Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.05.1986 – C-131/85
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1986:200
In der Rechtssache 131/85
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Emir Gül
gegen
Regierungspräsident Düsseldorf
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter T. Koopmans, G. Bosco, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
der Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Professor Albert Bleckmann, Inhaber des Lehrstuhls für öffentliches Recht einschließlich Völkerrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität,
der Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch seinen Bevollmächtigten O. Piel,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Friedrich-Wilhelm Albrecht als Bevollmächtigten im Beistand von Bernd Schulte vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Sozialrecht in München,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Februar 1986,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluß vom 28. März 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 30. April 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung bestimmter Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Artikel 3 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit, den der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein Arzt zypriotischer Staatsangehörigkeit, dessen Ehefrau britische Staatsangehörige ist, gegen die Entscheidung des Beklagten des Ausgangsverfahrens, des Regierungspräsidenten Düsseldorf, angestrengt hat, die ihm erteilte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Bundesgebiet nicht mehr zu verlängern.
3 Nachdem der Kläger sein Medizinstudium an der Universität Istanbul im Jahre 1976 beendet hatte, wurde ihm von den deutschen Behörden die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes in Deutschland zum Zwecke der Facharztweiterbildung im Gebiet Anästhesie erteilt. Diese Erlaubnis, die wiederholt verlängert wurde, war unter der ausdrücklichen Bedingung erteilt worden, daß der Kläger sich verpflichtete, nach Beendigung oder Abbruch der Facharztweiterbildung in Deutschland in sein Heimatland oder in ein anderes Entwicklungsland zurückzukehren. Am 25. Oktober 1982 wurde dem Kläger die Anerkennung als Arzt für Anästhesiologie erteilt. Auf seinen Antrag hin wurde die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Angestelltenverhältnis noch für das Jahr 1983 verlängert, da das Krankenhaus, an dem er als Anästhesist arbeitete, ihn noch weiter benötigte und bei seiner Ehefrau eine Risikoschwangerschaft bestand.
4 Im Jahre 1983 beantragte der Kläger, ihm eine ständige Berufserlaubnis zu erteilen, wobei er sich auf die britische Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau und der aus seiner Ehe hervorgegangenen Kinder sowie auf die Berufstätigkeit seiner Ehefrau berief, die als Friseuse im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland arbeitete. Er machte geltend, daß er als Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ... ausübt nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 das Recht habe, im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben.
5 Der Beklagte lehnte die beantragte Erteilung einer ständigen Berufserlaubnis mit der Begründung ab, diese könne nach den deutschen Rechtsvorschriften nur in Form der Approbation erteilt werden. Nach § 3 der Bundesärzteordnung (BAO) hätten jedoch nur Deutsche, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und heimatlose Ausländer einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation, wenn sie bestimmte Zulassungsvoraussetzungen erfüllten; in besonderen Einzelfällen, die hier nicht vorlägen, könne einem Staatsangehörigen eines Drittlandes die Approbation erteilt werden. Allerdings könne ein Staatsangehöriger eines Drittlandes den ärztlichen Beruf aufgrund einer Erlaubnis nach § 10 BAO ausüben. Eine solche Erlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der zuständigen Behörde stehe, könne jedoch nur für eine begrenzte Zeit, in der Regel für vier Jahre, und nur auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt gewährt werden.
6 Der Kläger beantragte daraufhin die Verlängerung seiner Berufserlaubnis für weitere zwei Jahre, doch wurde dieser Antrag vom Beklagten abgelehnt, der die Auffassung vertrat, es gebe keinen Grund, einem ausländischen Arzt, der mit einem Gemeinschaftsangehörigen verheiratet sei, diese Verlängerung zu gewähren; es sei nicht unverhältnismäßig, von ihm die Rückkehr in sein Heimatland zu verlangen, zumal die Zahl der arbeitslosen Ärzte im Bundesgebiet zunehme.
7 Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, wobei er sich auf das ihm nach dem Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Freizügigkeit zustehende Recht, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben, sowie auf den gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz berief. Die Praxis der deutschen Behörden gehe dahin, Ärzten, die Staatsangehörige eines Drittlandes und mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet seien, eine Berufserlaubnis nach § 10 BAO zu gewähren, sie dagegen einem Arzt zu versagen, der Staatsangehöriger eines Drittlandes und mit einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats verheiratet sei. Eine solche Praxis müsse hinsichtlich dieses Staatsangehörigen als diskriminierend angesehen werden.
8 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts kann dem Kläger allein auf der Grundlage der innerstaatlichen Vorschriften die Berufserlaubnis nach § 10 BAO nicht erteilt werden; die Entscheidung des Rechtsstreits hänge davon ab, ob der Kläger aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Normen einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis habe.
