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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.06.1986 – C-50/85

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1986:244

In der Rechtssache 50/85

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Juge de paix des Dritten Gerichtsbezirks Schaerbeek in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Bernhard Schloh

gegen

SPRL Auto contrôle technique

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 und 13 EWG-Vertrag hinsichtlich der in den belgischen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für die Zulassung eingeführter Fahrzeuge

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Y. Galmot und C. Kakouris,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Königreich Dänemark, vertreten durch den Rechtsberater im Außenministerium Laurids Mikaelsen als Bevollmächtigten,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Michel van Ackere und Daniel Jacob vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7 Mai 1986,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Der Juge de paix des Dritten Gerichtsbezirks Schaerbeek hat mit Urteil vom 1. Februar 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Februar 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 30 und 13 EWG-Vertrag hinsichtlich der in den belgischen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für die Zulassung eingeführter Fahrzeuge zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger, einem Beamten des Rates der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel, und der beklagten SPRL Auto contrôle technique Schaerbeek.

3 Im Januar 1979 kaufte der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland einen Ford Granada Break. Nach den belgischen Rechtsvorschriften gilt dieses Fahrzeug als Kombiwagen, d. h. als Fahrzeug, das zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt ist.

4 Nachdem ihm der Ford-Vertragshändler in Antwerpen am 13. Februar 1979 eine Bescheinigung über die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den in Belgien zugelassenen Fahrzeugtypen ausgestellt hatte, führte der Kläger sein Fahrzeug am 20. März 1979 bei der Beklagten vor, um gemäß Artikel 23 § 2 Nr. 1 Buchstabe c der Königlichen Verordnung vom 15. März 1968 in ihrer geänderten Fassung vor der Zulassung des Fahrzeugs feststellen zu lassen, ob dessen Zustand den Sicherheitsund Instandhaltungsbestimmungen entsprach. Das Fahrzeug wurde zwei Tage nach der Untersuchung, am 22. März 1979, zugelassen; der Kläger zahlte daraufhin eine erste Gebühr von 500 BFR.

5 Mit Schreiben vom 26. März 1979 forderte die Beklagte den Kläger auf, sein Fahrzeug am 5. April 1979 zu einer weiteren, in Artikel 23 § 2 Nr. 1 Buchstabe e der zitierten Königlichen Verordnung vorgeschriebenen technischen Untersuchung vorzuführen. Auf die dahin gehende Frage des Gerichtshofes hat die belgische Regierung ausgeführt, Zweck dieser zweiten Untersuchung sei es, vom Fahrzeughalter eine schriftliche Erklärung zu erhalten, die es erlaube, das Fahrzeug im Hinblick auf seine Verwendung während der ersten vier Jahre von der jährlichen technischen Untersuchung freizustellen.

6 Mit Schreiben vom 2. April 1979 gab der Kläger gegenüber der Beklagten eine das Fahrzeug betreffende Verwendungserklärung ab und führte aus, er halte es für mißbräuchlich, daß die zweite Untersuchung verlangt werde, da eine solche Untersuchung nach der einschlägigen Regelung nicht notwendig sei. Um die für jedes Fahrzeug mit belgischem Nummernschild vorgeschriebene Kontrollbescheinigung zu erhalten, führte er jedoch seinen Wagen am 11. Juni 1979 vor und zahlte erneut eine Gebühr von 500 BFR.

7 Im Anschluß an einen Schriftwechsel mit dem Verkehrsministerium, das das durchgeführte Verfahren für ordnungsgemäß hielt, und nach zwei weiteren Klagen, die aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen wurden, erhob der Kläger mit Zustellungsurkunde vom 12. April 1983 vor dem Juge de paix des Dritten Gerichtsbezirks Schaerbeek Klage auf Rückzahlung der von der Beklagten erhobenen Gebühren in Höhe von insgesamt 1000 BFR.

