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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.06.1986 – C-150/85

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1986:257

In der Rechtssache 150/85

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Chief Social Security Commissioner in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Jacqueline Drake

gegen

Chief Adjudication Officer

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter T. Koopmans, G. Bosco, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler,

Generalanwalt: G. F. Mancini Kanzler: P. Heim

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Frau Drake, im schriftlichen Verfahren vertreten durch Solicitor R. Smith und

in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Barrister R. Drabble,

der Adjudication Officer, vertreten durch Barrister F. Jacobs, QC,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Currall als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. April 1986,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Der Chief Social Security Commissioner hat mit Beschluß vom 15. Mai 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Mai 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 79/7 des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob eine Vorschrift des Rechts des Vereinigten Königreichs, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invalidenpflegebeihilfe festlegt, mit dieser Richtlinie vereinbar ist.

2 Diese Fragen stellen sich in einem vor dem Commissioner anhängigen Rechtsstreit zwischen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und dem im Ausgangsverfahren beklagten Adjudication Officer (Beklagter) wegen dessen Weigerung, der Klägerin die vorgenannte Invalidenpflegebeihilfe zu gewähren.

3 Die Klägerin ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann zusammen. Sie übte bis Mitte 1984 viele Jahre hindurch verschiedene Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigungen aus. Im Juni 1984 zog ihre Mutter, die schwerbehindert ist und deswegen eine Beihilfe nach Section 35 Absatz 1 des Social Security Act 1975 bezieht, zu ihr. Die Klägerin gab daraufhin ihre Arbeit auf, um ihre Mutter zu betreuen.

4 Die britischen Rechtsvorschriften über Leistungen bei Invalidität sind im Social Security Act 1975 enthalten. Dieser sieht in Section 37 Absatz 1 die Gewährung einer Invalidenpflegebeihilfe für den Fall vor, daß a) der Antragsteller sich regelmäßig und im wesentlichen der Pflege eines Schwerbehinderten widmet, b) der Antragsteller keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und c) der Schwerbehinderte mit ihm verwandt ist oder zu einem gesetzlich bestimmten Personenkreis gehört. Für die Anwendung dieser Bestimmung definiert Section 37 Absatz 2 als schwerbehindert eine Person, für die entweder Pflegebeihilfe nach Section 35 des Social Security Act 1975 oder eine andere demselben Zweck dienende Leistung gewährt wird. Nach Section 37 Absatz 3 hat keinen Anspruch auf Invalidenpflegebeihilfe, wer noch nicht 16 Jahre alt ist oder sich in einer Vollzeitausbildung befindet, ferner die verheiratete Frau, die mit ihrem Ehemann zusammenlebt oder zu deren Unterhalt dieser in Höhe eines wöchentlichen Betrages, der den wöchentlichen Betrag der Beihilfe nicht unterschreitet, beiträgt, sowie die Frau, die mit einem Mann in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt.

5 Am 5. Februar 1985 beantragte die Klägerin die Zahlung dieser Beihilfe für-die Pflege ihrer behinderten Mutter. Der für die Gewährung dieser Leistung zuständige Beklagte bemerkte, daß diese verheirateten Frauen, die mit ihrem Ehemann zusammenleben, gemäß Section 37 Absatz 3 Buchstabe a unter i des Social Security Act 1975 nicht zusteht. Er leitete den Antrag jedoch zur Beschleunigung des Verfahrens an das Social Security Appeal Tribunal weiter.

6 Dieses entschied am 1. März 1985, daß diese Vorschrift eine durch die Richtlinie 79/7 verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstelle. Der Beklagte legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel beim Chief Social Security Commissioner ein. Dieser führt im Vorlagebeschluß aus, die einzige Frage, die zwischen den Parteien streitig sei, betreffe Section 37 Absatz 3 Buchstabe a unter i des Social Security Act 1975. Die übrigen Voraussetzungen, von denen dieses Gesetz die Gewährung der Invalidenpflegebeihilfe abhängig mache, seien erfüllt.

7 Der Chief Social Security Commissioner verweist in seinem Vorlagebeschluß ferner darauf, daß Section 37 Absatz 3 des Social Security Act 1975 nach Inkrafttreten der Richtlinie 79/7 weder aufgehoben noch geändert worden ist. Die entscheidungserheblichen Vorschriften dieser Richtlinie lauten wie folgt:

8 Artikel 1

Diese Richtlinie hat zum Ziel, daß auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der sonstigen Bestandteile der sozialen Sicherung im Sinne von Artikel 3 der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit — im folgenden Grundsatz der Gleichbehandlung genannt — schrittweise verwirklicht wird.

