Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.03.1986 – C-242/84
ECLI:EU:C:1986:103
In der Rechtssache 242/84
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande) in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Tezi BV, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Woerden (Niederlande),
gegen
Minister van Economische Zaken
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 113 und 1:15 EWG-Vertrag sowie der Verordnung Nr. 3589/82 des Rates vom 23. Dezember 1982 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. L 374, S. 106)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, U. Everling und K. Bahlmann, der Richter G. Bosco, Y. Galmot und C. Kakouris,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: P. Heim
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
Tezi BV, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt P. M. Storm, Rotterdam,
die Regierung der Niederlande, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Bos,
die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch ihre Bevollmächtigten F. Renouard und B. Botte,
die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den Avvocato dello Stato O. Fiumara als Bevollmächtigten,
die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch ihren Bevollmächtigten J. R. J. Braggins vom Treasury Solicitor's Department und in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Queen's Counsel D. Donaldson,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Bevollmächtigten A. Haagsma und H. P. Hartvig vom Juristischen Dienst,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Oktober 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande) hat mit Urteil vom 2. Oktober 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Oktober 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 113 und 115 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Tezi BV (nachstehend: Klägerin) und dem Minister van Economische Zaken (dem niederländischen Wirtschaftsminister, nachstehend: Beklagter) wegen dessen Entscheidung} der Klägerin Genehmigungen für die Einfuhr bestimmter Mengen von in Italien im freien Verkehr befindlichen Textilerzeugnissen der Tarifstellen 61.01 B V d 3, 61.01 B V e 3 und 61.02 B II e 6 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Macau in die Niederlande zu versagen.
3 Für den Handel mit Textilerzeugnissen zwischen Macau und der Gemeinschaft galt zur Zeit der streitigen Ereignisse das im Rahmen des GATT geschlossene Zweite Allfaserabkommen. Dieses Abkommen ist zwar noch nicht offiziell von der Gemeinschaft angenommen worden, wird aber gemäß der Verordnung Nr. 3059/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 (ABl. L 365, S. 1), die später durch die Verordnung Nr. 3589/82 vom 23. Dezember 1982 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. L 374, S. 106) ersetzt wurde, unter anderem im Verhältnis zwischen der Gemeinschaft und Macau vorläufig angewandt.
4 Nach der auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendenden Verordnung Nr. 3589/82 gelten für die Textilwaren, die unter die in Anhang I genannten Kategorien fallen, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang III festgesetzten Höchstmengen. Für die Waren der Kategorie 6 mit Ursprung in Macau war die Höchstmenge für 1983 auf 10114000 Stück festgesetzt worden. Diese Höchstmenge wurde nach Artikel 3 Absatz 2 gemäß Anhang IV auf die verschiedenen Mitgliedstaaten aufgeteilt, wobei die Beneluxländer als Einheit behandelt wurden.
5 Hinsichtlich des Handels mit diesen Waren zwischen den Beneluxländern und den übrigen Mitgliedstaaten hatte die Kommission die Beneluxländer aufgrund von Artikel 115 EWG-Vertrag und ihrer Entscheidung 80/47/EWG vom 20. Dezember 1979 (ABl. L 16, S. 14) durch die Entscheidung 82/205 vom 22. Dezember 1981 (ABl. L 97, S. 1) ermächtigt, die Einfuhren der betreffenden Waren in der Weise einer innergemeinschaftlichen Überwachung zu unterwerfen, daß sie bis zum 30. Juni 1983 von der Erteilung einer Genehmigung abhängig gemacht wurden. Dieses innergemeinschaftliche Überwachungssystem galt zur Zeit der maßgeblichen Ereignisse.
6 Am 29. April 1983 beantragte die Klägerin bei den zuständigen niederländischen Behörden Genehmigungen für die Einfuhr der oben genannten Erzeugnisse.
