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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 17.03.1986 – C-23/86

ECLI:EU:C:1986:125

In der Rechtssache 23/86 R

Vereinigtes Königreich, vertreten durch seinen Bevollmächtigten T. J. G. Pratt, Treasury Solicitor, Beistand: Queen's Counsel Francis Jacobs, Zustellungsanschrift: Britische Botschaft, 28, boulevard Royal, Luxemburg,

Antragsteller,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch seinen Rechtsberater F. Pasetti-Bombardella als Bevollmächtigten,

Antragsgegner,

wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung, durch die der Antragsteller und die übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ermächtigt werden, Zahlungen auf die vom Rat am 26. und 27. November 1985 bei der zweiten Lesung des Haushalts festgesetzten Beträge zu begrenzen und die erste auf den Erlaß dieser Anordnung folgende Zahlung um eventuell bereits erfolgte Überzahlungen zu verringern, und mit der der Kommission aufgegeben wird, den Haushalt 1986 auf der Grundlage des vom Rat in zweiter Lesung aufgestellten Entwurfs des Haushaltsplans vorbehaltlich bestimmter vom Parlament am 12. Dezember 1985 beschlossener Änderungen auszuführen, die nicht zu einer Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben geführt haben,

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

BESCHLUSS§

1 Das Vereinigte Königreich hat mit Klageschrift, die am 29. Januar 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag, Artikel 146 Absatz 1 EAG-Vertrag und Artikel 38 EGKS-Vertrag eine Klage erhoben, die in erster Linie auf die Aufhebung des Rechtsakts gerichtet ist, durch den der Präsident des Europäischen Parlaments am 18. Dezember 1985 den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1986 endgültig festgestellt hat (ABl. L 358, S. 1). Mit der Klage möchte das Vereinigte Königreich ferner die Aufhebung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1986 in der festgestellten Fassung (ABl. L 358, S. 3) erreichen, jedoch nur insoweit, als er die Beträge überschreitet, die in dem vom Rat am 27. November 1985 in zweiter Lesung aufgestellten Entwurf des Haushaltsplans mit den vom Europäischen Parlament am 12. Dezember 1985 beschlossenen Änderungen vorgesehen sind. Diese Änderungen haben nicht zu einer Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben geführt, da die in ihnen vorgesehenen Erhöhungen bestimmter Haushaltslinien durch entsprechende Verringerungen anderer Haushaltslinien ausgeglichen wurden. Bei den in Rede stehenden Änderungen handelt es sich um diejenigen, die zu Transferierungen der Haushaltslinie B 660 auf die neuen Linien B 6615, 6616, 6617 sowie die Linie 6632 und der Haushaltslinie B 944 auf die Linie A 1100 geführt haben. Hilfsweise wird mit dieser Klage die Aufhebung dieser beiden Rechtsakte in ihrer Gesamtheit begehrt.

2 Das Vereinigte Königreich hat mit Schriftsatz, der am 13. Februar 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 185 und 186 EWG-Vertrag, 157 und 158 EAG-Vertrag und 39 EGKS-Vertrag sowie Artikel 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch die es selbst und die übrigen Mitgliedstaaten bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache ermächtigt werden, ihre Zahlungen auf diejenigen Beträge zu begrenzen, die der Rat am 26. und 27. November 1985 bei der zweiten Lesung des Haushalts aufgrund einer Erhöhung der Mittel für nichtobligatorische Ausgaben um 1251 Millionen ECU und der Verpflichtungsermächtigungen um 1199 Millionen ECU im Verhältnis zu 1985 als sich für den Haushalt 1986 aus der Mehrwertsteuer ergebende eigene Mittel festgesetzt hat und durch die ihre erste nach dem Erlaß dieser Anordnung geleistete Zahlung um eventuell bereits erfolgte Überzahlungen verringert wird. Durch diese einstweilige Anordnung soll die Kommission ferner angewiesen werden, den Haushaltsplan sowohl hinsichtlich der Zahlungsermächtigungen als auch hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf der Grundlage des Haushaltsentwurfs auszuführen, der vom Rat in zweiter Lesung unter Vorbehalt der genannten Änderungen festgestellt worden war.

