Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 25.08.1986 – C-214/86

ECLI:EU:C:1986:319

In der Rechtssache 214/86 R

Republik Griechenland, vertreten durch den Rechtsberater des Wirtschaftsministeriums V. Zorbas und den Rechtsberater des Landwirtschaftsministeriums M. Tsotsanis als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: der griechische Botschafter D. Giannopoulos, 117, Val-Sainte-Croix, Luxemburg,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes T. Christoforou und D. G. Lawrence als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 86/475 der Kommission vom 20. Juni 1986 über den von der Republik Griechenland vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (nachstehend: EAGFL) für das Haushaltsjahr 1982 finanzierten Ausgaben

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

BESCHLUSS§

1 Am 20. Juni 1986 erließ die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) die Entscheidung 86/475 über den von der Republik Griechenland vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1982 finanzierten Ausgaben.

2 Mit dieser Entscheidung lehnte die Kommission es ab, einen Teil der deklarierten Ausgaben in Höhe von 8195027084 DR zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, zu übernehmen, da in Höhe dieses Betrags die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

3 Mit Schriftsatz, der am 6. August 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Republik Griechenland gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage auf Aufhebung der Entscheidung 86/475 der Kommission vom 20. Juni 1986 erhoben.

4 Mit Schriftsatz, der am 6. August 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Antragstellerin nach Artikel 185 EWG-Vertrag sowie nach den Artikeln 36 der Satzung des Gerichtshofes der EWG und 83 der Verfahrensordnung beantragt, den Vollzug der Entscheidung 86/475 der Kommission bis zum 30. Tag nach der Zustellung des Urteils des Gerichtshofes in der Hauptsache auszusetzen.

5 Die Antragstellerin macht in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung geltend, die Aussetzung des Vollzugs sei dringend geboten, da die Kommission beabsichtige, die Entscheidung 86/475 am 25. August 1986 unmittelbar zu vollziehen, indem sie die Beträge, deren Übernahme zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1982 sie in dieser Entscheidung abgelehnt habe, von den Beträgen einbehalte, die sie an diesem Tag zur Finanzierung der Beihilfen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu zahlen habe.

6 Auf eine Frage, die ihr der Präsident des Gerichtshofes in diesem Zusammenhang am 20. August 1986 gestellt hat, hat die Antragsgegnerin ausgeführt, sie habe aus technischen Gründen bei drei Mitgliedstaaten, darunter Griechenland, die Entscheidungen über den Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1982 nicht anläßlich der Festsetzung der Vorauszahlung für August 1986 vollziehen können; in ihrer Entscheidung vom 19. August 1986 über die Vorauszahlung für September habe sie jedoch den finanziellen Auswirkungen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 1982 gegenüber diesen drei Mitgliedstaaten einschließlich Griechenlands Rechnung getragen.

7 Es steht somit fest, daß die Antragsgegnerin durch ihre am 19. August 1986 getroffene Entscheidung über die Vorauszahlung für September die Entscheidung 86/475 vollziehen und von der Vorauszahlung für September 1986 die 8195027084 DR einbehalten wird, deren Übernahme zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, mit dieser Entscheidung abgelehnt wurde.

8 Gemäß Artikel 84 § 2 der Verfahrensordnung kann der Präsident dem Antrag auf einstweilige Anordnung auch stattgeben, bevor die Stellungnahme der Gegenpartei eingeht. Diese Entscheidung kann später auch von Amts wegen abgeändert oder aufgehoben werden.

9 Im vorliegenden Fall ist es zweckmäßig, über den Antrag auf einstweilige Anordnung in Kenntnis der schriftlichen Erklärungen der Antragsgegnerin zu entscheiden. Unter diesen Umständen und angesichts der Besonderheiten des Rechtsstreits ist es im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege geboten, den Vollzug der Entscheidung 86/475, der nach Auskunft der Kommission grundsätzlich durch deren am 19. August 1986 getroffene Entscheidung über die Vorauszahlung für September erfolgen sollte, bis zum Erlaß des Beschlusses, mit dem das vorliegende Verfahren wegen einstweiliger Anordnung abgeschlossen wird, vorläufig auszusetzen.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT

im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen:

1) Der Vollzug der Entscheidung 86/475 der Kommission vom 20. Juni 1986 über den von der Republik Griechenland vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1982 finanzierten Ausgaben durch die Entscheidung der Kommission vom 19. August über die Vorauszahlung für September wird vorläufig bis zum Erlaß des Beschlusses, mit dem das vorliegende Verfahren wegen einstweiliger Anordnung abgeschlossen wird, ausgesetzt.

2) Das Verfahren wegen einstweiliger Anordnung wird fortgesetzt. Die Kommission hat bis zum 29. August 1986 schriftliche Erklärungen einzureichen.

3) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.