Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 27.06.1986 – C-129/86
ECLI:EU:C:1986:273
In der Rechtssache 129/86 R
Republik Griechenland, vertreten durch den Sonderbeauftragten des Außenministeriums Y. Kranidiotis und den Rechtsberater bei der EG-Abteilung des Außenministeriums S. Perrakis als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: der griechische Botschafter D. Yannopoulos, 117, Val-Sainte-Croix, Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder seines Juristischen Dienstes E. Stein und C. Mavrakos als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: J. Käser, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes J. Temple Lang und D. Gouloussis als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegner,
hauptsächlich wegen Verpflichtung der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, alle in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Beschluß 86/59 des Rates vom 6. März 1986 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von totgebranntem natürlichem Magnesit (gesintert) mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Nordkorea (ABl. L 70, S. 41) dem Gerichtshof vorzulegen, und Verpflichtung der Bediensteten der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, unter Eid zu erklären, daß es keine weiteren Schriftstücke gibt,
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
BESCHLUSS§
1 Mit Klageschrift, die am 26. Mai 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Republik Griechenland gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag eine Klage erhoben, mit der sie beantragt, den Beschluß 86/59, durch den der Rat am 6. März 1986 das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von totgebranntem natürlichem Magnesit (gesintert) mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Nordkorea eingestellt hat (ABl. L 70, S. 41), sowie jede andere damit zusammenhängende frühere oder spätere Handlung für nichtig zu erklären.
2 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz, der am 9. Juni 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 186 EWG-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegnern aufzugeben, alle Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Beschluß 86/59 des Rates vorzulegen, und den Bediensteten der Antragsgegner aufzugeben, unter Eid zu erklären, daß sie über keine weiteren Schriftstücke verfügen.
3 Die Antragsgegner haben ihre schriftlichen Erklärungen am 16. Juni 1986 abgegeben. Die Parteien haben am 24. Juni 1986 mündlich verhandelt.
4 Es erscheint zweckmäßig, vor der Prüfung der Begründetheit dieses Antrags auf einstweilige Anordnung kurz auf die verschiedenen Etappen des Antidumpingverfahrens vor Erlaß des Beschlusses 86/59 des Rates einzugehen.
5 Im Juni 1982 legten fünf griechische Unternehmen, auf die seinerzeit die gesamte Produktion von totgebranntem natürlichem Magnesit in der Gemeinschaft entfiel, gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 339, S. 1) bei der Kommission eine Beschwerde ein, mit der sie sich gegen Dumpingpraktiken bei den Einfuhren dieses Erzeugnisses aus der Volksrepublik China und aus Nordkorea wandten.
6 Die Kommission kam zu der Auffassung, diese Beschwerde enthalte ausreichende Beweismittel für das Vorliegen von Dumpingpraktiken und einer sich daraus ergebenden Schädigung. Sie gab deshalb durch eine Mitteilung vom 29. Juni 1982 die Eröffnung eines Antidumpingverfahrens bekannt (ABl. C 162, S. 3) und leitete die hierfür erforderliche Untersuchung ein.
7 Die erste Sachaufklärung der Kommission ergab, daß die Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft den eingeführten Waren gleichartig waren und daß Dumpingpraktiken vorlagen, deren durchschnittliche Spanne für die Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China 114 % und für die Waren mit Ursprung in Nordkorea 85 % ausmachte. Außerdem wurden verschiedene Indizien für eine Schädigung ermittelt, wie etwa ein erheblicher Rückgang des Marktanteils der griechischen Hersteller der betreffenden Ware in der Gemeinschaft und ein entsprechender Anstieg des Marktanteils der chinesischen und nordkoreanischen Einfuhren, ein Rückgang des Absatzes der Waren aus der Gemeinschaft um 47 % sowie eine Abnahme der durchschnittlichen Kapazitätsauslastung von 54 % im Jahre 1979 auf 22 % im Jahre 1981. Die Kommission führte deshalb mit der Verordnung Nr. 3542/82 vom 22. Dezember 1982 (ABl. L 371, S. 25) vom 1. Januar 1983 an für die Dauer von vier Monaten einen Antidumpingzoll in Höhe des Betrags ein, um den der Preis je Tonne Eigengewicht, frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, unter 169 ECU lag.
8 Die Geltungsdauer dieses vorläufigen Antidumpingzolls wurde durch die Verordnung Nr. 991/83 des Rates vom 25. April 1983 (ABl. L 110, S. 27) vom 1. Mai 1983 an um zwei Monate verlängert. Am 9. Juni 1983 unterbreitete die Kommission, die alle erforderlichen Voraussetzungen für erfüllt hielt, dem Rat einen Vorschlag für die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Magnesiteinfuhren, die zu der Beschwerde geführt hatten (Dok. KOM(83) 341 endg.). Der Rat nahm diesen Vorschlag jedoch nicht an.
9 Die Kommission unterbrach daraufhin ihre Untersuchung bis Mitte Juni 1985. Zu diesem Zeitpunkt erhielt sie von den beschwerdeführenden Unternehmen neue Prima-facie-Beweismittel für das Vorliegen von Dumping und für eine erneute Schädigung durch die chinesischen Einfuhren von totgebranntem natürlichem Magnesit. Aufgrund dieser Informationen beschloß die Kommission sodann, das Antidumpingverfahren wegen dieser Einfuhren fortzusetzen (ABl. C 149, S. 2), diesmal jedoch auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1), die an die Stelle der Verordnung Nr. 3017/79 des Rates getreten war.
