Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.05.1986 – C-48/85

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1986:207

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 15. Mai 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ersucht Sie mit Klageschrift, die am 18. Februar 1985 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist, gemäß Artikel 169 und 171 EWG-Vertrag, eine Vertragsverletzung der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik festzustellen. Genauer gesagt soll dieser Staat durch das Verbot der Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat (RTK) bei der Anreicherung der Landweine und der Qualitätsweine gegen die Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein verstoßen haben, die eine solche Praxis zulassen.

Die Klage ist nach einem Vorverfahren erhoben worden, das vor dem Inkrafttreten (1. September 1982) der streitigen Regelung eröffnet worden war. Mit Fernschreiben vom 17. August 1981 erklärten nämlich die Dienststellen in Brüssel diese Regelung für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht und forderten die deutschen Behörden auf, sie nicht zu erlassen. Auf diese Ermahnung und die anschließenden Beanstandungen der Kommission antwortete die Bundesrepublik Deutschland jedoch, das Verbot der Verwendung von RTK widerspreche in keiner Weise den gemeinschaftlichen Weinvorschriften. Sie weigerte sich daher, auch der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen, die die Kommission am 23. Februar 1984 abgab.

Im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof, in dem die italienische Regierung dem Rechtsstreit als Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin beigetreten ist, hat sich die ursprüngliche Meinungsverschiedenheit zwischen den Beteiligten — die, wie wir sehen werden, die Auslegung einiger Gemeinschaftsvorschriften betrifft — in einen Streit über die technischen und wirtschaftlichen Vor- und Nachteile der Verwendung von RTK und der alternativen Erzeugnisse, wie des nichtrektifizierten Traubenmostes oder der Saccharose, verwandelt. Ich möchte gleich sagen, daß ich in diese Debatte nicht näher einsteigen will. Zwar lassen verschiedene Vorschriften der Marktorganisation für Wein eine gewisse Bevorzugung des RTK als natürliches Traubenerzeugnis erkennen, für das auch Gemeinschaftsbeihilfen gewährt werden, doch hat der Rat diesem Erzeugnis nie ausdrücklich einen Vorrang vor den anderen eingeräumt, während die Kommission damit beauftragt worden ist, die Verwendungsmöglichkeiten der Verfahren zur Erhöhung des Alkoholgehalts von Wein eingehend zu studieren.

Meine Schlußanträge beschränken sich daher auf die Prüfung der Rechtsprobleme, die sich aufgrund der Beanstandungen der Kommission gegenüber dem beklagten Mitgliedstaat stellen.

2. Kommen wir zunächst zu den deutschen Rechtsvorschriften. Nach § 6 Absatz 1 in Titel 1 des Weingesetzes in der am 1. September 1982 geltenden Fassung darf der Alkoholgehalt des inländischen Weins nach Maßgabe der Artikel 32 und 33 der Verordnung Nr. 337/79 des Rates erhöht werden. Für einige Weine gelten jedoch besondere Vorschriften. So dürfen nach § 11 Absätze 1 und 2 nur solche Weine als Qualitätswein b. A. oder einfach als Qualitätswein gekennzeichnet werden, die eine Prüfungsnummer erhalten haben; diese Nummer wird unter bestimmten Voraussetzungen zugeteilt, unter anderem wenn dem Wein kein RTK zugesetzt worden ist. Nicht allzu verschieden ist die Regelung für Landweine: Nach § 10 Absatz 8 in Titel 2 setzt die Bezeichnung Landwein voraus, daß der Wein aus Weintrauben stammt, die in dem umschriebenen Raum geerntet worden sind, und nicht mit RTK angereichert worden ist.

Die Kommission ist der Auffassung, daß diese Verbote mit den Artikeln 32 und 33 in Titel IV der Grundverordnung Nr. 337/79 und, soweit es insbesondere um Qualitätsweine geht, mit Artikel 8 der Verordnung Nr. 338/79 (beide vom 5. Februar 1979, ABl. L 54, S. 1 und 48) unvereinbar seien.