7 Diese Genehmigungen wurden jedoch aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 12. April 1983 (ABl. C 102, S. 3) versagt, mit der die Kommission dem von der niederländischen Regierung mit Zustimmung der Regierungen der anderen Beneluxländer gestellten Antrag stattgegeben hatte, die Beneluxstaaten zu ermächtigen, vom 2. April bis zum 30. November 1983 die Waren der Tarifstellen ex 61.01 B V und ex 61.02 B II des GZT mit Ursprung in Macau, die sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befanden und für die Anträge auf Einfuhrgenehmigung nach dem 1. April 1983 eingereicht worden waren, von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen.
8 Die Klägerin focht vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven die Versagung der von ihr beantragten Einfuhrgenehmigungen mit der Begründung an, die genannte Entscheidung der Kommission vom 12. April 1983 sei ungültig.
9 Das nationale Gericht hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Sind die Artikel 113 und 115 EWG-Vertrag in ihrem Zusammenhang gesehen so auszulegen, daß für die Kommission nach Abschluß der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien (Allfaserabkommen) und nach Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 des Rates im Bereich des internationalen Handels mit Textilwaren noch Raum ist für die Anwendung des Artikels 115?
2) Ist, wenn die Frage 1 zu bejahen ist, Artikel 115 EWG-Vertrag so auszulegen, daß unter den von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen handelspolitischen Maßnahmen auch eine Aufteilung von gemeinschaftlichen mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verstehen ist, wie sie in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 des Rates festgelegt ist?
10 Zu diesen Fragen haben die Klägerin, die Regierung der Französischen Republik, die Regierung der Italienischen Republik, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abgegeben.
11 Die beiden Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, gehen im wesentlichen dahin, ob die Kommission noch befugt ist, nach Artikel 115 EWG-Vertrag Entscheidungen über Textilerzeugnisse zu treffen, die der Verordnung Nr. 3589/81 unterliegen und sich in anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
12 Dazu führt die Klägerin zunächst aus, im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik habe der Vertrag die Zuständigkeiten vollständig und unwiderruflich auf die Gemeinschaft übertragen, doch habe der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung wegen der nicht rechtzeitigen Verwirklichung dieser Politik der Kommission die Befugnis eingeräumt, selbst nach Ablauf der Übergangszeit die Mitgliedstaaten zur Beibehaltung, d. h. zur weiteren Anwendung nationaler handelspolitischer Maßnahmen zu ermächtigen.
13 Nach Ansicht der Klägerin besteht diese Möglichkeit nicht mehr, sobald die Gemeinschaft entsprechend Artikel 113 von ihrer Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik Gebrauch gemacht hat. Wie dies geschehe, sei insofern unerheblich, als man von einer gemeinsamen Handelspolitik nicht nur dann sprechen könne, wenn alle handelspolitischen Maßnahmen einheitlich seien und die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten unberücksichtigt ließen. Selbst bei Maßnahmen, die zwar an den nationalen Bedarf angepaßt, aber von der Gemeinschaft getroffen worden seien, könne man von einer gemeinsamen Handelspolitik reden, so daß der Rückgriff auf Artikel 115 ausgeschlossen sei.
14 Dieses Ergebnis werde durch den Wortlaut des Artikels 115 bestätigt, der in Absatz 1 von von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen handelspolitischen Maßnahmen spreche. Hieraus ergebe sich, daß nur für nationale Handelsmaßnahmen eine Ermächtigung der Kommission gemäß Artikel 115 erteilt werden könne. Dagegen fielen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Durchführung von Gemeinschaftsverordnungen zu treffen hätten, nicht unter Artikel 115 Absatz 1.
15 Im vorliegenden Fall sei die durch die Verordnung Nr. 3589/82 getroffene Regelung eine Gemeinschaftsmaßnahme, in der zum Ausdruck komme, daß die Gemeinschaft ihre Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik in vollem Umfang ausgeübt habe. Der Umstand, daß die Regelung eine Aufteilung des Gemeinschaftskontingents in nationale Teilquoten vorsehe, ändere hieran nichts. Insbesondere könne die Regelung nicht als Fortführung einer früheren nationalen Handelspolitik angesehen werden, zumal es für die vom nationalen Gericht genannten Textilerzeugnisse mit Ursprung in Macau in den Niederlanden vor dem Ablauf der Übergangszeit keine Beschränkung gegeben habe.