3 Der Präsident des Gerichtshofes hat die Kommission mit Schreiben vom 25. Februar 1986 gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes ersucht, an der Sitzung vom 10. März teilzunehmen und sich durch einen oder mehrere Bevollmächtigte mit Spezialkenntnissen in Haushaltsangelegenheiten vertreten zu lassen, die ihm alle Auskünfte über den Haushaltsplan und seine Ausführung erteilen können, deren er für die Prüfung des vorliegenden Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bedarf.

4 Der Präsident des Gerichtshofes hat dem Vereinigten Königreich, dem Europäischen Parlament und der Kommission mit Fernschreiben vom 5. März 1986 Fragen gestellt und sie ersucht, ihre Antworten in der Sitzung vom 10. März 1986 vorzutragen.

5 Der Antragsgegner hat seine schriftlichen Erklärungen am 28. Februar 1986 eingereicht. Die Parteien und die Kommission haben am 10. März 1986 mündliche Ausführungen gemacht.

6 Vor einer Prüfung der Begründetheit des vorliegenden Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erscheint es nützlich, im Hinblick auf die nichtobligatorischen Ausgaben, die im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehen, an die verschiedenen Etappen des Haushaltsverfahrens zu erinnern, die der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1986 durch den Präsidenten des Europäischen Parlaments am 18. Dezember 1985 vorausgegangen sind. Die einschlägigen Bestimmungen der Verträge sind diejenigen, die den Ablauf des Haushaltsverfahrens für die nichtobligatorischen Ausgaben betreffen, nämlich die Artikel 203 EWG-Vertrag, 177 EAG-Vertrag und 78 EGKS-Vertrag. Da diese drei Bestimmungen ein identisches Haushaltsverfahren für die nichtobligatorischen Ausgaben vorsehen, wird im folgenden um der Klarheit willen nur noch auf Artikel 203 EWG-Vertrag, namentlich auf Absatz 9, Bezug genommen.

7 Artikel 203 EWG-Vertrag verleiht dem Parlament und dem Rat die Befugnis, den Haushaltsplan festzustellen; für die nichtobligatorischen Ausgaben ist jedoch gemäß Artikel 203 Absatz 9 in einem besonderen Verfahren ein Höchstsatz der Erhöhung festzulegen. Diese Bestimmung lautet:

Für alle Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrages erlassenen Rechtsakten ergeben, wird jedes Jahr ein Höchstsatz festgelegt, um den die gleichartigen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres erhöht werden können.

Die Kommission stellt nach Anhörung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik diesen Höchstsatz fest, der sich aus

der Entwicklung des in Volumen ausgedrückten Bruttosozialprodukts in der Gemeinschaft,

der durchschnittlichen Veränderung der Haushaltspläne der Mitgliedstaaten und

der Entwicklung der Lebenshaltungskosten während des letzten Haushaltsjahres ergibt.

Der Höchstsatz wird vor dem 1. Mai allen Organen der Gemeinschaft mitgeteilt. Diese haben ihn bei dem Haushaltsverfahren vorbehaltlich der Vorschriften der Unterabsätze 4 und 5 einzuhalten.

Liegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrages erlassenen Rechtsakten ergeben, der Erhöhungssatz, der aus dem vom Rat aufgestellten Entwurf des Haushaltsplans hervorgeht, über der Hälfte des Höchstsatzes, so kann die Versammlung in Ausübung ihres Abänderungsrechts den Gesamtbetrag dieser Ausgaben noch bis zur Hälfte des Höchstsatzes erhöhen.

Ist die Versammlung, der Rat oder die Kommission der Ansicht, daß die Tätigkeiten der Gemeinschaften eine Überschreitung des nach dem Verfahren dieses Absatzes aufgestellten Satzes erforderlich machen, so kann in Übereinstimmung zwischen dem Rat und der Versammlung ein neuer Satz festgelegt werden; der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit, die Versammlung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

8 Die Kommission teilte dem Rat am 23. April 1985 gemäß Artikel 203 Absatz 9 Unterabsatz 3 EWG-Vertrag mit, daß der Höchstsatz, um den die nichtobligatorischen Ausgaben im Haushaltsplan 1986 erhöht werden könnten, 7,1 % betrage.

