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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.06.1986 – C-157/85
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1986:258
In der Rechtssache 157/85
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Pretura Genua in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit
Luigi Brugnoni und Roberto Ruffinengo
gegen
Cassa di risparmio di Genova e Imperia
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 67, 68, 73 und 108 Absatz 3 EWG-Vertrag sowie der Ersten Richtlinie des Rates vom 11. Mai 1960 zur Durchführung des Artikels 67 des Vertrages (ABl. vom 12. 7. 1960, S. 921) und der Zweiten Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1962 zur Ergänzung und Änderung der Ersten Richtlinie (ABl. vom 22. 1. 1963, S. 62) zu dem Zweck, das vorlegende Gericht in die Lage zu versetzen, über die Vereinbarkeit einiger Bestimmungen der italienischen Devisenvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter T. Koopmans, G. Bosco, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
die Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch die Rechtsanwälte G. Conte und G. M. Giacomini, Genua,
die Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt P. Musante, Genua,
die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Avvocato dello Stato Marcello Conti als Bevollmächtigten,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Guido Berardis vom Juristischen Dienst der Kommission als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Mai 1986,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Die Pretura Genua hat mit Beschluß vom 16. Mai 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 67, 68, 73 und 108 EWG-Vertrag sowie der ersten zwei Richtlinien des Rates vom 11. Mai 1960 und vom 18. Dezember 1962 zur Durchführung des Artikels 67 EWG-Vertrag (ABl. 1960, S. 921, und ABl. 1963, S. 62) zur Vorabentscheidung vorgelegt, um über die Vereinbarkeit einiger Bestimmungen der italienischen Devisenvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden zu können.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit über den Kauf von ausländischen Wertpapieren durch einen italienischen Gebietsansässigen (Deviseninländer), den Kläger des Ausgangsverfahrens zu 1. Im November 1984 hatte dieser durch seinen Sonderbeauftragten, den Kläger des Ausgangsverfahrens zu 2, der Beklagten des Ausgangsverfahrens den Auftrag erteilt, von der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ausgegebene, an der Börse für ausländische Wertpapiere notierte Schuldverschreibungen im Wert von 5000 DM zu erwerben. Bei der Durchführung dieses Auftrags hinterlegte die Beklagte die Schuldverschreibungen für Rechnung der Kläger bei der Deutschen Bank in Frankfurt und berechnete diesen Verwahrungskosten. Darüber hinaus belastete sie das Konto der Erwerber mit einem Betrag in Höhe von 50 %, der später auf 30 % herabgesetzt wurde, des Gegenwerts der Wertpapiere in Lire für die Zahlung der durch die italienischen Devisenvorschriften vorgeschriebenen Kaution. Die Kläger verklagten die Beklagte bei der Pretura Genua auf Herausgabe der Wertpapiere sowie auf Rückerstattung der als Kaution und als Verwahrungskosten erhobenen Beträge.
3 Die Kläger stellen nicht in Abrede, daß die Beklagte in Übereinstimmung mit dem italienischen Recht gehandelt habe, das besondere Vorschriften für den Kauf und den Besitz ausländischer Wertpapiere umfaßt. So untersagt Artikel 5 des Gesetzes Nr. 786 vom 25. Juli 1956 (GURI Nr. 192 vom 2. 8. 1956) den Gebietsansässigen, vorbehaltlich einer ministeriellen Erlaubnis, den Besitz von Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz außerhalb des italienischen Staatsgebiets sowie im Ausland emittierten oder zahlbaren Aktien und Schuldverschreibungen. Jedoch wurde den italienischen Gebietsansässigen durch ein aufgrund dieses Gesetzes ergangenes Ministerialdekret vom 12. März 1981 (GURI, Ergänzung Nr. 82 vom 24. 3. 1981) der Kauf von im Ausland emittierten oder zahlbaren Aktien und Schuldverschreibungen unter bestimmten Bedingungen gestattet. Zu diesen Bedingungen gehören die Zahlung einer Kaution und die Hinterlegung der Wertpapiere zur Verwahrung bei einer zugelassenen Bank.