Was diese Bestimmungen vorschreiben, ist schnell gesagt. Nach Artikel 32 können die Mitgliedstaaten, wenn es die Witterungsverhältnisse in bestimmten Weinbauzonen ... erforderlich erscheinen lassen, zulassen, daß der... Alkoholgehalt... erhöht wird und diese Erhöhung nach den in Artikel 33 erwähnten önologischen Praktiken vorgenommen wird. Artikel 33 Absatz 1 (in der Fassung der Verordnung Nr. 453/80 vom 18. Februar 1980, ABl. L 57, S. 1) sieht folgende Praktiken vor: a) bei frischen Weintrauben, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein nur die Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat; b) bei Traubenmost nur die Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder teilweise Konzentrierung; c) bei zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein nur teilweise Konzentrierung durch Kälte. Nach Absatz 2 schließt außerdem die Anwendung eines ... [dieser] Verfahren ... die Anwendung der anderen aus.

Zusammen mit Artikel 36 regeln die zitierten Vorschriften sodann recht ausführlich: a) den Mindestalkoholgehalt, der erforderlich ist, um in den Weinbauzonen A, B und C Anreicherungsmaßnahmen durchzuführen; b) die für die Erhöhung zulässigen Grenzwerte; c) die örtlichen und zeitlichen Bedingungen, unter denen diese Praktiken erfolgen können, und die entsprechenden Durchführungsmodalitäten. Schließlich legt Artikel 36 fest, daß jede der... genannten Maßnahmen ... [von den Betroffenen] den zuständigen [nationalen] Behörden gemeldet werden muß und daß das gleiche ... für die Mengen an Saccharose oder konzentriertem Traubenmost gilt, die die Betroffenen zu diesem Zweck besitzen.

Entsprechende Vorschriften gelten für die Anreicherung der Qualitätsweine b. A. Nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 338/79 darf die Erhöhung ... [des Alkoholgehalts dieser Weine] nur nach den Verfahren und Bedingungen des Artikels 33 ... der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 erfolgen. Nach dem darauffolgenden Artikel 10 sind schließlich die Anreicherungs[methoden] ... nur zulässig, wenn sie nach Maßgabe des Artikels 36 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 durchgeführt werden.

Aus dem hier dargestellten rechtlichen Rahmen zieht die Kommission einen zweifellos einleuchtenden Schluß. Artikel 32 — so meint sie — ermächtige die Mitgliedstaaten zu der Entscheidung, ob es in bestimmten Jahren erforderlich sei, die Erhöhung des Alkoholgehalts der Weine zuzulassen. Dagegen seien sie nach dieser Vorschrift weder befugt zu bestimmen, welche der in Artikel 33 genannten Verfahren zu diesem Zweck anzuwenden seien, noch, ein Verfahren zugunsten der anderen auszuschließen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift habe nämlich die Erhöhung nicht nach einer der in Artikel 33 erwähnten Praktiken zu erfolgen, sondern es heiße klar und deutlich, daß die Erhöhung nach den [genannten] ... Praktiken vorgenommen wird. Das durch die §§10 und 11 des Weingesetzes eingeführte Verbot sei daher offenkundig rechtswidrig. Natürlich bedeute dies nicht, daß die Bundesrepublik verpflichtet sei, die Verwendung von RTK vorzuschreiben. Ziel der Klage sei es, den deutschen Weinbauern die Möglichkeit zu eröffnen, dieses Erzeugnis in demselben Maße zu verwenden wie die anderen vom Gemeinschaftsrecht ausdrücklich zugelassenen Erzeugnisse.

