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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.04.1986 – C-237/84

ECLI:EU:C:1986:149

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 237/84

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch den Außenminister, Bevollmächtigter: Robert Hoebaer, Direktor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) vollständig nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, U. Everling und R. Joliét, der Richter G. Bosco, Y. Galmot und C. Kakouris,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: P. Heim

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Februar 1986,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. September 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) vollständig nachzukommen.

2 Die namentlich aufgrund von Artikel 100 EWG-Vertrag erlassene Richtlinie 77/187 soll gemäß ihren Begründungserwägungen die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten. Sie beruht auf dem Grundsatz, daß die Kontinuität des unveränderten Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber soweit als möglich zu wahren ist.

3 Insbesondere sieht die Richtlinie in Artikel 3 Absatz 1 den Übergang der Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis vor. Sie schützt die betroffenen Arbeitnehmer vor der Kündigung, indem sie in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 bestimmt, daß der Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils ... als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar[stellt], was jedoch etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegen[steht]. Jedoch können gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes die Mitgliedstaaten ... vorsehen, daß Unterabsatz 1 auf einige abgegrenzte Gruppen von Arbeitnehmern, auf die sich die Rechtsvorschriften oder die Praxis der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Kündigungsschutzes nicht erstrecken, keine Anwendung findet.

4 Hinsichtlich dieser letztgenannten Bestimmung ergibt sich aus den Akten, daß sich die Mitgliedstaaten gemäß einer in das Protokoll des Rates aufgenommenen Erklärung verpflichtet haben, der Kommission binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Richtlinie die Gruppen von Arbeitnehmern zu benennen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 vom Anwendungsbereich des Unterabsatzes 1 dieses Artikels ausgenommen sind. Die belgische Regierung hat die Kommission aufgrund dieser Verpflichtung mit Schreiben vom 4. August 1977 davon unterrichtet, daß dieser Ausschluß in Belgien für Arbeitnehmer, die eine Probezeit ableisten, und für Arbeitnehmer, die im Hinblick auf das Rentenalter entlassen werden, gelte.

5 Die Mitgliedstaaten waren gemäß Artikel 8 der Richtlinie 77/187 verpflichtet, dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Da die Richtlinie dem Königreich Belgien am 16. Februar 1977 bekanntgegeben wurde, ist diese Frist am 16. Februar 1979 abgelaufen.

6 Die Kommission war der Ansicht, daß das Königreich Belgien, obwohl diese Frist abgelaufen war, keine Rechtsvorschriften erlassen habe, die allen sich aus der Richtlinie ergebenden Erfordernissen gerecht werde. Die geltenden Rechtsvorschriften schützten nämlich nicht die Rechte auf Leistungen bei Alter aus den Zusatzversorgungseinrichtungen (Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie) und schlössen außerdem bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern von dem Kündigungsschutz beim Übergang von Unternehmen aus (Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie). Die Kommission hat daher nach einem Briefwechsel mit der belgischen Regierung und nach Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag die vorliegende Klage wegen Vertragsverletzung erhoben.

7 Die Kommission hat mit Schriftsatz vom 6. Januar 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Januar 1986, erklärt, daß sie den Teil ihrer Klage, der die erste, auf eine Verletzung des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie gestützte Rüge betreffe, zurücknehme. Sie hat hierzu ausgeführt, daß am 1. Januar 1986 drei Königliche Verordnungen in Kraft getreten seien, durch die das belgische Recht mit der Richtlinie in Einklang gebracht werden könne, und daß folglich die betreffende Rüge gegenstandslos geworden sei.

8 Somit ist nur über die zweite Rüge, die auf die nicht erfolgte vollständige Umsetzung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 in belgisches Recht gestützt wird, zu entscheiden.

9 Hierzu ist festzustellen, daß das Königreich Belgien am 19. April 1978 zur Durchführung unter anderem von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie die Königliche Verordnung zur Allgemeinverbindlicherklärung des im Rahmen des Conseil national du travail geschlossenen Tarifvertrags Nr. 32 vom 28. Februar 1978 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Wechsel des Arbeitgebers aufgrund eines vertraglichen Unternehmensübergangs (Moniteur belge vom 25. 8. 1978) erlassen hat. Artikel 6 dieses Vertrags bestimmt: Der Wechsel des Arbeitgebers stellt für sich allein keinen Kündigungsgrund dar. Artikel 7 des Vertrags bestimmt jedoch:

Artikel 6 gilt nicht für

1) die Arbeitnehmer, die eine Probezeit ableisten;

2) die Arbeitnehmer, die im Hinblick auf das Rentenalter entlassen werden;

3) die Personen, die gemäß dem Gesetz vom 9. Juni 1970 über die Beschäftigung von Studenten in einem Arbeitsvertrag für Studenten stehen.

10 Die Kommission macht geltend, durch diese Vorschrift würden Gruppen von Arbeitnehmern von der Vergünstigung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie ausgeschlossen, deren Ausschluß nicht von der Ausnahmebestimmung des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 gedeckt sei. Diese Ausnahme müsse nämlich eng in dem Sinne ausgelegt werden, daß sie nur Arbeitnehmer betreffe, die auf nationaler Ebene nicht gegen Kündigungen geschützt seien. Dies gelte nicht für die in Artikel 7 des Tarifvertrags Nr. 32 genannten Gruppen von Arbeitnehmern, da jede dieser drei Gruppen durch bestimmte Kündigungsfristen geschützt sei, auch wenn diese Fristen kürzer seien als diejenigen, die für andere Gruppen von Arbeitnehmern gälten.