4 Artikel 15 des erwähnten Ministerialdekrets schreibt vor, daß Gebietsansässige beim Kauf derartiger Wertpapiere einen Betrag in Höhe von 50 % des Wertes der Anlage auf ein nichtverzinsliches Sperrkonto bei der das Geschäft tätigenden Bank einzuzahlen haben. 1984 wurde dieser Betrag für den Kauf von Schuldverschreibungen, die von den Gemeinschaftsorganen aufgelegt und an der Börse für ausländische Wertpapiere notiert werden, auf 30 % herabgesetzt. Ferner bestimmt Artikel 20 des Ministerialdekrets, daß die im Ausland emittierten oder zahlbaren Aktien und Schuldverschreibungen bei einer zugelassenen Bank in Verwahrung gegeben werden müssen. Diese Verpflichtung gilt jedoch als erfüllt, wenn die zugelassene Bank die Wertpapiere bei einer ausländischen Bank im eigenen Namen und für Rechnung der Berechtigten hinterlegt.
5 Die Kläger machen geltend, diese nationale Regelung verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen die Artikel 67 und 68 EWG-Vertrag über die Freiheit des Kapitalverkehrs. Sie räumen ein, daß die Liberalisierung dieses Verkehrs nach dem Zeitplan erfolge, der in den vom Rat gemäß Artikel 69 EWG-Vertrag erlassenen Richtlinien vorgesehen sei. Die beiden zur Durchführung von Artikel 67 bereits erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1960 und 1962 enthielten jedoch eine Anlage, in der alle Kapitalbewegungen in vier Gruppen eingeteilt und in mit A, B, C und D bezeichnete Listen aufgenommen seien. In der Liste B seien die Geschäfte aufgeführt, für die eine unbedingte Liberalisierung gelte. Zu diesen Geschäften gehöre der Erwerb ausländischer, an Börsen gebändelter Wertpapiere durch Gebietsansässige.
6 Vor der Pretura Genua machte die Beklagte geltend, die Kommission habe mit ihrer Entscheidung 85/16 vom 19. Dezember 1984 (ABl. 1985, L 8, S. 34) die Italienische Republik eigens ermächtigt, bestimmte Schutzmaßnahmen weiterhin anzuwenden, insbesondere die unverzinsliche Hinterlegung einer Kaution in Höhe von 30 % für Geschäfte vorzuschreiben, die von den Gemeinschaftsinstitutionen emittierte ausländische Wertpapiere zum Gegenstand hätten. Dabei gelte die Voraussetzung, daß die fraglichen Wertpapiere für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gehalten werden müßten. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit der Verwahrung dieser Wertpapiere zum Zweck der Kontrolle.
7 Die Pretura Genua hielt es im Interesse einer zutreffenden Entscheidung des vor ihr anhängigen Rechtsstreits für angebracht, dem Gerichtshof die folgenden drei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen :
1) Haben die Subjekte der Rechtsordnung der Gemeinschaft beim Erwerb von ausländischen, auf ausländische Währung lautenden und an Börsen gehandelten Wertpapieren oder von ausländischen, auf ausländische Währung lautenden Schuldverschreibungen durch Gebietsansässige von den Mitgliedstaaten aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachtende Rechte, wenn man davon ausgeht, daß diese Geschäfte, da sie in der Liste B der Anlagen zu den Richtlinien des Rates vom 11. Mai 1960 und vom 18. Dezember 1962 zur Durchführung des Artikels 67 EWG-Vertrag aufgeführt sind, zu den liberalisierten Kapitalbewegungen gehören? Bejahendenfalls: Sind durch die nationale Rechtsordnung auferlegte beschränkende Maßnahmen, die sich auf die Vertragserfüllung und auf die Verfügbarkeit des erworbenen Gegenstands auswirken, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 5 des Decreto-legge Nr. 476 vom 6. Juni 1956, umgewandelt in das Gesetz Nr. 786 vom 25. Juli 1956, und in Artikel 20 des Ministerialdekrets vom 12. März 1981 vorgesehene Verpflichtung zur Hinterlegung bei zur Verwahrung und Verwaltung berechtigten Banken, mit der Rechtsordnung der Gemeinschaft vereinbar? Oder gehört das fragliche Geschäft, da es zu den in der Entscheidung 85/16/EWG der Kommission aufgezählten Kapitalbewegungen gehört, und wegen der in dieser Entscheidung enthaltenen Bezugnahme auf Artikel 108 Absatz 3 EWG-Vertrag zu den Kapitalbewegungen, die die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 67 und 68 EWG-Vertrag jederzeit Beschränkungen unterwerfen können, so daß die fragliche von dem betreffenden Mitgliedstaat getroffene und strafbewehrte beschränkende Maßnahme insoweit rechtmäßig ist?