16 Außerdem enthalte die Verordnung Nr. 3589/82 selber Vorschriften, um ernsten Schwierigkeiten abzuhelfen, die sich aus Verkehrsverlagerungen in einen oder mehrere Mitgliedstaaten ergeben könnten.
17 Artikel 7 Absatz 2 sehe ein Verfahren vor, nach dem die nationalen Teilquoten angepaßt werden könnten, wenn sich dies insbesondere aufgrund der Entwicklung der Handelsströme als notwendig erweist. Dieses Verfahren sei nicht nur auf unmittelbare Einfuhren anwendbar, sondern auch bei Schwierigkeiten aufgrund von Handelsströmen innerhalb der Gemeinschaft.
18 Sollte sich schließlich das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 2 als nicht ausreichend erweisen, so sei es immer noch möglich, das Gemeinschaftskontingent nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 3589/82 zu ändern.
19 Abschließend schlägt die Klägerin vor, die beiden Fragen des vorlegenden Gerichts zu verneinen.
20 Die Regierungen, die in diesem Verfahren schriftliche Erklärungen abgegeben haben, sowie die Kommission sind dagegen der Ansicht, daß Artikel 115 im Bereich der Textilerzeugnisse, die der Regelung der Verordnung Nr. 3589/82 unterlägen, noch anwendbar sei.
21 Zur Begründung verweisen sie auf das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 41/76 (Donckerwolcke, Slg. 1976, 1921), in dem festgestellt worden sei, daß die unvollständige Verwirklichung der gemeinschaftlichen Handelspolitik am Ende der Übergangszeit ... es neben anderen Umständen mit sich [bringt], daß zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede in der Handelspolitik fortbestehen können, die geeignet sind, Verkehrsverlagerungen hervorzurufen oder zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten in einzelnen Mitgliedstaaten zu führen. In demselben Urteil habe der Gerichtshof ausgeführt, daß es Artikel 115 ermöglicht ..., derartige Schwierigkeiten zu bekämpfen, indem er der Kommission die Befugnis gibt, die Mitgliedstaaten zu Schutzmaßnahmen, insbesondere zu Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für aus dritten Ländern stammende und in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befindliche Waren, zu ermächtigen.
22 Sowohl die am Verfahren beteiligten Regierungen als auch die Kommission tragen in diesem Zusammenhang vor, die durch die Verordnung Nr. 3589/82 eingeführte Regelung enthalte keine Vereinheitlichung der Bedingungen, denen die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse in den einzelnen Mitgliedstaaten unterlägen, da diese Einfuhren in den einzelnen Mitgliedstaaten nur in den Grenzen der jeweiligen nationalen Teilquote erfolgen könnten.
23 Sie bestreiten im übrigen, daß die Aufteilung der gemeinschaftlichen Gesamtquote in nationale Teilquoten nur rein verwaltungsmäßigen Erfordernissen entspreche.
24 Die italienische Regierung meint in diesem Zusammenhang, daß diese Aufteilung, wie sich aus der zehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3589/82 ergebe, im Hinblick auf den wirtschaftlichen Bedarf der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die besondere Empfindlichkeit der Textilindustrie in der Gemeinschaft erfolgt sei.
25 Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs ist die Festsetzung der nationalen Teilquoten nicht entsprechend dem Bedarf des Gemeinschaftsmarkts insgesamt, sondern unter Berücksichtigung der verschiedenen nationalen Märkte vorgenommen worden, die im Bereich der Textilwaren noch weiterhin beständen. Diese Märkte müßten gegebenenfalls durch die von der Kommission vorzunehmende Anwendung des Artikels 115 geschützt werden können.
26 Zu Artikel 7 Absatz 2 trägt die Regierung des Vereinigten Königreichs vor, es handele sich um ein langwieriges und zur Bekämpfung von Verkehrsverlagerungen ungeeignetes Verfahren.
