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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.06.1986 – C-98/85

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1986:246

Zitiert von 2 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen 98, 162 und 258/85

betreffend die dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Pretura Rom in den vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Michele Bertini und Giuseppe Bisignani

gegen

Regione Lazio und Unità sanitarie locali RM (Rom) 30 und LT (Latina) 4 (Rechtssache 98/85)

und

Di Santo und andere

gegen

Regione Lazio und Unità sanitarie locali RM (Rom) 28 und 30, RI (Rieti) 1 und LT (Latina) 4 (Rechtssache 162/85)

sowie

Lino Pugnaloni und andere

gegen

Regione Lazio und Unità sanitarie locali RM (Rom) 3, 4, 9, 11, 16, 22, 26, 27, 30, 34 und 35, LT (Latina) 4 und VT (Viterbo) 3 (Rechtssache 258/85)

vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 3 Buchstabe c und 57 Absatz 3 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Y. Galmot und J. C. Moitinho de Almeida,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

im schriftlichen Verfahren in der Rechtssache 258/85: L. Pugnaloni u. a., vertreten durch Rechtsanwalt Antonio Funari, Rom; in der mündlichen Verhandlung: L. Pugnaloni u. a., M. Bertini und G. Bisignani sowie Di Santo u. a., vertreten durch Rechtsanwalt Antonio Funari, Rom,

im schriftlichen Verfahren in der Rechtssache 258/85: Unità sanitarie locale RM 11, vertreten durch ihren Präsident Giancarlo Pascucci,

im schriftlichen Verfahren in der Rechtssache 162/85 sowie in der mündlichen Verhandlung: die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den Avvocato dello Stato Marcello Conti,

im schriftlichen Verfahren in der Rechtssache 98/85 sowie in der mündlichen Verhandlung: die Regierung des Königreichs Belgien, vertreten durch Rechtsanwalt Francis Herbert, Brüssel,

im schriftlichen Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Guido Berardis vom Juristischen Dienst, Beistand: Silvio Pieri, italienischer Beamter im Dienst der Kommission aufgrund des Programms zum Austausch mit nationalen Beamten,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. April 1986,

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Pretura Rom hat mit drei Beschlüssen vom 2. April, 9. Mai und 13. Juni 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 16. April, 29. Mai bzw. 20. August 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 3 Buchstabe c und 57 Absatz 3 EWG-Vertrag sowie der Gemeinschaftsrichtlinien über die Dienstleistungsfreiheit für Ärzte zur Vorabentscheidung vorgelegt; dabei geht es darum, ob diese Vorschriften die Mitgliedstaaten verpflichten, die Zahl der zum Medizinstudium zugelassenen Studenten durch die Einführung eines Numerus-clausus-Systems zu begrenzen.

2 Diese Frage stellt sich in mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen den Klägern, einer Reihe von Ärzten, die mehrere Jahre als Vertragsärzte in Nothilfestationen beschäftigt waren, und den Beklagten, ihren Arbeitgebern, nämlich der Regione Lazio und den einzelnen Unità sanitarie locali. In diesen Verfahren geht es um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Kläger.

3 Die Pretura Rom hat die Kündigung der Kläger vorläufig außer Vollzug gesetzt, bis der Gerichtshof über folgende ihm vorgelegte Frage entschieden hat:

Verpflichten die Artikel 3 Buchstabe c und 57 Absatz 3 EWG-Vertrag alle Mitgliedstaaten, für Medizinstudenten Zugangsvoraussetzungen aufzustellen, die

ein Ausbildungsniveau gewährleisten, das den durch die Gemeinschaftsrichtlinien festgesetzten und vom Beratenden Ausschuß für die Berufsausbildung aufgestellten Qualitätsanforderungen entspricht;

die ordnungsgemäße Berufsausbildung im Rahmen der berufsständischen Regeln gewährleisten, wozu es erforderlich ist, daß die Zahl der verfügbaren Ärzte dem Bedarf entspricht?

Entspricht es insbesondere nach Auffassung des Gerichtshofes den Bestimmungen und Zielen des EWG-Vertrags und der Gemeinschaftsrichtlinien über die Dienstleistungsfreiheit für Ärzte und ist mit diesen vereinbar, wenn die Zahl der Studenten, die zu den medizinischen Fakultäten mit Rücksicht auf ihre Lehrkapazitäten zugelassen werden können, nicht im voraus festgesetzt oder vorgegeben wird?

Ist folglich die allgemeine Einführung des bereits in acht von zehn Mitgliedstaaten bestehenden Numerus clausus in allen Mitgliedstaaten nicht unerläßlich und somit für die Mitgliedstaaten zur Durchführung des EWG-Vertrags und der Richtlinien über die Freizügigkeit nicht geboten?

4 Wie sich aus den Akten ergibt, ist der allgemeine Hintergrund der Verfahren, daß es zum einen in Italien viele junge Ärzte gibt, die Arbeit suchen, die Möglichkeiten zur Ausübung ihres Berufs aber beschränkt sind, und daß zum anderen die Zahl der zu den italienischen Universitäten zugelassenen Medizinstudenten nicht begrenzt ist.