9 Sie fügte unter Bezugnahme auf die im Haushaltsplan 1985 enthaltenen gleichartigen nichtobligatorischen Ausgaben hinzu, die Anwendung des Höchstsatzes von 7,1 % ermögliche es, die Zahlungsermächtigungen um 435 Millionen ECU und die Verpflichtungsermächtigungen um 589 Millionen ECU zu erhöhen. Der Rat, der sich auf eine andere, vom Parlament nicht anerkannte Grundlage stützt, kommt auf Beträge, die für die Zahlungsermächtigungen um 2 Millionen ECU und für die Verpflichtungsermächtigungen um 7 Millionen ECU geringer sind.

10 Die Kommission übersandte dem Rat am 31. Juli 1985 den Vorentwurf des Haushaltsplans für 1986. Der Rat stellte daraufhin in seiner Sitzung vom 17. und 18. September 1985 den Entwurf des Haushaltsplans auf, der eine Erhöhung um 430 Millionen ECU für die Zahlungsermächtigungen und um 578 Millionen ECU für die Verpflichtungsermächtigungen vorsah, was im Verhältnis zu 1985 eine Erhöhung von 7,04 % bzw. 7,05 % darstellte.

11 Der Spielraum, über den das Europäische Parlament gemäß Artikel 203 Absatz 9 Unterabsatz 4 verfügte, betrug nach der von der Kommission in ihrem Vorentwurf des Haushaltsplans angestellten Berechnung 217 Millionen ECU für die Zahlungsermächtigungen und 294 Millionen ECU für die Verpflichtungsermächtigungen. Der Höchstsatz der nichtobligatorischen Ausgaben betrug somit im Verhältnis zum Jahre 1985647 Millionen ECU für die Zahlungsermächtigungen und 872 Millionen ECU für die Verpflichtungsermächtigungen.

12 Die vom Parlament am 14. November 1985 beschlossenen Änderungen des Entwurfs des Haushaltsplans des Rates gingen weit über diese Höchstgrenze hinaus, denn sie sahen eine Erhöhung von 1784 Millionen ECU für die Zahlungsermächtigungen und von 1735 Millionen ECU für die Verpflichtungsermächtigungen bezüglich der nichtobligatorischen Ausgaben vor.

13 Der Rat beschloß bei seiner zweiten Lesung des Haushalts am 26. und 27. November 1985, die nichtobligatorischen Ausgaben im Verhältnis zu den entsprechenden Zahlen für 1985 um 1251 Millionen ECU für die Zahlungsermächtigungen und um 1199 Millionen ECU für die Verpflichtungsermächtigungen zu erhöhen. Dieser Vorschlag, den der Rat mit keinerlei Bedingungen verbunden hatte, enthielt somit die Festlegung neuer Höchstsätze der Erhöhung: 20,5 % für die Zahlungsermächtigungen und 14,6 % für die Verpflichtungsermächtigungen.

14 Am 11. und 12. Dezember 1985 kam es zu einem letzten Treffen zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament mit dem Ziel, zu einer Einigung über diesen neuen Höchstsatz zu gelangen; der Rat schlug eine zusätzliche Erhöhung des Betrages der nichtobligatorischen Ausgaben um 242 Millionen ECU für die Zahlungsermächtigungen und um 196 Millionen ECU für die Verpflichtungsermächtigungen im Verhältnis zu den Beträgen im Entwurf des Haushaltsplans vor, den er in zweiter Lesung angenommen hatte. Er hob im übrigen ausdrücklich hervor, daß dieser Vorschlag vorbehaltlich seiner Annahme durch das Europäische Parlament gemacht werde. Nachdem dieses ihn zurückgewiesen hatte, nahm der Rat seinen Vorschlag zurück und zog sich förmlich auf den Höchstsatz zurück, den er in der zweiten Lesung des Haushalts vorgeschlagen hatte.

