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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 04.06.1986 – C-78/85

ECLI:EU:C:1986:227

In der Rechtssache 78/85

Fraktion der Europäischen Rechten im Europäischen Parlament, vertreten durch ihren Vorsitzenden Jean-Marie Le Pen, Abgeordneter des Europäischen Parlaments, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Albert Schmit, 8, rue Dicks, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch den Generaldirektor Francesco Pasetti Lombardella als Bevollmächtigten,

Beklagter,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 28. September 1984, den Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zum Wiederaufleben von Faschismus und Rassismus in Europa innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft für zulässig zu erklären,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann und R. Joliét, der Richter G. Bosco, O. Due, C. Kakouris, T. F. O'Higgins, F. Schockweiler, J. C. Mortinho de Almeida und G. C. Rodriguez Iglesias,

Generalanwalt: C. O.Lenz

Kanzler: P. Heim

folgenden

BESCHLUSS§

1 Der Abgeordnete des Europäischen Parlaments Jean-Marie Le Pen hat mit Klageschrift, die am 1. April 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, für die Fraktion der Europäischen Rechten des Europäischen Parlaments, die als Zusammenschluß der auf den Listen des Front d'opposition nationale pour l'Europe des patries, des Movimento Sociale Italiano — Destra nazionale und des griechischen EPEN gewählten Abgeordneten gegründet worden ist, eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 28. September 1984 erhoben, mit der dieser während einer Sitzung des Präsidiums des Europäischen Parlaments einen von 113 Abgeordneten unterzeichneten Antrag gemäß Artikel 95 der Geschäftsordnung (ABl. C 90 vom 21.4.1981, S. 49) auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zum Wiederaufleben von Faschismus und Rassismus in Europa innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft für zulässig erklärt hat.

2 Aus der Klageschrift geht nicht hervor, auf welche Vorschriften des Vertrages die Klage gestützt wird. In der Klageschrift wird im übrigen die unverzügliche Stellung eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung mit gesondertem Schriftsatz gemäß den Artikeln 185 EWG-Vertrag, 157 EGKS-Vertrag und 39 EAG-Vertrag angekündigt. Ein solcher Schriftsatz ist jedoch beim Gerichtshof nicht eingegangen.

3 Nach der Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments konstituierte sich der betreffende Untersuchungsausschuß; seine Arbeit führte zur Vorlage eines Schlußberichts am 25. November 1985 (EP, Sitzungsdok. 1985—1986, Serie A, Dok. A2—160/85), aufgrund dessen am 16. Januar 1986 eine Entschließung verabschiedet wurde (ABl. C 36, S. 142).

4 Artikel 95 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments lautet: Zur Untersuchung von Einzelfragen muß das Parlament auf Antrag eines Viertels seiner ihm tatsächlich angehörenden Mitglieder ohne vorherige Überweisung des Antrags an einen Ausschuß einen Untersuchungsausschuß einsetzen. Der Antrag muß das Beweisthema bezeichnen, das eine in den Tätigkeitsbereich der Gemeinschaften fallende Frage betreffen muß. In der Auslegung dieser Bestimmung durch den Ausschuß für Geschäftsordnung und Petitionen heißt es: Ein von einem Viertel der dem Parlament tatsächlich angehörenden Mitglieder eingereichter entsprechender Antrag hat automatisch die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Folge; ein derartiger Antrag braucht demnach dem Parlament nicht zur Abstimmung vorgelegt zu werden. Nach der Auslegung durch diesen Ausschuß entscheidet der Präsident des Europäischen Parlaments, ob ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Voraussetzungen von Artikel 95 Absatz 1 erfüllt.

5 Die Fraktion der Europäischen Rechten stützt ihre Klage im wesentlichen auf das Vorbringen, daß die Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments Artikel 95 Absatz 1 der Geschäftsordnung aus folgenden Gründen zuwiderlaufe:

Der eingesetzte Ausschuß sei kein echter Untersuchungsausschuß, da er nicht mit der Untersuchung von Einzelfragen im Sinne dieser Bestimmung beauftragt worden sei.

Der Gegenstand der Untersuchung falle nicht in den Tätigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaften.

Der Auftrag des Untersuchungsausschusses diskriminiere eine Minderheitsfraktion des Europäischen Parlaments.

6 Das Europäische Parlament hat die Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben und nach Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes hierüber beantragt.

7 Das Europäische Parlament führt aus, die Klage, deren Grundlage die Klägerin nicht angegeben habe, könne offenkundig nicht nach Artikel 38 EGKS-Vertrag erhoben worden sein. Nach den Artikeln 173 EWG-Vertrag oder 146 EAG-Vertrag sei sie im übrigen unzulässig, da sich die in diesen Vorschriften vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle nur auf Handlungen des Rates und der Kommission beziehen könne.

8 Gegenüber diesem Vorbringen beruft sich die Klägerin auf die Artikel 164 EWG-Vertrag, 136 EAG-Vertrag und 31 EGKS-Vertrag. Würde der Einrede der Unzulässigkeit stattgegeben, so hätte dies ihrer Ansicht nach zur Folge, daß die Entscheidungen des Europäischen Parlaments außer im Fall einer Klage eines Mitgliedstaats oder der Kommission nach Artikel 38 EGKS-Vertrag jeder Überprüfung durch den Gerichtshof entzogen wären. Damit hätte das Europäische Parlament die uneingeschränkte Möglichkeit, sich mit allem und jedem zu befassen, und seien es Fragen, die in keinerlei Zusammenhang mit den Gemeinschaftsverträgen stünden. Es könnte auch Untersuchungsausschüsse zur Untersuchung des Privatlebens der Mitglieder der Gemeinschaftsorgane einschließlich derer des Gerichtshofes bilden.

9 Nach Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen; er kann die Klage ohne mündliche Verhandlung abweisen, wenn er eine Entscheidung nach Aktenlage für möglich hält.

10 Natürliche und juristische Personen können Beschlüsse des Europäischen Parlaments nicht nach Artikel 38 EGKS-Vertrag anfechten. Dagegen steht ihnen die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EWG-Vertrag gegen Handlungen des Europäischen Parlaments, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten sollen, grundsätzlich zur Verfügung, wie sich aus dem Urteil vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83 (Parti écologiste Les Verts/Europäisches Parlament, Slg. 1986, 1339) ergibt. Die Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Klage ist demnach anhand dieser Vorschrift zu prüfen.

11 Ohne daß geprüft zu werden brauchte, ob die Klage innerhalb der Frist des Artikels 173 Absatz 3 erhoben worden ist, ist festzustellen, daß sie deshalb unzulässig ist, weil die angefochtene Handlung des Europäischen Parlaments keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten kann. Die Untersuchungsausschüsse, deren Einsetzung nach Artikel 95 der Geschäftsordnung beantragt werden kann, verfügen nämlich nur über eine Untersuchungsbefugnis; die Handlungen im Zusammenhang mit ihrer Einsetzung betreffen folglich nur die interne Organisation der Arbeit des Europäischen Parlaments.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf Bericht des Berichterstatters, nach Anhörung des Generalanwalts,

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.