Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 03.07.1986 – C-85/86
ECLI:EU:C:1986:292
In der Rechtssache 85/86
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren juristischen Hauptberater Bernard Paulin und Hendrik van Lier vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Rat der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank,
Beklagter,
wegen Aufhebung des Beschlusses der Gouverneure der Bank vom 30. Dezember 1985 über die Behandlung der seitens der Bank von den Gehältern und Pensionen der Bankangehörigen einbehaltenen Steuern in den Büchern der Bank
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann und R. Joliét, der Richter G. Bosco, O. Due, C. Kakouris, T. F. O'Higgins, F. Schockweiler und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: P. Heim
nach Anhörung des Generalanwalts,
auf die von der Europäischen Investitionsbank, vertreten durch den Leiter der Direktion für Rechtsfragen Jörg Käser als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Michel Waelbroeck, Brüssel, Zustellungsanschrift: vorläufiger Sitz der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg, gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung erhobene Einrede der Unzulässigkeit
folgenden
BESCHLUSS§
1 Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 21. März 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 180 Buchstabe b und 173 EWG-Vertrag Klage auf Aufhebung des Beschlusses des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank vom 30. Dezember 1985 über die Behandlung der seitens der Bank von den Gehältern und Pensionen der Bankangehörigen einbehaltenen Steuern in den Büchern der Bank erhoben.
2 Mit Schriftsatz vom 17. April 1984, vorgelegt im Namen der Europäischen Investitionsbank, deren Bevollmächtigter vom Präsidenten ihres Direktoriums beauftragt worden ist, hat die Bank die Einrede der Unzulässigkeit erhoben und gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung beantragt, über diese Einrede vorab zu entscheiden. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, die Klageschrift erfülle eine in Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung aufgeführte wesentliche Voraussetzung — die Bezeichnung des Beklagten — nicht, da sie als Beklagten die Europäische Investitionsbank bezeichne, obwohl die in Artikel 180 Buchstabe b EWG-Vertrag vorgesehene Klage rechtsgültig nur gegen den Rat der Gouverneure der Bank erhoben werden könne, der den angefochtenen Beschluß erlassen habe.
3 Die Kommission beantragt, die Klage für zulässig zu erklären. Sie trägt vor, sie habe in der Klageschrift die juristische Person als Beklagten bezeichnet, zu deren Organen der Rat der Gouverneure gehöre. Dadurch sei jedoch keine Ungewißheit über den Streitgegenstand und über den Urheber des angefochtenen Beschlusses hervorgerufen worden, die in der Klageschrift ausdrücklich erwähnt seien. Die von ihr gewählte Bezeichnung sei auf die Entstehungsgeschichte des Rechtsstreits zurückzuführen und habe in keiner Weise den Interessen des Beklagten geschadet.
4 Gemäß Artikel 91 § 3 der Verfahrensordnung wird über einen Antrag im Sinne von Artikel 91 § 1 mündlich verhandelt, sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt. Nach Artikel 91 § 4 entscheidet der Gerichtshof über den Antrag oder behält die Entscheidung dem Endurteil vor. Der Gerichtshof ist im vorliegenden Fall durch den Inhalt der Schriftsätze ausreichend unterrichtet. Es liegt im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege, vorab den Streit über die richtige Beklagtenbezeichnung zu beenden. Daher ist über die Einrede der Unzulässigkeit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden.
5 Gemäß Artikel 180 Buchstabe b EWG-Vertrag ist der Gerichtshof zuständig in Streitsachen über die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Bank. Die entsprechende Klage kann von jedem Mitgliedstaat, der Kommission oder dem Verwaltungsrat der Bank nach Maßgabe des Artikels 173 erhoben werden. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, ist die Klage gegen den Rat der Gouverneure der Bank als Organ der Bank, nicht aber gegen die Bank selbst zu erheben.
6 Im vorliegenden Fall ist im Rubrum der Klageschrift zwar die Bank als Beklagte aufgeführt. Die Klageschrift nimmt jedoch ausdrücklich auf Artikel 180 Buchstabe b EWG-Vertrag Bezug, und nach ihrem Rubrum hat sie die Aufhebung des Beschlusses des Rates der Gouverneure der Bank zum Ziel. Aufgrund dieser Angaben läßt sich unmißverständlich feststellen, daß die Klage gegen den Rat der Gouverneure als das betroffene Organ der Bank gerichtet ist und daß die Klageschrift den Anforderungen des Artikels 38 § 1 der Verfahrensordnung genügt.
7 Die Klage ist somit für zulässig zu erklären. Die Entscheidung über die Kosten ist vorzubehalten.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
1) Die Klage wird für zulässig erklärt.
2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.