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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.04.1986 – C-183/85
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1986:176
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 24. April 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Mit Beschluß vom 7. Mai 1985 hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der Sachverhalt ist folgender:
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens führte im Dezember 1980 Rindergefrierfleisch aus Argentinien ein. Es stellte sich heraus, daß an der Ware durch Antauung ein Schaden entstanden war, der nach der Meinung von Experten während der Beladung in Argentinien verursacht worden war und zu einer Minderung des Wertes der ganzen Partie um 17 % führte. Die Transportversicherung vergütete daher der Klägerin, die an den Verkäufer bereits Zahlung geleistet hatte (und die es als unmöglich ansah, ihm gegenüber Gewährleistungsansprüche durchzusetzen), einen Minderwert von 14 %; 3 % der Wertminderung hatte also die Klägerin zu tragen. Der Zollwert wurde gleichwohl auf der Grundlage des Rechnungspreises (und der Seefrachtkosten sowie der Seeversicherungskosten) festgesetzt.
Das hält die Klägerin nicht für richtig; sie meint, es sei angezeigt gewesen, die erwähnte Wertminderung bei der Ermittlung des Zollwertes zu berücksichtigen.
Mit dieser Ansicht hat sie — nach erfolglosem Einspruch — beim Finanzgericht Recht bekommen. Das Gericht war der Auffassung, es sei eine entsprechende Auslegung des Begriffes Transaktionswert in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1224/80 angebracht, wo es heißt:
Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ...
Das Gericht stellte auch fest, daß seine Auffassung durch Artikel 4 Unterabsatz 2 der Kommissionsverordnung Nr. 1495/80 (in der Fassung der Kommissionsverordnung Nr. 1580/81, ABl. L 154, S. 36) bestätigt werde, der wie folgt lautet:
Eine verhältnismäßige Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises erfolgt auch im Falle eines Teilverlustes oder einer Beschädigung der zu bewertenden Waren vor der Abfertigung zum freien Verkehr.
Dagegen hat das Hauptzollamt Itzehoe Revision eingelegt. Nach seiner Meinung kommt es gemäß der Verordnung Nr. 1224/80 nur darauf an, daß die Klägerin den gesamten Rechnungsbetrag gezahlt hat; ein Abzug für Sachmängel sei hingegen nicht vorgesehen. Was aber den erwähnten Artikel 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1495/80 angehe, so könne er nicht herangezogen werden, weil er — gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1580/81 — erst im Juni 1981 in Kraft getreten sei.
Der Bundesfinanzhof scheint zwar einerseits geneigt zu sein, vom Wortlaut der Verordnung Nr. 1224/80 ausgehend die Ansicht des Hauptzollamtes für richtig zu halten; er hat aber andererseits Bedenken deswegen, weil diese Auslegung zu wirtschaftlich nicht sinnvollen Ergebnissen führe. Er hat deshalb durch den eingangs erwähnten Beschluß das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt und folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Umfaßte am 30. Dezember 1980 der Transaktionswert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 auch dann den vollen Betrag des tatsächlich gezahlten Preises, wenn die mangelfrei gekaufte Ware vor dem maßgebenden Bewertungszeitpunkt wertmindernde Mängel erfahren hat, die zu einer Vergütung der Transportversicherung an den Käufer, nicht aber zu einer Erstattung des Verkäufers auf den gezahlten Preis geführt haben?
Hierzu möchte ich folgendes ausführen:
1. Der allgemeine Grundsatz, der durch die Verordnung Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren aufgestellt wurde, ist folgender (Artikel 2 Absatz 1):
Der Zollwert eingeführter Waren ist nach Artikel 3 zu ermitteln, wann immer die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Es ist also zunächst festzustellen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt waren.
Artikel 3 Absatz 1 bestimmt, daß der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert ist, d. h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß Artikel 8, wenn nicht bestimmte, in Buchstaben a bis d dieses Absatzes aufgezählte Fälle gegeben sind.
Hier ist keiner dieser Fälle gegeben; auch die in Artikel 8 vorgesehenen Berichtigungen sind nicht anzuwenden.
Man könnte also zu dem Schluß kommen, die Lage sei eindeutig und Artikel 3 Absatz 1 sei anzuwenden, so daß der Zollwert des eingeführten Fleisches nach dem vom Importeur tatsächlich gezahlten Preis zu bemessen wäre. Wie wir wissen, hat dieser den vollen Betrag des bei Vertragsabschluß vereinbarten Preises gezahlt.
Bei der Auslegung des Artikels 3 dürfen jedoch die von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen nicht außer acht gelassen werden.