8 Das angerufene Gericht hat die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Sind die Artikel 30 und/oder 13 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft so auszulegen,

daß eine Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, nach der ein in einem anderen Mitgliedstaat hergestellter und in den ersten Mitgliedstaat eingeführter Neuwagen vom Typ Kombiwagen, der einer Kontrolle/technischen Untersuchung unterzogen worden ist, einige Tage später erneut einer Kontrolle/technischen Untersuchung zuzuführen ist, weil es sich um einen Kombiwagen handelt, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen (Artikel 30) ist,

daß mit dieser Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, nach der für die beiden Kontrollen/technischen Untersuchungen zweimal ein bestimmter Betrag zu zahlen ist, eine Abgabe zollgleicher Wirkung (Artikel 13) erhoben wird?

[Problem der doppelten technischen Untersuchung, bei der es sich um die dritte systematische Untersuchung vor der Überführung eines in einem Mitgliedstaat hergestellten Kombiwagens in den freien Verkehr in einem anderen Mitgliedstaat handelt.]

2) Sind die Artikel 30 und/oder 13 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft so auszulegen,

daß eine Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, nach der ein in einem anderen Mitgliedstaat hergestellter und aus diesem eingeführter und mit einer Übereinstimmungsbescheinigung in den freien Verkehr gebrachter Neuwagen (ob vom Typ Kombiwagen oder nicht) einer Kontrolle/technischen Untersuchung zu unterziehen ist, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen (Artikel 30) ist und/oder

daß mit dieser Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, nach der für diese Kontrolle/technische Untersuchung ein bestimmter Betrag zu zahlen ist, eine Abgabe zollgleicher Wirkung (Artikel 13) erhoben wird?

[Problem der ersten technischen Untersuchung, bei der es sich um die zweite systematische Untersuchung vor der Überführung eines in einem Mitgliedstaat, hergestellten fabrikneuen Kombiwagens in den freien Verkehr in einem anderen Mitgliedstaat handelt.]

9 Aus dem Wortlaut dieser Vorlagefragen geht hervor, daß das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im wesentlichen folgendes wissen möchte :

erstens, ob es nach Artikel 30 EWG-Vertrag zulässig ist, für ein Fahrzeug, das aus einem anderen Mitgliedstaat mit einer Bescheinigung über die Übereinstimmung mit den im Einfuhrmitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugtypen eingeführt wird, eine technische Untersuchung als Voraussetzung für die Zulassung in diesem Staat vorzuschreiben;

zweitens, ob es nach Artikel 30 EWG-Vertrag zulässig ist, für dieses Fahrzeug eine zweite technische Untersuchung vorzuschreiben, die einige Tage nach der ersten durchzuführen ist;

drittens, ob Artikel 13 EWG-Vertrag die Erhebung einer Gebühr für jede technische Untersuchung gestattet.

Zur ersten technischen Untersuchung

10 Das Königreich Dänemark und die Kommission führen aus, nationale Maßnahmen, nach denen ein eingeführter Neuwagen einer technischen Untersuchung zu unterziehen sei, selbst wenn er gemäß einer Übereinstimmungsbescheinigung den Sicherheitsvorschriften des Einfuhrstaats entspreche, stellten Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen dar, die nach Artikel 30 EWG-Vertrag verboten und nicht durch die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannten zwingenden Erfordernisse oder aus den in Artikel 36 EWG-Vertrag aufgezählten Gründen gerechtfertigt seien. Das Königreich Dänemark macht geltend, bei einem eingeführten Gebrauchtwagen könne die technische Untersuchung hingegen gerechtfertigt sein, da insbesondere der Erhaltungszustand des Wagens überprüft werden müsse.

11 Durch die Richtlinie 77/143 des Rates vom 29. Dezember 1976 (ABl. L 47, S. 47) wurden verschiedene Maßnahmen zur Angleichung der technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen getroffen. Diese Richtlinie ist jedoch gemäß ihrem Anhang I auf die Fahrzeuggruppe, der das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Fahrzeug angehört, nicht anwendbar. Es ist deshalb beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts hinsichtlich dieser Fahrzeuggruppe Sache der Mitgliedstaaten, im Interesse der Verkehrssicherheit die technische Überwachung zu regeln, sofern nur die Bestimmungen des EWG-Vertrages eingehalten werden.