9 Zur Entscheidung dieses Problems hat das Verwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Kann das Recht einer nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) berechtigten Person, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzt, im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben, auch einen Anspruch auf die Erteilung einer besonderen Berufserlaubnis für einen bestimmten Beruf begründen, wenn dieser Beruf nach innerstaatlichem Recht nur aufgrund einer nach speziellen berufsrechtlichen Vorschriften erteilten behördlichen Erlaubnis aufgenommen und ausgeübt werden darf (hier: der Beruf des Arztes), soweit der Berechtigte die weiteren Voraussetzungen dafür erfüllt?
2) Falls die Frage zu 1 bejaht wird:
Kann sich die nach Artikel 11 dieser Verordnung berechtigte Person aus einem Drittstaat auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich dieser Verordnung berufen?
3) Falls die Frage zu 2 bejaht wird:
Begründet Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung und deren Ausübung für die nach Artikel 11 der Verordnung berechtigte Person aus einem Drittstaat einen Anspruch auf Inländerbehandlung? Falls nein, welche rechtliche Bedeutung hat die Vorschrift dann?
4) Falls die Fragen zu 1 bis 3 bejaht werden:
Genügt zur Beurteilung der Frage, ob die für die Zulassung zu einem bestimmten Beruf bestehenden innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungspraktiken ausländerdiskriminierende Wirkung haben, eine Einzelbetrachtung der Vorschriften, deren Anwendung im konkreten Fall in Betracht kommt (hier: § 10 der Bundesärzteordnung in der Fassung der letzten Änderung vom 16. August 1977, BGBl. I, S. 1581), oder bedarf es dazu einer Gesamtwürdigung des gegenseitigen Wirkungsgefüges sämtlicher für die Zulassung zu diesem Beruf geltenden innerstaatlichen Vorschriften (hier: insbesondere §§ 2, 3 und 10 BÄO in Verbindung mit Artikel 12 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland)?
5) Falls die Fragen zu 1 bis 3 bejaht werden:
Gilt bezüglich der Aufnahme und der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit der Anspruch auf Inländerbehandlung auch dann, wenn der aus einem Drittstaat stammende, nach Artikel 11 der Verordnung Berechtigte nur im Besitz eines sonstigen Befähigungsnachweises im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 6 der Richtlinie des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes (75/363/EWG; ABl. L 167, S. 14) ist, aufgrund dessen der Mitgliedstaat nach seinen innerstaatlichen Vorschriften seinen eigenen Staatsangehörigen und den Staatsangehörigen aller übrigen Mitgliedstaaten die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit des Arztes gestattet?
6) Falls die Frage zu 5 verneint wird:
Kann sich ein Mitgliedstaat gegenüber einem nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Berechtigten aus einem Drittstaat, der aufgrund eines ärztlichen Prüfungszeugnisses aus einem Drittstaat über sechs Jahre lang in dem Mitgliedstaat mit dessen Erlaubnis als Arzt tätig gewesen ist und im Inland eine dem Artikel 2 der Richtlinie 75/363/EWG entsprechende Facharztanerkennung erworben hat, noch darauf berufen, daß er nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit des Arztes nach Artikel 1 Absatz 1 dieser Richtlinie erfülle?
10 Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der Beklagte des Ausgangsverfahrens und die Kommission haben Erklärungen abgegeben.
Zur ersten Frage
11 Nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68, um dessen Auslegung es geht, haben der Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, sowie die Kinder dieses Staatsangehörigen, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen er Unterhalt gewährt, selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben.
12 Nach Ansicht des Beklagten ist diese Bestimmung dahin auszulegen, daß der dem Ehegatten des Wanderarbeitnehmers zustehende Anspruch auf Zugang zu Tätigkeiten im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nicht das Recht einschließt, einen bestimmten Beruf auszuüben, der wie der Arztberuf besonderen berufsrechtlichen Zulassungsbestimmungen unterliegt.
13 Für den Kläger sowie für die Kommission ergibt sich dagegen aus dem Wortlaut des Artikels 11 der Verordnung Nr. 1612/68, daß das Recht des Ehegatten — unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit — auf Zugang zu Tätigkeiten im Arbeitnehmerverhältnis jede Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis umfaßt; für diesen Ehegatten müßten deshalb dieselben Regeln hinsichtlich des Zugangs zum Beruf sowie hinsichtlich der Berufsausübung gelten wie für Inländer.
14 Dieser letzteren Auffassung ist zu folgen. Artikel 11 schließt keine Berufstätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis von seinem Anwendungsbereich aus; diese Vorschrift ist im Hinblick auf die Zielsetzung der Verordnung Nr. 1612/68, nämlich die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten, auszulegen. Wie es in den Begründungserwägungen dieser Verordnung heißt, ist die Freizügigkeit ein Grundrecht der Arbeitnehmer und ihrer Familien (dritte Begründungserwägung); sie verlangt, daß alle Hindernisse beseitigt werden, die sich der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstellen, insbesondere in bezug auf das Recht des Arbeitnehmers, seine Familie nachkommen zu lassen, und die Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland (fünfte Begründungserwägung).
