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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.06.1986 – C-203/85

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1986:269

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 203/85

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hessischen Finanzgericht in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit

Nicolet Instrument GmbH, Offenbach am Main,

gegen

Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Entscheidung 82/586 der Kommission vom 6. August 1982, „mit der festgestellt wird, daß das Gerät Nicolet-high speed signal averager, model 1174, with accessories nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (ABl. L 243, S. 30),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Y. Galmot und J. C. Moitinho de Almeida,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Nicolet Instrument GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Helmut Villaschek, Frankfurt am Main,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Jörn Sack vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Mai 1986,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Das Hessische Finanzgericht hat mit Beschluß vom 11. Juni 1985, der am 2. Juli 1985 beim Gerichtshof eingegangen ist, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit der Entscheidung 82/586 der Kommission vom 6. August 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät Nicolet-high speed signal averager, model 1174, with accessories nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (ABl. L 243, S. 30), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Nicolet Instrument GmbH (im folgenden: Klägerin), der deutschen Tochtergesellschaft eines amerikanischen Herstellers, -und dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen (im folgenden: Beklagter).

3 Nach den Akten führte die Klägerin 1982 aus den Vereinigten Staaten Geräte mit der oben angegebenen Bezeichnung sowie einen Einschub NIC-diskette system ein, die für das Max-Planck-Institut für medizinische Forschung in Heidelberg und für die Universitäts-Nervenklinik Kiel bestimmt waren. Gemäß der sonstigen Praxis in solchen Fällen gewährte der Beklagte zunächst vorläufig Zollbefreiung.

4 Nach einer Überprüfung durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion Berlin sowie aufgrund der angeführten Entscheidung der Kommission vom 6 August 1982 erhob der Beklagte mit Änderungsbescheiden vom 3. September 1982, vom 28. Oktober 1982 und vom 10. März 1983 insgesamt 7172,89 DM Zoll für die Einfuhr der fraglichen Geräte nach, da diese ihrer Beschaffenheit nach nicht in besonderer Weise für die wissenschaftliche Forschung bestimmt seien. Gegen diese Entscheidungen legte die Klägerin Einsprüche ein, die die Beklagte mit Bescheid vom 9. Januar 1984 zurückwies.

5 Die Klägerin erhob hiergegen Klage vor dem Hessischen Finanzgericht. Dieses hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Entscheidung 82/586/EWG der Kommission vom 6. August 1982 für das Gerät Nicolet-high speed signal averager, model 1174, with accessories güitig?

6 Die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission ist unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien im Ausgangsverfahren zu prüfen, auf das das innerstaatliche Gericht Bezug nimmt.

7 Die Klägerin hält die Entscheidung der Kommission für ungültig, weil sie unzulänglich begründet sei und damit Artikel 190 EWG-Vertrag verletze weil sie gegen ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör verstoße und weil sie schließlich auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe.

8 Zur Begründung ihrer ersten Rüge - fehlende oder unzulängliche Begründung der streitigen Entscheidung - trägt die Klägerin vor, die Kommission habe lediglich ohne nähere Angaben auf die Stellungnahme einer Sachverständigengruppe verwiesen und festgestellt, daß vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung nichtwissenschaftlicher Arbeiten verwendet würden. Dabei handele es sich um ein subsidiäres Kriterium, auf das die Kommission erst zurückgreifen dürfe, wenn sie nicht anhand des Hauptkriteriums zu einer eindeutigen Ansicht in der Frage des wissenschaftlichen Charakters des Geräts gelange.

9 Aus der zweiten und der dritten Begründungserwägung der streitigen Entscheidung ergibt sich zum einen, daß diese in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Sachverständigengruppe, die am 2 juli 1982 im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zusammengetreten war, erlassen worden ist, und zum anderen daß es sich um em Signalanaysengerät handelt, [das] nicht die objektiven Merkmale eines für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräts [besitzt].

10 Zwar muß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die nach Artikel 190 EWG-Vertrag notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenzulernen, und daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. Es ist danach jedoch nicht erforderlich, daß alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt werden. Ob nämlich die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

11 Die Begründung der streitigen Entscheidung ist zwar knapp gefaßt, sie genügt aber dennoch den Mindestanforderungen des Artikels 190 EWG-Vertrag. Denn zum einen ist die Entscheidung an die Mitgliedstaaten gerichtet, die an den Sitzungen der Sachverständigengruppe teilgenommen haben und die Einzelheiten der Angelegenheit hinreichend kennen, um die Tragweite der Entscheidung beurteilen zu können. Zum anderen enthält sie die Angaben, die notwendig sind, damit die betreffende wissenschaftliche Einrichtung beurteilen kann, ob die Entscheidung, wie es die Klägerin hier geltend macht, wegen eines offensichtlichen Irrtums bei der Beurteilung fehlerhaft ist.

12 Die erste Rüge der Klägerin greift somit nicht durch.

13 Zur Begründung ihrer zweiten Rüge trägt die Klägerin vor, da die streitige Entscheidung sie unmittelbar betreffe und es um eine komplexe Beurteilung der — im Grunde nur dessen Verwendern bekannten — Art des Gerätes gehe, hätte die Kommission ihr gemäß der geltenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen.