3. Weniger klar ist die Verteidigung der Bundesregierung, die im Laufe des Verfahrens drei verschiedene und gewissermaßen widersprüchliche Argumente vorgetragen hat. Beginnen wir mit dem dritten Argument, das sie zum erstenmal in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat. Die Bundesrepublik erklärt, indem sie die Argumentation der Kommission umkehrt, daß die Mitgliedstaaten nach den Artikeln 32 und 33 nicht nur ermächtigt seien, die Anreicherung zuzulassen, sondern auch, wenn auch bloß im Rahmen der in Artikel 33 erwähnten Praktiken, das dazu anzuwendende Verfahren vorzuschreiben. Dies ergebe sich daraus, daß Artikel 33 gerade mehrere Verfahren aufzähle.

Dieses Argument ist unhaltbar, sowohl weil es im Widerspruch zum Wortlaut des Artikels 32 steht als auch weil es den Ausnahmecharakter und somit die imperative Natur des Artikels 33 verkennt oder unterbewertet. Denn weit davon entfernt, wahllos eine Reihe von Praktiken aufzuzählen, mit deren Hilfe der Alkoholgehalt erhöht werden kann, bestimmt diese Vorschrift ausdrücklich für jedes der dort genannten Traubenerzeugnisse (frische Weintrauben, Traubenmost, Wein) das geeignete Anreicherungsverfahren. So gehört zu den in dieser Vorschrift genannten Maßnahmen die Zugabe von Saccharose; es ist jedoch klar, daß ein Mitgliedstaat diese Maßnahme für die Erhöhung des Alkoholgehalts von Tafelwein nicht verbindlich vorschreiben oder zulassen kann, da in diesem Fall die einzig erlaubte Praktik die teilweise Konzentrierung durch Anwendung von Kälte ist. Aus demselben Grund kann, wenn unser Artikel eine Entscheidung zwischen verschiedenen Praktiken zuläßt — zum Beispiel bei frischen Weintrauben oder bei Traubenmost zwischen der Zugabe von Saccharose oder konzentriertem Traubenmost oder RTK —, keine innerstaatliche Vorschrift diese Wahlmöglichkeit einschränken. Die Entscheidung steht den betroffenen Weinbauern zu, die allerdings nach Artikel 36 die Maßnahme den nationalen Behörden mitteilen und gleichzeitig die Mengen an Zucker und RTK angeben müssen, die sie zur Durchführung der Maßnahme besitzen.

Das zweite Argument der Bundesregierung gründet sich darauf, daß das Gemeinschaftsrecht kein Verbot enthalte, auf nationaler Ebene die Verwendung von RTK auszuschließen: Die genannten Vorschriften lieferten Hinweise auf die Anreicherungsverfahren, die zulässigerweise angewandt werden könnten, bestimmten aber nicht die Verfahren, deren man sich bedienen müsse. Auch dieses Argument ist jedoch zurückzuweisen, und zwar wiederum aufgrund von Artikel 33, der, wie ich soeben ausgeführt habe, nur einige der Praktiken zur Erhöhung des Alkoholgehalts zuläßt, wobei er im Fall von Tafelwein nur die teilweise Konzentrierung durch Anwendung von Kälte erlaubt. All dies steht im übrigen in dem unlängst ergangenen Urteil vom 27. Februar 1986 in der Rechtssache 238/84 (Röser, Slg. 1986, 795). Dort heißt es: Die Erhöhung des Alkoholgehalts [darf] nur bei Vorliegen aller in den Artikeln 32, 33 und 36 der Verordnung Nr. 337/79 genannten Voraussetzungen zugelassen werden..., so daß das Verbot der Durchführung einer solchen Maßnahme eingreift, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist (Randnr. 18 der Entscheidungsgründe, Hervorhebung von mir).