15 Am 12. Dezember 1985 beschloß das Europäische Parlament Änderungen, durch die die Zahlungs- und Verpflichtungsermächtigungen für die nichtobligatorischen Ausgaben im Verhältnis zur zweiten Lesung des Haushalts um einen zusätzlichen Betrag von 563 Millionen ECU bzw. 402 Millionen ECU erhöht werden sollten, was einen Höchstsatz von 29,7 % für die Zahlungsermächtigungen und von 19,5 % für die Verpflichtungsermächtigungen bedeutete. Ferner fügte das Parlament den Linien, die als obligatorische Ausgaben klassifiziert sind, noch Zahlungsermächtigungen in Höhe von 15 Millionen ECU und Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 20 Millionen ECU hinzu.

16 Das geschilderte Haushaltsverfahren wurde durch den Präsidenten des Europäischen Parlaments am 18. Dezember 1985 durch die Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1986 abgeschlossen. Dieser Haushalt sieht im Vergleich zu denselben Grundlagen für 1985 eine Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben um 1814 Millionen ECU für die Zahlungsermächtigungen und um 1601 Millionen ECU für die Verpflichtungsermächtigungen vor.

17 Der Antragsteller vertritt die Auffassung, die Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben, die sich aus der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 1985 ergebe, gehe unabhängig von der Grundlage, von der man für den Haushalt 1985 ausgehe, eindeutig über den in Artikel 203 Absatz 9 Unterabsatz 4 EWG-Vertrag vorgeschriebenen Höchstsatz hinaus, und beantragt zur Beseitigung dieses angeblichen Rechtsverstoßes den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem in Randnummer 2 dieses Beschlusses angegebenen Inhalt.

18 Nach Artikel 186 EWG-Vertrag und den diesem entsprechenden Artikeln 39 Absatz 3 EGKS-Vertrag und 158 EAG-Vertrag kann der Gerichtshof in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

19 Einstweilige Anordnungen, wie sie hier beantragt werden, können gemäß Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung nur erlassen werden, wenn die dahin gehenden Anträge die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und wenn die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist.

20 Vor einer Prüfung der Argumente, mit denen der Antragsteller geltend macht, daß sein Antrag die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erfüllt, erscheint es nützlich, auf zwei vom Parlament aufgeworfene, die Zulässigkeit betreffende Fragen einzugehen.

21 Zunächst ist hervorzuheben, daß die Frage der Zulässigkeit der Klage nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe namentlich die Rechtssachen 75/72 R, Perinciolo/Rat, Slg. 1972, 1201, und 186/80 R, Suss/Kommission, Slg. 1980, 3501) im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung nicht zu prüfen ist, sondern zur Klage selbst gehört. Die vom Europäischen Parlament angemeldeten Zweifel an der Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache 23/86 sind somit im Rahmen dieses Verfahrens der einstweiligen Anordnung nicht zu behandeln.

22 Dem Vorbringen des Europäischen Parlaments, der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei zum einen unzulässig, da er gegen das wirklich betroffene Organ, nämlich die Kommission, und nicht gegen das Parlament hätte gerichtet werden müssen, und darüber hinaus unzweckmäßig, da es den Mitgliedstaaten unbenommen sei, wie in der Rechtssache 48/81 gegen die Aufforderung der Kommission, zusätzliche Mittel bereitzustellen, Klage zu erheben oder den Erlaß einstweiliger Anordnungen zu beantragen, kann, wie auch der Antragsteller ausgeführt hat, nicht gefolgt werden.

23 Auf den Kern dieses Problems braucht nicht eingegangen zu werden; vielmehr genügt die Feststellung, daß der Streit hier auf den ersten Blick nicht um eine unrichtige Auslegung oder Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 1986 durch die Kommission geht, sondern darum, daß das Parlament im Hinblick auf die nichtobligatorischen Ausgaben möglicherweise rechtswidrig gehandelt hat, als es diesen Haushalt beschloß. Wenn im übrigen eine einstweilige Anordnung, durch die die Durchführung einer Verordnung des Rates ausgesetzt wird, ohne weiteres an die Kommission gerichtet werden kann, ist, wie der Antragsteller zu Recht bemerkt, nicht einzusehen, weshalb es im vorliegenden Fall nicht möglich sein soll, die einstweilige Anordnung an die Kommission zu richten, obwohl die Klage gegen das Parlament erhoben worden ist. Dies muß um so mehr gelten, als die Kommission das Organ ist, das für die Ausführung des Haushaltsplans, nicht jedoch für seine Annahme verantwortlich ist.

