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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.03.1986 – C-58/85

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1986:128

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 58/85

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Ethicon GmbH, Norderstedt,

gegen

Hauptzollamt Itzehoe

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit der Verordnungen des Rates Nr. 1162/79 vom 12. Juni 1979 (ABl. L 147, S. 1) und Nr. 1481/80 vom 9. Juni 1980 (ABl. L 148, S. 1) zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Y. Galmot und C. Kakouris,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: K. Riechenberg, in Wahrnehmung der Aufgaben eines Verwaltungsrates

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Ethicon GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt D. Ehle, Köln,

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Rechtsberater B. Schloh als Bevollmächtigten,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Kalbe als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Februar 1986,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 29. Januar 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Februar 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit der Verordnungen des Rates Nr. 1162/79 vom 12. Juni 1979 (ABl. L 147, S. 1) und Nr. 1481/80 vom 9. Juni 1980 (ABl. L 148, S. 1) zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren, soweit diese Verordnungen Spinnfäden, nur aus Polyglykolsäure der Tarifstelle ex 51.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs betreffen, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines zwischen der Ethicon GmbH und der deutschen Zollverwaltung anhängigen Rechtsstreits über Zölle, die zwischen Januar und September 1980 auf Einfuhren von Garn aus Drittländern zur Herstellung sterilen chirurgischen Naht- und Geflechtmaterials erhoben wurden.

3 Das von der Klägerin des Ausgangsverfahrens für ihre Produktion in der Bundesrepublik Deutschland eingeführte unsterile Garn besteht aus einem als Polyglactin 910 bezeichneten Stoff mit einem Gehalt von 90 % Polyglykolsäure und 10 % Lactid (Milchsäure). Die Klägerin begehrt für dieses Garn die in den vorstehend genannten Verordnungen für Spinnfäden, nur aus Polyglykolsäure vorgesehene zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs.

4 Wie sich aus den Akten ergibt, wurde die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für nur aus Polyglykolsäure bestehende Spinnfäden, die innerhalb der Gemeinschaft nicht hergestellt werden, auf der Grundlage von Artikel 28 EWG-Vertrag erstmals in der Verordnung Nr. 2990/74 des Rates vom 26. November 1974 (ABl. L 319, S. 6) vorgesehen. Diese Verordnung war auf Betreiben eines mit der Klägerin konkurrierenden Konzerns erlassen worden, der seinerzeit der einzige Hersteller von sterilem Garn für derartige chirurgische Nähmittel in der Gemeinschaft war. Diese Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs wurde regelmäßig jedes Jahr verlängert, so auch durch die Verordnungen Nrn. 1162/79 und 1481/80 für die Zeiträume vom 1. Juli 1979 bis zum 30. Juni 1980 und vom 1. Juli 1980 bis zum 30. Juni 1981.

5 Die Klägerin nahm ihre Produktion steriler Spinnfäden in der Gemeinschaft 1979 auf. Aus Gründen, die ihre Ursache in einer Streitigkeit über den Schutzumfang eines Patents haben, verwendet die Klägerin für ihre Produktion Spinnfäden, die außer Polyglykolsäure einen Lactid-Zusatz enthalten. Diese Fäden führt sie ebenfalls aus Drittländern ein, da sie innerhalb der Gemeinschaft nicht hergestellt werden. Nach Angaben der Klägerin hat die Beimischung von 10 % Lactid keinen Einfluß auf den Produktionsablauf, die Eigenschaften und die Verwendung der Erzeugnisse, aufgrund dessen diese Spinnfäden von nur aus Polyglykolsäure bestehenden Fäden unterschieden werden könnten. Entsprechend den Auskünften, die die deutsche Zollverwaltung der Klägerin auf deren Antrag 1978 erteilt hatte, wurde auf alle diese Garneinfuhren der Klägerin ein autonomer Zollsatz von 9 % nach Tarifstelle 51.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.