Mit anderen Worten, die Mitgliedstaaten können von dem allgemeinen Verbot der Erhöhung des Alkoholgehalts nur dann abweichen, wenn sie die — sehr ausführliche und vollständige oder, besser gesagt, abschließende — Regelung anwenden, die zu diesem Zweck vom Gemeinschaftsgesetzgeber erlassen worden ist. Was nun das RTK betrifft, so ist nicht ersichtlich, warum die Grundverordnung und die daran anknüpfenden Rechtsvorschriften das Verbot der Verwendung von RTK ausdrücklich ausschließen sollten. Im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein ist dieses Erzeugnis nämlich nicht verboten; es ist im Gegenteil eines der drei Erzeugnisse, die für den Anreicherungsvorgang zugelassen sind.

4. Kommen wir nun zu dem Argument, das die Bonner Regierung schon seit dem Vorverfahren vorgetragen hat und das sie als Hauptargument bezeichnet. Sie trägt vor, die Rechtsgrundlage für den Erlaß innerstaatlicher Vorschriften, nach denen die Verwendung von RTK verboten sei, ergebe sich für Qualitätsweine aus Artikel 19 der Verordnung Nr. 338/79 und für Landweine aus Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe i Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 355/79 vom 5. Februar 1979 (ABl. L 54, S. 99). Nach der ersten Vorschrift könnten die Erzeuger der Mitgliedstaaten abgesehen von den in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen ... für Qualitätsweine, die in bestimmten Gebieten innerhalb ihres Hoheitsgebiets erzeugt werden, unter Berücksichtigung der ... Gepflogenheiten zusätzliche Merkmale und Bedingungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen festlegen oder die hierfür bestehenden Merkmale und Bedingungen strenger gestalten. Nach der zweiten Vorschrift sei es nur dann zulässig, die Etikettierung bei Tafelwein durch die Angaben Landwein, vin de pays, vino tipico zu ergänzen, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften diese Begriffe den Tafelweinen vorbehalten ..., die bestimmten Produktionsbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Rebsorten, des natürlichen Mindestalkoholgehalts und der organoleptischen Merkmale, entsprechen.

Durch diese Vorschriften solle jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben werden, den traditionellen Produktionsbedingungen und Qualitätsanforderungen, die ihre besten Qualitäts- oder Landweine kennzeichneten, gebührend Rechnung zu tragen. Infolgedessen stellten die gemeinschaftsrechtlichen Weinvorschriften Mindestkriterien dar, die deswegen von den Mitgliedstaaten ohne Verletzung ihrer gemeinschaftsrechtlichen Pflichten strenger gefaßt werden könnten. So habe es sich gerade im Fall von RTK verhalten, dessen Verwendung, abgesehen davon, daß sie die Gefahr eines Mißbrauchs und Beeinträchtigungen mikrobiologischer Art mit sich bringe, nicht zu den Produktionsmethoden gehöre und nicht den Traditionen der deutschen Weinbauern entspreche.

Ich möchte gleich sagen, daß auch diese Argumente nicht stichhaltig sind. Sie beweisen nicht, daß spätere innerstaatliche Rechtsvorschriften von der gemeinschaftsrechtlichen Regelung hinsichtlich der Erhöhung des Alkoholgehalts abweichen können, insbesondere nicht, daß die genannten Artikel 19 und 2 die Abweichung rechtfertigen. Es geht noch weiter. Selbst wenn eine Abweichung zulässig wäre, erklärt die Ansicht der Bundesregierung nicht,

a) welche objektiven Kriterien die größere Strenge der nationalen Regelung gegenüber den Bedingungen in der Grundverordnung rechtfertigen,

b) inwiefern die Verwendung von RTK die Qualität des Weins beeinträchtigt und

c) wie eine Vorschrift über die auf den Etiketten von Tafelwein eventuell anzubringenden Angaben das unbedingte Verbot gemäß §§10 und 11 des Weingesetzes rechtfertigen kann.

