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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.07.1986 – C-149/85

ECLI:EU:C:1986:310

Zitiert von 4 Entscheidungen

In der Rechtssache 149/85

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Paris (11. Kammer für Berufungen in Strafsachen) in dem vor diesem Gericht anhängigen Verfahren

Roger Wybot

gegen

1) Edgar Faure,

2) Firma Librairie Plon,

3) Ministère public

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten K. Bahlmann und R. Joliet, der Richter G. Bosco, O. Due, Y. Galmot und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

der Privatkläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch die Rechtsanwälte D. Soulez-Larivière und J. Labbé, Paris,

der Angeklagte zu 1) des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt R. Bondoux, Paris,

die Angeklagte zu 2) des Ausgangsverfahrens, in der mündlichen Verhandlung, vertreten durch Rechtsanwalt J. Lisbonne, Paris,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Van Lier vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten,

unter Berücksichtigung der vom Europäischen Parlament, vertreten durch seinen Rechtsberater F. Pasetti-Bombardella und den Abteilungsleiter im Juristischen Dienst R. Bieber, erteilten Auskünfte,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Juni 1986,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Cour d'appel Paris hat mit Urteil vom 9. Mai 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Mai 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (im folgenden: Protokoll) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Verfahrens über die Berufung des Privatklägers des Ausgangsverfahrens gegen ein Urteil des Tribunal correctionnel Paris, durch das eine von diesem erhobene Verleumdungsklage, soweit sie gegen den Angeklagten zu 1) des Ausgangsverfahrens gerichtet war, der zum Zeitpunkt der Ladung Abgeordneter des Europäischen Parlaments war, für unzulässig erklärt worden war.

3 Das Tribunal correctionnel hatte nach der Feststellung, daß die Ladung am 27. Januar 1983 erfolgt sei und das Europäische Parlament sich vom 9. März 1982 bis zum 7. März 1983 in einer Sitzungsperiode befunden habe, obwohl es am 27. Januar 1983 nicht tatsächlich getagt habe, auf Artikel 10 des Protokolls Bezug genommen, wonach während der Dauer der Sitzungsperiode der Versammlung ihren Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Immunität (Unverletzlichkeit) zusteht.

4 Die Cour d'appel hingegen hat Zweifel in bezug auf die Bedeutung des Ausdrucks Sitzungsperiode. Sie verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Mai 1964 in der Rechtssache 101/63 (Wagner, Slg. 1964, 419), in dem festgestellt worden ist, daß das Europäische Parlament bis zur Schließung der jährlichen oder außerordentlichen Sitzungsperioden als in einer Sitzungsperiode befindlich anzusehen [ist], auch wenn es tatsächlich keine Sitzungen abhält. Zweifel an dieser Auslegung ergäben sich jedoch möglicherweise aus der neuen Rechtslage, die mit Inkrafttreten des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (im folgenden: Fusionsvertrag) entstanden sei, durch den unter anderem einige Bestimmungen der Verträge über die Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments geändert worden seien. Gestützt auf diese Änderungen sei das Parlament in der Praxis zu ganzjährigen Sitzungsperioden übergegangen.

5 Mit dem erwähnten Urteil vom 9. Mai 1984 hat die Cour d'appel Paris dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften aufgrund der derzeitigen Fassung der Bestimmungen und aufgrund der Praxis des Europäischen Parlaments dahin auszulegen, daß er den Abgeordneten des Europäischen Parlaments eine dauernde Immunität verleiht, die sich, soweit sie nicht vom Parlament aufgehoben wird, auf die gesamte Dauer ihres Mandats erstreckt, oder verleiht er eine Immunität nur während bestimmter Zeiträume der jährlichen Sitzungsperiode?

6 Der Privatkläger des Ausgangsverfahrens macht in seinen Erklärungen geltend, das Urteil vom 12. Mai 1964, mit dem der Ausdruck Sitzungsperiode ausgelegt worden sei, sei aufgrund einer Rechtslage ergangen, die sich später mit dem Fusionsvertrag grundlegend geändert habe. Nach den vor 1965 geltenden Bestimmungen, nämlich Artikel 22 EGKS-Vertrag, der jährlich eine Sitzungsperiode vorgesehen habe, die am zweiten Dienstag des Monats Mai begonnen und spätestens mit dem laufenden Rechnungsjahr, das heißt am 30. Juni eines jeden Jahres, geendet habe, und den Artikeln 139 EWG-Vertrag und 109 EAG-Vertrag, wonach die Sitzungsperiode am dritten Dienstag des Monats Oktober begonnen habe und ihr Ende nicht festgelegt gewesen sei, habe es notwendigerweise einen Zeitraum gegeben, in dem sich das Parlament nicht in Sitzung befunden habe und die europäischen Abgeordneten keine Immunität genossen hätten. Mit Artikel 27 Absatz 1 des Fusionsvertrages seien diese Bestimmungen dahin geändert worden, daß jährlich nur noch eine Sitzungsperiode vorgesehen sei, die in der Praxis des Europäischen Parlaments nunmehr das ganze Jahr dauere.

