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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.04.1986 – C-204/84

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1986:169

In der Rechtssache 204/84

SpA Sideradria industria metallurgica mit Sitz in Adria (Rovigo, Italien), vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Marchesini, zugelassen bei der Corte di cassazione der Italienischen Republik, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 Β IV, rue Philippe-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Oreste Montako vom Juristischen Dienst der Kommission als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwältin Wilma Viscardini Dona, Padua, zugelassen bei der Corte di cassazione der Italienischen Republik, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung vom 3. Juli 1984 zur Festsetzung des Teils der Erzeugungsquote, den die Klägerin im dritten Quartal 1984 innerhalb des Gemeinsamen Marktes liefern durfte,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Joliet, der Richter T. Koopmans und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Sitzungskanzler: D. Louterman

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. November 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Sideradria SpA mit Sitz in Adria (Italien) (Klägerin) hat mit Klageschrift, die am 13. August 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 1984 zur Festsetzung ihrer Erzeugungsquote und ihrer Lieferquote für das dritte Quartal 1984.

2 Die Klägerin ist ein Stahlunternehmen, das Betonstahl herstellt. Insoweit unterliegt sie der mit der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 vom 24. Juni 1981 zur Einführung eines Überwachungssystems und eines neuen Systems von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 180, S. 1) eingeführten Regelung.

3 Mit dieser allgemeinen Entscheidung führte die Kommission ein Quotensystem ein, das die Erzeugung jedes Unternehmens (Erzeugungsquote) sowie den Teil dieser Erzeugung, den das Unternehmen innerhalb des Gemeinsamen Marktes liefern darf (Lieferquote), kontingentiert. Gemäß dieser Entscheidung werden die Quoten auf der Grundlage der von den Unternehmen während eines bestimmten Vergleichszeitraums getätigten Verkäufe berechnet. Unter den Bestimmungen dieser allgemeinen Entscheidung, die für den vorliegenden Rechtsstreit von Belang sind, ist zunächst auf Artikel 8 Absatz 2 zu verweisen, der es der Kommission ermöglicht, eine Anpassung der Lieferquote eines Unternehmens vorzunehmen, wenn dieses darlegt, daß die Festsetzung nach den üblichen Kriterien ihm außerordentliche Schwierigkeiten bereitet. Im übrigen erlaubt Artikel 14 dieser allgemeinen Entscheidung der Kommission auch, die Erzeugungs- und Lieferquoten anzupassen, wenn sich ein Unternehmen vor außerordentliche Schwierigkeiten gestellt sieht. Diese Möglichkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Unternehmen mit... Sanktionen in bezug auf die Preisvorschriften belegt worden ist oder die fälligen Geldbußen [nicht] gezahlt hat.

4 Die Klägerin beantragte mehrfach die Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81. Diese Bestimmung wurde auf sie jedoch erst bei der Festsetzung ihrer Lieferquote für das vierte Quartal 1982 angewandt.

5 Ferner stellte die Klägerin für das dritte und das vierte Quartal 1983 mehrere Anträge auf Anwendung von Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81. Diese Anträge wurden am 6. Juni 1984 abgelehnt. Einem neuen, auf die gleiche Bestimmung gestützten Antrag für das erste Quartal 1984 gab die Kommission jedoch statt und gestand der Klägerin eine Erhöhung der Lieferquote um 508 Tonnen zu. Die folgenden Anträge wurden mit der Begründung abgelehnt, daß gegen die Klägerin am 26. Januar 1984 eine Geldbuße wegen Überschreitung ihrer Lieferquote für das dritte Quartal 1981 verhängt worden sei. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1985 in der Rechtssache 67/84 (Sideradria/Kommission, Slg. 1985, 3983) die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage abgewiesen, hierbei allerdings den Betrag der verhängten Geldbuße herabgesetzt.

6 Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 1984, mit der für das dritte Quartal 1984 die Erzeugungsquote der Klägerin auf 9400 Tonnen und ihre Lieferquote auf 4773 Tonnen festgelegt wurden.

7 Die Klägerin führt für ihre Klage, deren Zulässigkeit nicht in Frage gestellt wird, zwei Gründe an, nämlich die Ungerechtigkeit der angefochtenen Entscheidung und die Weigerung der Kommission, maßgebliche Umstände zu berücksichtigen.

Zur Ungerechtigkeit der angefochtenen Entscheidung

8 Die Klägerin macht geltend, der Umstand, daß ihre Lieferquote nur 50 % ihrer Erzeugungsquote betrage, sei offensichtlich ungerecht. Zum einen stelle die Erzeugungsquote bereits für sich eine Einschränkung dar. Im vorliegenden Fall erlaube sie der Klägerin lediglich, ihre Produktionskapazität zu 50 % auszunutzen. Zum anderen sei, da die Märkte außerhalb der Gemeinschaft für die Klägerin unzugänglich geworden seien, der Teil der Erzeugungsquote, der nicht innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfe, unverkäuflich. Die peinlich genaue Anwendung der geltenden Regelung führe deshalb dazu, daß die Klägerin ihre Produktionskapazitäten nur zu ungefähr 25 % ausnutzen könne. Die Klägerin fühlt sich in diesem Zusammenhang als Opfer einer Diskriminierung, da die große Mehrheit der europäischen Stahlunternehmen beinahe ihre gesamte Erzeugung innerhalb des Gemeinsamen Marktes ausliefern dürfe.