10 Aufgrund ihrer Untersuchung vom Sommer 1985, in deren Rahmen sie die ihr zur Verfügung stehenden Zahlenangaben für die Jahre 1981 bis 1984 miteinander verglichen hatte, kam die Kommission zu dem Ergebnis, aus den ihr vorliegenden Beweismitteln ergebe sich klar, daß die Einfuhren von totgebranntem natürlichem Magnesit mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Nordkorea keine bedeutende Schädigung der Gemeinschaftserzeugung mehr verursachten, die die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls rechtfertigen würde. Sie schlug dem Rat daher vor, das Antidumpingverfahren wegen dieser Einfuhren einzustellen.
11 Der Rat nahm diesen Vorschlag an und erließ am 6. März 1986, gestützt auf Artikel 9 der Verordnung Nr. 2176/84, den erwähnten Beschluß über die Einstellung des Antidumpingverfahrens, der Gegenstand des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung ist.
12 Nach Artikel 186 EWG-Vertrag kann der Gerichtshof in den vor ihm anhängigen Sachen die beantragten einstweiligen Anordnungen treffen.
13 Einstweilige Anordnungen, wie die hier beantragten, können gemäß Artikel 83 § 2 der Verfahrenordnung nur getroffen werden, wenn in den dahin gehenden Anträgen die Notwendigkeit der beantragten Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird und die Umstände angeführt werden, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt.
14 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung im Sinne des Artikels 83 § 2 der Verfahrensordnung danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Entscheidung erforderlich ist, um zu verhindern, daß der Antragsteller einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet.
15 In diesem Zusammenhang macht die Antragstellerin geltend, wegen der Eröffnung eines Verfahrens vor dem Gerichtshof bestehe die Gefahr einer Unterdrückung oder Fälschung der relevanten Schriftstücke. Ihr müsse unbedingt Zugang zu diesen Schriftstücken verschafft werden, wenn man sie in die Lage versetzen wolle, den Argumenten der Antragsgegner entgegenzutreten und die Begründetheit ihres Vorbringens nachzuweisen.
16 Die Antragsgegner tragen in den schriftlichen Erklärungen, die sie im Rahmen dieses Verfahrens der einstweiligen Anordnung abgegeben haben, vor, die Antragstellerin habe in keiner Weise dargetan, daß die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens bestehe. Die Annahme, die beklagten Organe könnten Schriftstücke unterdrücken oder fälschen, sei nämlich völlig abwegig.
17 Es ist festzustellen, daß das Verfahren der einstweiligen Anordnung — abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, die nachgewiesen werden müssen und die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind — grundsätzlich kein Verfahren darstellt, das geeignet wäre, die Vorlage von Schriftstücken zu erwirken, wie sie hier verlangt werden. Denn eine solche Maßnahme kommt einer Beweiserhebung gleich, die der Gerichtshof nach Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des Verfahrens in der Hauptsache anordnen kann. Außerdem haben die Gemeinschaftsorgane in der mündlichen Verhandlung die in ihren schriftlichen Erklärungen gegebene Zusage bekräftigt, dem Gerichtshof gemäß den einschlägigen Verfahren alle Schriftstücke zur Verfügung zu stellen, deren Vorlage er für notwendig erachten sollte, um Aufschluß über die Angelegenheit zu erhalten.
18 Diese Ausführungen treffen um so mehr zu, als die Berufung auf eine mögliche Unterdrückungs- oder Fälschungsgefahr, mit der die Antragstellerin die Notwendigkeit einer Vorlage der Schriftstücke vor dem Gerichtshof zu rechtfertigen versucht, völlig unhaltbar erscheint. Die Antragstellerin, die im Rat vertreten ist und die normalerweise sämtliche Schriftstücke dieses Organs erhält, hat es nämlich nicht für erforderlich gehalten, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die sie nach Artikel 18 der Geschäftsordnung des Rates hat, wenn sie in den Besitz der Beratungsniederschriften dieses Organs gelangen will. Das Vorstehende wird außerdem durch die Feststellung untermauert, daß die griechischen Unternehmen, auf die die Beschwerde zurückgeht und die das in Rede stehende Antidumpingverfahren in Gang gebracht haben, es ebenfalls nicht für erforderlich hielten, gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2176/84 des Rates einen förmlichen schriftlichen Antrag an die Kommission zu richten und darin die gewünschten Unterlagen anzugeben.
19 Wie sich somit aus den Akten ergibt, wird die Dringlichkeit allein damit begründet, daß offensichtlich die Gefahr drohe, daß die in den Rechtsstreit verwickelten Gemeinschaftsorgane die relevanten Schriftstücke veränderten oder unterdrückten. Dazu hat der Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung unmißverständlich klargemacht, daß er es für unannehmbar hält, einen solchen Vorwurf, der den guten Glauben und die Unparteilichkeit der Gemeinschaftsorgane in Zweifel zieht, zu erheben, ohne daß irgendein Beweis für diese Behauptung vorgelegt wird. Angesichts dieses Standpunkts des Gerichtshofes hat die Antragstellerin mitgeteilt, sie nehme bei ihrem Antrag alles zurück, was auf einen derartigen Vorwurf hindeuten könnte. Damit ist das einzige Argument, auf das die Antragstellerin die Dringlichkeit gestützt hat, hinfällig geworden.
20 Der Antragstellerin ist es folglich ganz offenkundig nicht gelungen, die nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung erforderliche Dringlichkeit darzutun. Daher erübrigt sich die Prüfung, ob sie die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht hat.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT
im Verfahren der einstweiligen Anordnung
beschlossen:
1) Der Antrag wird zurückgewiesen.
2) Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.