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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.03.1986 – C-52/85

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1986:122

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 13. März 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Vier Gemeinschaftsbeamte der Laufbahngruppe B, die Herren Rihoux, Derungs, Van Sinay und Raatz, haben mit Klageschrift, die am 22. Januar 1985 beim Gerichtshof eingegangen ist, beantragt, a) die schriftlichen und mündlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens KOM/A/390 sowie b) die Entscheidung des Prüfungsausschusses, sie nicht in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufzunehmen, aufzuheben.

Am 21. Dezember 1983 gab die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen (KOM/A/390, ABl. C 345 vom 21. 12. 1983, S. 10) zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten/Verwaltungsrätinnen der Besoldungsgruppen A 7/A 6 bekannt, denen eine Referentenund Kontrolltätigkeit, insbesondere die Prüfung und Überwachung der von den der Sicherheitsüberwachung unterliegenden Kernanlagen vorgelegten technischen Daten und Berichte, übertragen werden sollte. Die Prüfungen waren von zweierlei Art: Die erste, die schriftliche Prüfung, bestand aus Fragen mit mehreren Beantwortungsmöglichkeiten (multiple choice) zur Beurteilung der einschlägigen Kenntnisse der Bewerber, die zweite aus einem Gespräch ... zur Beurteilung der ... Kenntnisse der Bewerber (einschließlich der Sprachkenntnisse) und ihrer Befähigung zur Ausübung der [in der Stellenausschreibung] genannten Tätigkeit. Die Aufnahme in die Eignungsliste hing von der Erfüllung einer doppelten Voraussetzung ab: Der Bewerber mußte in den Prüfungen insgesamt mindestens 60 Punkte erzielt haben, davon in der mündlichen Prüfung mindestens 30 Punkte.

Die Kläger bewarben sich um Teilnahme am Auswahlverfahren und wurden zu den Prüfungen zugelassen. Am 11. Juli 1984 teilte der Prüfungsausschuß ihnen mit, daß ihre Prüfungen nicht den vorgenannten Voraussetzungen genügten und daß er sie deshalb nicht in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufnehmen könne. Gegen diese Entscheidung legten sie vier gleichlautende Beschwerden im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein und machten geltend: Der Ablauf des schriftlichen Verfahrens habe nicht der Beschreibung in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens entsprochen, und da im vorliegenden Fall die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfungen zusammen bewertet worden seien, müßten alle Prüfungsarbeiten für ungültig erklärt werden. Am 20. November 1984 wies das Kommissionsmitglied Burke dieses Vorbringen zurück und führte aus, der Prüfungsausschuß habe bei der Veranstaltung der schriftlichen Prüfungen die in der Bekanntgabe aufgeführten Voraussetzungen vollständig beachtet, und die vier Beamten, die die mündliche Prüfung nicht bestanden hätten, könnten ohnehin nicht in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen werden. Daraufhin erhoben diese die Ihnen zur Entscheidung vorliegende Klage.

2. Die Kläger stützen ihre Anträge auf zwei Gründe:

1) Verletzung des Statuts unter drei Gesichtspunkten:

a) Rechtswidrigkeit der schriftlichen und mündlichen Prüfungen,

b) Verletzung des Grundsatzes, daß die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheim sind,

c) Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes,

2) Ermessensmißbrauch hinsichtlich der Entscheidung, sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen.

Im Verfahren vor dem Gerichtshof hat die Kommission geltend gemacht, die Klage sei insoweit unzulässig, als mit ihr die Rechtswidrigkeit der mündlichen Prüfungen, die Verletzung der Geheimhaltungspflicht und ein Ermessensmißbrauch geltend gemacht würden, denn diese Rügen seien nicht in der Beschwerde enthalten und dürften deshalb nicht zum ersten Mal im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof erhoben werden. Dieser müsse sich somit darauf beschränken, die eventuelle Rechtswidrigkeit der schriftlichen Prüfung zu beurteilen.

