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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.06.1986 – C-95/84

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1986:266

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 26. Juni 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dieser Rechtssache geht es um ein Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de police Martigues, Frankreich, in einem vor diesem Gericht anhängigen Strafverfahren gegen zwei Leiter von Supermärkten, Darras und Tostain, denen zur Last gelegt wird, Bücher zu Preisen unter den durch das französische Gesetz Nr. 81-766 vom 10. August 1981 zugelassenen Preisen verkauft zu haben.

Gegen das ursprünglich am 29. März 1984 erlassene Vorlageurteil war Berufung eingelegt worden; nach ihrer Zurückweisung ist das Ersuchen um Vorabentscheidung jetzt an den Gerichtshof gelangt.

Die vorgelegten Fragen lauten wie folgt:

1) Stellt die Regelung der Buchpreise und insbesondere die Festsetzung eines effektiven Mindestpreises für den Verkauf an Endabnehmer, wie sie sich aus dem Gesetz Nr. 81-766 vom 10. August 1981 und dem Dekret Nr. 82-1176 vom 29. Dezember 1982 ergibt, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Handels dar?

2) Fällt diese Regelung bejahendenfalls unter die in Artikel 36 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen?

3) Kann sie, wenn dies nicht zutrifft, mit dem Schutz bestimmter nationaler Interessen, wie zum Beispiel dem Schutz der durch den Wettbewerb anderer Vertriebsformen bedrohten Buchhändler, gerechtfertigt werden?

4) Sind in diesem Falle die ergriffenen Maßnahmen die für den Schutz dieser Interessen sachgerechtesten und beein- trächtigen sie die Freiheit des Handels am wenigsten?

Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens Darras war in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof am heutigen Vormittag anwaltlich vertreten und hat sich den für die Kommission abgegebenen schriftlichen Erklärungen angeschlossen.

Die Rechtsvorschriften, um die es hier geht, sind dieselben wie in dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83 (Association des Centres distributeurs Edouard Leclerc/SARL Au blé vert, Leclerc Bücher, Slg. 1985, 1). Der Sachverhalt und die Rechtsfragen stimmen weitgehend überein. Der einzige, allerdings unwesentliche Unterschied besteht darin, daß es sich hier um ein Strafverfahren und nicht um einen Zivilrechtsstreit handelt.

Es stellen sich nur Fragen, die den freien Warenverkehr betreffen, da Fragen im Zusammenhang mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 85 hier nicht aufgeworfen worden sind. Nach meinem Dafürhalten werden diese Fragen durch die Randnummern 21 bis 30 der Entscheidungsgründe und die Nummer 2 des Tenors des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Leclerc Bücher vollständig beantwortet.

Zur Frage 1 des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens wurde in den Randnummern 24 bis 27 der Entscheidungsgründe und in Nummer 2 des Tenors des Urteils Leclerc Bücher festgestellt, daß die fraglichen Preisbeschränkungen nach Artikel 30 verbotene Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen darstellen, es sei denn, es ergibt sich aus objektiven Umständen, daß diese Bücher allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um derartige Rechtsvorschriften zu umgehen.

Diese Einschränkung ist in der Literatur vielfach kommentiert worden. Im vorliegenden Fall besteht zu einer Kommentierung weder Anlaß noch Bedarf. Ich möchte nur darauf hinweisen, daß diese Einschränkung später auch in das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 299/83 (Saint-Herblain distribution/Syndicat des libraires de Loire-Océan, Sig. 1985, 2515) aufgenommen worden ist.

Die Fragen 2 bis 4 in der vorliegenden Rechtssache werden wiederum in den Randnummern 28 bis 30 des Urteils in der Rechtssache Leclerc Bücher behandelt. Die fragliche Regelung kann ausschließlich mit den in Artikel 36 angeführten Gründen gerechtfertigt werden. Diese Bestimmung ist eng auszulegen und kann, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, nicht auf Zielsetzungen ausgedehnt werden, die dort nicht ausdrücklich genannt sind.

Meines Erachtens folgt daraus, daß das, was im vorliegenden Fall als nationale Interessen bezeichnet wird, wie die Interessen von Buchhändlern, die durch den Wettbewerb anderer Vertriebsformen bedroht werden, nicht als Rechtfertigung für eine solche nationale Regelung akzeptiert werden kann, wobei im übrigen nicht ersichtlich ist, warum die Interessen solcher Buchhändler in der Vorlage als nationale Interessen bezeichnet werden.

Trifft dies zu, ist auf die Frage 4 nicht einzugehen.

Ich schlage deshalb vor, die von dem nationalen Gericht vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1) Im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften, nach denen der Endverkaufspreis von Büchern vom Verleger oder Importeur eines Buches festgesetzt werden muß und für jeden Einzelhändler verbindlich ist, stellen nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen solche Bestimmungen dar,

a) nach denen der Importeur eines Buches, der die Formalität der amtlichen Hinterlegung eines Exemplars dieses Buches zu erfüllen hat — also der Hauptdepositär —, den Endverkaufspreis dieses Buches festzusetzen hat

b) oder die für den Verkauf von Büchern, die in dem betreffenden Mitgliedstaat selbst verlegt und nach ihrer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat dorthin reimportiert worden sind, die Einhaltung des vom Verleger festgesetzten Verkaufspreises vorschreiben, es sei denn, es ergibt sich aus objektiven Umständen, daß diese Bücher allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um derartige Rechtsvorschriften zu umgehen.

2) Solche nationalen Rechtsvorschriften können ausschließlich mit den in Artikel 36 EWG-Vertrag angeführten Gründen gerechtfertigt werden.

3) Derartige nationale Rechtsvorschriften können nicht unter Berufung auf den Schutz von Interessen gerechtfertigt werden, wie den Schutz von Buchhändlern, die durch den Wettbewerb anderer Vertriebsformen bedroht werden.

Die vierte Frage braucht, wie ich bereits bemerkt habe, unter diesen Umständen nicht beantwortet zu werden.

Die Auslagen der Kommission in dieser Rechtssache sind nicht erstattungsfähig. Über die Kosten der Beteiligten des Ausgangsverfahrens hat das nationale Gericht zu entscheiden.