24 Der Vertreter der Kommission hat in der Sitzung angekündigt, die Kommission werde, auch wenn sie nicht Partei in diesem Rechtsstreit sei, jeder einstweiligen Anordnung, die der Gerichtshof an sie richte, nachkommen.

25 Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit des Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnung macht der Antragsteller in erster Linie geltend, das Europäische Parlament habe dadurch, daß es die nichtobligatorischen Ausgaben so hoch festgesetzt habe, wie dies in seinem Beschluß vom 12. Dezember 1985 geschehen sei, die ihm in Artikel 203 Absatz 9 EWG-Vertrag eingeräumten Befugnisse überschritten. Die in dem Haushaltsplan für 1986 vorgesehene Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben gehe offenkundig über den Höchstsatz hinaus, um den die nichtobligatorischen Ausgaben nach dem Vertrag erhöht werden könnten.

26 Nach Auffassung des Antragstellers ist der Höchstsatz, anhand dessen diese Überschreitung zu prüfen sei, nicht mehr der ursprüngliche Satz von 7,1 % der Kommission zuzüglich des Spielraums, über den das Europäische Parlament nach Artikel 203 Absatz 9 Unterabsatz 4 EWG-Vertrag verfüge, sondern vielmehr der höhere Satz, den die Kommission bei der zweiten Lesung des Haushalts vorgeschlagen habe, um die in der Vergangenheit entstandenen und die mit der Erweiterung verbundenen Kosten bestreiten zu können, denn dieser Satz sei vom Europäischen Parlament stillschweigend akzeptiert worden.

27 Das Europäische Parlament sei weder nach Artikel 203 Absatz 9 noch nach irgendeiner anderen Bestimmung des EWG-Vertrags befugt, die nichtobligatorischen Ausgaben einseitig über den Höchstsatz hinaus zu erhöhen, selbst wenn es der Überzeugung sei, daß der Rat es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, ausreichende Rücklagen zur Deckung der in der Vergangenheit entstandenen und der mit der Erweiterung verbundenen Kosten vorzusehen.

28 Der Antragsteller wendet sich ferner gegen das Vorbringen des Antragsgegners in seinen schriftlichen Erklärungen, die Mittelbindungen, die die Gemeinschaft zur Deckung der in der Vergangenheit entstandenen und der mit der Erweiterung verbundenen Kosten vornehmen müsse, hätten kein Gegenstück im Haushaltsplan 1985 und unterlägen deshalb nicht dem im EWG-Vertrag für die nichtobligatorischen Ausgaben vorgesehenen Höchstsatz, denn dieser gelte nach dem Wortlaut des Artikels 203 Absatz 9 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag nur für gleichartige Ausgaben. Artikel 203 Absatz 9 Unterabsatz 4 selbst zeige klar, daß der Begriff gleichartige Ausgaben die insgesamt vorgesehenen nichtobligatorischen Ausgaben bezeichnen solle, nicht dagegen im Haushaltsplan für das vorhergehende Haushaltsjahr enthaltene besondere Posten nichtobligatorischer Ausgaben; er schreibe nämlich ausdrücklich vor, daß das Europäische Parlament den Gesamtbetrag der nichtobligatorischen Ausgaben noch bis zur Hälfte des Höchstsatzes erhöhen könne. Artikel 203 Absatz 9 Unterabsatz 5 EWG-Vertrag erlaube es, sich aus der Tätigkeit der Gemeinschaft ergebende neue Ausgaben zu bestreiten, da nach dieser Bestimmung im Bedarfsfall ein neuer Höchstsatz für die nichtobligatorischen Ausgaben festgelegt werden könne, der höher sei als der nach dem Verfahren des Artikels 203 Absatz 9 EWG-Vertrag festgestellte Höchstsatz; Voraussetzung hierfür sei allerdings die Übereinstimmung der beiden mit Haushaltsbefugnissen ausgestatteten Behörden.