Die Kläger erwidern darauf unter Berufung auf Ihre Rechtsprechung, daß eine Verwaltungsbeschwerde gegen die Entscheidung eines Prüfungsausschusses aus dem Rahmen des Statuts fällt, da [die Anstellungsbehörde] die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses nicht aufheben oder abändern kann. Wenn sich der Betroffene trotzdem in der Form einer Verwaltungsbeschwerde mit einem Antrag an die Anstellungsbehörde wendet, so kann dies, was auch immer die rechtliche Bedeutung des Antrags sein mag, nicht zur Folge haben, daß er die Möglichkeit verlöre, sich unmittelbar an den Gerichtshof zu wenden (Urteil vom 30. November 1978 in den verbundenen Rechtssachen 4, 19 und 28/78, Salerno u. a./Kommission, Sig. 1978, 2403; Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti/Gerichtshof, Slg. 1983, 2421). In einem derartigen Fall sei es somit absurd zu verlangen, daß ein vorprozessualer Rechtsakt, der weder notwendig noch nützlich sei, sich auf den gleichen Gegenstand beziehe und dieselben Rügen enthalte wie die Klage vor dem Gerichtshof, die doch die einzig wirksame Art des Rechtsschutzes sei.

Die Kommission entgegnet, wenn ein Bewerber gleichwohl eine Beschwerde einlege, müßten aus seinem Verhalten alle logischen verfahrensmäßigen Konsequenzen gezogen werden, und es sei namentlich zu fordern, daß die nachfolgende Klage auf die in der vorprozessualen Phase erhobenen Rügen gestützt werde, denn sonst befände sich die Verwaltung in der unsinnigen Lage, zunächst auf bestimmte Beanstandungen und dann vor dem Gerichtshof auf inhaltlich andere Rügen antworten zu müssen.

3. Das Vorbringen der Kommission stellt Sie erneut vor ein altes und ungelöstes Problem: das Verhältnis zwischen Beschwerde und Klage, wenn Gegenstand des Rechtsstreits die Entscheidung einer Stelle — wie des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren — ist, die in voller Unabhängigkeit entscheidet und somit Rechtsakte erläßt, die nicht der Überprüfung durch die Anstellungsbehörde unterliegen. Sie haben mehrfach entschieden, daß in diesen Fällen die Verwaltungsbeschwerde sinnlos erscheint und der einzige Rechtsbehelf, über den die Beteiligten gegen eine derartige Entscheidung verfügen, in der direkten Anrufung des Gerichtshofes besteht. Es kann jedoch geschehen, so haben Sie hinzugefügt, daß der Beamte auch eine Beschwerde einlegt und die Entscheidung der Anstellungsbehörde abwartet: In diesem Fall führt sein Verhalten, wenn es auch administrativ gesehen nutzlos ist, nicht zu einem Verlust seiner Befugnis, den Gerichtshof anzurufen, sondern hat die Wirkung, die Klagefrist zu verlängern.

Es sollte allerdings daran erinnert werden, daß diese Lösung, die zum ersten Mal im Urteil vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71 (Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427) angewandt wurde, vom Rat nicht akzeptiert worden ist. In der Novelle vom 30. Juni 1972 (ABl. L 160 vom 16. 7. 1972, S. 1) hat er nämlich bestimmt: Eine Klage beim Gerichtshof... ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Bei der Anstellungsbehörde muß zuvor eine Beschwerde ... innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht ... worden sein (Artikel 91 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Statuts). Aber — und das ist der Punkt — diese Reform hat Sie nicht dazu veranlaßt, Ihre Auffassung zu ändern. So haben Sie, als Sie nach deren Inkrafttreten mit demselben Problem befaßt wurden, entschieden, daß die Voraussetzung des Artikels 91 nur für die Handlungen [gilt], die die Anstellungsbehörde gegebenenfalls abändern [kann] (Urteil vom 16. März 1978 in der Rechtssache 7/77, von Wüllerstorff und Urbair/Kommission, S'g. 1978, 769).

Die Unsicherheit, die sich aus diesem Widerspruch zwischen Gesetzesrecht und Richterrecht ergab, hatte unmittelbare Folgen: Einige Beamte erhoben, obwohl sie eine Beschwerde gegen die Maßnahme eines Prüfungsausschusses eingelegt hatten, sogleich Klage beim Gerichtshof, obwohl das Statut die Zulässigkeit der Klage davon abhängig macht, daß die Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden ist (Artikel 91 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich). Der Gerichtshof hat mit der Begründung, bei der Klage handele es sich um ein unverzichtbares Recht..., das folglich durch das Verhalten des einzelnen nicht beeinträchtigt werden kann, entschieden, es sei belanglos, ob der Kläger eine Entscheidung über seine Beschwerde abwarte (Urteil in der Rechtssache Salerno, a. a. O.). Schon im Urteil in der Rechtssache von Wüllerstorff hatte der Gerichtshof übrigens bemerkt: Sinn und Wesen sowohl des Verwaltungsverfahrens als auch des gerichtlichen Verfahrens [verbieten] eine Auslegung von Artikel 91 Absatz 2, die — vom Buchstaben dieser Bestimmung ausgehend — einzig und allein darauf hinausliefe, das Verfahren ohne jeden Nutzen zu verlängern.

