche Besteuerung hat dann keine Schutzwirkung zugunsten einer inländischen Produktion, wenn unter jede der Steuergruppen ein wesentlicher Teil der inländischen Erzeugung alkoholischer Getränke fällt.

24 Angesichts der Antworten auf die ersten beiden Fragen erübrigt sich die Beantwortung der dritten Frage.

Kosten

25 Die Auslagen der Regierung des Königreichs Dänemark, der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Østre Landsret mit Beschluß vom 27. September 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß Erzeugnisse, wie schottischer Whisky und likörweinartige Obstweine, nicht als gleichartig angesehen werden können.

2) Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag, verbietet beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung eine nach Maßgabe objektiver Kriterien differenzierende Besteuerung bestimmter Getränke nicht. Eine solche Besteuerung hat keine Schutzwirkung zugunsten einer inländischen Produktion, wenn unter jede der Steuergruppen ein wesentlicher Teil der inländischen Erzeugung alkoholischer Getränke fällt.