Artikel 2

Diese Richtlinie findet Anwendung auf die Erwerbsbevölkerung — einschließlich der Selbständigen, deren Erwerbstätigkeit durch Krankheit, Unfall oder unverschuldete Arbeitslosigkeit unterbrochen ist, und der Arbeitsuchenden — sowie auf die im Ruhestand befindlichen oder arbeitsunfähigen Arbeitnehmer und Selbständigen.

Nach Artikel 3 Absatz 1 findet die Richtlinie Anwendung

a) auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:

Krankheit,

Invalidität,

Alter,

Arbeitsunfall und Berufskrankheit,

Arbeitslosigkeit;

b) auf Sozialhilferegelungen, soweit sie die unter Buchstabe a genannten Systeme ergänzen oder ersetzen sollen.

Artikel 4 Absatz 1 lautet:

Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im besonderen betreffend:

den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen;

die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge;

die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen hinsichtlich der Geltungsdauer und der Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.

9 Da der Chief Social Security Commissioner der Auffassung war, daß für seine Entscheidung über diesen Rechtsstreit eine Auslegung der Richtlinie erforderlich sei, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Gehört eine Leistung, die ein Mitgliedstaat bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, u. a. hinsichtlich des Wohnsitzes, einer Person gewährt, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und die sich regelmäßig und im wesentlichen der Pflege eines anderen widmet, der als Schwerbehinderter Anspruch auf eine Leistung hat, da er in dem gesetzlich festgelegten Umfang Überwachung oder Beaufsichtigung braucht (unter der Voraussetzung, daß auch diese Person bestimmte Voraussetzungen, u. a. hinsichtlich ihres Wohnsitzes, erfüllt), ganz oder teilweise zu einem gesetzlichen System, das Schutz gegen das Risiko der Invalidität bietet, so daß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG auf diese Leistung anwendbar ist?

2) Stellt bejahendenfalls die Bestimmung, daß eine verheiratete Frau keinen Anspruch auf diese Leistung hat, wenn sie mit ihrem Ehemann zusammenlebt oder wenn er über ein bestimmtes Maß hinaus zu ihrem Unterhalt beiträgt, eine gegen Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie verstoßende Diskriminierung dar, soweit entsprechendes für verheiratete Männer nicht gilt?

10 Die Klägerin, der Beklagte und die Kommission haben Erklärungen eingereicht.

Zur ersten Frage

11 Mit der ersten Frage möchte der Chief Social Security Commissioner wissen, ob der Leistungsanspruch einer Person, die einen Behinderten pflegt, zu einem gesetzlichen System gehört, das Schutz gegen das Risiko der Invalidität bietet und auf das die Richtlinie 79/7 nach ihrem Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Anwendung findet.

12 Nach Auffassung der Klägerin und der Kommission ist diese Frage zu bejahen.

13 Die Klägerin führt zunächst aus, der Begriff Erwerbsbevölkerung in Artikel 2 der Richtlinie sei dahin auszulegen, daß er Personen umfasse, die gearbeitet hätten, wieder zu arbeiten wünschten und im Erwerbsalter stünden, jedoch zeitweilig aufgrund eines unter das System der sozialen Sicherheit fallenden besonderen Risikos nicht arbeiten könnten. Genau dies sei ihre Lage. Sie leitet daraus her, daß sie in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie falle.

14 Die Klägerin macht ferner geltend, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie müsse dahin ausgelegt werden, daß er auf alle Leistungen anwendbar sei, die zu einem nationalen gesetzlichen System des Schutzes gegen die in dieser Vorschrift genannten Risiken gehörten. Im Vereinigten Königreich umfasse das gesetzliche System des Schutzes gegen das Risiko der Invalidität zwei Leistungen, nämlich die dem Behinderten zu zahlende Beihilfe und die Invalidenpflegebeihilfe, auf die die Pflegeperson Anspruch habe. Unter diesen Umständen sei es unmöglich, das gesetzliche System zutreffend darzustellen, ohne auf diese beiden Leistungen einzugehen.

15 Die Kommission führt zunächst aus, eine Person gehöre zur Erwerbsbevölkerung im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie, wenn sie tatsächlich in einem Beschäftigungsverhältnis stehe, wenn sie arbeitslos und auf Arbeitsuche sei, wenn sie ein früherer oder im Ruhestand befindlicher Arbeitnehmer sei oder wenn sie wegen Krankheit oder Invalidität verhindert sei zu arbeiten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ihre eigene Krankheit oder Invalidität oder diejenige einer von ihr betreuten Person handele. Die Klägerin habe wegen Invalidität aufgehört zu arbeiten selbst wenn es sich um die Invalidität ihrer Mutter handele, und sei deshalb für die Anwendung der Richtlinie als zur Erwerbsbevölkerung gehörend anzusehen.