27 Auch nach Ansicht der Kommission wäre der Rückgriff auf Artikel 7 Absatz 2 im vorliegenden Fall nicht hilfreich gewesen, da es sich dabei um eine Vorschrift handele, durch die aufgrund der Änderung der nationalen Teilquoten die unmittelbaren Einfuhren beeinflußt werden sollten und die keine Anwendung finden könne, wenn wie im vorliegenden Fall die nationalen Quoten insgesamt ausreichend genutzt würden.
28 Zu der in Artikel 5 vorgesehenen Möglichkeit der Änderung der Gemeinschaftshöchstmenge vertritt die Regierung des Vereinigten Königreichs die Auffassung, diese Vorschrift könne in einem Fall wie dem vorliegenden ebenfalls nicht angewandt werden, da die Drittländer, die die Folgen einer Herabsetzung dieser Menge zu spüren bekämen, für eventuelle Verkehrsverlagerungen, die nach der Überführung in den freien Verkehr innerhalb des Gebietes der Gemeinschaft erfolgten, nicht verantwortlich seien und sie nicht verhindern könnten.
29 Zur zweiten Frage des vorlegenden Gerichts im besonderen tragen die Kommission und die Regierung des Vereinigten Königreichs vor, die in Artikel 115 enthaltene Wendung von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffene handelspolitische Maßnahmen beziehe sich, da es sich in beiden Fällen um in der Sache übereinstimmende Maßnahmen handele, sowohl auf Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten aus rein nationalen Gründen erließen, als auch auf Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten träfen, um gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
30 Abschließend schlagen alle Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, sowie die Kommission vor, die beiden Fragen des vorlegenden Gerichts zu bejahen.
31 Zunächst ist festzustellen, daß die zur Liberalisierung des innergemeinschaftlichen Handels getroffenen Maßnahmen, worauf der Gerichtshof in dem genannten Urteil vom 15. Dezember 1976 verwiesen hat, nach Artikel 9 Absatz 2 EWG-Vertrag in gleicher Weise auch für Waren aus dritten Ländern gelten, die sich entsprechend den in Artikel 10 aufgestellten Voraussetzungen innerhalb der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zum freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft erklärt, daß Waren, die zum freien Verkehr zugelassen sind, den aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren endgültig und vollständig gleichstehen.
32 Dieser Grundsatz wird nicht dadurch eingeschränkt, daß eine Regelung, wie sie aufgrund der Verordnung Nr. 3589/82 für Textilerzeugnisse aus den dem Allfaserabkommen beigetretenen Drittländern besteht, die Aufteilung der Gemeinschaftshöchstmenge in nationale Teilquoten vorsieht.
33 Zwar kann, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 1983 in der Rechtssache 218/82 (Kommission/Rat, Slg. 1983, 4063) ausgeführt hat, ein gemeinschaftliches Gesamtkontingent in Teilquoten aufgeteilt werden. Diese Aufteilung darf aber den freien Verkehr der kontingentierten Erzeugnisse nicht beeinträchtigen, nachdem sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum freien Verkehr zugelassen worden sind.
34 Infolgedessen müssen die Erzeugnisse aus den dem Allfaserabkommen beigetretenen Ländern nach ihrer Einfuhr und Überführung in den freien Verkehr in einem Mitgliedstaat in den anderen Mitgliedstaaten frei verkehren können.
35 Der Gerichtshof hat jedoch in dem genannten Urteil vom 15. Dezember 1976 anerkannt, daß die vollständige Anwendung dieses Grundsatzes auf im freien Verkehr befindliche Waren, wie sich aus dem System des Vertrages ergibt, von der Verwirklichung einer gemeinsamen Handelspolitik abhängt.
36 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die Gleichstellung der Waren, die zwar aus Drittländern stammen, sich aber in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden, mit den aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren ihre volle Wirkung nur äußern kann, wenn diese Waren, gleich in welchem Staat sie in den freien Verkehr gebracht worden sind, hinsichtlich Einfuhr, Verzollung und Vertrieb denselben Bedingungen unterliegen.