15 Um einen Beruf wie den des Arztes ausüben zu können, für den Zulassungs- und Ausübungsvorschriften gelten, muß der aus einem Drittland stammende Ehegatte eines Wanderarbeitnehmers zwei Erfordernissen genügen: Er muß die nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats für die Ausübung dieses Berufs notwendigen Qualifikationen und Diplome besitzen und die besonderen, für die Ausübung dieses Berufs geltenden Bestimmungen beachten, wobei diese Erfordernisse dieselben sein müssen wie die, die der Aufnahmemitgliedstaat für seine eigenen Staatsangehörigen vorschreibt. Aus den Akten ergibt sich, daß der Kläger diesen beiden Erfordernissen genügt.
16 In diesem Zusammenhang trägt der Beklagte weiter vor, daß nach den Artikeln 48 und 56 EWG-Vertrag Einschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und des Niederlassungsrechts aus Gründen der öffentlichen Gesundheit möglich seien; diese Einschränkungen gälten erst recht für Staatsangehörige eines Drittstaates, die mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet seien.
17 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Das Recht der Mitgliedstaaten, die Freizügigkeit von Personen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit einzuschränken, bezweckt nicht, den Gesundheitsbereich als Wirtschaftsbereich hinsichtlich des Zugangs zu einer Beschäftigung von der Anwendung der Grundsätze der Freizügigkeit auszunehmen. Es soll ihnen vielmehr die Möglichkeit verschaffen, solchen Personen die Einreise oder den Aufenthalt im Staatsgebiet zu verwehren, deren Einreise oder Aufenthalt in diesem Staatsgebiet für sich allein genommen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt.
18 Nach alledem umfaßt das Recht auf Ausübung jeder Berufstätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, das nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 dem Ehegatten eines Arbeitnehmers zusteht, der seinerseits das Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft genießt, auch das Recht, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, die, wie der Arztberuf, einer behördlichen Zulassung sowie besonderen berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, falls dieser Ehegatte die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats für die Ausübung dieses Berufs erforderlichen beruflichen Qualifikationen und Diplome besitzt.
Zur zweiten Frage
19 Bei der zweiten Frage geht es dem vorlegenden Gericht darum, ob die nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 berechtigte Person aus einem Drittstaat sich auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich dieser Verordnung berufen kann. Nach dieser Bestimmung finden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungspraktiken eines Mitgliedstaats, die das Stellenangebot und das Arbeitsgesuch, den Zugang zur Beschäftigung und deren Ausübung durch Ausländer einschränken oder von Bedingungen abhängig machen, die für Inländer nicht gelten, im Rahmen dieser Verordnung keine Anwendung.
20 Wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat, sind die Rechte des Ehegatten des Wanderarbeitnehmers aufgrund der Artikel 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 an die Rechte geknüpft, die dieser Arbeitnehmer nach Artikel 48 EWG-Vertrag und nach den Artikeln 1 ff. der Verordnung hat. Soweit sich der Ehegatte auf diese abgeleiteten Rechte berufen kann und diese den Zugang zu einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Artikel 11 umfassen, muß er diese Tätigkeit unter denselben Voraussetzungen ausüben können, unter denen der Arbeitnehmer, dem das Recht auf Freizügigkeit zusteht, seine Tätigkeit ausübt. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung verpflichtet insoweit die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu einer Behandlung, die diesen Ehegatten nicht benachteiligt. Die Inländerbehandlung, auf die insoweit die Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten Anspruch haben, erstreckt sich ebenso auf ihre Ehegatten.
21 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, daß die nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 berechtigte Person sich unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich dieser Verordnung berufen kann.
Zur dritten Frage
22 Diese Frage nach der Inländerbehandlung eines nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 berechtigten Staatsangehörigen eines Drittlandes ist bereits aufgrund der vorstehenden Erwägungen beantwortet. Eine gesonderte Antwort erübrigt sich daher.
Zur vierten Frage
23 Bei der vierten Frage geht es dem vorlegenden Gericht um den genauen Umfang der nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1612/68 vorgeschriebenen Gleichbehandlung. Soweit das Gericht danach fragt, welche Bedeutung den nationalen Rechtsvorschriften wie etwa im vorliegenden Fall dem § 10 BÄO beizumessen sei, ist der Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht zur Prüfung zuständig. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofes, über die Form zu entscheiden, in der die mitgliedstaatlichen Behörden das Recht eines Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers anerkennen müssen, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben, für die er die erforderlichen beruflichen Qualifikationen besitzt.