Kommen wir nunmehr zu der hier erhobenen Einrede. Es ist klar, daß die von der Kommission vertretene Auffassung, die Beschwerde und die Klage müßten denselben Gegenstand und denselben Grund haben, angesichts dieser Rechtsprechung (und zwar der von Ihnen festgestellten Bedeutungslosigkeit der Beschwerde) keine Grundlage hat. Meines Erachtens ist dieses Ergebnis jedoch sehr zweifelhaft. Unter Berücksichtigung der Grenzen der Entscheidungsbefugnis des Gerichtshofes in Beamtenstreitigkeiten und der Probleme, die die genannte Rechtsprechung nach wie vor aufwirft, neige ich dazu, diese Lösung nicht für richtig zu halten.

4. Bekanntlich ist der Gerichtshof nach Artikel 179 EWG-Vertrag für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind. Nach Artikel 91 des Statuts ist der Gerichtshof nur dann zuständig, wenn der Beamte zuvor eine Verwaltungsbeschwerde eingelegt hat und diese abgelehnt worden ist. Mangels einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung ist somit davon auszugehen, daß diese Vorschrift für alle Streitigkeiten und somit auch für die Fälle gilt, in denen es um die Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren geht. Ich räume ein, daß, da die Anstellungsbehörde eine solche Entscheidung nicht abändern kann, die vorherige Einlegung einer Beschwerde und das Warten auf ihr Ergebnis (ohne die die Klage unzulässig wäre) sich als überflüssig und auch zeitraubend erweisen können. Die Situation stellt sich jedoch nicht immer in dieser Weise dar, und es trifft nicht immer zu, daß die Beschwerde völlig nutzlos wäre.

Ich bemerke zunächst, daß im Rahmen der Maßnahmen, die der Prüfungsausschuß für ein Auswahlverfahren treffen kann, zu unterscheiden ist zwischen Entscheidungen rein administrativen Charakters und den Entscheidungen, die Bewertungen der Verdienste der Bewerber enthalten. Nur die letzteren sind aufgrund ihrer Natur der Beurteilung der Anstellungsbehörde entzogen und können nach Ihrer Rechtsprechung direkt vor dem Gerichtshof angefochten werden. Die übrigen unterliegen weiterhin der Regelung des Artikels 91. Stellen wir uns zum Beispiel vor, daß der Ausschuß beschließt, eine Prüfung abzuhalten, die nicht in der Ausschreibung vorgesehen ist: Es ist klar, daß diese Entscheidung nur angefochten werden kann, wenn zuvor eine Beschwerde eingelegt worden ist, und daß die Klage nur dann erhoben werden kann, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird.

Obwohl diese Unterscheidung in der Theorie klar ist, ist sie in der Praxis nicht immer leicht zu treffen: So viel ist wahr, daß die Bewerber sich in einem großen Teil der Fälle an die Bestimmungen des Statuts halten und eine Beschwerde einlegen. Dazu kommt, daß sich ein solches Vorgehen auch dann, wenn es um eine Entscheidung geht, die auf der Verwaltungsebene nicht nachprüfbar ist, als nützlich erweisen kann. Es ist nämlich üblich, daß die Anstellungsbehörde dem Prüfungsausschuß den Inhalt ihrer Entscheidung mitteilt; dieser kann ihm zustimmen, seine eigene Entscheidung ändern und auf diese Weise verhindern, daß die Streitigkeit vor den Gerichtshof gelangt. Umgekehrt könnten die von der Anstellungsbehörde für die Zurückweisung der Beschwerde angeführten Gründe den Betroffenen überzeugen (der oft die Besonderheiten der gemeinschaftlichen Auswahlverfahren nicht kennt) und ihn auf diese Weise dazu veranlassen, keine Klage zu erheben. In beiden Fällen hat die Beschwerde meiner Meinung nach dem Beschwerdeführer genützt und damit den Zweck erfüllt, für den sie geschaffen wurde.