37 Weiter hat der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt, daß trotz des Ablaufs der Übergangszeit eine nach Artikel 113 EWG-Vertrag auf einheitlichen Grundsätzen beruhende gemeinsame Handelspolitik noch nicht vollständig verwirklicht war und dieser Zustand es neben anderen Umständen mit sich bringt, daß zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede in der Handelspolitik fortbestehen können, die geeignet sind, Verkehrsverlagerungen hervorzurufen oder zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten in einzelnen Mitgliedstaaten zu führen.
38 Nach Auffassung des Gerichtshofes ermöglicht es Artikel 115, derartige Schwierigkeiten zu bekämpfen, indem er der Kommission die Befugnis gibt, die Mitgliedstaaten zu Schutzmaßnahmen, insbesondere zu Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für aus dritten Ländern stammende und in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befindliche Waren, zu ermächtigen.
39 Es ist daher zu prüfen, ob die Verordnung Nr. 3589/82 für Erzeugnisse aus den dem Allfaserabkommen beigetretenen Drittländern wirklich eine gemeinsame Handelspolitik im Sinne von Artikel 113 geschaffen hat, so daß die Kommission im Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht mehr zu einer Ermächtigung der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 115 befugt war.
40 Die von der Klägerin befürwortete Bejahung dieser Frage ist nur möglich, wenn nachgewiesen werden kann, daß durch die mit der Verordnung Nr. 3589/82 eingeführte Regelung für alle Textilerzeugnisse, unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem sie in den freien Verkehr überführt worden sind, einheitliche Einfuhrbedingungen geschaffen worden sind.
41 Dazu ist zunächst festzustellen, daß die Verordnung Nr. 3589/82 in ihrem Anwendungsbereich einen gewissen Fortschritt auf dem Weg zu einer gemäß Artikel 113 Absatz 1 EWG-Vertrag nach einheitlichen Grundsätzen gestalteten gemeinsamen Handelspolitik darstellt.
42 Aus der durch diese Verordnung eingeführten Regelung ergibt sich jedoch nicht, daß sie die Einfuhrbedingungen völlig vereinheitlicht hätte. In Satz 2 der zehnten Begründungserwägung dieser Verordnung heißt es, daß wegen der noch außerordentlich ungleichartigen Bedingungen, die zur Zeit in den Mitgliedstaaten für die Einfuhr der betreffenden Waren gelten, und wegen der besonderen Empfindlichkeit der Textilindustrie der Gemeinschaft ... sich die Vereinheitlichung dieser Einfuhrbedingungen ... nur allmählich erreichen läßt.
43 Demnach rühren die betreffenden Unterschiede entgegen der Ansicht der Klägerin nicht allein aus der Verordnung Nr. 3589/82 her. Solche Unterschiede sind vielmehr die Folge von Maßnahmen, die die einzelnen Mitgliedstaaten selbständig, aber in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts erlassen haben. In diesem Zusammenhang beschränkt sich die Verordnung Nr. 3589/82, wie sich aus dem zitierten Satz der zehnten Begründungserwägung ergibt, darauf, die bereits bestehenden Unterschiede bis zu einem gewissen Grad aufrechtzuerhalten, wenn auch mit dem Ziel, sie schrittweise abzubauen, ja sogar zu beseitigen.
44 Erst recht ist die Auffassung der Klägerin abzulehnen, die Aufteilung der gemeinschaftlichen Höchstmengen in nationale Teilquoten erfolge aus rein verwaltungsmäßigen Gründen.
45 Zwar wird in der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3589/82 diese Aufteilung damit gerechtfertigt, daß ein besonderes Verwaltungsverfahren für die gemeinschaftlichen Höchstmengen auf der Grundlage des Prinzips der Dezentralisierung eingerichtet werden muß. Jedoch ist die neunte Begründungserwägung im Zusammenhang mit Satz 1 der zehnten Begründungserwägung zu lesen, wonach im Hinblick auf die optimale Ausnutzung der Gemeinschaftshöchstmengen ... ihre Aufteilung aufgrund des in den einzelnen Mitgliedstaaten festgestellten Versorgungsbedarfs sowie gemäß den vom Rat festgesetzten zahlenmäßigen Zielen erfolgen muß.