12 Nach Artikel 30 EWG-Vertrag sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Die technischen Untersuchungen sind Formalitäten, die die Zulassung eingeführter Fahrzeuge erschweren und verteuern. Sie stellen folglich Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar.

13 Derartige Formalitäten können jedoch nach Artikel 36 zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt sein, wenn die betreffende technische Untersuchung zur Erreichung des verfolgten Zieles nachweislich erforderlich ist und weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt.

14 Zur ersten Voraussetzung ist festzustellen, daß eine vor der Zulassung eines eingeführten Fahrzeugs verlangte technische Untersuchung selbst dann, wenn dieses Fahrzeug mit einer Bescheinigung über die Übereinstimmung mit den im Einfuhrmitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugtypen eingeführt wird, als zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen notwendig angesehen werden kann, sofern das betreffende Fahrzeug zuvor bereits in Betrieb genommen worden ist. In diesem Fall kann nämlich mit Hilfe der technischen Untersuchung festgestellt werden, ob es sich bei diesem Fahrzeug etwa um einen Unfallwagen handelt und ob sein Erhaltungszustand gut ist. Dagegen entfällt diese Rechtfertigung, wenn sich die Untersuchung auf ein Fahrzeug erstreckt, das mit einer Übereinstimmungsbescheinigung eingeführt wird und vor seiner Zulassung im Einfuhrmitgliedstaat noch nicht in Betrieb genommen worden ist.

15 Zu der zweiten Voraussetzung ist zu bemerken, daß die technische Untersuchung eingeführter Fahrzeuge jedoch dann nicht nach Artikel 36 Satz 2 EWG-Vertrag gerechtfertigt ist, wenn diese Untersuchung für im Inland hergestellte Fahrzeuge, die unter den gleichen Bedingungen zur Zulassung angemeldet werden, nachweislich nicht vorgeschrieben ist. Eine derartige Situation ließe nämlich erkennen, daß die streitige Maßnahme nicht wirklich zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen erfolgt, sondern in Wahrheit eine willkürliche Diskriminierung im Handel zwischen Mitgliedstaaten darstellt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts festzustellen, ob diese Diskriminierung tatsächlich ausgeschlossen ist.

16 Dem vorlegenden Gericht ist somit wie folgt zu antworten: Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß eine nationale Maßnahme, die die Zulassung eines Fahrzeugs, das mit einer Bescheinigung über die Übereinstimmung mit den im Einfuhrmitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugtypen eingeführt wird, von einer technischen Untersuchung, abhängig macht, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellt. Eine solche Maßnahme ist jedoch gemäß Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt, soweit sie Fahrzeuge betrifft, die vor dieser Zulassung in Betrieb genommen worden sind, oder soweit sie unterschiedslos für im Inland hergestellte und für eingeführte Fahrzeuge gilt.

Zur zweiten technischen Untersuchung

17 Die Kommission, die als einzige zu diesem Punkt Erklärungen abgegeben hat, ist der Ansicht, diese Untersuchung, die als Voraussetzung für die in den ersten vier Betriebsjahren eines Neuwagens gewährte Freistellung von der regelmäßigen jährlichen Untersuchung vorgeschrieben sei, stelle eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme gleicher Wirkung dar, die nicht nach Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt sei. Für die Freistellung von der jährlichen technischen Untersuchung genüge nämlich eine bei der ersten technischen Untersuchung abgegebene Erklärung über die Verwendung des Fahrzeugs.

18 Nach ständiger Rechtsprechung fällt eine nationale Regelung nicht unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 36 EWG-Vertrag, wenn das mit dieser Regelung verfolgte Ziel genauso wirksam durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken.

19 Eine technische Untersuchung, deren Zweck es ist, den Halter des eingeführten Fahrzeugs zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung zu veranlassen, die es erlaubt, das Fahrzeug im Hinblick auf seine Verwendung von einer jährlichen Untersuchung freizustellen, ist folglich nicht gemäß Artikel 36 gerechtfertigt. Denn das verfolgte Ziel kann bereits dadurch erreicht werden, daß vom Halter lediglich die Abgabe dieser schriftlichen Erklärung verlangt wird; der Vorführung des Fahrzeugs bei einer hierfür zugelassenen Kfz-Überwachungsstelle bedarf es nicht.