11 Gegen diese Auslegung führt die belgische Regierung an, daß der Begriff des Kündigungsschutzes im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie eine. Maßnahme impliziere, durch die der Arbeitgeber davon abgeschreckt werden solle, den Arbeitnehmer zu entlassen, damit dieser nicht den Nachteil einer Unterbrechung seiner beruflichen Laufbahn erleide. Diese abschreckende Wirkung entfalle aber bei den durch die belgischen Rechtsvorschriften ausgeschlossenen Gruppen, insbesondere bei den Arbeitnehmern, die im Hinblick auf das Rentenalter entlassen würden, sowie bei denjenigen, die eine Probezeit ableisteten. Die ersteren befänden sich nämlich am Ende ihrer beruflichen Laufbahn, und in dieser Situation spiele eine abschreckende Wirkung keine Rolle mehr. Für die zweite Gruppe gelte nur eine ganz kurze Kündigungsfrist, da der Arbeitgeber freie Hand behalten müsse, sie bei Ungeeignetheit zu entlassen.

12 Dieser Einwand der belgischen Regierung kann nicht berücksichtigt werden. Sowohl aus dem Wortlaut des Artikels 4 Absatz 1 als auch aus dem System der Richtlinie ergibt sich, daß die betreffende Bestimmung die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer dadurch erreichen soll, daß sie den ihnen nach nationalem Recht gewährleisteten Schutz gegen Kündigungen durch den Arbeitgeber auch auf den Fall erstreckt, daß der Arbeitgeber im Rahmen eines Unternehmensübergangs wechselt.

13 Diese Bestimmung ist somit auf jede Situation anwendbar, in der die von dem Übergang betroffenen Arbeitnehmer nach nationalem Recht irgendeinen, wenn auch nur eingeschränkten, Schutz genießen, mit der Folge, daß dieser Schutz gemäß der Richtlinie ihnen nicht allein aufgrund des Übergangs entzogen oder geschmälert werden kann.

14 Im vorliegenden Fall sind nach dem belgischen Gesetz über die Arbeitsverträge vom 3. Juli 1978 (Moniteur belge vom 22. 8. 1978) für die Entlassung der drei in Artikel 7 des Tarifvertrags Nr. 32 erwähnten Gruppen von Arbeitnehmern bestimmte Mindestkündigungsfristen vorgesehen. Tatsächlich können aufgrund dieses Gesetzes Arbeitnehmer, die eine Probezeit ableisten, nur rechtswirksam entlassen werden, wenn eine Kündigungsfrist von wenigstens sieben Tagen eingehalten wird, sofern kein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegt. Die Auflösung ihres Arbeitsvertrags kann jedoch nicht vor dem letzten Tag des ersten Monats der Probezeit wirksam werden, wenn es sich um Arbeitsverträge von kaufmännischen Angestellten oder Handelsvertretern handelt (Artikel 48 Absatz 4, 60 und 81 in Verbindung mit Artikel 87 des Gesetzes vom 3. Juli 1978). Weiter gilt für Arbeitnehmer, die im Hinblick auf das Rentenalter entlassen werden, eine Kündigungsfrist von fallweise 28 Tagen bis sechs Monaten (Artikel 59 und 83 in Verbindung mit Artikel 87 des Gesetzes vom 3. Juli 1978). Schließlich ist für die Entlassung der in einem Arbeitsvertrag für Studenten stehenden Personen eine Kündigungsfrist von drei oder sieben Tagen, je nach der Beschäftigungsdauer, vorgesehen (Artikel 130 des Gesetzes vom 3. Juli 1978), jedoch unter dem Vorbehalt, daß die für die Arbeitnehmer günstigeren Bestimmungen in bezug auf den Probearbeitsvertrag anwendbar sind, wenn der Arbeitsvertrag für Studenten eine Probezeitregelung enthält (Artikel 48 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 127 des Gesetzes vom 3. Juli 1978).

15 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 verlangt somit, daß die vorerwähnten Fristen auch in den Fällen eingehalten werden, in denen der Veräußerer oder der Erwerber die betroffenen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Unternehmensübergang entläßt.

16 Die belgische Regierung wendet in diesem Zusammenhang noch ein, daß das Königreich Belgien berechtigt gewesen sei, zumindest die Arbeitnehmer, die eine Probezeit ableisteten, sowie diejenigen, die im Hinblick auf das Rentenalter entlassen würden, von der Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 auszuschließen. Denn diese beiden Gruppen seien gemäß der hierüber in das Ratsprotokoll aufgenommenen Erklärung der Kommission am 4. August 1977 genannt worden. Da die Kommission nicht innerhalb einer angemessenen Frist erklärt habe, daß sie hiermit nicht einverstanden sei, habe sie den Anschein erweckt, daß die genannten Gruppen tatsächlich unter die in Unterabsatz 2 der betreffenden Bestimmung vorgesehene Ausnahmeregelung fallen könnten.

17 Dieses Argument ist nicht stichhaltig. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich die objektive Bedeutung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nur aus diesen Bestimmungen selbst, unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs ergeben. Sie kann also durch eine solche Erklärung nicht berührt werden.

18 Das Königreich Belgien kann sich somit nicht rechtswirksam auf eine solche, nicht bestrittene Mitteilung berufen, um die Tragweite seiner Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 abzuändern.

19 Aus diesen Gründen ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) vollständig nachzukommen.

Kosten

20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß § 4 dieses Artikels wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, es sei denn, daß die Rücknahme durch das Verhalten der anderen Partei gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall ist der Beklagte hinsichtlich des zweiten Klagegrunds mit seinem Vorbringen unterlegen, und die Klagerücknahme hinsichtlich des ersten Klagegrunds ist durch sein Verhalten gerechtfertigt. Er ist somit zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) vollständig nachzukommen.

2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.