Dies vorausgeschickt, räume ich wie schon in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Detti ein, daß der Betroffene in bezug auf die Entscheidung eines Prüfungsausschusses zwischen der Einlegung einer Beschwerde und der sofortigen Klageerhebung beim Gerichtshof wählen kann. Diese Wahlmöglichkeit — so füge ich heute hinzu — bedeutet jedoch nicht, daß es ihm freisteht, über die Verfahrensregeln zu verfügen. Wenn der Bewerber den Beschwerdeweg einschlägt, muß er sich nämlich den Bestimmungen des Statuts über die Beschwerde unterwerfen und ist somit gehalten, diese zu befolgen und namentlich die Entscheidung der Anstellungsbehörde abzuwarten. Eine ähnliche Bindung gilt aber auch für den Gemeinschaftsrichter, dessen Zuständigkeit — ich erinnere an Artikel 179 EWG-Vertrag — den in dieser Bestimmung genannten Grenzen unterliegt. Das Verhalten des Betroffenen, der sich an die Anstellungsbehörde wendet, stellt somit auch in unserem Fall die Ausübung eines vom Statut gewährleisteten Rechts dar: Man kann somit nicht sagen, wie im Urteil in der Rechtssache Salerno, daß es aus dem Rahmen des Statuts fällt. Weit davon entfernt, bedeutungslos zu sein, entspricht dieses Verhalten vielmehr, wie sich soeben gezeigt hat, den Erwägungen der Zweckmäßigkeit und Sicherheit, die das Ziel jedes vorprozessualen Verfahrens sind. Die Einlegung der Beschwerde führt schließlich auch nicht dazu, die Klagefristen zu verlängern: Die Klage bleibt zwar zulässig, jedoch unter den Voraussetzungen des Artikels 91 (vgl. in diesem Sinne das bereits erwähnte Urteil in der Rechtssache Detti, Randnr. 17 der Entscheidungsgründe).

Die Richtigkeit dieser Auslegung des Artikels 91 ergibt sich auch aus Ihrer kürzlich ergangenen und vielleicht eine Neuerung enthaltenden Entscheidung in der Rechtssache 259/84 (Strack/Parlament). Im Oktober 1984 erhob Herr Strack Klage gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren PE/27/A, mit der dieser sich geweigert hatte, für den Kläger einen neuen Termin zur Teilnahme an Prüfungen anzusetzen, an denen er nicht hatte teilnehmen können. Einige Tage später legte er auch eine Beschwerde ein. Nun, Sie haben, ohne sich zu fragen, ob die in Rede stehende Entscheidung auf der Verwaltungsebene nachprüfbar war, durch Beschluß vom 31. Januar 1985 (Slg. 1985, 453) entschieden, daß der Gerichtshof für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit offensichtlich unzuständig war, da der Klageerhebung keine Entscheidung über die Beschwerde vorausgegangen war.

Kann man sagen, daß diese Entscheidung den Beginn einer Neuorientierung des Gerichtshofes bedeutet? Ich wünschte es mir. Meine Meinung steht jedenfalls fest: Bei der Anfechtung von Entscheidungen eines Prüfungsausschusses muß der Betroffene, der den Weg der Verwaltungsbeschwerde wählt, die Verfahrensregeln des Statuts genau beachten.

5. Geht man davon aus, daß zwischen der Verwaltungsbeschwerde und der Klage vor dem Gerichtshof auch in Fällen wie dem vorliegenden ein präjudizielles Verhältnis besteht, so bleibt zu prüfen, inwieweit der Kläger auf der Ebene des Gerichtsverfahrens an die Formulierung seiner Beschwerde gebunden ist.

