Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 20.03.1986 – C-78/86
ECLI:EU:C:1986:145
In der Rechtssache 78/86 R
Mario Costacurta, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter. Rechtsanwalt N. Decker, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,
Antragsteller,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater D. Gouloussis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung über die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1985 und die vorläufige Zulassung des Antragstellers zu den Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen des Auswahlverfahrens KOM/A/8/84, die am 17. März 1986 begonnen haben,
erläßt
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER
gemäß Artikel 9 § 4 und Artikel 96 der Verfahrensordnung
folgenden
BESCHLUSS§
1 Der Antragsteller, Beamter der Kommission in der Besoldungsgruppe B 1, hat mit Klageschrift, die am 13. März 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, im Hauptsacheverfahren Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Leiters der Abteilung Einstellungen vom 12. Dezember 1985 und infolgedessen Zulassung zu den Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen des internen Auswahlverfahrens KOM/A/8/84 aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen, die am 17. März 1986 begonnen haben.
2 Mit seinem auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag vom gleichen Tag begehrt der Antragsteller gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Beamtenstatuts die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung und seine vorläufige Zulassung zu den genannten Fortbildungsveranstaltungen.
3 Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist der Kommission zugestellt worden; diese hat eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Da die Schriftsätze sämtliche Angaben enthalten, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, erschien eine mündliche Anhörung der Parteien nicht notwendig.
4 Der Antragsteller, Beamter der Kommission seit dem 1. Oktober 1968, reichte im Juli 1984 seine Bewerbung für das interne Auswahlverfahren KOM/A/8/84 aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten (Laufbahn A 7/6) ein. Nachdem er zu den Prüfungen zugelassen worden war, wurde ihm mit Schreiben des Leiters der Abteilung Einstellungen vom 12. Dezember 1985 mitgeteilt, daß der Prüfungsausschuß sich nicht in der Lage gesehen habe, ihn zum folgenden Verfahrensabschnitt, den Fortbildungsveranstaltungen, zuzulassen. Der Prüfungsausschuß habe nämlich eine Gesamtbeurteilung jedes einzelnen Kandidaten vorgenommen und aufgrund einer Abwägung diejenigen Bewerber ausgewählt, deren Befähigung am höchsten eingeschätzt worden sei.
5 Der Antragsteller vertritt die Auffassung, diese Entscheidung sei nicht hinreichend begründet und verstoße gegen Artikel 25 des Beamtenstatuts sowie gegen die Artikel 1 und 5 des Anhangs III zum Statut. Hilfsweise macht er geltend, es liege ein Ermessensmißbrauch vor. Er hat deshalb Klage im Hauptsacheverfahren erhoben und den vorliegenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eingereicht.
6 Gemäß Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung muß der Antragsteller die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt. Ferner hat er die Notwendigkeit der beantragten Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.
7 Hierzu bezieht sich der Antragsteller auf die in der Klage im Hauptsacheverfahren erhobenen Rügen und macht geltend, die Dringlichkeit im Sinne der genannten Bestimmung ergebe sich daraus, daß der Prüfungsausschuß beabsichtige, ab 17. März 1986 einen theoretischen Fortbildungskurs und ein Praktikum zu veranstalten, an denen alle geladenen Bewerber teilzunehmen hätten. Am Ende des Programms müsse jeder Bewerber einen Bericht über das Praktikum und die von ihm besuchten Fortbildungsveranstaltungen einreichen, der Grundlage des Gesprächs mit dem Prüfungsausschuß sei. Dem Antragsteller den Besuch dieser Fortbildungsveranstaltungen zu verwehren laufe darauf hinaus, ihm die Teilnahme an der in der Ausschreibung zum Auswahlverfahren vorgesehenen mündlichen Prüfung zu verwehren. Durch seinen Ausschluß von den Fortbildungsveranstaltungen entstehe ihm deshalb ein nicht wiedergutzumachender Schaden.
8 Die Kommission beantragt in ihrer schriftlichen Stellungnahme, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
9 Sie trägt hierzu vor, der Antragsteller erleide keinen nicht wiedergutzumachenden Schaden, wenn das Urteil im Hauptsacheverfahren zu einem Zeitpunkt ergehe, zu dem die theoretische Fortbildung und das Praktikum beendet seien. Wenn der Gerichtshof nämlich der Klage im Hauptsacheverfahren stattgebe und die angefochtene Entscheidung aufhebe, sei die Kommission verpflichtet, das Auswahlverfahren für den Antragsteller wiederzueröffnen, und der Prüfungsausschuß müsse seine Tätigkeit in seinem Falle wiederaufnehmen, um diesem Urteil nachzukommen. Außerdem sei es nicht möglich, im Wege der einstweiligen Anordnung eine Maßnahme zu erlassen, die zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache führen würde.
10 Im Hinblick auf das mit dem vorliegenden Antrag aufgeworfene Problem ist festzustellen, daß dem Antragsteller, wie aus der schriftlichen Stellungnahme der Kommission hervorgeht, kein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, wenn das Urteil zur Hauptsache nach Beendigung der Fortbildungsveranstaltungen ergeht; denn die Kommission hat sich bereit erklärt, das Auswahlverfahren für den Antragsteller wiederzueröffnen, falls er in der Hauptsache obsiegt. Der Antragsteller hat somit die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ergeben soll, nicht hinreichend dargetan.
11 Nach alledem ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER
im Verfahren der einstweiligen Anordnung
beschlossen:
1) Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.