6 Als die Klägerin erfuhr, daß für die von ihrem Konkurrenten durchgeführten Einfuhren unsteriler Spinnfäden eine Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gewährt wurde, wandte sie sich im August 1980 an das Bundesministerium für Wirtschaft, um eine Änderung des Wortlauts der in Rede stehenden Zollaussetzungsregelung zu erreichen. Auf diese Initiative hin setzte der Rat mit seiner Verordnung Nr. 2916/80 vom 11. November 1980 (ABl. L 304, S. 1) für den Zeitraum vom 13. November 1980 bis zum 30. Juni 1981 die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Spinnfäden mit einem Gehalt an Polyglykolsäure von nicht weniger als 88 % der Tarifstelle 51.01 A aus. In der Verordnung Nr. 1533/81 des Rates vom 19. Mai 1981 (ABl. L 155, S. 1) zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom 1. Juli 1981 an sind neben Spinnfäden, nur aus Polyglykolsäure auch Spinnfäden aus einem Mischpolymerisat aus Glykol- und Milchsäure, zum Herstellen von chirurgischen Nähmitteln erwähnt, wobei eine die letztgenannte Position ergänzende Fußnote bestimmt, daß die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung... nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen erfolgt.

7 Soweit die Bescheide über die Zollerhebung auf die Einfuhren der Klägerin noch nicht bestandskräftig geworden waren, als diese von den Zollaussetzungen zugunsten ihres Konkurrenten erfuhr, erhob sie außerdem beim Finanzgericht Hamburg Klage, um die Aufhebung dieser Bescheide zu erlangen. Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage als unbegründet ab, weil die Verordnungen Nrn. 2916/80 und 1533/81 nicht rückwirkend anwendbar seien und die zum Zeitpunkt der streitigen Einfuhren geltenden Verordnungen Nrn. 1162/79 und 1481/80 nicht die von der Klägerin eingeführten Spinnfäden erfaßten.

8 In dem Verfahren über die gegen dieses Urteil eingelegte Revision stellte sich dem Bundesfinanzhof die Frage, ob das Diskriminierungsverbot nicht ausschließe, daß ein Konkurrent der Klägerin durch die Zollaussetzung für ähnliche Erzeugnisse begünstigt werde, und ob bejahendenfalls die diskriminierende Zollaussetzung nach den Artikeln 174 Absatz 2 und 176 Absatz 1 EWG-Vertrag auf von ihr nicht ausdrücklich erfaßte Erzeugnisse erstreckt werden könne. Der Bundesfinanzhof hat daher dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist die Zollaussetzung für Spinnfäden, nur aus Polyglykolsäure der Tarifstelle ex 51.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1162/79 des Rates vom 12. Juni 1979 (ABl. L 147 vom 15. 6. 1979, S. 1) und Nr. 1481/80 vom 9. Juni 1980 (ABl. L 148 vom 14. 6. 1980, S. 1)', beide zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren, entgegen dem Wortlaut, jedoch unter Berücksichtigung ihres auch in späteren Aussetzungsregelungen zum Ausdruck gelangten Zwecks dahin auszulegen, daß sie auch zur Herstellung chirurgischen Nahtmaterials bestimmte Fäden mit einem Gehalt an Polyglykolsäure von 90 % und einer für die Eigenschaften und die Verwendung dieser Erzeugnisse unerheblichen Beimischung von 10 % Lactid (Milchsäure) umfaßt?

2) Bei Verneinung der Frage 1 : Ist die in der Frage 1 bezeichnete Zollaussetzung wegen Verstoßes gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot ungültig, weil sie lediglich für Spinnfäden, nur aus Polyglykolsäure gilt, nicht aber für Fäden aus 90 % Polyglykolsäure und 10 % Lactid, die dieselben Eigenschaften und denselben Verwendungszweck haben wie die von einem Konkurrenten des Einfuhr- und Herstellungsunternehmens eingeführten und verarbeiteten Fäden mit 100 % Polyglykolsäure-Gehalt?

3) Bei Verneinung der Frage 2: Welche Folgen ergeben sich aus der Ungültigkeit der in der Frage 1 bezeichneten Zollaussetzung?

Zur ersten Frage

9 Die Klägerin meint, wegen des mit den Verordnungen Nrn. 1162/79 und 1481/80 verfolgten Zwecks, einem in der Gemeinschaft bestehenden Bedarf Rechnung zu tragen, müsse die in Rede stehende Warenbezeichnung, wie durch die späteren Änderungen der einschlägigen Regelung bestätigt worden sei, dahin ausgelegt werden, daß die Formulierung nur aus Polyglykolsäure auch Erzeugnisse umfasse, die einen für ihre Eigenschaften und ihre Verwendung unerheblichen Lactid-Zusatz von 10 % enthielten.