Die Lösung dieses Problems ist nicht schwierig. Ich erinnere zunächst daran, daß Artikel 91 des Statuts eine einverständliche Beilegung des zwischen den Beamten oder sonstigen Bediensteten und der Verwaltung entstandenen Streits ermöglichen und fördern [soll]; hierzu ist es wichtig, daß die Verwaltung von den Beschwerdepunkten oder Wünschen des Betroffenen Kenntnis nehmen kann. Hingegen soll diese Vorschrift den möglichen Rechtsstreit nicht streng und endgültig begrenzen, solange nur die in diesem Stadium gestellten Anträge weder Grund noch Gegenstand der Beschwerde ändern (Urteil vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 58/75, Sergy/Kommission, Slg. 1976, 1139). Zuvor hatten Sie bereits entschieden, daß nach dieser Bestimmung den Gegenstand der Klage... das Tun oder Unterlassen [bildet], das die Beschwerde ausgelöst hat, ohne daß die Parteien hinsichtlich der Angriffs- und Verteidigungsmittel, die sie vor dem Gerichtshof geltend machen, durch die Fassung der Beschwerde oder des Beschwerdebescheides gebunden sind (Urteil vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099).

Ich leite aus dieser Rechtsprechung her, daß derjenige, der eine Verwaltungsentscheidung anficht, im Gerichtsverfahren weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändern kann. Er kann also nicht die Aufhebung einer anderen beschwerenden Maßnahme verlangen oder der Behörde, die die Maßnahme erlassen hat, ein anderes rechtswidriges Verhalten vorwerfen.

Die Kläger des vorliegenden Verfahrens haben sich dadurch, daß sie in ihrer Beschwerde die schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens angefochten haben, darauf beschränkt, dem Prüfungsausschuß vorzuwerfen, die in der Ausschreibung festgelegten Voraussetzungen nicht beachtet zu haben. Dagegen haben sie in ihrer Klageschrift vom 22. Januar 1985 auch die mündlichen Prüfungen angefochten oder, besser, ihre Rechtswidrigkeit geltend gemacht, die Bekanntgabe von geheimzuhaltenden Angaben beanstandet und vorgetragen, die Entscheidung, sie nicht in die Eignungsliste aufzunehmen, sei das Ergebnis eines Ermessensmißbrauchs. Und worauf laufen diese Beanstandungen hinaus, wenn nicht auf die Rüge verschiedener rechtswidriger Umstände oder, um es mit den Worten des Urteils in der Rechtssache Sergy zu sagen, auf die Geltendmachung von Beschwerdepunkten, von denen die Verwaltung nicht Kenntnis nehmen konnte, als der Streit noch einverständlich hätte beigelegt werden können? Diese Frage genügt meines Erachtens für die Feststellung, daß die in Rede stehenden Rügen in diesem Verfahren nicht geprüft werden können.

Für den Fall, daß die Einrede der Beklagten gleichwohl durchgreift, möchte ich mich auf eine Untersuchung der angeblichen Rechtswidrigkeit des Ablaufs der schriftlichen Prüfungen, das heißt, auf die einzige Rüge in bezug auf das Verfahren des Prüfungsausschusses, die sowohl in der Beschwerde als auch in der Klage enthalten ist, beschränken.

6. Diese Rüge wird auf drei Gründe gestützt. Die Kläger machen zunächst geltend, zu Beginn der schriftlichen Prüfung sei ihnen ein psychotechnischer Test vorgelegt worden, der aus logischen Problemen und Mathematikübungen bestanden habe. Dieser Test habe es dem Prüfungsausschuß keineswegs ermöglichen sollen, die einschlägigen Kenntnisse der Bewerber zu beurteilen, sondern er habe zum Ziel gehabt, ihr psychologisches Profil zu bestimmen. Fest stehe jedenfalls, daß dieser Test in der Ausschreibung nicht erwähnt sei und daß seine Durchführung die Dauer der eigentlichen schriftlichen Prüfung auf 95 Minuten anstelle der vorgesehenen zwei Stunden verkürzt habe. Die Bedingungen der Ausschreibung seien somit unter Verletzung des Artikels 1 Buchstabe e des Anhangs III des Statuts nicht beachtet worden.

Zweitens, so machen die Kläger geltend, sei die eigentliche schriftliche Prüfung wegen eines Übersetzungsfehlers in der deutschen Fassung der Prüfungsarbeit für etwa zehn Minuten unterbrochen worden. Diese Unterbrechung habe nicht nur die Dauer der Prüfung weiter verkürzt, sondern auch ihren ordnungsgemäßen Ablauf gestört.

