Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 30.04.1986 – C-57/86
ECLI:EU:C:1986:191
In der Rechtssache 57/86 R
Republik Griechenland, vertreten durch den Rechtsberater in der EG-Abteilung des Außenministeriums Stelios E. Perrakis und durch den Rechtsberater im Wirtschaftsministerium Rechtsanwalt Vasileios Zorbas, Zustellungsbevollmächtigter: der griechische Botschafter, Herr Giannopoulos, 117, Val-Ste-Croix, Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Theofanis Christoforou und ihren Rechtsberater Thomas Cusack, Zustellungsbevollmächtigter: das Mitglied ihres Juristischen Dienstes G. Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen eines Antrags nach den Artikeln 185 und 186 EWG-Vertrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K(85) 2087 endg. der Kommission vom 13. November 1985 betreffend die Beihilfen, die Griechenland bei der Ausfuhr aller Erzeugnisse mit Ausnahme von Erdölerzeugnissen in Form einer Zinsvergütung gewährt,
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
BESCHLUSS§
1 Die Republik Griechenland hat mit Schriftsatz, der am 26. Februar 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(85) 2087 endg. der Kommission vom 13. November 1985 betreffend die Beihilfen, die Griechenland bei der Ausfuhr aller Erzeugnisse mit Ausnahme von Erdölerzeugnissen in Form einer Zinsvergütung gewährt.
2 Mit Antragsschrift, die am 13. März 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Republik Griechenland nach Artikel 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K(85) 2087 endg. beantragt.
3 Die Kommission hat ihre Erklärungen am 25. März 1986 abgegeben. Die Parteien haben am 22. April 1986 mündlich verhandelt.
4 Es ist angebracht, den Inhalt der angefochtenen Entscheidung der Kommission kurz wiederzugeben. Darin heißt es, die griechische Regierung habe die Kommission davon unterrichtet, daß im Rahmen einer im April 1983 durchgeführten umfassenden Reform des Kreditwesens die Zinssätze bei Industriedarlehen auf 21,5 %, bei Darlehen an Unternehmen, die landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse ausführten, auf 18,5 °/o und bei Darlehen für Handwerksbetriebe auf 14 % festgesetzt worden seien. Es werde allerdings eine Zinsvergütung in Höhe von 6 % oder, wenn der Darlehenszins 14 % betrage, von 3 % gewährt, sofern der von den Exporteuren zum Zeitpunkt des Verkaufs erzielte Betrag rasch nach Griechenland zurückgeführt und in Drachmen umgerechnet werde. Diese Erstattung werde für alle Exporterzeugnisse mit Ausnahme von Erdölerzeugnissen gewährt.
5 Die griechische Regierung hat in dem Verfahren vor Erlaß der Entscheidung der Kommission und in dem Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgetragen, es handele sich dabei um eine rein währungspolitische Maßnahme, da sie die griechischen Exporteure dazu bewegen solle, die eingenommenen Devisen schnell zurückzuführen. Im Vergleich zu der vor April 1983 geltenden Regelung, wonach der Zinssatz für den Exporteur 10,5 % betragen habe, habe sich der allgemeine Zinssatz verdoppelt. Um eine Benachteiligung der griechischen Ausfuhren zu verhindern, sei deshalb die Vergütung notwendig geworden.
6 Die Kommission stellt in ihrer Entscheidung fest, daß die griechischen Behörden unter Verstoß gegen Artikel 93 EWG-Vertrag ihr die Maßnahmen nicht mitgeteilt hätten und diese durchführten, ohne eine Entscheidung der Kommission abgewartet zu haben. Die Regelung stelle eine staatliche Beihilfe dar, die den Wettbewerb verfälsche, da sie die griechischen Exportunternehmen begünstige. Eine Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag komme nicht in Betracht. Abschließend heißt es: Diese Entscheidung greift den Maßnahmen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls in bezug auf die Einziehung dieser Beihilfen bei den Empfängern oder die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft treffen wird.
7 Durch die Entscheidung wird Griechenland aufgegeben, die Kommission binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung von den Maßnahmen zu unterrichten, die es ergriffen hat, um ihr nachzukommen.