10 Nach Ansicht des Rates und der Kommission sind derartige Ausnahmen vom Gemeinsamen Zolltarif eng auszulegen. Es entspreche nicht den Erfordernissen der Rechtssicherheit, diese Bestimmungen entgegen ihrem klaren Wortlaut im Lichte einer späteren Änderung der Regelung auszulegen.

11 Dazu ist zunächst festzustellen, daß der Wortlaut der fraglichen Warenbezeichnung in den Anhängen zu den Verordnungen Nrn. 1162/79 und 1481/80 keinen Hinweis auf die Eigenschaften oder die Verwendung des Erzeugnisses enthält und keine Spinnfäden erfaßt, die wegen eines Lactid-Zusatzes von 10 % nicht nur aus Polyglykolsäure bestehen.

12 Die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß Artikel 28 EWG-Vertrag bezweckt, wie sich aus den Begründungserwägungen der einschlägigen Verordnungen des Rates ergibt, für einen begrenzten Zeitraum dem Bedarf der verarbeitenden Industrien der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Beim Erlaß derartiger Bestimmungen hat der Rat nicht nur diesen Bedarf zu berücksichtigen, sondern auch die Erfordernisse der Rechtssicherheit und die Schwierigkeiten, denen die einzelstaatlichen Zollverwaltungen bei der Bewältigung der umfangreichen und vielschichtigen Aufgaben gegenüberstehen, die sie zu erfüllen haben.

13 Daraus folgt, daß die Bezeichnungen von Waren, für die eine Zollaussetzung gewährt worden ist, anhand objektiver Kriterien, die sich aus ihrer Formulierung ergeben, auszulegen sind und daß sie nicht entgegen ihrem Wortlaut auf andere Erzeugnisse angewandt werden können, selbst wenn diese Erzeugnisse sich in ihren Eigenschaften und ihrer Verwendung nicht von denjenigen unterscheiden, die unter die Aussetzungsregelung fallen. Insbesondere kann eine spätere Änderung der Beschreibung eines Erzeugnisses, das Gegenstand einer Zollaussetzung ist, nicht rückwirkend die Auslegung der früher zu diesem Zweck verwendeten Beschreibung beeinflussen.

14 Hinzu kommt, daß durch die Verordnungen Nrn. 2916/80 und 1533/81 nicht die Bezeichnung Spinnfäden, nur aus Polyglykolsäure geändert wurde, sondern der Liste der von der Aussetzung erfaßten Erzeugnisse eine weitere Bezeichnung hinzugefügt wurde. Diese Art des Vorgehens bei der Erstreckung der Zollaussetzung auf die streitbefangenen Spinnfäden bestätigt ebenfalls, daß die fragliche Bezeichnung nicht so ausgelegt werden konnte, daß sie auch Fäden wie die von der Klägerin eingeführten erfaßte.

15 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, daß die in den Verordnungen des Rates Nr. 1162/79 vom 12. Juni 1979 und Nr. 1481/80 vom 9. Juni 1980 enthaltene Bezeichnung Spinnfäden, nur aus Polyglykolsäure der Tarifstelle ex 51.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs keine Spinnfäden erfaßt, die sowohl aus Polyglykolsäure als auch aus Milchsäure bestehen, selbst wenn der in ihnen enthaltene Milchsäureanteil von 10 % für die Eigenschaften und die Verwendung dieser Erzeugnisse unerheblich ist.

Zur zweiten Frage

16 Die Klägerin macht geltend, die genannten Verordnungen seien hinsichtlich der Zollaussetzung für die unter die streitige Bezeichnung fallenden Waren ungültig, wenn diese Bezeichnung eng auszulegen sei, denn in der Gemeinschaft bestehe für beide Arten von Spinnfäden ein gleicher Bedarf der Verarbeitungsindustrie. Die Beschränkung der Zollaussetzung auf eine einzige Art, obwohl beide in jeder Hinsicht gleichwertig seien, sei willkürlich und verstoße gegen das Diskriminierungsverbot.

17 Der Rat und die Kommission bestreiten das Vorliegen einer Diskriminierung: In den fraglichen Verordnungen sei das betreffende Erzeugnis in objektiver Weise beschrieben, und diese Regelung gelte für jeden Importeur. Daß es in diesen Verordnungen keine Position für die von der Klägerin eingeführten Spinnfäden gebe, sei darauf zurückzuführen, daß dem Rat das Bestehen eines Bedarfs der Verarbeitungsindustrie in der Gemeinschaft nicht früher zur Kenntnis gebracht worden sei.