2) Stellt es unter Berücksichtigung der Entscheidungen 74/287/EWG, 75/355/EWG und 85/16/EWG der Kommission eine Vertragsverletzung dar, daß die italienische Regierung das Konsultationsverfahren nicht eingehalten hat, das. Artikel 73 EWG-Vertrag für den Erlaß oder die Aufrechterhaltung von Maßnahmen zur Beschränkung von Kapitalbewegungen vorsieht, zu deren Liberalisierung der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet ist?
3) Stellt die in der Entscheidung 85/16/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1984 enthaltene Ermächtigung der Italienischen Republik zur weiteren Anwendung bestimmter Schutzmaßnahmen wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Entscheidungen 74/287/EWG und 75/355/EWG eine weitere Verlängerung der früheren, d. h. seit 1974 geltenden Ermächtigungen dar, oder handelt es sich dabei wegen der Formulierung des Artikels 1 der Entscheidung 85/16/EWG und unter Berücksichtigung ihres in Artikel 191 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgesehenen Wirksamwerdens um eine neue Ermächtigung, die demgemäß für vor dem 19. Dezember 1984 getätigte Geschäfte nicht gilt?
8 Diese Fragen gehen davon aus, daß das Geschäft, um das es im vorliegenden Fall geht, als Erwerb ausländischer, an Börsen gebändelter Wertpapiere durch Gebietsansässige zu qualifizieren ist, so daß es unter die vollständige Liberalisierung fällt, die die Richtlinien über den Kapitalverkehr für die in der Liste B ihrer Anlage I aufgeführten Geschäfte vorsehen, daß jedoch die Italienische Republik durch die Entscheidung 85/16 der Kommission ermächtigt worden ist, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine Beschränkung des Kapitalverkehrs mit sich bringen.
9 Im Anhang zur Entscheidung 85/16 ist die Art der in Abweichung von den gemeinschaftlichen Verpflichtungen zugelassenen Beschränkungen festgelegt. Zum Wertpapierverkehr besagt dieser Anhang unter anderem folgendes:
a) Der Erwerb ausländischer börsennotierter Wertpapiere durch Gebietsansässige ist der Hinterlegung eines zinslosen Bankdepots unterworfen, und zwar in Höhe von:
30 % des Betrages des Erwerbs, wenn es sich um Wertpapiere handelt, die von den Institutionen der Europäischen Gemeinschaften und der EIB ausgegeben worden sind;
...
sofern die erworbenen Wertpapiere für einen Zeitraum von über einem Jahr gehalten werden.
Andernfalls beläuft sich das Depot auf 50 % des Betrages des Erwerbs,
b) ...
10 Die Entscheidung 85/16 ist auf Artikel 108 Absatz 3 EWG-Vertrag gestützt, wonach die Kommission, wenn ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist, diesen Staat ermächtigen kann, Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt. Die Italienische Republik war bereits durch die ebenfalls auf Artikel 108 Absatz 3 EWG-Vertrag gestützte Entscheidung 74/287 der Kommission vom 8. Mai 1974 (ABl. L 152, S. 18), die durch die Entscheidung 75/355 der Kommission vom 26. Mai 1975 (ABl. L 158, S. 25) geändert wurde, dazu ermächtigt worden, unter anderem beim Wertpapierverkehr von Gebietsansässigen die Hinterlegung eines zinslosen Bankdepots zu verlangen, das 50 % des Betrags der Investitionen in den übrigen Mitgliedstaaten nicht überschreiten durfte.