Gehen wir der Reihe nach vor. Wie in der 21. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 337/79 ausgeführt wird, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber anerkannt, daß in bestimmten Jahren eine Anreicherung der zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Erzeugnisse notwendig sein kann; er hat es jedoch unter dem Gesichtspunkt der Qualität wie auch dem des Marktes stets für notwendig gehalten, daß diese Anreicherung bestimmten Bedingungen und bestimmten Grenzen unterworfen wird (Hervorhebungen von mir). Artikel 1 dieser Verordnung bestimmt dementsprechend, daß die gemeinsame Marktorganisation für Wein ... Regeln für die Erzeugung ... sowie Regeln für önologische Verfahren umfaßt. Diese Praktiken, insbesondere die hinsichtlich der Anreicherung, sind somit die einzig zulässigen bei Tafel- und Qualitätswein (s. Artikel 46 der Verordnung Nr. 337/79 und die Artikel 8 und 10 der Verordnung Nr. 338/79). Der Gerichtshof hat daher mit Recht entschieden, daß die Erhöhung [des Alkoholgehalts] grundsätzlich ausgeschlossen bleibt, das Verbot ... die Regel ist und daß die Artikel 32, 33 und 36 der Grundverordnung dementsprechend zu einer Gesamtheit von Vorschriften gehören, die eine strenge Regelung der Anreicherungspraktiken bezwecken (Randnrn. 17 und 22 der Entscheidungsgründe des Urteils Röser, a. a. O., Hervorhebung von mir).

Worauf laufen diese Feststellungen hinaus? Die Antwort scheint mir einfach. Wenn die Gemeinschaft eine Marktorganisation errichtet und zum Schutz der Qualität eines Erzeugnisses bestimmte Praktiken durch besondere, ausführliche Vorschriften regelt, gilt der wohlbekannte Grundsatz der preemption: Die Mitgliedstaaten müssen sich aller Maßnahmen enthalten, die von diesen Vorschriften abweichen oder ihre Wirksamkeit beeinträchtigen (vgl. zuletzt das Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 237/82, Jongeneel Kaas/Niederlande, Slg. 1984, 483). Im vorliegenden Fall konnte die Bundesrepublik demnach keine Maßnahmen in bezug auf die Modalitäten der Anreicherung erlassen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation bereits genau geregelt sind. Oder, besser gesagt, sie hätte sie nur erlassen können — was sie aber, wie wir wissen, nicht getan hat —, indem sie das Verfahren des Artikels 67 der Grundverordnung angewandt hätte, und zwar im Rahmen eines Verwaltungsausschusses, der aus Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten zusammengesetzt ist.

Nachdem also feststeht, daß in bezug auf die Erhöhung des Alkoholgehalts das Verbot die Regel ist und die Mitgliedstaaten keine Vorschriften über die nach der Verordnung Nr. 337/79 ausnahmsweise zulässigen Praktiken erlassen können, bleibt zu prüfen, ob ihnen eine solche Befugnis aufgrund anderer Gemeinschaftsvorschriften zusteht. Läßt sich insbesondere die Meinung vertreten, daß in diesem Sinne die beiden Vorschriften — Artikel 19 der Verordnung Nr. 338/79 und Artikel 2 der Verordnung Nr. 355/79 — wirken, die die Bonner Regierung angeführt hat? Sehen wir einmal. Artikel 19 gibt den Mitgliedstaaten, wie bereits gesagt, die Möglichkeit, Merkmale und Bedingungen strenger zu gestalten, soweit es um die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Qualitätsweinen geht. Die Vorschrift enthält jedoch nichts über die Anreicherungsmaßnahmen, und es liegt auf der Hand, daß dieses Schweigen nicht als eine stillschweigende Erlaubnis verstanden werden kann, die Regelung hinsichtlich dieser Praktiken, die überdies Ausnahmecharakter hat, ad hoc zu ändern. Si lex tacuit, voluit,, ist ein lateinischer Satz von sehr geringer Zuverlässigkeit; abgesehen davon glaube ich, daß dieses Schweigen beabsichtigt ist.