In Artikel 4 ihrer Verordnung Nr. 1495/80 vom 11. Juni 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Artikel 1, 3 und 8 der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren (ABl. L 154, S. 14), die gleichzeitig mit der Grundverordnung in Kraft getreten ist, hat die Kommission folgendes präzisiert:
Wenn Waren, die für die Abfertigung zum freien Verkehr im Zollgebiet der Gemeinschaft angemeldet werden, Teil einer größeren Sendung gleicher, in einer einzigen Transaktion erworbener Waren sind, so ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 derjenige Teil des Gesamtpreises, der dem Verhältnis der angemeldeten Warenmenge zu der insgesamt erworbenen Warenmenge entspricht.
Bei der Anwendung des Begriffs des Transaktionswerts ist also eine Unterscheidung zulässig: Was zählt, ist nicht immer der tatsächlich an den Verkäufer gezahlte Gesamtbetrag, sondern der Betrag, der für den in die Gemeinschaft eingeführten Teil der Ware gezahlt wurde.
Der zitierte Artikel 4 wurde später noch durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
Eine verhältnismäßige Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises erfolgt auch im Falle eines Teilverlustes oder einer Beschädigung der zu bewertenden Waren vor der Abfertigung zum freien Verkehr (Artikel 1 der Verordnung Nr. 1580/81 der Kommission vom 12. Juni 1981 zur Änderung der Verordnung Nr. 1495/80, ABl. L 154, S. 36).
Wenn also ein Teil einer Ladung über Bord gegangen oder unterwegs völlig zerstört worden ist, gilt der Teil des Preises, der sich auf den in einwandfreiem Zustand gelieferten Teil der Ladung bezieht, als der tatsächlich gezahlte Preis.
Worauf beziehen sich aber die Worte oder im Falle einer Beschädigung? Sind damit Schäden gemeint, die an einem Teil der Waren entstanden sind, oder auch solche, die, wie im vorliegenden Fall, die gesamte Ladung betreffen?
Eine aufmerksame Lektüre des Textes führt eher zu der Schlußfolgerung, daß die zweite Auslegung die richtige ist, da sich das Wort partielle nur auf perte und nicht auf dommage zu beziehen scheint. Es heißt gerade nicht: en cas de perte ou de dommage partiel.
In der deutschen Fassung wird dies noch deutlicher, da es heißt: im Falle eines Teilverlustes oder einer Beschädigung, und nicht: im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung eines Teiles der zu bewertenden Ware.
Gegen diese Auslegung scheint jedoch der Begriff verhältnismäßige Aufteilung zu sprechen, der am Anfang des Absatzes steht. Bei einer Beschädigung der gesamten Ware müßte nicht von einer verhältnismäßigen Aufteilung des Preises, sondern von einer verhältnismäßigen Herabsetzung gesprochen werden.
Mir scheint jedoch, daß man sich erlauben könnte, den Begriff verhältnismäßige Aufteilung auch im Sinne einer verhältnismäßigen Herabsetzung auszulegen.
Der Umstand, daß die Verordnung Nr. 1580/81 der Kommission erst am 15. Juni 1981, also nach der betreffenden Einfuhr, in Kraft getreten ist, kann ebenfalls nicht verhindern, daß bei der Auslegung des Artikels 3 der Verordnung des Rates von ihr Gebrauch gemacht wird.
Wie sich aus ihrer ersten Begründungserwägung ergibt, sollte diese Verordnung die Tragweite des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1224/80 nicht ändern. Sie hätte dies auch nicht tun können. Sie soll ausschließlich die Bedeutung dieser Bestimmung klarstellen. Man ist daher berechtigt, sie auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Aufgrund der bisherigen Erwägungen könnte man also versucht sein, die Ansicht zu vertreten, daß
Artikel 3 der Verordnung Nr. 1224/80 auf den vorliegenden Fall anwendbar ist;
es dieser Artikel, ausgelegt im Lichte der Verordnung der Kommission, erlaubt, den bei der Bemessung des Zollwerts der Ware zugrunde zu legenden Preis im Verhältnis zu der an der Ware entstandenen Beschädigung herabzusetzen.
2. Gegen diese Auslegung macht die Kommission jedoch geltend, Artikel 3 sei in Fällen der Beschädigung der gesamten Partie nicht anwendbar, da der tatsächlich gezahlte Preis (Transaktionswert) nicht für die beschädigte Ware, wie sie geliefert worden sei festgesetzt worden sei, sondern für eine unbeschädigte Ware.