24 Soweit die vierte Frage darauf abzielt, ob bei der Entscheidung über das Vorliegen einer Ungleichbehandlung nur die Gesetzesvorschriften zu prüfen sind oder ob auch auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungspraktiken abzustellen ist, ergibt sich aus den Zielen der Verordnung und dem Wortlaut des Artikels 3 selbst, daß die letztere Auffassung richtig ist.
25 Damit das Recht auf Freizügigkeit nach objektiven Maßstäben in Freiheit und Menschenwürde wahrgenommen werden kann, muß, wie es in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1612/68 heißt, die Gleichbehandlung tatsächlich und rechtlich gewährleistet sein (fünfte Begründungserwägung). Im Hinblick darauf schließt Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung die Anwendung diskriminierender Vorschriften ebenso wie die Verwaltungspraktiken aus, die den Zugang zur Beschäftigung von Bedingungen abhängig machen, die für Inländer nicht gelten. Darüber hinaus setzt der Begriff der Gleichbehandlung nicht nur voraus, daß für Inländer und Ausländer dieselben Rechtsvorschriften gelten, sondern daß diese Vorschriften auch auf beide Personengruppen in derselben Weise angewandt werden.
26 Auf die vierte Frage ist daher zu antworten, daß die Gleichbehandlung nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1612/68 darin besteht, auf die in dieser Vorschrift genannten Personen dieselben Rechtsund Verwaltungsvorschriften sowie dieselben Verwaltungspraktiken anzuwenden wie auf Inländer.
Zur fünften Frage
27 Die fünfte Frage betrifft die Auswirkungen der Richtlinie 75/363 des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes (ABl. L 167, S. 14) auf die Rechte des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers, der den Arztberuf im Angestelltenverhältnis ausüben will. Die Richtlinie soll nicht die Modalitäten zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und der Freizügigkeit der Ärzte festlegen, sondern die Ausübung dieser Rechte durch die Anerkennung der Ausbildung und der anderen Voraussetzungen für die Approbation und die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erleichtern.
28 Wie oben bereits festgestellt, muß ein einem Mitgliedstaat angehöriger Arbeitnehmer oder sein Ehegatte, der den Arztberuf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben will, für die Aufnahme dieser Tätigkeit die zu diesem Zweck nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erforderlichen Qualifikationen und Diplome besitzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Anerkennung der Qualifikationen und Diplome nach den nationalen Rechtsvorschriften erfolgt oder sich auf eine Richtlinie des Rates oder ein Abkommen des Aufnahmemitgliedstaats mit einem Drittland gründet.
29 Was im einzelnen die Richtlinie 75/363 betrifft, so ist festzustellen, daß der nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 berechtigte Ehegatte eines Arbeitnehmers sich auf seinen Anspruch auf Gleichbehandlung berufen kann, um die Anerkennung der Qualifikationen und Diplome unter denselben Bedingungen zu erreichen wie ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist.
30 Somit ist zu antworten, daß der nach Artikel 11 der Verordnung'Nr. 1612/68 berechtigte Ehegatte eines Arbeitnehmers eines Mitgliedstaats hinsichtlich der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit und ihrer Ausübung im Angestelltenverhältnis Anspruch auf Gleichbehandlung unabhängig davon hat, ob sich sein Befähigungsnachweis nur auf die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats oder auf die Richtlinie 75/363 gründet.
Zur sechsten Frage
31 Da die sechste Frage nur für den Fall der Verneinung der fünften Frage gestellt worden ist, erübrigt sich eine Antwort.
Kosten
32 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
auf die ihm vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschluß vom 28. März 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Das Recht auf Ausübung jeder Berufstätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, das nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 dem Ehegatten eines Arbeitnehmers zusteht, der seinerseits das Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft genießt, umfaßt auch das Recht, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, die wie der Arztberuf einer behördlichen Zulassung und besonderen berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, falls dieser Ehegatte die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats für die Ausübung dieses Berufs erforderlichen beruflichen Qualifikationen und Diplome besitzt.
2) Die nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 berechtigte Person kann sich unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich dieser Verordnung berufen.
3) Die Gleichbehandlung nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1612/68 besteht darin, auf die in dieser Vorschrift genannten Personen dieselben Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie dieselben Verwaltungspraktiken anzuwenden wie auf Inländer.
4) Der nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 berechtigte Ehegatte eines Arbeitnehmers eines Mitgliedstaats hat hinsichtlich der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit und ihrer Ausübung im Angestelltenverhältnis Anspruch auf Gleichbehandlung unabhängig davon, ob sich sein Befähigungsnachweis nur auf die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats oder auf die Richtlinie 75/363 gründet.