7 Die seit 1965 geltenden Bestimmungen machten in der Praxis des Europäischen Parlaments den Zusammentritt zu außerordentlichen Sitzungsperioden, wie er in den Artikeln 22 EGKS-Vertrag, 139 EWG-Vertrag und 109 EAG-Vertrag vorgesehen sei, unmöglich; der Gerichtshof habe jedoch in seinem Urteil vom 12. Mai 1964 eindeutig festgestellt, daß der Begriff jährliche Sitzungsperioden ... so zu fassen [ist], daß auch außerordentliche Sitzungsperioden möglich bleiben.... Würde unter Sitzungsperiode ein das ganze Jahr abdeckender Zeitraum verstanden, liefe zudem die in den Verträgen vorgesehene Immunität während der Dauer der Sitzungsperiode auf eine Immunität für die Dauer des Mandats hinaus. Damit würden die europäischen Abgeordneten für die gesamte Dauer ihres Mandats einer Strafverfolgung im Hoheitsgebiet ihres Staates entzogen. Entgegen Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls würde zwischen der Immunität der europäischen Abgeordneten und der Immunität der nationalen Abgeordneten unterschieden. Schließlich würde Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls überflüssig, wonach die Immunität der europäischen Abgeordneten auch während der Reise zum und vom Tagungsort der Versammlung bestehe. Dieses Ergebnis lasse sich nur vermeiden, wenn man den Begriff der Sitzungsperiode so auslege, daß er sich nur auf die Zeiträume beziehe, in denen das Europäische Parlament tatsächlich tage.

8 Der Angeklagte zu 1) des Ausgangsverfahrens vertritt die Auffassung, die einschlägigen Bestimmungen der Verträge und des Protokolls in ihrer seit 1965 geltenden Fassung hätten an der früheren Rechtslage nichts geändert; auch die Praxis des Europäischen Parlaments habe sich nach diesem Zeitpunkt gegenüber der Zeit davor nicht geändert, so daß es keinen Grund gebe, von der Auslegung des Ausdrucks Sitzungsperiode durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Mai 1964 abzugehen.

9 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften verweist darauf, daß das Parlament auch schon vor 1965 in der Praxis die jährliche Sitzungsperiode erst am Tag vor der Eröffnung der Sitzungsperiode des folgenden Jahres geschlossen habe. Diese Sitzungsperiode habe in der Zwischenzeit unterbrochen und wiederaufgenommen werden können. Nichts lasse darauf schließen, daß sich die Vorschriften über die Sitzungsperioden oder die Praxis des Parlaments nach 1965 gegenüber dem Zeitraum davor wesentlich geändert hätten. Wie zu der Zeit der Vorgänge, die zu der bereits erwähnten Rechtssache 101/63 geführt hätten, folge eine jährliche Sitzungsperiode des Parlaments ohne Unterbrechung der anderen.

10 Das Europäische Parlament, das gemäß Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofes der EWG aufgefordert worden ist, Auskunft darüber zu erteilen, was sich nach seiner Auffassung aus den einschlägigen Vorschriften und seiner eigenen Praxis in bezug auf die Organisation der Sitzungsperioden für den Umfang der parlamentarischen Immunität ergebe, führt aus, mangels einer Definition des Begriffs Sitzungsperiode in den Verträgen oder einer Begrenzung ihrer Dauer durch die Verträge habe das Parlament die Dauer seiner Sitzungsperioden selbst festzusetzen, was mit der Festsetzung einer Dauer von einem Jahr geschehen sei. Diese Festsetzung entspreche den Tatsachen, da sich die Tätigkeit des Europäischen Parlaments und seiner verschiedenen Organe (Präsidium, Erweitertes Präsidium, Kollegium der Quästoren, Ad-hoc-Ausschüsse, Parlamentarische Delegationen) abgesehen vom Monat August und den Ferien am Ende des Jahres tatsächlich ohne Unterbrechung über das ganze Jahr erstrecke.