11 Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen gehen die von dem nationalen Gericht vorgelegten Fragen im wesentlichen dahin,
a) ob aufgrund der Entscheidung 85/16 das Erfordernis eines zinslosen Bankdepots für ein vor ihrem Inkrafttreten getätigtes Geschäft zulässig war, weil sie eine Verlängerung der früher mit den Entscheidungen 74/287 und 75/355 erteilten Ermächtigungen darstellt (dritte Frage);
b) ob die Entscheidung 85/16 die Italienische Republik dazu ermächtigt, nicht nur ein zinsloses Bankdepot zu verlangen, sondern auch vorzuschreiben, daß die erworbenen Wertpapiere bei einer zugelassenen Bank oder bei einer von dieser zugelassenen Bank ausgewählten ausländischen Bank zur Verwahrung hinterlegt werden müssen (erste Frage) ;
c) ob gegen Artikel 73 EWG-Vertrag verstoßen wurde, weil das dort vorgesehene Konsultationsverfahren beim Erlaß oder der Beibehaltung von die bereits liberalisierten Kapitalbewegungen betreffenden beschränkenden Maßnahmen durch die italienische Regierung nicht durchgeführt wurde (zweite Frage).
A — Zeitliche Geltung der Entscheidung 85/16
12 Die Kläger machen geltend, zum Zeitpunkt des Geschäftes, um das es im vorliegenden Fall gehe, nämlich im November 1984, sei die Entscheidung 85/16 noch nicht erlassen gewesen. Für das Geschäft habe damals die Entscheidung 74/287 gegolten, nach der die Italienische Republik vorübergehend ermächtigt worden sei, von italienischen Gebietsansässigen für eine solche Transaktion die Hinterlegung eines zinslosen Bankdepots zu verlangen. Die Entscheidung 74/287 sei jedoch durch Artikel 3 der Entscheidung 85/16 ausdrücklich aufgehoben worden. Folglich hätten die zinslosen Bankdepots, die für frühere Geschäfte bereits hinterlegt gewesen seien, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entscheidung 85/16, die keine Rückwirkung habe und auch gar nicht haben könne, freigegeben werden müssen.
13 Die Beklagte, die italienische Regierung und die Kommission vertreten die Auffassung, mit der Entscheidung 85/16 sei keine neue Ermächtigung erteilt, sondern die früher erteilte Ermächtigung verlängert worden. Da die Ermächtigung somit weitergegolten habe, hätten die italienischen Vorschriften über das zinslose Bankdepot weiterhin dem Gemeinschaftsrecht entsprochen.
14 Dieser Auffassung ist zu folgen. Mit der Entscheidung 85/16 wird nämlich, wie sich aus ihrer Überschrift ergibt, die Italienische Republik ermächtigt, die Anwendung bestimmter Schutzmaßnahmen während eines Zeitraums von drei Jahren fortzusetzen. Die Tragweite dieser Entscheidung wird durch ihre fünfte Begründungserwägung deutlich gemacht, in der es heißt: Die Aufhebung der Schutzmaßnahmen, zu deren Durchführung Italien ermächtigt worden ist, muß allmählich erfolgen ... Folglich ist es angezeigt, bestimmte Devisenbeschränkungen für den normalerweise liberalisierten Kapitalverkehr beizubehalten.
15 Sonach ist die Entscheidung 85/16 als Verlängerung der früher mit den Entscheidungen 74/287 und 75/355 erteilten Ermächtigungen für einen begrenzten Zeitraum anzusehen. Mit ihr wird somit die Italienische Republik ermächtigt, die Verpflichtung zur Hinterlegung eines zinslosen Bankdepots für ein vor ihrem Inkrafttreten getätigtes Geschäft aufrechtzuerhalten.
B — Die Verwahrung der Wertpapiere bei einer zugelassenen Bank
16 Die Kläger machen geltend, die Verpflichtung, die Wertpapiere in Verwahrung zu geben, stelle ein Hindernis für den Kapitalverkehr dar, das um so störender sei, als italienische Gebietsansässige nicht einmal einen Anspruch auf körperliche Überführung der erworbenen Wertpapiere in das italienische Staatsgebiet hätten, weil die in Italien zugelassenen Banken stets ein Sammeldepot bei einer ihrer ausländischen Korrespondenzbanken eröffneten. Die italienische Regierung habe damit Beschränkungen für den bereits liberalisierten Kapitalverkehr geschaffen, zu denen sie durch die Entscheidungen der Kommission über Schutzmaßnahmen nicht ermächtigt gewesen sei.
17 Darüber hinaus schaffe die Verpflichtung, ausländische Wertpapiere bei einer zugelassenen Bank in Verwahrung zu geben, eine Diskriminierung aufgrund des Anlageorts, da eine derartige Verpflichtung für italienische Wertpapiere nicht bestehe. Artikel 67 EWG-Vertrag besage jedoch ausdrücklich, daß zum freien Kapitalverkehr die Aufhebung von Diskriminierungen aufgrund des Anlageorts gehöre.
18 Schließlich seien die fraglichen italienischen Vorschriften unvereinbar mit Artikel 2 der Ersten Richtlinie zur Durchführung des Artikels 67 des Vertrages. Nach dieser Bestimmung hätten nämlich die Mitgliedstaaten für die — wie im vorliegenden Fall — in der Liste B genannten Kapitalbewegungen allgemeine Genehmigungen zum Abschluß oder zur Erfüllung der betreffenden Geschäfte sowie für Transferzahlungen zwischen Deviseninländern in den Mitgliedstaaten zu erteilen. Die Übertragung des Besitzes der Wertpapiere an den Erwerber sei ein wesentlicher Teil der Erfüllung dieser Art von Geschäften.
19 Die italienische Regierung und die Kommission sind der Auffassung, Artikel 2 der Ersten Richtlinie hindere die Mitgliedstaaten nicht, die Hinterlegung ausländischer Wertpapiere bei einer Bank vorzuschreiben. Die italienische Regierung trägt vor, die Erste Richtlinie wolle nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten beschränken, die Verwaltung von ausländischen Wertpapieren und die Verfügung hierüber näher zu regeln, da derartige Regelungen die Möglichkeit der Gebietsansässigen, diese Wertpapiere zu erwerben und sie sich übertragen zu lassen, in keiner Weise beeinträchtigten. Die Kommission meint, mit der Ersten Richtlinie seien die Beschränkungen für Devisengeschäfte beseitigt worden, sie betreffe jedoch nicht administrative Behinderungen wie die, um die es hier gehe.
20 Die italienische Regierung schließt sich ferner dem Argument der Beklagten an, wonach die obligatorische Hinterlegung ausländischer Wertpapiere zur Verwahrung eine Kontrollmaßnahme darstelle, da diese Wertpapiere nach der von der Kommission zugelassenen Regelung für einen Zeitraum von über einem Jahr gehalten werden müßten. Artikel 5 der Ersten Richtlinie sehe jedoch ausdrücklich vor, daß die Mitgliedstaaten Kontrollmaßnahmen treffen dürften.
21 Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß das streitige Geschäft unter die der Ersten Richtlinie als Anlage beigefügte Liste B fällt, in der die vollständig liberalisierten Kapitalbewegungen aufgeführt sind. Die Tragweite dieser Liberalisierung ergibt sich im einzelnen aus Artikel 67 EWG-Vertrag. Danach gehört es zum freien Kapitalverkehr, daß alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs in bezug auf Berechtigte, die in den Mitgliedstaaten ansässig sind, und alle Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der Parteien oder des Anlageorts aufgehoben werden.
22 Sonach sollen die zwei Richtlinien des Rates zur Durchführung des Artikels 67 EWG-Vertrag, soweit sie eine vollständige Liberalisierung bestimmter Kapitalbewegungen bezwecken, zur Beseitigung von administrativen Hemmnissen führen, die, obwohl sie keine Genehmigungspflicht für Devisengeschäfte vorsehen und den Erwerb ausländischer Wertpapiere nicht berühren, gleichwohl eine Behinderung der möglichst weitgehenden Liberalisierung des Kapitalverkehrs darstellen, die nach der Begründung der Ersten Richtlinie zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft erforderlich ist.
23 Allerdings wird nach Artikel 5 der Ersten Richtlinie das Recht der Mitgliedstaaten, die Art und die tatsächliche Durchführung der Geschäfte oder Transferzahlungen zu überprüfen oder die unerläßlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verhindern, durch die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht beschränkt. Zu solchen Maßnahmen kann, wie die italienische Regierung zu Recht vorgetragen hat, die Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen gehören, die die Käufer ausländischer Wertpapiere aufgrund der von der Kommission gemäß Artikel 108 EWG-Vertrag zugelassenen Schutzmaßnahmen einzuhalten haben. Derartige Kontrollen können sich insbesondere auf die Erfüllung der Verpflichtung des Erwerbers beziehen, die Wertpapiere für einen Zeitraum von über einem Jahr zu halten.
24 Unter diesen Umständen ist es Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die fraglichen Kontrollmaßnahmen im Sinne des Artikels 5 der Ersten Richtlinie unerläßlich sind, um Zuwiderhandlungen gegen Bedingungen zu verhindern, denen der Erwerb von im Ausland ausgegebenen oder zahlbaren Wertpapieren durch die italienischen Rechtsvorschriften im Einklang mit den Ermächtigungsentscheidungen der Kommission unterworfen worden ist.
25 Es ist somit zu antworten, daß ein Mitgliedstaat im Rahmen der nach Artikel 2 und der Liste B der Ersten Richtlinie vorgesehenen Liberalisierung des Kapitalverkehrs nur dann vorschreiben kann, daß im Ausland ausgegebene oder zahlbare Wertpapiere bei einer zugelassenen Bank oder bei einer von einer zugelassenen Bank ausgewählten ausländischen Bank in Verwahrung zu geben sind, wenn eine solche Verpflichtung zur Kontrolle der Einhaltung der in seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht aufgestellten Bedingungen unerläßlich ist.
C — Anwendbarkeit von Artikel 73 EWG-Vertrag
26 Artikel 73 sieht Konsultationen und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen für den Fall vor, daß Kapitalbewegungen Störungen im Funktionieren des Kapitalmarkts eines Mitgliedstaats zur Folge haben. Die hier in Rede stehenden Entscheidungen 74/287, 75/355 und 85/16 der Kommission wurden hingegen auf der Grundlage des Artikels 108 erlassen. In diesem Artikel sind Konsultationen, ein gegenseitiger Beistand der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen für den Fall vorgesehen, daß ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfügung stehenden Devisen ergeben.
27 Diese Gegenüberstellung zeigt, daß die materiellen Tatbestandsmerkmale des Artikels 73 andere sind als jene des Artikels 108 und daß die Entscheidungen, die getroffen oder zugelassen werden können, nicht in den beiden Fällen dieselben sind. Daraus folgt, daß dies auch für die einzuhaltenden Verfahren gilt. Diese sind deshalb nicht als kumulativ anzusehen.
28 Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß die in Artikel 73 EWG-Vertrag vorgesehenen Verfahren nicht auf Entscheidungen und Maßnahmen anwendbar sind, die ein Mitgliedstaat oder die Kommission aufgrund von Artikel 108 EWG-Vertrag erläßt.
Kosten
29 Die Auslagen der Regierung- der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
auf die ihm von der Pretura Genua mit Beschluß vom 16. Mai 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Die Entscheidung 85/16 der Kommission vom 19. Dezember 1984 (ABl. 1985, L 8, S. 34) ist als Verlängerung der früheren, mit den Entscheidungen 74/287 und 75/355 erteilten Ermächtigungen für einen begrenzten Zeitraum anzusehen. Mit ihr wird somit die Italienische Republik ermächtigt, die Verpflichtung zur Hinterlegung eines zinslosen Bankdepots für ein vor ihrem Inkrafttreten getätigtes Geschäft aufrechtzuerhalten.
2) Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen der nach Artikel 2 und der Liste B der Ersten Richtlinie des Rates vom 11. Mai 1960 zur Durchführung des Artike s 67 des Vertrages (ABl. 1960, S. 921) vorgesehenen Liberalisierung des Kapitalverkehrs nur dann vorschreiben, daß im Ausland ausgegebene oder zahlbare Wertpapiere bei einer zugelassenen Bank oder bei einer von einer zugelassenen Bank ausgewählten ausländischen Bank in Verwahrung zu geben sind, wenn eine solche Verpflichtung zur Kontrolle der Einhaltung der in seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaitsrecht aulgestellten Bedingungen unerläßlich ist.
3) Die in Artikel 73 EWG-Vertrag vorgesehenen Verfahren sind nicht auf Entscheidungen und Maßnahmen anwendbar, die ein Mitgliedstaat oder die Kommission aufgrund von Artikel 108 EWG-Vertrag erläßt.