16 Der Umstand, daß die in Rede stehende Leistung an einen Dritten und nicht unmittelbar an den Behinderten ausgezahlt werde, bewirke nicht, daß sie aus dem Bereich des Risikos der Invalidität, dessen gesetzliche Regelung unter die Richtlinie falle, ausscheide. Die Wirksamkeit der Richtlinie könnte erheblich beeinträchtigt werden, wenn ihre Anwendbarkeit auf eine Leistung von der Art ihrer Auszahlung abhängig gemacht würde.

17 Der Beklagte meint dagegen, von der Invalidenpflegebeihilfe als solcher könne nicht gesagt werden, daß sie im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 Schutz gegen das Risiko der Invalidität biete. Diese Bestimmung beziehe sich ihrem Wortlaut nach auf Systeme, die Personen Schutz gegen solche Risiken böten, die sie selbst bedrohten, nicht aber, wie dies bei der Invalidenprlegebeihilfe der Fall sei, gegen Risiken, die einen Dritten bedrohten. Artikel 2, der den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie festlege, beziehe sich nur auf Personen, die unmittelbar von einem Schadensereignis betroffen seien, und schließe somit Vergünstigungen, die anderen Personen gewährt würden, von ihrem Geltungsbereich aus.

18 Wie sich aus Artikel 2 und der Präambel der Richtlinie ergebe, hingen die von der Richtlinie erfaßten Leistungen alle mit der Arbeit zusammen. Die in Rede stehende Beihilfe die für Personen bestimmt sei, die nicht arbeiteten und damit nicht Teil der Erwerbsbevölkerung seien, gehöre deshalb nicht zu diesen Leistungen.

19 Die Richtlinie 79/7 stelle schließlich keine umfassende Regelung zur Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Bereich der sozialen Sicherheit, sondern nur einen ersten Schritt in Richtung auf die Gleichbehandlung von Mann und Frau auf diesem Gebiet dar. Der Geltungsbereich der Richtlinie beschränke sich auf die Erwerbsbevölkerung im Sinne der in Artikel 2 enthaltenen Definition. Beihilfen wie die, um die es im Ausgangsverfahren gehe, fielen somit nicht in ihrer Geltungsbereich.

20 Ziel der Richtlinie 79/7 ist nach ihren ersten beiden Begründungserwägungen die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit.

21 Nach Artikel 3 Absatz 1 findet die Richtlinie 79/7 Anwendung auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz unter anderem gegen das Risiko der Invalidität bieten (Buchstabe a), und auf Sozialhilferegelungen, soweit sie den Schutz gegen Invalidität ergänzen oder ersetzen sollen (Buchstabe b). Somit fällt eine Leistung nur dann in den Geltungsbereich dieser Richtlinie, wenn sie sich in ein gesetzliches System des Schutzes gegen eines der aufgeführten Risiken einfügt, Teil eines solchen Systems ist oder eine Form der Sozialhilfe mit dem gleichen Ziel darstellt.

22 Nach Artikel 2 ist der Begriff der Erwerbsbevölkerung, der den Geltungsbereich der Richtlinie bestimmt, weit gefaßt und schließt die Selbständigen, deren Erwerbstätigkeit durch Krankheit, Unfall oder unverschuldete Arbeitslosigkeit unterbrochen ist, und [die] Arbeitsuchenden ... sowie ... die im Ruhestand befindlichen oder arbeitsunfähigen Arbeitnehmer und Selbständigen ein. Diese Bestimmung beruht auf dem Gedanken, daß eine Person, deren Erwerbstätigkeit durch eines der in Artikel 3 aufgeführten Risiken unterbrochen worden ist, zur Erwerbsbevölkerung gehört. In dieser Lage befindet sich die Klägerin, die ihre Beschäftigung nur wegen eines der in Artikel 3 aufgeführten Risiken, nämlich der Invalidität ihrer Mutter, aufgegeben hat. Sie ist somit als zur Erwerbsbevölkerung im Sinne der Richtlinie gehörend anzusehen.

23 Die Mitgliedstaaten können auf verschiedene Weise Schutz gegen die Folgen des Risikos der Invalidität gewähren. So kann zum Beispiel ein Mitgliedstaat, wie hier das Vereinigte Königreich, zwei verschiedene Beihilfen vorsehen, von denen die eine dem Behinderten selbst und die andere der Person gezahlt wird, die seine Betreuung übernimmt, während ein anderer Mitgliedstaat zu demselben Ergebnis gelangen kann, indem er eine dem Behinderten zu zahlende Leistung vorsieht, die der Summe der beiden vorgenannten Leistungen entspricht. Um sicherzustellen, daß die schrittweise Verwirklichung des in Artikel 1 genannten und in Artikel 4 der Richtlinie 79/7 verdeutlichten Grundsatzes der Gleichbehandlung in der gesamten Gemeinschaft harmonisch erfolgt, ist Artikel 3 Absatz 1 deshalb dahin auszulegen, daß er alle Leistungen umfaßt, die im weiten Sinne zu einem der dort genannten gesetzlichen Systeme gehören oder unter eine Sozialhilferegelung fallen, die ein solches System ergänzen oder ersetzen soll.