8 Die Republik Griechenland macht in ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung geltend, die Kommission habe den Mechanismus und die Ziele der neuen Regelung nicht verstanden, durch die die Exporteure dazu bewegt werden sollten, die Devisen zurückzuführen. Die Wirkung der neuen Regelung sei im Vergleich zu der früheren Regelung neutral. Die Zinsvergütung werde nicht mit staatlichen Mitteln, sondern mit den Zinsen aus dem Kapital finanziert, das die ausleihenden Bankinstitute angelegt hätten.
9 Die Dringlichkeit einer Aussetzung des Vollzugs begründet die Republik Griechenland mit einer großen Gefahr für die Stabilität des Bankwesens. Es sei insbesondere unmöglich, die bestehende Kreditregelung sofort durch eine andere geeignete Regelung zu ersetzen. Die Republik Griechenland müßte die frühere Kreditregelung wieder in Kraft setzen. In diesem Fall würden die Exporteure absichtlich die Rückführung der Devisen verzögern, da sie Nutznießer von Darlehen mit herabgesetztem Zinssatz seien. Die Banken zögen es vor, ihr Kapital für andere Geschäfte als die Ausfuhr einzusetzen. Dies würde sich ungünstig auf die Handelsbilanz des Landes auswirken und den Interessen der Banken schaden. Wenn die Exportunternehmen den Höchstzinssatz auf die früher aufgenommenen Darlehen zahlen müßten, wären sie später zur Tilgung nicht imstande.
10 Einstweilige Anordnungen wie die hier beantragten können nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung nur getroffen werden, wenn die dahin gehenden Anträge die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt. Ferner ist die Notwendigkeit dieser Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.
11 Die Republik Griechenland hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission notwendig wäre. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, daß die Zinsvergütungen, die die Geschäftsbanken ihren Kunden aus der Exportwirtschaft auf die bewilligten Darlehen gewährten, nicht aus dem Eigenkapital dieser Banken finanziert wurden, sondern daß sie diesen Banken von der Bank von Griechenland, der Zentralbank des griechischen Staates, rückvergütet wurden. In diesem Verfahrensstadium fällt es schwer anzunehmen, daß diese Gelder nicht aus staatlichen Mitteln herrühren. Die Republik Griechenland hat auch nicht überzeugend begründet, daß die Zinsvergütung als eine rein währungspolitische Maßnahme angesehen werden muß. In den verbundenen Rechtssachen 6 und 11/69 (Kommission/Französische Republik, Slg. 1969, 523, 539 ff.) ist der Gerichtshof nämlich dem Argument Frankreichs nicht gefolgt, daß die Festsetzung eines Vorzugsrediskontsatzes bei der Ausfuhr zur Währungspolitik gehöre, für die ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig seien. Der Gerichtshof hat entschieden, daß ein nur bei der Ausfuhr gewährter Vorzugsrediskontsatz eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag sei. Die Republik Griechenland hat sich nicht dazu geäußert, weshalb der in jenem Urteil aufgestellte Grundsatz im vorliegenden Fall unanwendbar sein sollte.
12 Auch das Vorbringen der griechischen Regierung zur Dringlichkeit überzeugt nicht. Mit der Zinsvergütung mag das Ziel verfolgt werden, die Exporteure zur Rückführung der Devisen und zu ihrer Umrechnung in Drachmen zu veranlassen. Dieses Ziel kann jedoch leicht durch andere administrative Maßnahmen erreicht werden, die nicht gegen Artikel 92 EWG-Vertrag verstoßen. Im übrigen muß der Schaden, den die griechischen Exporteure bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes im Hauptsacheverfahren deswegen erleiden werden, weil sie nicht mehr in den Genuß eines unter den Marktzinsen liegenden Zinses kommen, gegen das Interesse der Industrien der anderen Mitgliedstaaten abgewogen werden, keinem durch diesen Vorteil verfälschten Wettbewerb von seiten der griechischen Exporteure ausgesetzt zu sein. Da die Kommission im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht verlangt hat, daß die Exporteure die bereits empfangenen Beihilfen zurückzahlen, sind die Probleme, vor die eine solche Rückzahlung sie stellen könnte, im Rahmen dieses Beschlußverfahrens irrelevant.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT
im Verfahren der einstweiligen Anordnung
beschlossen:
1) Der Antrag wird zurückgewiesen.
2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.