Ich erinnere daran, daß nach Artikel 46 Absatz 1 der Grundverordnung nur die ... genannten önologischen Verfahren und Behandlungen zulässig sind und diese nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung... verwendet werden dürfen. Nach Absatz 2 können die Mitgliedstaaten trotz des Absatzes 1 hinsichtlich der in Anhang III genannten ... Verfahren und Behandlungen strengere Vorschriften anwenden, die die Beibehaltung der wesentlichen Merkmale für Qualitätsweine b. A. und für die... Tafelweine ... gewährleisten sollen. Hier haben wir eine Ausnahme, die keine Zweifel läßt! Aber die beklagte Regierung beruft sich nicht darauf. Warum? Der Grund liegt auf der Hand: Die Ausnahme betrifft nur die in einem Teil der Verordnung — eben im Anhang III —, der die Maßnahmen zur Erhöhung des Alkoholgehalts nicht erwähnt, genannten Verfahren und Behandlungen. Wenn also diese Praktiken vom Anwendungsbereich des Absatzes 2 ausgenommen sind, läßt sich erst recht nicht die Auffassung vertreten, sie würden, was Quali-täts- und Tafelwein betrifft, stillschweigend von den Artikeln 19 und 2 umfaßt.

So bricht die Hauptstütze der These, die die Bundesrepublik hier vorgetragen hat, zusammen. Nehmen wir jedoch an, daß Abweichungen möglich wären. Dann ist festzustellen, daß in bezug auf die durch Artikel 32 eingeführten und in Artikel 33 niedergelegten Bedingungen das Verbot der Verwendung von RTK sicher eine strengere Maßnahme darstellt; allerdings um den Preis, daß es gegen den Wortlaut dieser Vorschriften verstößt und, was schlimmer ist, nicht durch irgendein objektives Kriterium gerechtfertigt wird. Die Bundesregierung hat zwar versucht, das Verbot unter Hinweis auf Faktoren wie die mangelnde Reinheit des RTK, den Mißbrauch, zu dem seine Verwendung führen könne, die geringe Kenntnis, die die deutschen Weinbauern von diesem Erzeugnis hätten, und auf der anderen Seite den neutralen Charakter und die geringen Kosten des Zuckers zu rechtfertigen. In der mündlichen Verhandlung hat sie jedoch eingeräumt, daß das RTK eine Zuckerart ist, die keine Weinpartikel enthält und qualitätsmäßig der Saccharose gleichsteht. Daß den Weinbauern jenseits des Rheins dieses Erzeugnis kaum bekannt ist, mag auch stimmen; aber aus einem solchen Grunde seine Verwendung zu verbieten, scheint mir offengestanden abwegig.

Schließlich noch ein paar Worte zu Artikel 2, auf den sich die Bundesrepublik zur Rechtfertigung des Verbots der Verwendung von RTK bei typischen Tafelweinen beruft. Der Rückgriff auf diese Vorschrift erscheint mir nicht richtig. Weit davon entfernt, Ausnahmen oder strengere Bedingungen für die Erhöhung des Alkoholgehalts vorzusehen, beschränkt sich die Vorschrift nämlich darauf, eventuelle zusätzliche Bezeichnungen im Rahmen einer Regelung (der Verordnung Nr. 355/79) festzulegen, deren Hauptziel der Schutz des Handelsverkehrs und der Verbraucher ist.

Somit ergibt sich, daß die Artikel 19 und 2 die Mitgliedstaaten nicht ermächtigen, die Verwendung von RTK zur Erhöhung des Alkoholgehalts von Weinerzeugnissen zu verbieten.

5. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die am 18. Februar 1985 eingegangene Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland für zulässig zu erklären und festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus den Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für Wein, insbesondere Artikel 32 und 33 der Verordnung Nr. 337/79 und Artikel 8 der Verordnung Nr. 338/79, verstoßen hat, indem sie bei der Herstellung von Landwein und von Qualitätswein b. A. den Zusatz von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nicht gestattet.

Der Bundesrepublik sind die Kosten des Rechtsstreits gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung aufzuerlegen.