11 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist zunächst zu prüfen, ob Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls, wonach den Mitgliedern des Europäischen Parlaments während der Dauer der Sitzungsperiode der Versammlung... im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht, eine Verweisung auf das nationale Recht nicht nur für die Frage des sachlichen Umfangs der Immunität der Europäischen Abgeordneten, sondern auch für die Auslegung des Begriffs Sitzungsperiode enthält.

12 In Artikel 10 des Protokolls ist ausdrücklich die Rede vom Begriff der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments. Würde zur Auslegung dieses Begriffs ein nationales Recht herangezogen, so wäre dies nicht nur mit dem Wortlaut des Protokolls, sondern auch mit dem Zweck dieser Bestimmung, die die Immunität der europäischen Abgeordneten während desselben Zeitraums unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gewährleisten soll, unvereinbar.

13 Die Dauer der Sitzungsperioden des Europäischen Parlaments ist daher allein anhand des Gemeinschaftsrechts zu ermitteln.

14 Somit ist zu prüfen, ob das Gemeinschaftsrecht Bestimmungen über die Dauer der Sitzungsperioden des Europäischen Parlaments enthält.

15 Insoweit ist zunächst festzustellen, daß die Artikel 22 Absatz 1 EGKS-Vertrag, 139 Absatz 1 EWG-Vertrag und 109 Absatz 1 EAG-Vertrag durch Artikel 27 des Fusionsvertrags aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt worden sind: Die Versammlung hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. Sie tritt, ohne daß es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März zusammen. In bezug auf die Dauer dieser Sitzungsperiode läßt sich den anderen das Europäische Parlament betreffenden Bestimmungen der Verträge auch mittelbar kein Hinweis entnehmen.

16 Mangels einschlägiger Vertragsbestimmungen fällt deshalb die Festsetzung der Dauer der Sitzungsperioden unter die interne Organisationsgewalt, die dem Europäischen Parlament in den Artikeln 25 Absatz 1 EGKS-Vertrag, 142 Absatz 1 EWG-Vertrag und 112 Absatz 1 EAG-Vertrag zuerkannt wird; diese Bestimmungen lauten wie folgt: Die Versammlung gibt sich ihre [EGKS-Vertrag: eine] Geschäftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit [EGKS-Vertrag: ist Stimmenmehrheit] ihrer Mitglieder erforderlich. Aufgrund dieser internen Organisationsgewalt ist das Europäische Parlament nach dem Urteil vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81 (Luxemburg/Parlament, Slg. 1983, 255) berechtigt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sein ordnungsgemäßes Funktionieren und die Durchführung seiner Verfahren sicherzustellen.

17 Es ist deshalb Sache des Europäischen Parlaments, nach seinem Ermessen über den Zeitpunkt der Schließung der jährlichen Sitzungsperiode zu beschließen. Nach der ständigen Praxis des Parlaments dauerte die Sitzungsperiode bisher das ganze Jahr und wurde erst am Tag vor der Eröffnung einer neuen Sitzungsperiode für geschlossen erklärt.

18 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß sich die Parlamentstätigkeit nicht auf die Abhaltung von Tagungen beschränkt, die nach der Praxis des Parlaments mit Ausnahme des Monats August in jeweils einer Woche pro Monat stattfinden.

19 Wie das Parlament dem Gerichtshof sehr detailliert dargelegt hat, umfaßt seine Tätigkeit im Rahmen der Aufgaben, die ihm durch die Verträge und das abgeleitete Recht übertragen sind, weit mehr als die bloße Abhaltung der Tagungen und erstreckt sich praktisch über das ganze Jahr.

20 Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß die Arbeiten in Plenarsitzung wie in jedem aus einer großen Zahl von Mitgliedern bestehenden Parlament voraussetzen, daß vorbereitende Sitzungen der Parlamentsausschüsse, die die Aufgabe haben, die dem Parlament zu unterbreitenden Entschließungsanträge zu erarbeiten, und der Fraktionen stattfinden. Da das Parlament in Ausübung seiner internen Organisationsgewalt eine Woche pro Monat für die Sitzungen der Ausschüsse und eine Woche pro Monat für die Sitzungen der Fraktionen vorgesehen hat, erstrecken sich die parlamentarischen Arbeiten im Ergebnis wenigstens über drei Wochen pro Monat und dies — ausgenommen lediglich der Monat August und die Ferien am Jahresende — während des ganzen Jahres.

21 Das Europäische Parlament hat zur Erfüllung der ihm durch die Verträge übertragenen Aufgabe darüber hinaus verschiedene ständige oder nicht ständige Organe geschaffen wie das Präsidium, das Erweiterte Präsidium, das Kollegium der Quästoren, die Ad-hoc-Ausschüsse und die Parlamentarischen Delegationen, die unabhängig von den Plenarsitzungen spezifische Aufgaben wahrnehmen.