14 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß das Verfahren, das zum Erlaß von Entscheidungen der Kommission über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters führt, von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 (ABl. L 318, S. 32) auf Antrag der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eingeleitet wird, in dem sich die Einrichtung befindet, für die das fragliche Gerät bestimmt ist. Diese Verordnung ist zur Durchführung der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 1027/79 des Rates (ABl. L 134, S. 1) ergangen.

15 Nach der Verordnung Nr. 2784/79 ist derjenige, der die Zollbefreiung beantragt, weder an der von den Sachverständigen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen vorgenommenen Prüfung zu beteiligen noch hat er einen Anspruch auf rechtliches Gehör vor dem Erlaß der Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, ob das Instrument, der Apparat oder das Gerät die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt.

16 Sodann ist festzustellen, daß die Entscheidung 82/586 der Kommission anläßlich einer Einfuhr ins Vereinigte Königreich erlassen worden ist, an der die Klägerin nicht beteiligt war. Sie war schon im August 1982 gemäß Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 3 allen Mitgliedstaaten bekanntgegeben worden und entfaltete gemäß Artikel 189 Absatz 4 EWG-Vertrag bereits bindende Wirkung im Gebiet der Gemeinschaft, als die Klägerin Zollbefreiung für.die Einfuhr des gleichen Geräts in die Bundesrepublik Deutschland beantragte.

17 Die Klägerin kann somit nicht geltend machen, daß die Entscheidung 82/586 der Kommission unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erlassen worden sei.

18 Schließlich bestreitet die Klägerin zur Begründung ihrer Rüge eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, daß die Kommission überhaupt geeignete Sachverständige zur Beurteilung des wissenschaftlichen Charakters des in Rede stehenden Geräts herangezogen habe. Unter Hinweis auf das Gutachten des Universitätsrats Horst-Eberhard Buchwald, Berlin, vom 27. September 1982 trägt die Klägerin vor, das Gerät Nicolet 1174 sei lediglich eine verbesserte Ausführung des Geräts, bezüglich dessen die Kommission in ihrer Entscheidung 79/527 vom 22. Mai 1979 (ABl. 141, S. 36) anerkannt habe, daß es hauptsächlich für wissenschaftliche Arbeiten bestimmt sei. Das Gerät Nicolet 1174 sei ein äußerst empfindliches und kompliziertes Meßgerät, das überhaupt nicht im kommerziellen Bereich verwendet werde, da seine Leistungen ausschließlich auf die wissenschaftliche Forschung zugeschnitten und nur für diese von Interesse seien.

19 Die Kommission macht im wesentlichen geltend, der Unterschied zwischen der genannten Entscheidung von 1979 und der streitigen Entscheidung sei auf die Entwicklung bei den fraglichen Geräten zurückzuführen. Aus technischen Neuheiten würden auf diesem Gebiet rasch routinemäßig eingesetzte Geräte. Außerdem werde das von der Klägerin eingeführte Gerät auch im Rahmen nichtwissenschaftlicher Tätigkeiten, so zum Beispiel in der klinischen Medizin, verwendet.

20 Nach Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 1027/79 des Rates wird die Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs für wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte gewährt, die ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführt werden und die aufgrund ihrer objektiven technischen Merkmale und der Ergebnisse, die mit ihrer Hilfe erzielt werden können, ausschließlich oder hauptsächlich für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten geeignet sind.

21 In Ergänzung dazu bestimmt Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung Nr. 2784/79 der Kommission, daß als objektive technische Merkmale eines wissenschaftlichen Instruments, Apparats oder Geräts diejenigen Merkmale [gelten], die sich aus der Konstruktion dieses Instruments, Apparats oder Geräts oder aus Anpassungen eines Instruments, Apparats oder Geräts üblicher Art ergeben und die es ermöglichen, hochwertige Leistungen zu erreichen, die für die Durchführung von Arbeiten zur industriellen oder gewerblichen Nutzung nicht erforderlich sind.

22 Nach den von der Kommission vor dem Gerichtshof abgegebenen und von der Klägerin nicht bestrittenen Erklärungen entsprechen die technischen Merkmale des fraglichen Geräts denen einer Vielzahl anderer in der Industrie eingesetzter Rechner und ermöglichen nicht die Erreichung eines so hohen Leistungsgrads, daß das Gerät besonders für wissenschaftliche Arbeiten geeignet wäre. Bestimmte, von dem Sachverständigen Buchwald angeführte besondere Leistungen können danach nur mit Hilfe eines Zusatzgeräts erreicht werden, das im vorliegenden Fall nicht mit eingeführt worden ist.

23 Aufgrund dessen ist auch die Rüge eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers zurückzuweisen.

24 Dem innerstaatlichen Gericht ist somit zu antworten, daß die Prüfung der Entscheidung 82/586 der Kommission nichts ergeben hat, was deren Gültigkeit in Frage stellen könnte.

Kosten

25 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht mit Beschluß vom 11. Juni 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Prüfung der Entscheidung 82/586 der Kommission vom 6. August 1982 hat nichts ergeben, was deren Gültigkeit in Frage stellen könnte.