Schließlich habe an den Prüfungen, die die Kläger in Luxemburg abgelegt hätten, nur eine Sekretärin teilgenommen, während an anderen Orten des Auswahlverfahrens, namentlich in Brüssel, einige Mitglieder des Ausschusses anwesend gewesen seien. Dieser Umstand, der die Bewerber an diesen Orten dadurch begünstigt habe, daß diese von den Ausschußmitgliedern Erklärungen zu den Prüfungsfragen hätten erhalten können, stelle eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar.

Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Aus der Antwort des Kommissionsmitglieds Burke auf die Beschwerde der Kläger geht hervor, daß der Prüfungsausschuß die schriftliche Prüfung, die aus Fragen mit mehreren Beantwortungsmöglichkeiten (multiple choice) bestand, in vier Gruppen von Fragen aufgeteilt hatte, mit denen die Eignung der Bewerber für eine Referentenund Kontrolltätigkeit im Rahmen der Prüfung und Überwachung der von den der Sicherheitsüberwachung unterliegenden Kernanlagen vorgelegten technischen Berichte festgestellt werden sollten: Gruppe A, technisch-theoretische Fächer (Hochschulkenntnisse); Gruppe B, technische Anwendungen; Gruppe C, numerische und logische Probleme; Gruppe D, Aspekte der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 der Kommission vom 19. Oktober 1976 zur Anwendung der Bestimmungen der Euratom-Sicherungsmaßnahmen (ABl. L 363 vom 31. 12. 1976). Die Fragen der Gruppe C mußten ohne Benutzung eines Taschenrechners beantwortet werden. Dies erklärt auch — wie Herr Burke hervorgehoben hat —, warum diese Fragen vor den anderen gestellt wurden, für die die Benutzung des Taschenrechners zulässig war.

Unter Berücksichtigung dieser Erklärungen erscheint mir die Abhaltung der Prüfung vollkommen den Bedingungen und Zielen der Ausschreibung zu entsprechen. Die Behauptung, die erste Fragengruppe habe einen Test dargestellt, der das psychologische Profil der Bewerber habe erhellen sollen, wird nicht nur durch die Angaben des Herrn Burke, sondern auch durch den Bericht des Prüfungsausschusses widerlegt, aus dem sich ergibt, daß die Ergebnisse dieser Prüfung nach den gleichen Kriterien beurteilt wurden wie die der anderen Prüfungen. Abgesehen davon scheint es mir nicht plausibel, daß eine Prüfung in Logik und Mathematik von 25 Minuten zur Feststellung des psychologischen Profils eines Bewerbers ausreicht, während zu diesem Zweck durchgeführte Tests bekanntlich nicht nur anders ausgestaltet sind, sondern auch in der Regel zwei oder mehr Stunden dauern.

Zum zweiten Argument räumt die Beklagte ein, daß die deutsche Fassung der Fragen der Gruppe D einen Fehler enthalten habe, der aber während der Prüfung berichtigt worden sei. Aus dem Bericht über das Auswahlverfahren geht jedoch hervor, daß diese Ungenauigkeit nur einen Einfluß auf die in Karlsruhe abgehaltenen Prüfungen hatte und daß der Prüfungsausschuß aus diesem Grund automatisch dem Endergebnis der dortigen Bewerber 0,58 Punkte, das heißt den Wert, der der unrichtig übersetzten Frage zukam, hinzufügte (dieser Ausgleich entspricht den Kriterien der Objektivität und der Gleichbehandlung, die nach Ihrer Rechtsprechung in derartigen Fällen zu fordern sind; vgl. das bereits zitierte Urteil in der Rechtssache Detti). Zum anderen ist klar, daß die durch diesen Zwischenfall hervorgerufene Störung nicht allein die Aufhebung der gesamten Prüfung rechtfertigen kann. Was schließlich die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes betrifft, so braucht nur bemerkt zu werden, daß die Anwesenheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses am Ort der schriftlichen Prüfung nach keiner Statutsbestimmung erforderlich ist; sie kann sich im übrigen als tatsächlich unmöglich erweisen, wenn das Auswahlverfahren, wie im vorliegenden Fall, gleichzeitig an verschiedenen Orten stattfindet. Auch dieses letzte Argument greift somit nicht durch.

7. Aus diesen Gründen schlage ich Ihnen vor, die am 22. Januar 1985 von den Klägern gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage abzuweisen und die Kosten gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung gegeneinander aufzuheben.