22 Die Tätigkeit des Europäischen Parlaments und seiner Organe erstreckt sich also abgesehen vom Monat August und den Ferien am Jahresende tatsächlich ohne Unterbrechung über das ganze Jahr. Eine Auslegung des Begriffs Sitzungsperiode, die die Immunität auf die Zeit der Tagungen beschränken würde, gefährdete schon deshalb die Gesamttätigkeit des Parlaments.

23 Es bleibt zu prüfen, ob die Praxis des Europäischen Parlaments die Artikel 22 Absatz 3 EGKS-Vertrag, 139 Absatz 2 EWG-Vertrag und 109 Absatz 2 EAG-Vertrag, nach denen nicht nur die Mehrheit der Parlamentsmitglieder, sondern auch andere Gemeinschaftsorgane, nämlich der Rat und die Kommission, die Einberufung zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode beantragen können, nicht leerlaufen läßt. Im Rahmen des in den Verträgen vorgesehenen Gewaltengleichgewichts zwischen den Organen kann nämlich die Praxis des Europäischen Parlaments den anderen Organen nicht ein Recht nehmen, das ihnen nach den Verträgen selbst zusteht.

24 Artikel 9 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, das Parlament ausnahmsweise einzuberufen. Das Parlament selbst hat den Rat wenigstens bei einer Gelegenheit — vor dem Erial? der vom Gerichtshof mit Urteil vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79 (Roquette, Sig. 1980, 3333) aufgehobenen Verordnung Nr. 1293/79 durch den Rat — auf die ihm durch Artikel 139 EWG-Vertrag gegebene Möglichkeit hingewiesen, eine außerordentliche Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments zu beantragen, um die obligatorische Stellungnahme des Parlaments zu der vorgesehenen Maßnahme, die binnen sehr kurzer Frist getroffen werden mußte, einzuholen, Somit ist festzustellen, daß die oben genannten Vertragsbestimmungen für den Fall ihre Wirkung behalten, daß das Europäische Parlament — wozu es berechtigt ist — beschließt, die jährliche Sitzungsperiode früher zu schließen.

25 Zu Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls, wonach die Immunität der europäischen Abgeordneten auch während der Reise zum und vom Tagungsort der Versammlung besteht, ist zu bemerken, daß diese Bestimmung nicht gegen eine Auslegung des Begriffs der Sitzungsperiode ins Feld geführt werden kann, die im Hinblick auf die Praxis des Europäischen Parlaments — wenn auch unter Anknüpfung an eine andere Bestimmung — dem Zweck dieser Bestimmung voll und ganz gerecht wird. Im übrigen bleibt sie unter anderem für den Fall von Nutzen, daß das Europäische Parlament eine jährliche Sitzungsperiode früher schließt.

26 Was schließlich den Einwand betrifft, eine derart umfassende Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments mache während eines manchmal sehr langen Zeitraumes Strafverfolgungen auf nationaler Ebene gegen einen europäischen Abgeordneten tatsächlich unmöglich, so ist darauf zu verweisen, daß wie bei den nationalen Parlamenten eine Aufhebung der Immunität durch das Europäische Parlament gemäß Artikel 10 des Protokolls stets möglich ist.

27 Auf die von der Cour d'appel Paris vorgelegte Frage ist sonach zu antworten, daß Artikel 10 des Protokolls vom 8. April 1965, der den Mitgliedern des Europäischen Parlaments während der Dauer der Sitzungsperiode der Versammlung Immunität verleiht, dahin auszulegen ist, daß das Europäische Parlament bis zu dem Beschluß, durch den es den Schluß der jährlichen oder außerordentlichen Sitzungsperioden ausspricht, als in einer Sitzungsperiode befindlich anzusehen ist, selbst wenn es nicht tatsächlich tagt.

Kosten

28 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, und des Europäischen Parlaments, das Auskünfte im Sinne von Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofes der EWG erteilt hat, sind nicht erstattungfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof Teil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Cour d'appel Paris durch Urteil vom 9. Mai 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 10 des Protokolls vom 8. April 1965, der den Mitgliedern des Europäischen Parlaments während der Dauer der Sitzungsperiode der Versammlung Immunität verleiht, ist dahin auszulegen, daß das Europäische Parlament bis zu dem Beschluß, durch den es den Schluß der jährlichen oder außerordentlichen Sitzungsperioden ausspricht, als in einer Sitzungsperiode befindlich anzusehen ist, selbst wenn es nicht tatsächlich tagt.