29 Das Europäische Parlament führt aus, der Rat habe gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 199 und 203 Absatz 10 EWG-Vertrag verstoßen, indem er es unterlassen habe, ihm in erster Lesung den Entwurf eines Haushalts vorzulegen, der ausreichende Mittel vorgesehen habe, um es der Gemeinschaft zu ermöglichen, alle ihre finanziellen Verbindlichkeiten, namentlich im Hinblick auf die in der Vergangenheit entstandenen und die mit der Erweiterung zusammenhängenden Kosten, zu erfüllen. Der Rat habe diesen Rechtsverstoß im übrigen eingestanden, denn er habe bei der zweiten Lesung des Haushaltsplans entsprechende Mittel veranschlagt. Diese veranschlagten Mittel seien jedoch völlig unzureichend; dies werde durch die Erklärungen bewiesen, die der Präsident des Rates am 12. Dezember 1985 und das für den Haushaltsplan zuständige Kommissionsmitglied am 5. März 1986 abgegeben hätten und wonach ein Zusatzhaushalt für das Jahr 1986 unerläßlich sei, wenn man es der Kommission ermöglichen wolle, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

30 Das Europäische Parlament führt ferner aus, der Umstand, daß der Rat zunächst keinen Haushaltsplan vorgelegt habe, der alle Ausgaben der Gemeinschaft im Haushaltsjahr 1986 gedeckt hätte, habe bewirkt, daß die zweite Lesung des Haushalts durch den Rat für das Parlament die erste und letzte Lesung geworden sei, was zu einer Einschränkung des ihm zustehenden Spielraums bei der Beurteilung dieses Haushalts und der Abstimmung darüber geführt habe.

31 Der Antragsteller vertritt die Auffassung, das Europäische Parlament habe die ihm durch Artikel 203 eingeräumten Befugnisse ferner dadurch überschritten, daß es die nichtobligatorischen Ausgaben in der in Randnummer 17 dieses Beschlusses beschriebenen Art und Weise erhöht habe, denn diese Bestimmung ermächtige es keinesfalls, einseitig bestimmte früher unter die obligatorischen Ausgaben fallende Posten in zu den nichtobligatorischen Ausgaben gehörende Posten umzuwandeln. Er erinnert daran, daß die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über verschiedene Maßnahmen zur Gewährleistung einer besseren Abwicklung des Haushaltsverfahrens vom 30. Juni 1982 (ABl. C 194, S. 1) ein Schlichtungsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Klassifizierung der Haushaltslinien vorsehe.

32 Vor einer Prüfung, ob es dem Antragsteller gelungen ist, die Notwendigkeit der beantragten Anordnung glaubhaft zu machen, ist daran zu erinnern, daß einstweilige Anordnungen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nur erlassen werden dürfen, wenn sie der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgreifen (siehe namentlich die Rechtssachen 60 und 190/81 R, IBM/Kommission, Slg. 1981, 1857).

33 Im vorliegenden Fall streiten die Parteien vor allem über die Frage, ob das Europäische Parlament befugt war, die nichtobligatorischen Ausgaben über den Höchstsatz hinaus zu erhöhen, den der Rat bei seiner zweiten Lesung des Haushaltsentwurfs am 26. und 27. November 1985 vorgeschlagen hatte.

34 Zur Beantwortung dieser Frage ist zu prüfen, ob das Europäische Parlament nach dem EWG-Vertrag ermächtigt war, die vom Rat bei seiner zweiten Lesung des Haushalts für die nichtobligatorischen Ausgaben festgesetzten Sätze von 20,5 % für die Zahlungsermächtigungen und 14,6 % für die Verpflichtungsermächtigungen zu überschreiten.

35 Dazu ist festzustellen, daß der Bevollmächtigte des Europäischen Parlaments in der Sitzung auf eine Frage des Präsidenten des Gerichtshofes erklärt hat, Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Parlaments vom 12. Dezember 1985 sei Artikel 203 Absatz 6 EWG-Vertrag.