9 Die Kommission beschränkt sich auf den Hinweis, daß sie die Lieferquote der Klägerin unter peinlich genauer Anwendung der geltenden Regelung berechnet habe. Was insbesondere den Vorwurf der Diskriminierung angeht, hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Anwendung der geltenden Regelung habe dazu geführt, daß andere Stahlunternehmen nur einen sehr beschränkten Teil ihrer Erzeugungsquote innerhalb des Gemeinsamen Marktes verkaufen dürften.

10 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin nicht geltend macht, die Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 1984 sei deshalb aufzuheben, weil sie gegen die allgemeine Entscheidung Nr. 1831/81, auf deren Grundlage sie ergangen sei, verstoße. Ganz im Gegenteil, die Klägerin räumt selbst ein, daß die Entscheidung der Kommission mit der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 in Einklang stehe. In Wirklichkeit kritisiert die Klägerin also die durch diese allgemeine Entscheidung eingeführte Regelung. Sie trägt jedoch nichts vor, was die Rechtmäßigkeit der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 in Frage stellen könnte.

11 Zu den Rügen, die die diskriminierende Behandlung betreffen, deren Opfer die Klägerin angeblich wurde, ist festzustellen, daß die Klägerin auf jeden Fall keinen Beweis für ihre Behauptungen erbracht hat. Ganz im Gegenteil, die Kommission hat dem Gerichtshof Zahlen vorgelegt, die von der Klägerin nicht bestritten worden sind und die zeigen, daß andere Stahlunternehmen sich in der gleichen Situation wie die Klägerin befinden und daß die Anwendung der geltenden Regelung auf diese Unternehmen zur Festsetzung von Lieferquoten geführt hat, die nur einen sehr geringen Teil ihrer Erzeugungsquote darstellen.

12 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß der erste Klagegrund nicht stichhaltig ist.

Zu der Weigerung, maßgebliche Umstände zu berücksichtigen

13 Die Klägerin vertritt zunächst die Ansicht, die Kommission habe, als sie für das dritte Quartal 1982 von der Ermächtigung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 Gebrauch gemacht habe, die Lieferquote der Klägerin in bedeutenderem Umfang erhöhen müssen, als sie dies getan habe. Ferner habe die Kommission ihre Entscheidung über die Anträge gemäß Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 so spät erlassen, daß sich die Klägerin nicht mehr auf Artikel 14 berufen könne, denn inzwischen sei eine Geldbuße gegen sie verhängt worden. Schließlich seien bei den der Kommission übermittelten Zahlen, auf deren Grundlage die Erzeugungsquote und die Lieferquote festgesetzt worden seien, Fehler unterlaufen. Die Klägerin verweist hierzu auf die Rechtssache 67/84, in der sie das gleiche Argument geltend gemacht habe. Sie stützt sich auf folgende Überlegung: Sie habe festgestellt, daß die Käufer ihrer Erzeugnisse Mehrwertsteuer bezahlt hätten. Wären diese Erzeugnisse aus Italien exportiert worden, so hätte keine Mehrwertsteuer entrichtet werden müssen. Die fraglichen Erzeugnisse seien also in Italien verkauft worden, was zur Festsetzung einer höheren Lieferquote hätte führen müssen.

14 Die Kommission verweist zunächst darauf, daß der Klägerin für das dritte Quartal 1982 Artikel 8 Absatz 2 der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 zugute gekommen sei. Wenn der Klägerin die ihr auf diese Weise gewährte Quotenerhöhung zu gering erschienen sei, hätte sie diese Entscheidung rechtzeitig anfechten müssen. Da sie dies nicht getan habe, könne sie sie jetzt nicht mehr in Frage stellen. In bezug auf die Anwendung von Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 seien mehrere Anträge von der Kommission abgelehnt worden, ohne daß diese Entscheidungen beanstandet worden seien. Schließlich verweist die Kommission darauf, daß sie, wie in der Rechtssache 67/84, allergrößten Zweifel in bezug auf den Wert der Beweise, die die Klägerin zur Rechtfertigung der ihr unterlaufenen Fehler vorgelegt habe, hege.

15 Zu den ersten beiden Argumenten der Klägerin ist auszuführen, daß die Entscheidungen der Kommission über die Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 und die Weigerung, Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 anzuwenden, von der Klägerin nicht rechtzeitig angefochten worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann jedoch ein Kläger nicht anläßlich einer Anfechtungsklage gegen eine Einzelfallentscheidung im Wege der Einrede die Rechtswidrigkeit anderer, an ihn gerichteter Einzelfallentscheidungen, die bestandskräftig geworden sind, geltend machen.

16 Zu den Fehlern, die angeblich bei der Festsetzung der Lieferquote unterlaufen sind, ist zu bemerken, daß der Gerichtshof in seinem genannten Urteil vom 12. Dezember 1985 ausgeführt hat, daß die Klägerin nicht nachgewiesen hat, daß aus der Zahlung der Mehrwertsteuer durch die Käufer mit Sicherheit auf die endgültige Bestimmung des Erzeugnisses geschlossen werden konnte, und also auch nicht, daß bei der Berechnung der Menge der Lieferungen außerhalb des Gemeinsamen Marktes Fehler unterlaufen sind.

17 Unter diesen Umständen ist auch der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Kosten

18 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.