18 Dazu ist zu bemerken, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 14. November 1985 in der Rechtssache 227/84 (Texas Instruments Deutschland/Hauptzollamt München-Mitte, Slg. 1985, 3639) festgestellt hat, daß Artikel 28 EWG-Vertrag dem Rat auf diesem Gebiet einen weiten Beurteilungsspielraum einräumt. In einem Fall wie dem vorliegenden ist zu prüfen, ob die mit der fraglichen Warenbezeichnung vorgenommene Beschreibung unter Berücksichtigung des angewandten Verfahrens und der Zielsetzung der getroffenen Maßnahme willkürlich ist oder einen Ermessensmißbrauch darstellt, durch den bestimmte Unternehmen benachteiligt werden sollen.

19 Der Rat muß entsprechend dem mit den Zollaussetzungen verfolgten Zweck und im Hinblick auf die vorstehend erwähnten Erfordernisse, denen er im Zollbereich gemäß Artikel 28 EWG-Vertrag Rechnung zu tragen hat, zur Abgrenzung einer Zollaussetzung objektive und nachprüfbare Kriterien wählen, die den Geltungsbereich der betreffenden Befreiung strikt auf diejenigen Erzeugnisse beschränken, für die ein Bedarf der verarbeitenden Industrien der Gemeinschaft konkret zutage getreten ist und vom Rat tatsächlich festgestellt werden konnte. Es ist gegebenenfalls Sache des Importeurs, der für eine bestimmte Ware eine solche Befreiung erreichen will, seinen Antrag an die zuständigen Stellen zu richten, damit der Rat darüber entscheiden kann.

20 Der Rat hat dadurch, daß er auf die chemische Zusammensetzung des einzigen Erzeugnisses abgestellt hat, hinsichtlich dessen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zollaussetzung ein Einfuhrbedarf bestand und ihm zur Kenntnis gebracht worden war, ein objektives und nachprüfbares Kriterium gewählt, das als solches nicht diskriminierend ist, auch wenn es ein ähnliches Erzeugnis mit denselben Eigenschaften und demselben Verwendungszweck gab, für dessen Einfuhr sich jedoch noch kein Bedarf gezeigt hatte. Wie sich aus den Akten ergibt, beschloß der Rat unverzüglich die Zollaussetzung für das von der Klägerin verwendete ähnliche Erzeugnis, nachdem er vom Bestehen eines Einfuhrbedarfs hinsichtlich dieses Erzeugnisses in Kenntnis gesetzt worden war. Die vom Rat gewählte Definition hatte somit weder den Zweck noch die Wirkung, Unternehmen, die einen vergleichbaren Bedarf geäußert hatten, zu benachteiligen.

21 Aus den Akten ergibt sich auch kein Hinweis für die Annahme, der Rat habe mit der Aufstellung oder Beibehaltung dieses Kriteriums der chemischen Zusammensetzung der Spinnfäden nur aus Polyglykolsäure einen Ermessensmißbrauch begangen oder die wirtschaftliche Situation offensichtlich falsch beurteilt.

22 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß die Prüfung der Vorlagefragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 1162/79 und 1481/80 hinsichtlich der fraglichen Zollaussetzung beeinträchtigen könnte.

23 Die dritte Frage, die für den Fall einer Bejahung der zweiten Frage gestellt wurde, ist damit gegenstandslos geworden.

Kosten

24 Die Auslagen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 29. Januar 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Die in den Verordnungen des Rates Nr. 1162/79 vom 12. Juni 1979 und Nr. 1481/80 vom 9. Juni 1980 enthaltene Bezeichnung Spinnfäden, nur aus Polyglykolsäure der Tarifstelle ex 51.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs erfaßt, keine Spinnfäden, die sowohl aus Polyglykolsäure als auch aus Milchsäure bestehen, selbst wenn der in ihnen enthaltene Milchsäureanteil von 10 % für die Eigenschaften und die Verwendung dieser Erzeugnisse unerheblich ist.

2) Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 1162/79 und 1481/80 hinsichtlich der fraglichen Zollaussetzung beeinträchtigen könnte.