36 Zwar ermächtigt Artikel 203 Absatz 6 EWG-Vertrag das Europäische Parlament, abschließend über die nichtobligatorischen Ausgaben zu entscheiden, und verleiht ihm die Befugnis, den Haushalt festzustellen, doch muß diese Bestimmung im Zusammenhang mit Artikel 203 Absatz 9 ausgelegt werden. Liest man diese beiden Absätze des Artikels 203 EWG-Vertrag im Zusammenhang, so ergibt sich, daß das Europäische Parlament seine Befugnis, abschließend über die nichtobligatorischen Ausgaben zu entscheiden, nur im Rahmen des in Artikel 203 Absatz 9 EWG-Vertrag vorgesehenen Höchstsatzes ausüben kann. Sollen die nichtobligatorischen Ausgaben über diesen Satz hinaus erhöht werden, so muß im Einvernehmen zwischen den beiden Haushaltsbehörden ein neuer Höchstsatz festgelegt werden. Auf den ersten Blick ergibt sich somit, daß Artikel 203 Absatz 6 EWG-Vertrag dem Europäischen Parlament nicht die Befugnis verleiht, einseitig die nichtobligatorischen Ausgaben über den Höchstsatz hinaus zu erhöhen, der in dem in zweiter Lesung vom Rat beschlossenen Haushaltsentwurf festgelegt ist.

37 Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, daß der Antragsteller gewichtige Argumente vorgebracht hat, die im Rahmen der Prüfung der Klage genauer zu untersuchen sein werden. Damit hat der Antragsteller die Notwendigkeit der beantragten Anordnung glaubhaft gemacht. Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung getroffene Feststellung, daß der Kläger die Notwendigkeit der beantragten Anordnung glaubhaft gemacht hat, greift jedoch der Entscheidung in der Hauptsache nicht vor. Es bleibt dem Parlament unbenommen, im Verfahren in der Hauptsache alle ihm zweckdienlich erscheinenden Argumente zugunsten seiner Zuständigkeit und der Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung vom 12. Dezember 1985 vorzubringen.

38 Über die Feststellung hinaus, daß der Antragsteller im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht hat, hat der Gerichtshof noch die Umstände zu prüfen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt.

39 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Frage der Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu vermeiden, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.

40 Der Antragsteller trägt dazu vor, er werde zu dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil in der Hauptsache ergehen werde, auch dann einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden, wenn in diesem Urteil die Rechtswidrigkeit des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1986 festgestellt werden sollte. Der Umstand, daß der Gerichtshof möglicherweise vor den Sommer-Gerichtsferien ein Urteil in der Rechtssache 34/86 (Rat/Parlament), in der es um denselben Haushaltsplan 1986 gehe, erlassen werde, ändere nichts an dieser Feststellung.

41 Der Antragsteller bemerkt dazu, die Kommission beabsichtige ohne jeden Zweifel, den Haushalt so, wie er am 12. Dezember 1985 vom Parlament beschlossen worden sei, auszuführen, denn sie habe ihn bereits aufgefordert, ihrem für die Eigenmittel vorgesehenen Konto den Betrag von 223,9 Millionen ECU gutzuschreiben; diesen Betrag habe der Antragsteller, obwohl er auf den Haushaltsplan 1986 gestützt werde, vollständig bezahlt, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein. Es sei somit wahrscheinlich, daß die meisten, wenn nicht alle streitigen Mittel, das heißt 115,9 Millionen ECU für das Vereinigte Königreich, dazu verwandt worden seien, Zahlungen zu leisten oder aber die Gemeinschaft vor Erlaß des Urteils in der Hauptsache für Programme zu verpflichten. Die streitigen Mittel könnten praktisch nicht wiederbeschafft werden, denn es sei sehr schwierig, wenn nicht unmöglich, die gezahlten oder gebundenen Beträge wiederzuerlangen.

42 Der Antragsteller führt im übrigen aus, der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung berge für den Fall der Abweisung der Klage nicht die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Gemeinschaft oder Dritte, denn die betreffenden Zahlungs- und Verpflichtungsermächtigungen könnten immer noch im Jahre 1987 genutzt werden, und die Mitgliedstaaten seien bei Strafe der Zahlung von Verzugszinsen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 336, S. 1) verpflichtet, die ausstehenden finanziellen Transferierungen vorzunehmen.