5 Die Unità sanitarie locale RM (Rom) 11, die italienische und die belgische Regierung sowie die Kommission bezweifeln unter Hinweis auf das Urteil vom 16. Dezember 1981 (Foglia/Novello, Rechtssache 244/80, Slg. 1981, 3045), daß der Gerichtshof zur Beantwortung der vorgelegten Frage zuständig ist. Nach ihrer Ansicht können die Voraussetzungen für die Zulassung der Studenten zum Medizinstudium unter keinem Gesichtspunkt für die Ausgangsverfahren erheblich sein, in denen es um die Vertragsverhältnisse zwischen den Klägern und den Beklagten gehe. Es sei unzulässig, den Gerichtshof mit rein hypothetischen Fragen zu befassen, für die das Ausgangsverfahren nur ein Vorwand sei.

6 Der Gerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 1981 (a. a. O.) folgendes ausgeführt: Um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, seine Aufgabe nach dem Vertrag zu erfüllen, ist es unerläßlich, daß die nationalen Gerichte die Gründe darlegen, aus denen sie eine Beantwortung ihrer Fragen für entscheidungserheblich halten, falls sich diese Gründe nicht eindeutig aus den Akten ergeben.

7 Es ist daher bedauerlich, daß das nationale Gericht keine Begründung für seine Vorlagebeschlüsse gegeben hat, um so mehr, als sich weder den Akten noch dem jeweiligen Sachverhalt entnehmen läßt, welchen Nutzen die Fragen für die zu erlassenden Urteile haben könnten. Jedoch widerspräche es unter den vorliegenden Umständen der Prozeßökonomie, allein aus diesem Grunde die vorgelegten Fragen nicht zu beantworten.

8 Außerdem ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, die durch das genannte Urteil vom 16. Dezember 1981 bestätigt worden ist, Aufgabe des innerstaatlichen Gerichts, aufgrund des ihm vorliegenden Sachverhalts zu beurteilen, ob für den Erlaß seines Urteils die Beantwortung einer Frage im Wege der Vorabentscheidung erforderlich ist. Diese Beurteilung ist zu respektieren, auch wenn es wie im vorliegenden Fall schwer verständlich ist, wie die vom Gerichtshof erbetenen Antworten zur Entscheidung der Ausgangsverfahren beitragen können. Im übrigen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß diese Verfahren konstruiert wären.

9 Zur vorgelegten Frage selbst tragen die Kläger des Ausgangsverfahrens vor, daß aufgrund der Einführung der Dienstleistungsfreiheit für Ärzte ein bestimmtes Qualitätsniveau bei der ärztlichen Ausbildung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten sei und Diskriminierungen und Verzerrungen, die sich aus einer künstlich hervorgerufenen Zu- und Abwanderung von Studenten und Ärzten ergäben, vermieden werden müßten. Dazu sei die Einführung eines Numerus clausus für den Zugang zum Studium, wie er in fast allen Mitgliedstaaten bestehe, unerläßlich.

10 Die italienische und die belgische Regierung sowie die Kommission sind der Ansicht, daß es in den entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften keine Bestimmung über die Begrenzung des Zugangs zum Medizinstudium gebe, den die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Belieben regeln könnten. Wenn die Zahl der zu den Universitäten zugelassenen Studenten nicht begrenzt werde, könne dies die Dienstleistungsfreiheit der Ärzte nicht beeinträchtigen.

11 Insoweit genügt die Feststellung, daß die Mitgliedstaaten weder aufgrund von Artikel 3 Buchstabe c noch aufgrund von Artikel 57 Absatz 3 EWG-Vertrag, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht, verpflichtet sind, das im Inland für ihre Staatsangehörigen geltende Recht der Ausübung des ärztlichen Berufs oder der ärztlichen Ausbildung zu ändern. Solche Verpflichtungen könnten sich nur aus Richtlinien des Rates zur Koordinierung der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften ergeben. Keine der vom Rat zu diesem Zweck erlassenen Rechtsvorschriften betrifft die Begrenzung der Zahl der zum Medizinstudium zugelassenen Studenten.

12 Auf die von der Pretura Rom vorgelegte Frage ist somit zu antworten, daß die Mitgliedstaaten nicht aufgrund des Gemeinschaftsrechts verpflichtet sind, die Zahl der zum Medizinstudium zugelassenen Studenten durch die Einführung eines Numerus clausus zu beschränken.

Kosten

13 Die Auslagen der Regierungen der Italienischen Republik und des Königreichs Belgien sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm von der Pretura Rom mit Beschlüssen vom 2. April, 9. Mai und 13. Juni 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Mitgliedstaaten sind nicht aufgrund des Gemeinschaftsrechts verpflichtet, die Zahl der zum Medizinstudium zugelassenen Studenten durch die Einführung eines Numerus clausus zu beschränken.