Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 03.07.1986 – C-358/85
ECLI:EU:C:1986:286
In der Rechtssache 358/85
Französische Republik, vertreten durch die französische Regierung, diese vertreten durch Außenminister Roland Dumas, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft in Luxemburg, 9, boulevard Prince-Henri,
Klägerin,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch seinen Rechtsberater F. Pasetti-Bombardella und Hauptverwaltungsrat C. Pennera als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Sekretariat des Europäischen Parlaments, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagter,
betreffend eine Klage nach Artikel 38 EGKS-Vertrag, hilfsweise nach Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag und 146 Absatz 1 EAG-Vertrag, auf Nichtigerklärung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 1985 zu den Sitzungssälen in Brüssel
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann und R. Joliét, der Richter G. Bosco, O. Due, C. Kakouris, T. F. O'Higgins, F. Schockweiler und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: P. Heim
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
BESCHLUSS§
1 Mit am 2. April 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz haben die Mitglieder des Parlaments T. von der Vring, R. Chanterie, A. Bonaccini, P. N. Price und G. M. de Vries, vertreten durch Barrister Alan Tyreli QC, Gray's Inn, beauftragt von Peter Price, Solicitor des High Court of England and Wales, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Stanbrook und Hooper, 7, Val-Sainte-Croix, L-1371 Luxembourg, beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen zu werden.
2 Der gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS gestellte Streithilfeantrag entspricht Artikel 93 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung.
3 Der Streithilfeantrag ist den Parteien des Hauptverfahrens gemäß Artikel 93 § 3 der Verfahrensordnung zugestellt worden.
4 Die französische Regierung hat mit am 23. Mai 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen. Das Parlament hat nicht innerhalb der festgesetzten Frist zu dem Antrag Stellung genommen.
5 Die Antragsteller führen aus, sie hätten sowohl als Verfasser des Entschließungsantrags (zusammen mit 30 weiteren Parlamentsmitgliedern) als auch in ihrer Eigenschaft als gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments ein gemeinsames, unmittelbares und spezifisches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Ziel dieses Entschließungsantrags sei es, ihre Arbeitsbedingungen sowie die des Parlaments zu verbessern. Die fünf Antragsteller machen unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichtshofes vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81 (Luxemburg/Parlament, Slg. 1983, 255) und vom 10. April 1984 in der Rechtssache 108/83 (Luxemburg/Parlament, Slg. 1984, 1945) geltend, daß das Parlament in diesen Rechtssachen bestimmte Grundsatzfragen nicht erörtert habe, die, wenn sie jetzt nicht als Streithelfer zugelassen würden, möglicherweise wieder nicht aufgeworfen würden, so daß der Ausgang des vorliegenden Verfahrens ihre Lage verschlechtern könnte.
6 Die französische Regierung trägt namentlich vor, die Mitglieder des Parlaments hätten kein unmittelbares und spezifisches Interesse daran, dem vorliegenden Verfahren beizutreten. Sofern das Interesse, das sie geltend machten, existiere und begründet sei, könne es sich doch nur um das Interesse des Parlaments selbst handeln.
7 Nach Artikel 34 Absatz 1 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS können sich alle Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits haben, am Streit beteiligen.
8 Das Vorliegen dieses Interesses ist in bezug auf den Gegenstand der Klage zu beurteilen, die im vorliegenden Fall auf die Nichtigerklärung der Entschließung des Parlaments vom 24. Oktober 1985 zu den Sitzungssälen in Brüssel gerichtet ist.
9 Da sich die Klage gegen die Handlung eines Organs richtet, ist es nach dem Rechtsschutzsystem der Verträge Sache des betreffenden Organs, die Gültigkeit dieser Handlung vor dem Gerichtshof zu verteidigen und auch selbst über die Art und Weise, wie seine Interessen insoweit zu schützen sind, zu entscheiden. Es stünde im Widerspruch zu diesem System, würde man Personen, die nur als Mitglieder des betreffenden Organs handeln, ein Beitrittsrecht zugestehen.
10 Die Antragsteller begründen jedoch alle von ihnen geltend gemachten Interessen ausschließlich mit ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Parlaments. Sie haben somit kein Interesse dargetan, das qualifiziert genug wäre, um eine Streithilfe zu rechtfertigen.
11 Sonach ist der Streithilfeantrag zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF beschlossen:
1) Der Antrag von T. von der Vring, R. Chanterie, A. Bonaccini, P. N. Price und G. M. de Vries auf Zulassung als Streithelfer wird zurückgewiesen.
2) Die Antragsteller tragen die Kosten des Streithilfeverfahrens.