46 Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3589/82 kann ebenfalls nicht zur Begründung für die Auffassung angeführt werden, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber damit ein Mittel geschaffen habe, das einen Rückgriff auf Artikel 115 EWG-Vertrag überflüssig mache.
47 Die Möglichkeit, die Aufteilung der Gemeinschaftshöchstmengen anzupassen, wenn sich dies insbesondere aufgrund der Entwicklung der Handelsströme als notwendig erweist, damit ihre optimale Ausnutzung gewährleistet ist, kann bei Kürzung der nationalen Teilquote eines Mitgliedstaats dazu führen, daß die Direktimporte von Textilerzeugnissen in diesen Mitgliedstaat, das heißt die Einfuhren aus Drittländern, die diese Waren herstellen, eingeschränkt werden. Die Anpassungsmöglichkeit kann sich aber nicht auf die Möglichkeit auswirken, in gerade diesen Mitgliedstaat Erzeugnisse einzuführen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden.
48 Zu Artikel 5, der von der Klägerin ebenfalls zum Nachweis dafür angeführt worden ist, daß die Verordnung Nr. 3589/82 für die Anwendung des Artikels 115 keinen Raum mehr lasse, genügt die Feststellung, daß eine Herabsetzung der Gemeinschaftshöchstmenge insgesamt für die Erzeugerdrittländer weit schwerwiegendere Auswirkungen hätte als eine Entscheidung der Kommission aufgrund von Artikel 115.
49 Eine solche Entscheidung beschränkt sich nämlich auf die Ermächtigung, bestimmte, in einem Mitgliedstaat bereits in den freien Verkehr überführte Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland von der Gemeinschaftsbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat auszunehmen, während der Rückgriff auf die Möglichkeiten nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 3589/82 dazu führen würde, die zur Einfuhr in die ganze Gemeinschaft zugelassenen Mengen zu verkleinern, und zwar ungeachtet dessen, daß die Erzeugerländer keinerlei Einfluß auf die Bestimmung von Erzeugnissen haben, die bereits in den freien Verkehr überführt worden sind.
50 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Kommission weiterhin befugt ist, einen Mitgliedstaat, wenn die Umstände dies rechtfertigen, nach Artikel 115 zum Erlaß von Schutzmaßnahmen für Textilerzeugnisse zu ermächtigen, die der Verordnung Nr. 3589/82 unterliegen und sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden.
51 Da die durch die Verordnung Nr. 3589/82 eingeführte Regelung entsprechend den vorstehenden Ausführungen in ihrem Anwendungsbereich einen Fortschritt auf dem Weg zu einer gemäß Artikel 113 Absatz 1 nach einheitlichen Grundsätzen gestalteten gemeinsamen Handelspolitik darstellt, muß die Kommission bei der Ausübung der Befugnisse, über die sie nach Artikel 115 in bezug auf die dieser Verordnung unterliegenden Erzeugnisse noch verfügt, besondere Vorsicht und Zurückhaltung walten lassen.
52 Somit ist auf die Fragen des nationalen Gerichts zu antworten, daß die Artikel 113 und 115 EWG-Vertrag in ihrem Zusammenhang gesehen so auszulegen sind, daß die Kommission nach Abschluß der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien und nach Erlaß der Verordnung Nr. 3589/82 des Rates vom 23. Dezember 1982 im Bereich des Handels mit unter diese Verordnung fallenden Textilwaren noch zur Anwendung des Artikels 115 befugt ist.
Kosten
53 Die Auslagen der französischen, der italienischen und der britischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven mit Urteil vom 2. Oktober 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Artikel 113 und 115 EWG-Vertrag sind in ihrem Zusammenhang gesehen so auszulegen, daß die Kommission nach Abschluß der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien und nach Erlaß der Verordnung Nr. 3589/82 des Rates vom 23. Dezember 1982 im Bereich des Handels mit unter diese Verordnung fallenden Textilwaren noch zur Anwendung des Artikels 115 befugt ist.