Zur Unterstützung dieser These beruft siel die Kommission darauf, daß die Verordnung Nr. 1224/80 zur Durchführung eine: im Rahmen des GATT abgeschlossenen und vom Rat im Namen der Gemeinschaft angenommenen Übereinkommens, nämlich des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (ABl. 1980, L 71, S. 107), ergangen sei.
Mit der Annahme dieses Übereinkommens habe die Gemeinschaft die Verpflichtung übernommen, die Übereinstimmung ihrer Zollwertregelung mit den Vorschriften des Übereinkommens sicherzustellen (siehe die fünfte Begründungserwägung der genannten Verordnung).
Die Verordnung Nr. 1224/80 sei deshalb unter Berücksichtigung der Auslegung, die das ihr zugrundeliegende Übereinkommen erfahren habe, auszulegen.
Der Technische Ausschuß für Zollwertfragen (Technical Committee on Customs Valuation), der vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zur Durchführung von Artikel 18 Absatz 2 des genannten Übereinkommens errichtet worden sei, habe aber im März 1982 eine Erläuterungsnote zu den Fragen verabschiedet, die sich im Zusammenhang mit beschädigten Waren stellten.
Aus dieser Erläuterungsnote ergebe sich, daß Artikel 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, der wörtlich dem Artikel 3 der Verordnung Nr. 1224/80 entspreche, in den Fällen als nicht anwendbar angesehen werde, in denen die gesamte Lieferung beschädigt sei.
Die gleiche Ansicht wird in den Kommentaren vertreten, die ebenfalls verlangen, daß eine Identität zwischen der zu bewertenden und der gekauften Ware besteht. Diese Identität fehlt, wenn eine Ware in einwandfreiem Zustand gekauft und beschädigt geliefert wird (siehe hierzu: Zepf, Wertverzollung, A.2.3.3 zu Artikel 3; Scherman, Saul L. und Hinrich Glashoff, A businessman's guide to the GATT Customs Valuation Code, Kapitel 3, Nr. 114).
Diese Argumentation ist nicht völlig überzeugend. Könnte sie nicht ebensogut auf eine Ware angewandt werden, von der nur ein Teil vernichtet oder beschädigt worden ist? Auch in diesem Fall besteht keine Identität zwischen der gelieferten und der gekauften Ware.
Da sich die Sachverständigen des Ausschusses für Zollwertfragen jedoch auf diese Auslegung geeinigt haben und es angezeigt ist, eine einheitliche Anwendung des im Rahmen des GATT geschlossenen Übereinkommens durch eine möglichst große Zahl vertragschließender Parteien sicherzustellen, schlage ich dem Gerichtshof vor, sich der von der Kommission vorgeschlagenen Lösung anzuschließen und festzustellen, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 1224/80 nicht auf Waren anwendbar ist, die in ihrer Gesamtheit beschädigt worden sind.
Der Gerichtshof kann sich jedoch nicht auf diese Feststellung beschränken. Gemäß einer festen Tradition sind dem innerstaatlichen Gericht, obwohl es sich nur auf Artikel 3 der Verordnung Nr. 1224/80 bezogen hat, Hinweise hinsichtlich des anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu geben, die es ihm erlauben, über den Ausgangsrechtsstreit zu entscheiden.
Insoweit sollte das Gericht auf Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1224/80 hingewiesen werden, wonach der Zollwert, wenn er nicht nach Artikel 3 ermittelt werden kann, in der Reihenfolge der Artikel 4, 5, 6 und 7 zu ermitteln ist, da jeder dieser Artikel gegenüber dem vorhergehenden eine subsidiäre Funktion erfüllt.
Wie die Kommission ausgeführt hat, können die Artikel 4 und 5 im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden.
Artikel 6 wäre dann anwendbar, wenn das Fleisch in dem Zustand in der Gemeinschaft verkauft worden wäre, in dem es sich bei der Einfuhr befand.
Sollte dies nicht der Fall sein, so müßte, da Artikel 7 wohl ebenfalls ausscheidet, der Zollwert nach Artikel 2 Absatz 3, d. h. durch zweckmäßige Methoden, ermittelt werden.
In diesem Rahmen müßte ein Schaden wie der im vorliegenden Fall festgestellte berücksichtigt werden.
Die Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs ist demgemäß folgendermaßen zu beantworten :
Ist eine Warenlieferung vor der Überführung in den freien Verkehr in ihrer Gesamtheit beschädigt worden und übernimmt der Käufer (Importeur) die Schadensfolgen, so ist der Zollwert der Waren nicht nach dem Transaktionswert gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 zu ermitteln, sondern gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung.