Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.06.1986 – C-236/84
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1986:254
In der Rechtssache 236/84
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Dusseldorf in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Malt GmbH
gegen
Hauptzollamt Düsseldorf
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Frage, ob die in der Verordnung Nr. 481/82 der Kommission vom 26. Februar 1982 (ABl. L 57, S 1) enthaltene Festsetzung eines Währungsausgleichsbetrags für die Einfuhr von frischem gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II a 4 bb des Gemeinsamen Zolltarifs im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12 Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1), vereinbar ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, des Kammerpräsidenten I. Koopmans, der Richter K. Bahlmann, G. Bosco und F. Schockweiler,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt D. Ehle Köln,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater D. Booss und B. Jansen vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. März 1986,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 13. September 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 19. September 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit der Festsetzung eines Währungsausgleichsbetrags durch die Verordnung Nr. 481/82 der Kommission vom 26. Februar 1982 für die Einfuhr von frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II a 4 bb des Gemeinsamen Zolltarifs im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 3715/81 des Rates vom 21. Dezember 1981 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Malt GmbH, der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Klägerin), und dem Hauptzollamt Düsseldorf, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Beklagter).
3 Im April 1982 führte die Klägerin im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 217/81 des Rates vom 20. Januar 1981 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a und 02.01 A II b des Gemeinsamen Zolltarifs eröffneten Kontingents (ABl. L 38, S. 1), das durch die Verordnung Nr. 3715/81 des Rates vom 21. Dezember 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 217/81 (ABl. L 373, S. 1) für das Jahr 1982 verlängert worden war, hochwertiges Rindfleisch frisch aus Argentinien und gefroren aus den Vereinigten Staaten ein. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Einfuhrregelung für das Jahr 1982 wurden in der Verordnung Nr. 3751/81 der Kommission vom 22. Dezember 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 263/81 über Durchführungsbestimmungen zu den Einfuhrregelungen im Rindfleischsektor gemäß den Verordnungen Nr. 217/81 und Nr. 218/81 (ABl. L 374, S. 14) festgelegt.
4 Gegen die aufgrund der Verordnung Nr. 481/82 der Kommission vom 26. Februar 1982 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 57, S. 1) erlassene Entscheidung des Beklagten, Währungsausgleichsbeträge zu erheben, legte die Klägerin zunächst bei dem Beklagten Einspruch ein und erhob sodann nach der Zurückweisung des Einspruchs Klage beim Finanzgericht Düsseldorf mit der Begründung, daß bei der im Rahmen des Zollkontingents eingeführten Ware keine Währungsausgleichsbeträge anfallen könnten.
5 Das Finanzgericht Düsseldorf verweist auf die für die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge geltenden Grundsätze, daß Währungsausgleichsbeträge nur dann erhoben werden dürfen, wenn es anderenfalls zu Störungen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs käme, und daß sie sich auf das unbedingt Erforderliche beschränken müssen. Es zweifelt daran, ob diese beiden Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Außerdem beruft es sich darauf, daß Einfuhren auf dem Rindfleischsektor im Rahmen des allgemeinen GATT-Gemeinschaftszollkontingents aufgrund der Verordnung Nr. 2979/79 der Kommission vom 27. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2140/79 hinsichtlich der auf bestimmte Erzeugnisse des Rindfleischsektors anzuwendenden Ausgleichsbeträge (ABl. L 336, S. 57) vom Währungsausgleich befreit seien. Das Gericht fragt sich, ob eine solche Befreiung nicht auch für Einfuhren im Rahmen des Kontingents für hochwertiges Rindfleisch erteilt werden müßte. Es ist der Auffassung, die Beantwortung dieser Fragen und damit auch die Entscheidung des vor ihm anhängigen Rechtsstreits hänge von einer Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 481/82 ab, und hat dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die in der Verordnung (EWG) Nr. 481/82 vom 26. Februar 1982 enthaltene Festsetzung eines Währungsausgleichsbetrages für Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II a 4 bb des GZT insoweit rechtswidrig, als Währungsausgleichsbeträge auch auf die Einfuhr von frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents [Verordnung (EWG) Nr. 3715/81] erhoben werden?
6 Aus dem der Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt sich, daß die Frage des vorlegenden Gerichts im wesentlichen dahin geht, ob die Festsetzung eines Währungsausgleichsbetrags durch die Verordnung Nr. 481/82 der Kommission vom 26. Februar 1982 für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a und 02.01 A II b des Gemeinsamen Zolltarifs im Rahmen des Gemeinschaftszollkontingents, das durch die Verordnung Nr. 217/81 des Rates vom 20. Januar 1981 in der durch die Verordnung Nr. 3715/81 des Rates vom 21. Dezember 1981 geänderten Fassung eröffnet wurde, rechtswirksam ist.
7 Die Klägerin ist der Auffassung, die Verordnung Nr. 481/82 sei insoweit rechtswidrig, als sie die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen bei der Einfuhr von Rindfleisch im Rahmen des Gemeinschaftszollkontingents für hochwertiges Rindfleisch vorsehe. Die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen stehe nämlich im Widerspruch zu Artikel 1 Absatz 3 der durch die Verordnung Nr. 2746/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 291, S. 148) geänderten Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1). Erstens sei die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen nicht durch eine bestehende oder drohende Störung im innergemeinschaftlichen Handel gerechtfertigt. Außerdem verstoße sie zum einen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sich die Erhebung im vorliegenden Fall nicht auf das unbedingt Notwendige beschränke, und zum anderen gegen das für Währungsausgleichsbeträge geltende Verbot eines zusätzlichen Schutzelements.
8 Was das Erfordernis einer möglichen Störung des innergemeinschaftlichen Handels angeht, so meint die Klägerin, die Kommission habe die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge in dieser Hinsicht nicht ausreichend begründet. Erstens seien die Einfuhren des betroffenen Erzeugnisses durch das Gemeinschaftskontingent mengenmäßig beschränkt und streng überwacht worden. Einfuhren im Rahmen eines solchen Kontingents hätten einen besonderen Charakter. Zweitens verkauften die Erzeuger in den Drittländern das in Frage stehende Rindfleisch zu einem deutlich höheren Preis als die Erzeuger in der Gemeinschaft. Drittens sei das eingeführte Fleisch, das von einer außergewöhnlichen Qualität sei, die man in der Gemeinschaft kaum finde, mit einem Zoll von 20 % belastet worden. Unter diesen Umständen sei eine Störung des innergemeinschaftlichen Handels vernünftigerweise nicht zu befürchten gewesen. Das betroffene Fleisch sei nämlich fast ausschließlich an Gastronomiebetriebe in Deutschland verkauft worden.
9 Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft, verweist die Klägerin auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Berechnung und die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen strikt neutral sein müßten. Die Währungsausgleichsbeträge seien auf die Fälle zu beschränken, in denen die Inzidenz der Währungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten auf die Preise der Grunderzeugnisse, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen seien, zu Schwierigkeiten führen würde. Im vorliegenden Fall hätte die Kommission die Gründe angeben müssen, aus denen die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen der zwingenden Notwendigkeit entsprochen hätte, Schwierigkeiten für das Interventionssystem zu vermeiden. Diese Notwendigkeit habe nicht bestanden. Der Gerichtshof selbst habe Zweifel an der Zweckatißtgkek und an der Notwendigkeit der Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen bei Waren geäußert, die abschöpfungsfrei im Rahmen eines Kontingents eingefihrt werden könnten.
10 Zum Verbot eines zusätzlichen Schutzelements trägt die Klägerin vor, die Vielzahl der Schutzelemente, nämlich die mengenmäßige Kontingentierung, die Erhebung eines Zolls und díe Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen, führe zu einer Überkompensierung der Spanne zwischen den in nationaler Währung und den in ECU ausgedrückten Preisen. Diese Überkompensation sei mit Abgaben mit zollgleicher Wirkung gleichzusetzen und verstoße nicht nur gegen das durch die Verordnung Nr. 974/71 geschaffene System, sondern auch gegen Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 217/81. Die Kommission selbst habe in der Verordnung Nr. 2979/79 anerkannt, daß es sich bei im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch und für Büffelfleisch eingeführten Erzeugnissen mit Rücksicht auf den besonderen Charakter dieses Handels nicht empfehle, die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen vorzusehen.
11 Die Kommission vertritt dagegen die Auffassung, die Voraussetzungen für die Nichtanwendung von Währungsausgleichsbeträgen, die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 2746/72 geänderten Fassung vorgesehen seien, seien nicht erfüllt. Wären bei der in Frage stehenden Einfuhr keine Währungsausgleichsbeträge angewandt worden, so wäre wahrscheinlich das gesamte Kontingent in dem Mitgliedstaat mit der stärksten Währung, im vorliegenden Fall Deutschland, eingeführt worden, was zu einer Verzerrung des innergemeinschaftlichen Handels geführt hätte.
12 Was den Umstand angeht, daß bei Einfuhren im Rahmen des für gefrorenes Rindfleisch durch die Verordnung Nr. 136/82 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents weder eine Abschöpfung noch die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen vorgesehen sind, so trägt die Kommission vor, dieses Kontingent sei unter die Mitgliedstaaten entsprechend deren Bedarf aufgeteilt worden, was die Gefahr einer Verkehrsverlagerung begrenzt habe. Die gleiche Überlegung gelte im übrigen für die Einfuhr von Büffelfleisch im Rahmen der in der Verordnung Nr. 481/82 enthaltenen Ausnahmebewilligung, durch die die traditionellen Einfuhren dieser Fleischsorte nach Deutschland aufrechterhalten würden. Büffelfleisch sei niemals von einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden. Außerdem sei das durch die Verordnung Nr. 136/82 für das Jahr 1982 eröffnete Kontingent im Grundsatz das gleiche wie das schon 1962, also bereits vor der Einführung des Systems der Währungsausgleichsbeträge in der Gemeinschaft, eröffnete Kontingent. Die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen bei diesem traditionellen Kontingent hatte daher die Gefahr von Gegenmaßnahmen der anderen Mitghedstaaten des GATT heraufbeschworen. Die Klägerin werde demnach nicht gegenüber den anderen Importeuren diskriminiert.
13 Schließlich trägt die Kommission vor, es sei nicht möglich, das von der Klägerin eingeführte Fleisch mit dem aufgrund der Verordnung Nr. 136/82 eingeführten Fleisch zu vergleichen, da es sich bei letzterem um gefrorenes Rindfleisch jeder Art, nicht aber um frisches oder gekühltes Rindfleisch, bei ersterem dagegen um frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch gehandelt habe.
14 Zur Klärung dieses Meinungsstreits ist zunächst darauf hinzuweisen, daß beim Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Zweck der Währungsausgleichsbeträge darin besteht, die Auswirkungen der Schwankungen der unbeständigen Wechselkurse zu korrigieren, die in einem auf gemeinsame Preise gegründeten System von Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Störungen im innergemeinschaftlichen Handel hervorrufen können (siehe Urteil vom 15. Oktober 1985 in der Rechtssache 125/84, Continental Irish Meat, Sig. 1985, 3441). Für diesen Schutz des innergemeinschaftlichen Handels ist es erforderlich, daß die Wahrungsausgleichsbeträge nicht nur auf Erzeugnisse angewandt werden die Gegenstand dieses Handels, sondern auch auf die, die Gegenstand des Handels mit Drittländern sind (Urteil vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 4/79, Providence agricole de la Champagne, Sig. 1980, 2823). Zwar dürfen die Währungsausgleichsbeträge, was die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Drittländern angeht, kein Schutzelement an den Außengrenzen der Gemeinschaft darstellen. Sie unterscheiden sich damit grundlegend von dem System der Abschöpfungen sowie von dem der Zölle. Jedoch hat die Anwendung von Währungsausgleichsbetragen bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen dieselbe Reguherungsfunktion wie bei Gemeinschaftserzeugnissen: Sie soll die für das System einheitlicher Preise schädlichen Auswirkungen von kurzfristigen Schwankungen der Wechselkurse der Währungen der einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber dem repräsentativen Kurs dieser Währungen ausgleichen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die Festsetzung von Währungsausgleichsbeträgen rechtswidrig wäre, wenn ohne sie keine Störung des innergemeinschaftlichen Handels durch Einfuhren aus Drittländern zu befürchten wäre oder wenn die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen ein Schutzelement darstellen würde.
15 Was die Möglichkeit von Störungen im innergemeinschaftlichen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen angeht, so handelt es sich hierbei um die Beurteilung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts, bei der die Kommission nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes über einen weiten Ermessensspielraum verfügt (Urteil vom 22. Januar 1976 in der Rechtssache 55/75, Balkan-Im-port-Export, Slg. 1976, 19; Urteil vom 12. Dezember 1985 in der Rechtssache 208/84, Vonk's Kaas, Slg. 1985, 4025). Die Kommission ist nicht verpflichtet, von Fall zu Fall oder für jedes Erzeugnis getrennt und je nach Ausfuhrland zu entscheiden, ob die Gefahr einer Störung gegeben ist, sondern sie kann diesbezüglich eine pauschale Beurteilung vornehmen. Die Kontrolle des Gerichtshofes beschränkt sich daher darauf zu prüfen, ob sich die Kommission bei dieser Beurteilung offensichtlich geirrt, ob sie ihr Ermessen mißbraucht oder ob sie die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat.
16 In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 79/77, Kühlhaus Zentrum, Slg. 1978, 611, und Urteil vom 15. Oktober 1980, a. a. O.) hinzuweisen, wonach die Kommission immer dafür Sorge tragen muß, daß die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge sich auf das beschränkt, was unbedingt notwendig ist, um die Auswirkungen der Währungsschwankungen zwischen den Mitgliedstaaten auszugleichen, insbesondere wenn es sich um aus einem Drittland im Rahmen eines abschöpfungsfreien Kontingents eingeführte Erzeugnisse handelt. Diese Beschränkung ist jedoch nicht dahin auszulegen, daß die Kommission die Gefahr einer Verkehrsverlagerung im innergemeinschaftlichen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen außer acht lassen kann, wenn landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Drittländern betroffen sind. Eine solche Auslegung stünde im Widerspruch zu Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71.
17 In der vorliegenden Rechtssache wurde das in Frage stehende Gemeinschaftskontigent nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Es war daher zu befürchten, daß die Einfuhren aus Drittländern ausschließlich in den Mitgliedstaaten mit der stärksten Währung, insbesondere in Deutschland, erfolgen würden. Die Importeure hätten die Ware nach der Einfuhr mit Gewinn in einem Mitgliedstaat mit schwacher Währung absetzen können, da sie bei einer Lieferung in diesen Staat die für die Mitgliedstaaten mit schwacher Währung geltenden negativen Währungsausgleichsbeträge erhalten hätten, und zwar in voller Übereinstimmung mit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung.
18 Die Kommission hat außerdem vorgetragen, in der Gemeinschaft werde nach ihren Berechnungen hochwertiges Rindfleisch erzeugt, das dem im Rahmen des Kontingents eingeführten vergleichbar sei. Diese Erzeugung belaufe sich auf etwa 50000 Tonnen pro Jahr. Darüber hinaus hat sie eine Statistik vorgelegt, nach der die Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch im Rahmen des in Rede stehenden Kontingents in den meisten Mitgliedstaaten erfolgt sind, was zeigt, daß fast überall in der Gemeinschaft eine Nachfrage nach dieser Ware bestand.
19 Aus diesen Überlegungen sowie aus den Berechnungen und Statistiken ist zu folgern, daß es sich auf den Markt der Gemeinschaft hätte auswirken können, wenn dort 21000 Tonnen Fleisch aus dem Kontingent frei von Währungsausgleichsbeträgen in den Verkehr hätten gebracht werden können. Es war nicht auszuschließen, daß Wirtschaftsteilnehmer auf dem Umweg über einen Mitgliedstaat mit starker Währung, insbesondere Deutschland, bei diesem Fleisch eine Verlagerung der Einfuhrströme in die Gemeinschaft bewirken würden, was Störungen im innergemeinschaftlichen Handel hervorgerufen und das für Rindfleisch nach der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) vorgesehene Interventionssystem gefährdet hätte.
20 Was die angebliche zusätzliche Schutzwirkung der Währungsausgleichsbeträge angeht, so hat sich die Klägerin nur gegen die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen auf die in der vorliegenden Rechtssache streitigen Einfuhren gewandt. Da die in Frage stehenden Währungsausgleichsbeträge für den innergemeinschafthchen Handel wie für den Handel mit Drittländern die gleiche Regulierungsfunktion haben, ist die Behauptung, die Währungsausgleichsbeträge entfalteten eine zusätzliche Schutzwirkung, nicht haltbar.
21 Was die Rüge angeht, bei dem fraglichen Kontingent seien Währungsausgleichsbeträge angewandt worden, während die Einfuhren im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 136/82 des Rates eröffneten Kontingents nach der Fußnote 2 zu Teil 3 des Anhangs I der Verordnung Nr. 481/82 der Kommission wegen des besonderen Charakters dieses Handels von Währungsausgleichsbeträgen befreit seien so ist zunächst festzustellen, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes weder einen allgemeinen Grundsatz gibt, wonach die Gemeinschaft verpflichtet wäre, in ihren Außenbeziehungen die Drittländer in jeder Hinsicht gleich zu behandeln, noch ein Recht der Marktteilnehmer, sich auf das Diskriminierungsverbot zu berufen, wenn ihre unterschiedliche Behandlung die zwangsläufige Folge der unterschiedlichen Behandlung von Drittländern ist (Urteil vom 22 Januar 1976 a. a. O., und Urteil vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81 Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745). Der Umstand allein, daß die Anwendung von Wahrungsausgleichsbeträgen auf Einfuhren im Rahmen der Verordnung Nr 217/81 des Rates nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, während dies bei Einfuhren von gefrorenem Rindfleisch im Rahmen der Verordnung Nr. 136/82 und von Bufielfleisch im Rahmen der Verordnung Nr. 481/82 der Fall ist, stellt als solcher keine Diskriminierung dar.
22 Was die oben erwähnten beiden unterschiedlichen Einfuhrregelungen angeht ist erstens festzustellen, daß die Qualität der einzelnen betroffenen Fleischsorten nicht dieselbe ist Bei dem im Rahmen der Verordnung Nr. 217/81 eingeführten Rindfleisch handelt es sich um frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Fleisch, dessen qualitative Merkmale in der Verordnung Nr. 263/81 der Kommission vom 21. Januar 1981 über Durchführungsbestimmungen zu den Einfuhrregelungen im Rindfleischsektor gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 217/81 und (EWG) Nr 218/81 (ABl. L 27, S. 52) geregelt sind. Dagegen bezieht sich die Verordnung Nr 136/82 des Rates auf gefrorenes Rindfleisch und die Verordnung Nr 481/82 der Kommission auf Büffelfleisch, unabhängig von seiner Qualität. Zweitens zeigen nach den Angaben, die die Kommission gegenüber dem Gerichtshof gemacht hat, die Grunde für die Nichtanwendung von Währungsausgleichsbeträgen bei gefrorenem Rindfleisch und bei Büffelfleisch, nämlich die Aufteilung des Kontingents für gefrorenes Rindfleisch auf die Mitgliedstaaten, der Umstand, daß Büffelfleisch immer nur nach Deutschland eingeführt worden ist, und schließlich die Tatsache daß das Kontingent für gefrorenes Rindfleisch schon im Jahre 1962, also schon vor der Einführung des Systems der Währungsausgleichsbeträge, eröffnet wurde zum einen, daß hier keine Störung des innergemeinschaftlichen Handels zu befürchten war, und zum anderen, daß die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen bei Rindfleisch wahrscheinlich Gegenmaßnahmen der anderen Mitgliedstaaten des GATT ausgelöst hätte.
23 Da eine Diskriminierung nur bei einer unterschiedlichen Behandlung von vergleichbaren Fallgestaltungen vorliegt, entbehrt die Diskriminierungsrüge der Klägerin, was die Anwendung der Verordnungen Nrn. 136/82 und 481/82 auf die Einfuhr von Rind- und Büffelfleisch im Rahmen der zwei jeweils von Währungsausgleichsbeträgen befreiten Kontingente angeht, einer tatsächlichen Grundlage.
24 Unter diesen Umständen lassen die dem Gerichtshof vorliegenden Informationen weder die Feststellung zu, daß die Kommission sich offensichtlich geirrt, ihr Ermessen mißbraucht oder die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten habe, als sie davon ausging, daß die Nichtanwendung von Währungsausgleichsbeträgen zu Störungen des Handels mit Rindfleisch in der Gemeinschaft fuhren würde, noch rechtfertigen sie die Bejahung einer Diskriminerung durch die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen.
25 Auf die Frage des Finanzgerichts Düsseldorf ist daher zu antworten, daß die Prüfung der Vorlagefrage nichts ergeben hat, was die Rechtswirksamkeit der Festsetzung eines Währungsausgleichsbetrags durch die Verordnung Nr. 481/82 der Kommission vom 26. Februar 1982 für die Einfuhr von frischem, gekühltem oder gefrorenem hochwertigem Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a und 02.01 A II b des Gemeinsamen Zolltarifs im Rahmen des Gemeinschaftszollkontingents, das durch die Verordnung Nr. 217/81 des Rates vom 20. Januar 1981 in der Fassung der Verordnung Nr. 3715/81 des Rates vom 21. Dezember 1981 eröffnet wurde, in Frage stellen könnte.
Kosten
26 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 13. September 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Rechtswirksamkeit der Festsetzung eines Währungsausgleichsbetrags durch die Verordnung Nr. 481/82 der Kommission vom 26. Februar 1982 für die Einfuhr von frischem, gekühltem oder gefrorenem hochwertigem Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a und 02.01 A II b des Gemeinsamen Zolltarifs im Rahmen des Gemeinschaftszollkontingents, das durch die Verordnung Nr. 217/81 des Rates vom 20. Januar 1981 in der Fassung der Verordnung Nr. 3715/81 des Rates vom 21. Dezember 1981 eröffnet wurde, in Frage stellen könnte.