24 Im übrigen hängt die Auszahlung der Leistung an die Pflegeperson vom Fortbestehen der Invalidität ab, die, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, Conditio sine qua non für die Gewährung der Beihilfe ist. Ferner besteht zwischen dieser Leistung und dem Behinderten ein offensichtliches wirtschaftliches Band, da es für den Behinderten vorteilhaft ist, wenn die ihn betreuende Person eine Beihilfe bezieht.

25 Demzufolge ist eine Leistung, die Teil eines gesetzlichen Systems des Schutzes gegen Invalidität ist, nicht deshalb vom Geltungsbereich der Richtlinie 79/7 ausgenommen, weil sie einem Dritten, nicht aber unmittelbar dem Behinderten gewahrt wird Andernfalls wäre es möglich, wie die Kommission in ihren Erklärungen ausgeführt hat, an den bestehenden unter die Richtlinie fallenden Leistungen formale Änderungen vorzunehmen und sie damit dem Geltungsbereich der Richtlinie zu entziehen.

26 Die erste Frage des Chief Social Security Commissioner ist somit dahin zu beantworten, daß eine Leistung, die ein Mitgliedstaat einer Person gewährt, die sich der Pflege eines Behinderten widmet, zu einem gesetzlichen System gehört, das Schutz gegen das Risiko der Invalidität bietet und auf das die Richtlinie 79/7 nach ihrem Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Anwendung findet.

Zur zweiten Frage

27 Da die erste Frage bejaht worden ist, ist die zweite Frage zu prüfen, ob eine Bestimmung eine gegen Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 verstoßende Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, wonach eine Leistung, die zu einem der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie genannten gesetzlichen Systeme gehort, einer verheirateten Frau, die mit ihrem Ehemannn zusammenlebt oder von ihm Unterhalt bezieht, nicht gewährt wird, während sie einem verheirateten Mann in der gleichen Lage zusteht.

28 Die Klägerin, die Kommission und der Beklagte schlagen vor, diese Frage zu bejahen.

29 Die Klägerin und die Kommission tragen vor, der Ausschluß verheirateter Frauen von dieser Leistung, von der verheiratete, mit ihrer Ehefrau zusammenlebende Männer nicht ausgeschlossen seien, sei ein klarer Fall einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

30 Der Beklagte räumt ein, daß die Bestimmung über die Gewährung der fraglichen Leistung bestimmte Kategorien von Frauen (die mit ihrem Ehemann zusammenlebenden verheirateten Frauen und die in einem eheähnlichen Verhältnis lebenden Frauen) benachteilige, indem sie sie vom Bezug dieser Leistung ausschließe.

31 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 beinhaltet der Grundsatz der Gleichbehandlung — namentlich was den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen betrifft — den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

32 Diese Bestimmung ist die konkrete Ausformung des in Artikel 1 genannten Ziels der Richtlinie, nämlich der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, dessen grundlegende Bedeutung der Gerichtshof immer wieder hervorgehoben hat.

33 Eine nationale Rechtsvorschrift der vom vorlegenden Gericht bezeichneten Art steht somit im Widerspruch zu dem genannten Ziel der Richtlinie, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 189 EWG-Vertrag hinsichtlich des zu erreichenden Ziels bindet.

34 Die zweite Frage ist somit dahin zu beantworten, daß eine Bestimmung eine gegen Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 verstoßende Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, wonach eine Leistung, die zu einem der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten gesetzlichen Systeme gehört, einer verheirateten Frau, die mit ihrem Ehemann zusammenlebt oder von ihm Unterhalt bezieht, nicht gewährt wird, während sie einem verheirateten Mann in der gleichen Lage zusteht.

Kosten

Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Chief Social Security Commissioner mit Beschluß vom 15. Mai 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Eine Leistung, die ein Mitgliedstaat einer Person gewährt, die sich der Pflege eines Behinderten widmet, gehört zu einem gesetzlichen System, das Schutz gegen das Risiko der Invalidität bietet und auf das die Richtlinie 79/7 nach ihrem Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Anwendung findet.

2) Eine Bestimmung, wonach eine Leistung, die zu einem der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 genannten gesetzlichen Systeme gehört, einer verheirateten Frau, die mit ihrem Ehemann zusammenlebt oder von ihm Unterhalt bezieht, nicht gewährt wird, während sie einem verheirateten Mann in der gleichen Lage zusteht, stellt eine gegen Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie verstoßende Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.