20 Dem vorlegenden Gericht ist somit zu antworten, daß die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag dahin auszulegen sind, daß die technische Untersuchung eines eingeführten Fahrzeugs, durch die dessen Halter zur Abgabe einer schriftlichen Verwendungserklärung veranlaßt werden soll, eine nach dem EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellt.

Zu der anläßlich jeder technischen Untersuchung erhobenen Gebühr

21 Die Kommission hält die anläßlich der ersten technischen Untersuchung erhobene Gebühr für eine nach Artikel 13 EWG-Vertrag verbotene Abgabe gleicher Wirkung, da sie wegen einer Grenzüberschreitung auferlegt werde. Dagegen sei die anläßlich der zweiten technischen Untersuchung erhobene Gebühr einer allgemeinen innerstaatlichen Gebührenregelung zuzurechnen, die unterschiedslos für inländische wie auch für eingeführte Erzeugnisse gelte; diese Gebühr stehe deshalb mit Artikel 95 EWG-Vertrag in Einklang, sofern nur die entsprechende Untersuchung mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren sei.

22 Ist eine technische Untersuchung nach den Artikeln 30 ff. EWG-Vertrag verboten, so verstößt die anläßlich einer solchen Untersuchung auferlegte finanzielle Belastung ebenfalls gegen den EWG-Vertrag.

23 Ist dagegen die vor'der Zulassung durchgeführte technische Untersuchung gemäß Artikel 36 gerechtfertigt, so stellt die für ein eingeführtes Fahrzeug erhobene Gebühr eine Artikel 95 entsprechende inländische Abgabe dar, sofern ihr Satz den Satz der Gebühr nicht übersteigt, die unter denselben Umständen für ein im Inland hergestelltes Fahrzeug zu entrichten ist.

24 Dem vorlegenden Gericht ist mithin zu antworten,

daß eine Gebühr, die anläßlich einer vertragswidrigen technischen Untersuchung erhoben wird, ebenfalls gegen den EWG-Vertrag verstößt;

daß eine Gebühr, die anläßlich einer vor der Zulassung durchgeführten, nach Artikel 36 gerechtfertigten technischen Untersuchung erhoben wird, im Einklang mit dem EWG-Vertrag steht, wenn ihr Satz den Satz der Gebühr nicht übersteigt, die unter denselben Umständen für ein im Inland hergestelltes Fahrzeug zu entrichten ist.

Kosten

25 Die Auslagen des Königreichs Dänemark und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Juge de paix des Dritten Gerichtsbezirks Schaerbeek mit Urteil vom 1. Februar 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß eine nationale Maßnahme, die die Zulassung eines Fahrzeugs, das mit einer Bescheinigung über die Übereinstimmung mit den im Einfuhrmitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugtypen eingeführt wird, von einer technischen Untersuchung abhängig macht, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellt. Eine solche Maßnahme ist jedoch gemäß Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt, soweit sie Fahrzeuge betrifft, die vor dieser Zulassung in Betrieb genommen worden sind, oder soweit sie unterschiedslos für im Inland hergestellte und für eingeführte Fahrzeuge gilt.

2) Die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß die technische Untersuchung eines eingeführten Fahrzeugs, durch die dessen Halter zur Abgabe einer schriftlichen Verwendungserklärung veranlaßt werden soll, eine nach dem EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellt.

3) Eine Gebühr, die anläßlich einer vertragswidrigen technischen Untersuchung erhoben wird, verstößt ebenfalls gegen den EWG-Vertrag.Eine Gebühr, die anläßlich einer vor der Zulassung durchgeführten, nach Artikel 36 gerechtfertigten technischen Untersuchung erhoben wird, steht im Einklang mit dem EWG-Vertrag, wenn ihr Satz den Satz der Gebühr nicht übersteigt, die unter denselben Umständen für ein im Inland hergestelltes Fahrzeug zu entrichten ist.