43 Der Antragsteller widerspricht auch dem Hauptargument des Europäischen Parlaments gegen das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Schadens, wonach namentlich der Antragsteller, falls der Klage stattgegeben würde, eine durchsetzbare Forderung gegen die Gemeinschaft habe, die durch einen für 1986 oder 1987 festgestellten geänderten Haushalt ausgeglichen werden könnte. Diesem Argument zu folgen liefe nämlich darauf hinaus, mit der rechten Hand das wieder zurückzunehmen, was man mit der linken Hand gegeben habe, denn der Berichtigungshaushaltsplan, durch den die Schulden der Gemeinschaft gegenüber den Mitgliedstaaten zum Erlöschen gebracht werden sollten, werde von den Mitgliedstaaten selbst finanziert.

44 Das Europäische Parlament zweifelt ferner an, daß der Antragsteller einen schweren Schaden erleiden würde, wenn der Erlaß der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt würde, da die das Vereinigte Königreich betreffenden streitigen Mittel nur 0,05 % seines Staatshaushalts für das Haushaltsjahr 1986 entsprächen und lediglich 2,3 % des vom Vereinigten Königreich in den Gemeinschaftshaushalt gezahlten Gesamtbetrags darstellten.

45 Aus den oben aufgeführten Umständen und dem Vorbringen des Vertreters der Kommission in der Sitzung, in der Praxis sei der Ermessensspielraum der Kommission bei der Ausführung des Haushaltsplans sehr eng, geht hervor, daß die Kommission die streitigen Mittel im Laufe des Haushaltsjahres 1986 wird ausgeben oder binden müssen und daß sich daraus für den Fall, daß der Klage stattgegeben wird, erhebliche Schwierigkeiten für die Zurückforderung der vom Antragsteller grundlos gezahlten Beträge ergeben werden.

46 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß der Antragsteller einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde und daß somit die für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderliche Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist. Dies gilt um so mehr, als der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung aus den in Randnummer 44 dieses Beschlusses genannten Gründen keinesfalls geeignet ist, der Gemeinschaft einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT

im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen:

1) Die Kommission führt bis zum 10. Juli 1986 oder, falls das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 34/86 (Rat/Europäisches Parlament) schon vorher ergeht, bis zum Erlaß dieses Urteils den Haushalt für das Haushaltsjahr 1986 hinsichtlich der Zahlungs- und Verpflichtungsermächtigungen auf der Grundlage des vom Rat am 27. November 1985 in zweiter Lesung aufgestellten Entwurfs des Haushaltsplans vorbehaltlich der vom Parlament am 12. Dezember 1985 beschlossenen Änderungen aus, die nicht zu einer Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben geführt haben, das heißt, vorbehaltlich der Änderungen aufgrund einer Übertragung der Haushaltslinie B 660 auf die neuen Linien B 6615, 6616, 6617 und 6632 sowie der Haushaltslinie B 944 auf die Linie A 1100.

2) Bei der ersten nach Erlaß dieses Beschlusses an das Vereinigte Königreich gerichteten Mittelanforderung für das Haushaltsjahr 1986 zieht die Kommission von dem Betrag, den sie auf der Grundlage des in zweiter Lesung vom Rat aufgestellten Entwurfs des Haushaltsplans anfordert, die vom Vereinigten Königreich vor Erlaß dieses Beschlusses auf der Grundlage des vom Präsidenten des Europäischen Parlaments am 18. Dezember 1985 festgestellten Haushaltsplans eventuell zuviel gezahlten Beträge ab.

3) Für den Fall, daß das Urteil des Gerichtshofes in der vorgenannten Rechtssache 34/86 nicht spätestens bis zum 10. Juli 1986 ergangen sein sollte, wird das Vereinigte Königreich aufgefordert, umgehend den Gerichtshof anzurufen, damit dieser darüber entscheidet, ob er seine Anordnung gegenüber der Kommission aufrechterhält.

4) Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.